Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00479 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___, gelernte Verkäuferin, meldete sich am 12. November 2004 unter Hinweis auf Knieprobleme, Rheumaschmerzen, Depressionen und Schwerhörigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/6 ff.) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente zunächst mit Verfügung vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/13) und hernach mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 (Urk. 7/26). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 3. Mai 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie dieses Mal Arbeitsvermittlung und Umschulung beantragte (Urk. 7/34). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 7/40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/41) ein und wies das Begehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 f.) mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 7/48). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 5. Februar 2009 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands infolge eines Weichteilrheumas erneut um die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/51-52, 7/59 7/64) und tätigte Abklärungen bezüglich der Erwerbstätigkeit der Versicherten (Urk. 7/53, 7/5558). Nachdem die Versicherte den Begutachtungstermin beim Institut Y.___, unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte (Urk. 7/72-74), stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 31. August 2010 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 7/77). Am 12. Oktober 2010 verfügte sie dann im angekündigten Sinne (Urk. 7/78). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten.
1.4 Am 21. Juli 2011 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Ihrem Gesuch legte sie ein Arztzeugnis ihres Hausarztes bei (Urk. 7/81). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/88) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/89-91, 7/94) ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches das Institut Y.___ am 5. Juli 2012 erstattete (Urk. 7/98/2-36). Am 21. November 2012 wurde zudem eine Haushaltabklärung durchgeführt, über welche am 5. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 7/100). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/103) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da sie im Aufgabenbereich Haushaltführung zu 15,5 % eingeschränkt sei und der Invaliditätsgrad damit unter 40 % liege (Urk. 7/103). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 Einwand (Urk. 7/104-105), wobei sie diesen innert angesetzter Nachfrist am 6. Februar 2013 zusammen mit ihrem Hausarzt begründete (Urk. 7/108). Des Weiteren ging bei der IV-Stelle die anonyme Meldung vom 9. Januar 2013 ein (Urk. 7/107). Zur Einwandbegründung vom 6. Februar 2013 nahmen das Institut Y.___ am 2. April 2013 und die Haushaltabklärungsperson am 11. März 2013 ergänzend Stellung (Urk. 7/109, 7/110/2-3). Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/111 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1/1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie am 24. Mai 2013 dem Sinn nach um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Juli 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurde ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin den provisorischen Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 23. August 2013 ein (Urk. 10), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 23. September 2013 Stellung nahm (Urk. 12). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status-frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allge-meinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013, E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009, E. 4.1-3).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010, E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung auf den Standpunkt, die vollumfänglich im Aufgabenbereich tätige Beschwerdeführerin sei bei den Haushaltsarbeiten zu 15,5 % eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei krankheitsbedingt nicht erwerbstätig und sie sei selbst im Haushalt nur zu etwa 30 % arbeitsfähig. Das vom Institut Y.___ formulierte Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 1/1, Urk. 3/2).
3.
3.1 Die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. A.___ und Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, untersuchten die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2011 neuropsychologisch. Deren Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine psychomotorische Verlangsamung, eine Distanzminderung und Affektlabilität, ein amnestisches Syndrom mit Störung des Altgedächtnisses, mit einer allgemeinen Lernschwäche und mit konfabulativen Fehlerinnerungen, eine verminderte kognitive Flexibilität mit Perseveration sowie eine reduzierte gerichtete und geteilte Konzentration aufweise. Lokalisatorisch seien diese Befunde einer Funktionsstörung bilateraler temporo-medialer und frontaler Regionen zuzuordnen und phänomenologisch einem Korsakow-Syndrom, äthyltoxisch bedingt, entsprechend. Inwieweit als Folge der Frühgeburt, die das Risiko einer späteren Suchtkrankheit steigere, auch vorbestehende kognitive Schwächen bestanden, lasse sich nicht eruieren. Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ schlossen auf eine theoretische Arbeitsfähigkeit von circa 20 % aus rein neuropsychologischer Sicht. Sie fügten an, zusammen mit den übrigen klinischen Befunden sei nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/89/3-4).
