Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00477


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, wird seit 2000 durch die Eidg. Invalidenversicherung die Versorgung mit einem Hörgerät gewährt (Urk. 9/13). Am 9. März 2006 erteilte ihm die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für eine binaurale Versorgung (Urk. 9/22). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51/2) mit Wirkung ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/73).

    Mit Anmeldung vom 17. September 2012 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle Zürich um Hörgeräteversorgung (beidseitige Wiederversorgung, Urk. 9/103-105). Die IV-Stelle Zürich holte bei Dr. med. Y.___, ORL FMH, die ärztliche Erstexpertise vom 13. November 2012 (Urk. 9/109) ein. Am 23. November 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihm die Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung rechts im Betrag von Fr. 840.-- vergüte (Urk. 9/110). Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 9/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117, Urk. 9/119-124) verfügte die IV-Stelle Zürich am 29. April 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ auf eine binaurale Hörgerätepauschale (Urk. 2). Am 24. Mai 2013 reichte X.___ bei der IV-Stelle Zürich ein Gesuch um Härtefallbeurteilung betreffend binaurale Hörgeräteversorgung ein (Urk. 9/125).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. April 2013 erhob X.___ am 24. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2013 sei ihm eine binaurale Hörgeräteversorgung zu gewähren. Ferner beantragte er die Durchführung einer Härtefallabklärung (Urk. 1 S. 1).

    Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 legte der Beschwerdeführer die Stellungnahme der Z.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 5) auf (Urk. 4).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-131]).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin für eine binaurale Hörgeräteversorgung hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die binaurale Versorgung seien neben einem binauralen Gesamthörverlust von mindestens 20% ausserdem die Unterschiede des Hörverlustes, des Diskriminationsverlustes im Sprachtest und der Sprachhörschwelle massgebend. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei nur einer dieser Werte erfüllt, womit der erforderliche Schwellenwert (zwei dieser Werte) nicht erreicht sei (Urk. 2 S. 1).

2.3    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahre 2006 zwei Hörgeräte trage und auf beide Hörgeräte angewiesen sei. Er habe rechts probeweise ein Hörgerät der neusten Generation getragen, welches ihm geholfen habe, Geräusche und die gesprochene Sprache viel besser zu verstehen. Ohne rechtes Hörgerät fühle er sich unsicher, habe Gangunsicherheiten – vor allem im Strassenverkehr –, erschrecke oft und könne Geräusche, die von rechts kämen, sehr spät und schlecht oder gar nicht einordnen und lokalisieren (Urk. 1 S. 1).


3.    

3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

    medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

    der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

3.3

3.3.1    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

3.3.2    Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat nach Art. 21quater IVG unter anderem die folgenden Instrumente zur Verfügung: Festsetzung von Pauschalbeiträgen (lit. a), Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern (lit. b) und die Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme (lit. c). Ferner ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Art. 27 Abs. 1 IVG).

3.3.3    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Das Departement ist gemäss Art. 14 Abs. 1 IVV auch befugt, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel (lit. a), Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien (lit. b), Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden (lit. c), Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben (lit. d) sowie die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaft- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann (lit. e). Ferner kann das Departement das Bundesamt gemäss Art. 14 Abs. 2 IVV ermächtigen, die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a festgesetzten Beträge überschritten werden können (lit. a), Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen (lit. b) und eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Ferner delegierte der Bundesrat seine Befugnis zur Festsetzung von Pauschalbeiträgen und die Aushandlung von Tarifverträgen für die Beschaffung und das Vergabeverfahren nach Art. 21quater IVG sowie den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen und den Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 27 IVG in Art. 24 IVV dem Departement.

3.4

3.4.1    Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).

3.4.2    Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt CHF 840.-- und für eine binaurale Versorgung CHF 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter dieser Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* wird das Bundesamt befugt festzulegen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung).

3.5    Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie erstellte unter den Vorgaben und im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (nachfolgend: Richtlinien für ORL-Expertenärzte), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt wurden. Darin werden die Anforderungen an den Experten (Arzt/Ärztin) und die technische Ausrüstung umschrieben (Ziffer 2), die gesetzlichen Grundlagen und weitere Voraussetzungen dargelegt (Ziffer 3) sowie Richtlinien für die Expertentätigkeit für Erwachsene (Ziffer 4) sowie Kinder und Jugendlichen (Ziffer 5) aufgestellt. Unter dem Titel Expertentätigkeit für Erwachsene, Erstexpertise, wird festgehalten, dass die IV einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziffer 4.1.1.). Der Gesamt-Hörverlust berechnet sich aus dem Tonaudiogramm und dem Sprachaudiogramm. Im Tonaudiogramm wird der Hörverlust pro Ohr nach der CPT-AMA-Tabelle prozentual berechnet. Im Sprachaudiogramm in Ruhe wird der Sprachhörverlust pro Ohr nach Sozialindex (Deutsch) oder Fournier (Französisch) prozentual nach einer im Anhang aufgelisteten Tabelle berechnet. Für den Gesamt-Hörverlust werden die einzelnen Werte für jedes Ohr (rechts und links) addiert und durch vier geteilt (Ziffer 4.1.2.). Gemäss Ziffer 4.1.3. der Richtlinien für ORL-Expertenärzte wird von der Sozialversicherung nur im IV-Alter oder IV-Besitzstand eine binaurale Erstversorgung gewährt, wenn mindestens zwei der folgenden audiologischen Bedingungen erfüllt sind:

Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt weniger als 30 %

Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links beträgt weniger als 50 %

Der Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts beträgt weniger als 50 dB

3.6    Mit dem seit 1. Juli 2011 gültigen Pauschalsystem für die Abgabe von Hörgeräten wurde das bis dahin gültige Tarif-System mit dem durch die HSO-Ärzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell abgelöst. Da nach Ansicht von Fachleuten kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät besteht, wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt, das es den versicherten Personen auch ermöglichen sollte, sich im Ausland mit Hörgeräten zu versorgen. Die Bedingungen für den Erhalt einer Pauschale sind jedoch, dass ein HNO-Arzt eine Hörstörung über der Anspruchsschwelle der Versicherung feststellt und eine Versorgung mit Hörgeräten empfiehlt, das Gerät von der METAS zugelassen ist, die Versorgung durch eine Fachperson erfolgt und die Rechnungskopien der IV-Stelle mit den nötigen Angaben zugestellt werden (vgl. Faktenblatt des BSV vom 25. Mai 2011).

3.7    Auf diese seit 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte verweist auch das Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2013 (Rz 2037 ff.). Damit sind diese Richtlinien auf Weisungsstufe verankert worden.


4.    

4.1    Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. Y.___ vom 13. November 2012 beträgt beim Beschwerdeführer der Hörverlust Reinto-naudiogramm rechts 97.6 % und links 43.5 % sowie der Hörverlust Sprachaudiogramm rechts 100 % und links 33.3 %. Der Unterschied des Hörverlustes nach CPT-AMA zwischen rechts und links beträgt mehr als 30 %. Der Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links ist weniger als 50 %. Den Unterschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete der Arzt als über 50 dB liegend und die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung damit als nicht erfüllt (Urk. 9/109/1).

4.2    Prof. Dr. med. A.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen auf eine beidseitige Versorgung angewiesen, trotz deutlichem Hörunterschied rechts und links. Der Beschwerdeführer sei wegen der akustischen Wahrnehmung von Geräuschen, insbesondere im Strassenverkehr, vor allem auf das Hörgerät auf der rechten Seite angewiesen, da sonst seine Orientierung eingeschränkt und gefährdet sei (Urk. 3).

4.3    B.___ von der Z.___ hielt in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2013 fest, laut HNO-Bericht handle es sich beim Hörverlust des Beschwerdeführers links um eine sensorineurale Hörstörung und rechts um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Die binaurale Versorgung habe entscheidende Vorteile gegenüber der monauralen Versorgung. Auch bei einer seitlich sehr abweichenden Hörkurve würden beide Ohren mit den Hörsystemen trainiert und stimuliert. Falls nur eine monaurale Versorgung stattfinde, werde sich das nicht versorgte Ohr durch die fehlende Simulation noch stärker abbauen. Dieser Effekt werde als „auditive Deprivation“ bezeichnet. Ein Eindruck von räumlichen Hören und Richtungshören, beispielsweise auch in einer Gefahrensituation, könne nur mit zwei Hörsystemen optimal erfolgen. Neben dem messbaren Hörgewinn habe der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Hörgewinn durch die binaurale Versorgung bestätigt (Urk. 5).


5.    Die Versorgung mit Hörgeräten ist durch einen oder eine von der Eidg. Invalidenversicherung anerkannten Expertenarzt beziehungsweise Expertenärztin zu empfehlen. Eine solche Expertise ist für alle Personen, welche sich im Pauschalsystem erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obligatorisch (Rz 2037 KHMI). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 17. September 2012 zur Neuversorgung angemeldet hatte (Urk. 9/103-104), gelangt auf diese Anmeldung zum Leistungsbezug das seit 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem mit ärztlicher Erstexpertise zur Anwendung. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ vom 13. November 2012 (E. 4.1) ist von den gemäss Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte für eine binaurale Versorgung zu erfüllenden audiologischen Bedingungen (E. 3.5) nur eine, nämlich ein Unterschied des Diskriminationsverlusts im Sprachtest in Ruhe rechts und links von weniger als 50 % (Urk. 9/109/1), gegeben. Nachdem gemäss Ziffer 4.1.3. der besagten Richtlinie indes mindestens zwei der dort genannten audiologischen Bedingungen erfüllt sein müssen, besteht demzufolge kein Anspruch auf eine binaurale Versorgung. Aus den aufgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. A.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 3) und der Z.___ vom 24. Mai 2013 (Urk. 5) kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil darin auf diese drei Bedingungen nicht Bezug genommen wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. A.___ ebenso wie Dr. Y.___ einen deutlichen Hörunterschied rechts und links bestätigte (Urk. 9/109/1, Urk. 3).

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale somit zu Recht abgewiesen.


6.    Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer Härtefallabklärung (Urk. 1 S. 1).

    Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen).

    Die Härtefallabklärung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2013, mit welcher das Leistungsbegehren auf eine binaurale Hörgerätepauschale abgewiesen wurde (Urk. 2), weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Wie den Akten der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2013 bereits mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/125; vgl. auch Urk. 8).


7.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




PhilippHübscher