Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00478 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 21. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ meldete sich am 16. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 31. März 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung und Optimierung der Medikation mit anschliessender kontinuierlicher fachärztlich-psychiatrischer Behandlung zu unterziehen und kündigte an, die Einhaltung der Massnahmen mit amtlicher Revision im März 2012 zu überprüfen (Urk. 9/41).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42) verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2011, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine ganz Invalidenrente habe (Urk. 9/49 und Urk. 9/58).
Im März 2012 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren anhand genommen (Urk. 9/64). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, erstattete am 13. April 2012 Bericht (Urk. 9/66). Trotz Mahnungen blieb hingegen der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus. Mit Vorbescheid vom 15. November 2012 stellte die IVStelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/72). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 9/73) gewährte die IV-Stelle mehrfach Fristverlängerungen für die Zustellung des ausstehenden Arztberichts (Urk. 9/75, Urk. 9/76, Urk. 9/77 und Urk. 9/78). Nachdem der Bericht nach Ablauf der letztmaligen Frist noch immer nicht eingegangen war, hob die IVStelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 24. April 2013 unter Hinweis auf die auferlegte Schadenminderungspflicht sowie den ausstehenden Bericht der behandelnden Psychiaterin mit Wirkung auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 24. April 2013 erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2013 (Urk. 5) wies sie darauf hin, dass sich ihr Zustand seit der letzten Prüfung durch IV-Stelle sowie Pensionskasse weiter verschlechtert habe und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die vorbehaltlose Rentenzusprache. Dass ihre Ärztin den Bericht nicht rechtzeitig an die IVStelle geschickt habe, sei nicht ihre Schuld. Sie besuche regelmässig die Therapie, die ihr gut tue, und halte sich an die Anweisungen der Ärztin (Urk. 1 und 5).
Mit - auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit schliessender - Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums (Urk. 10) ein, wonach die Verfügung vom 24. April 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Ziffer 1), da mit den vorliegen Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei. Nach Abschluss der Abklärungen erhalte die Beschwerdeführerin eine neue Verfügung (Ziffer 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 13. August 2013 zog die Beschwerdegegnerin - nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit mit dem Ergebnis, dass mit den vorliegenden Unterlagen nicht geprüft werden könne, ob die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei und die Rente daher nicht hätte aufgehoben werden dürfen - ihre Verfügung vom 24. April 2013 in Wiedererwägung. Sie stellte in Aussicht, nach weiteren Abklärungen zur auferlegten Schadenminderungspflicht neu zu entscheiden (Urk. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wobei allerdings anzumerken bleibt, dass sich die Abklärungen nicht auf Fragen betreffend Schadensminderungspflicht unter Ausblendung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beschränken können.
2.2 Da die Beschwerdegegnerin mit diesem Wiedererwägungsentscheid indes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf vorbehaltlose Aufhebung der rentenaufhebenden Verfügung bzw. auf vorbehaltlose Rentenzusprache nicht vollends entsprochen hat, erweist sich der vorliegende Prozess nicht als gegenstandslos. Vielmehr ist von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 Vormerk zu nehmen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach durchgeführten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (vgl. analog Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.09.00117 vom 13. März 2009 E. 2.1).
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2013 wird Vormerk genommen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.____ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli
AN/TO/MPversandt