3.2 Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. September 2011 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin wegen kognitiver sowie körperlicher Einschränkungen seit 2008 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7/91/5). Am 12. Dezember 2011 berichtete er zudem über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Sie befinde sich nun wegen beidseitiger Femurkopfnekrosen in Behandlung (Urk. 7/94/1).
3.3 Am 5. Juli 2012 erstatteten die Ärzte des Instituts Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/98/2-36). Das Y.___-Gutachten basierte auf einer allgemeininternistischen, einer psychiatrischen, einer orthopädischen und einer neurologischen Untersuchung (Urk. 7/98/2). Die Gutachter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhandenen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rahmen eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die Y.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Hüftbeschwerden unter Betonung der linken Seite (ICD-10: M87.05), chronische Kniebeschwerden links (ICD-10: M17.3) und rechts (ICD-10: M23.32), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler und zervikaler Betonung (ICD10: M54.80), chronische Fussbeschwerden beidseits (ICD-10: M79.67) sowie ein leichtes zerebelläres Syndrom bei Alkoholabusus. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie insbesondere der Störung durch Alkohol, aktuell ohne Konsum im Übermass (ICD-10: F10.25) mit regredienter kognitiver Störung bei Alkohol- und Cannabisabusus sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu (Urk. 7/98/32).
Wegen der durch die klinischen und radiologischen Befunde begründbaren Beschwerden im Bereiche der Hüft- und Kniegelenke, der Füsse sowie der Wirbelsäule bestehe für überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende sowie für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dies bei vollschichtig realisierbarer Arbeitsfähigkeit, jedoch aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs von 15 Minuten pro Stunde sowie aufgrund einer leichten Verminderung des Rendements bei einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit. Dabei seien längere Gehstrecken sowie Tätigkeiten auf unebenem Grund und auf Treppen wie auch das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm zu vermeiden. Wegen des zerebellären Syndroms seien der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung an das Gleichgewichtsvermögen, Tätigkeiten im Schichtdienst oder unter erheblichem Zeitdruck sowie Arbeiten mit kontinuierlicher geistiger Beanspruchung nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten mit leichter geistiger Beanspruchung könnten indes ganztags verrichtet werden. Aufgrund der vorhandenen Hörverminderung seien zudem Tätigkeiten mit intensivem Publikumsverkehr ungeeignet. Die Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates bestünden seit Oktober 2011. Die neurologische Einschränkung bestehe seit Juli 2011. Die vorangehende Verschlechterung ab dem Jahr 2009 sei auf den hohen Alkoholkonsum zurückzuführen gewesen, welcher wieder deutlich habe reduziert werden können mit insbesondere auch Besserung der kognitiven Funktionen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates bei freier Zeiteinteilung und in gewohnter Umgebung um 40 % eingeschränkt (Urk. 7/98/33-34).
3.4 Am 21. November 2012 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 5. Dezember 2012 berichtet wurde (Urk. 7/100). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 15,5 % (Urk. 7/100/6). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des pensionierten Partners der Beschwerdeführerin (Urk. 7/100/5-6).
Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, ihre letzte Festanstellung habe sie zwar aufgrund der Auftragslage verloren, jedoch sei ihr die Arbeit ohnehin zu schwer gewesen. Ab 2006 habe sie keine Anstellung mehr gesucht, weil sie wegen ihres Weichteilrheumas nicht angestellt worden wäre. Im Gesundheitsfall hätte sie demgegenüber zu 100 % arbeiten wollen. Die Abklärungsperson gelangte in Würdigung der ab 2006 fehlenden Arbeitsbemühungen und der der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ins AHV-Alter zustehenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge bei vereinbarter Mehrverdienstklausel zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 7/100/3).
4.
4.1
4.1.1 Strittig ist vorerst, ob die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige oder als Hausfrau zu qualifizieren ist. Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht (vgl. vorstehende E. 3.4) als Hausfrau (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/101/5). Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an, sie habe unmittelbar nach der Scheidung noch nicht wieder arbeiten müssen, habe aber später schon Arbeit gesucht. Suchbemühungen könne sie keine nachweisen, da sie nicht mehr denselben Computer habe wie damals (Urk. 7/100/3). In ihrer Beschwerdeschrift fügte sie an, sie arbeite krankheitsbedingt nicht (Urk. 1/1).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1974 ihre Verkaufslehre bei der Firma D.___ mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 7/3/4). Von 1974 bis zur Scheidung im Jahr 1998 (Urk. 7/86) ging sie gemäss IK-Auszug keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/88), wobei sie am 22. September 1975 ihr erstes Kind gebar (Urk. 7/3/2). Nach der Scheidung, als ihr jüngstes Kind 15 Jahre alt war (Urk. 7/3/2), arbeitete sie in einem geringen Umfang und bezog Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/88/4). Der Arbeitslosenversicherung hatte die Beschwerdeführerin eine Vermittlungsfähigkeit von 80 % angegeben (Urk. 7/8). In den Jahren 2001 und 2002 erledigte sie Fliessbandarbeit und zählte bei der Bank E.___ Geld (Urk. 7/3/5, 7/88/4). Von 2001 bis 2005 wusch sie zudem Geschirr ab (Urk. 7/3/5, 7/88/4). Dabei verdiente sie Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 7/33/2, 7/34/4) und erzielte damit in den Jahren 2003 bis 2005 durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 5‘340.--. Somit arbeitete sie etwa 214 Stunden pro Jahr respektive 4,1 Stunden pro Woche, was einem Arbeitspensum von rund 10 % entspricht. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus wirtschaftlichen Gründen beendet (Urk. 7/100/3). Im März 2007 arbeitete sie während total 21,5 Stunden als Reinigerin, wobei das Arbeitsverhältnis nach einem Monat wegen einer Leistungsschwäche wieder aufgelöst wurde (Urk. 7/56/2-3, 7/53/1).
4.1.3 Spätestens im Jahr 1999, als das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte, hätte die Beschwerdeführerin vollzeitlich arbeiten können, um die finanzielle Situation von sich und von ihren noch nicht selbständigen Kindern zu verbessern. Dies hat sie aber aus gesundheitsfremden Gründen nie getan. Gemäss den früheren rechtskräftigen Entscheiden der Beschwerdegegnerin bestand zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit. Es ist deshalb und angesichts dessen, dass sie auch in den früheren Jahren seit ihrem Lehrabschluss im Jahr 1974 nie vollzeitlich gearbeitet hat, nicht nachvollziehbar, dass sie nun im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten würde, wie sie dies anlässlich der Haushaltabklärung vom 21. November 2012 geltend machte (Urk. 7/100/3).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin machte zur fehlenden Erwerbstätigkeit respektive den fehlenden Suchbemühungen geltend, sie hätte ohnehin keine Stelle erhalten, wenn sie bei der Arbeitssuche auf ihre gesundheitlichen Probleme hingewiesen hätte (Urk. 7/100/3 Ziff. 2.5). Fest steht, dass es der Beschwerdeführerin bis anhin trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, namentlich im Jahr 2006 (vgl. Urk. 7/48), als sie gemäss eigenen Angaben überhaupt keine Suchbemühungen mehr unternahm (vgl. Urk. 7/48/1, Urk. 7/100/3 Ziff. 2.5). Voraussetzung für eine Qualifikation als Erwerbstätige wären zumindest nachweisbare Suchbemühungen über die letzten Jahre. Solche vermag die Beschwerdeführerin aber nicht nachzuweisen und ab 2006 unternahm sie anerkanntermassen keine mehr. Sodann ist zu beachten: Ist jemand aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht erwerbstätig, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall effektiv erwerbstätig, weder voll- noch teilzeitlich.
4.2
4.2.1 Zur Beweiskraft des Haushaltabklärungsberichts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend über somatische Einschränkungen klagte (Urk. 7/98/11-12, Urk. 7/98/16-17). Psychisch fühlt sie sich hingegen gesund (Urk. 7/98/17). Sie machte denn auch weder in der Beschwerde noch anlässlich der Haushaltabklärung geltend, sie sei aus anderen als körperlichen Gründen etwa wegen ihrer psychischen oder geistigen Verfassung - in der Haushaltsführung eingeschränkt. Dies steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Y.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt (ausschliesslich) seitens des Bewegungsapparates eingeschränkt ist (Urk. 7/98/34). Einzig hatte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Hausarzt im Vorbescheidverfahren vorgebracht, sie könne wegen ihrer Konzentrationsstörungen nicht selber Auto fahren (Urk. 7/108/2). Inwiefern dies die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich, zumal sie nur 400 Meter vom Supermarkt entfernt wohnt (Urk. 7/100/5), ihr Lebenspartner Auto fährt (vgl. Urk. 7/98/16 und Urk. 7/100/5) und sie im Übrigen auch an den öffentlichen Verkehr angebunden ist. Nach dem Gesagten entfällt eine Relativierung der gestützt auf die Haushaltabklärung erfolgten Einschätzung gegenüber einer ärztlichen Einschätzung, die mitunter angezeigt ist, wenn psychische Beeinträchtigungen die Leistungsfähigkeit mindern (vorstehende E. 1.5). Diese ausnahmsweise Priorisierung der ärztlichen (psychiatrischen) Beurteilung kommt vorliegend nicht zum Zuge.
Sodann erfüllt der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht alle von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vorstehende E. 1.5) vollumfänglich. Gegenteiliges ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden. So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Bericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst, indem zu jeder anfallenden Aufgabe ausgeführt wurde, was diese beinhaltet, was der Beschwerdeführerin noch zuzumuten ist und wie es um die Schadenminderungspflicht steht.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin wandte zusammen mit Dr. C.___ ein, sie sei für Haushaltsarbeiten noch zu circa 30 % arbeitsfähig. Denn sie könne wegen ihrer körperlichen Einschränkungen weder staubsaugen, noch Betten machen, noch Wäsche waschen, noch bügeln, noch Fenster reinigen, noch abstauben, oder Einkäufe tätigen (Urk. 7/108/2). Aus dem Haushaltabklärungsbericht ist demgegenüber ersichtlich, dass das Bügeln der Wäsche nicht notwendig ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Wäsche immerhin beim Sortieren, beim Aufhängen sowie beim Zusammenlegen und Versorgen helfen kann, und dass sie beim Einkaufen ebenfalls mithilft (Urk. 7/100/6). Diesbezüglich ist auf den beweiskräftigen Haushaltabklärungsbericht abzustellen. Überdies enthält die Einsprache von Dr. C.___ und der Beschwerdeführerin den medizinischen Standpunkt von Dr. C.___ sowie die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson berücksichtigte indes zusätzlich die juristischen Gesichtspunkte der Schadenminderungs- inklusive Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende E. 1.4). Diesbezüglich merkte die Abklärungsperson an, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, von den am Markt erhältlichen Hilfsmitteln Gebrauch zu machen. Unter Zuhilfenahme eines Rollators könnte sie beispielsweise kleinere Einkäufe selbständig tätigen und mit speziellen Putzmitteln wie zum Beispiel einem Teleskop-Swiffer seien ihr auch weitere Putzarbeiten zumutbar (Urk. 7/110/2), was überzeugt. Daneben kann dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, der nicht mehr erwerbstätig ist, zugemutet werden, der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung mehr zu helfen, als er dies im Gesundheitsfall täte. Dies wurde im Abklärungsbericht nachvollziehbar dargelegt. Aus all diesen Gründen ist auf die Beurteilung im Bericht über die Haushaltabklärung abzustellen. Demzufolge ist von der ermittelten Einschränkung von 15,5 %, welche zugleich den Invaliditätsgrad darstellt, auszugehen (vgl. Urk. 7/100/5-7). Bei diesem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehende E. 1.2).
4.2.3 Ginge man für den Gesundheitsfall von einer 10%igen Erwerbstätigkeit (Durchschnitt der Jahre 2003-2005; vgl. vorstehende E. 4.1.2) und einem 90%igen Aufgabenbereich im Haushalt aus, würde sich der Invaliditätsgrad aus der gewichteten Einschränkung im Erwerbsbereich von maximal 10 % und der gewichteten Einschränkung im Haushalt von rund 14 % (0,9 x 15.5 %) zusammensetzen. Selbst bei einem sich daraus ergebenden Gesamtinvaliditätsgrad von 24 % bestünde kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer