Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00481




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 27. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. Y.___ tätig (Urk. 6/70/8). Am 20. Februar 1990 meldete sie sich wegen diffusen Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/2, Urk. 6/5) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/4).

    Mit Verfügung vom 9. August 1990 (Urk. 6/12) bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 60 %.

1.2    Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 8. Juli 1992 (Urk. 6/17), mit Verfügungen vom 4. Juli 1995 (Urk. 6/29) und vom 13. Oktober 1999 (Urk. 6/34) sowie mit Mitteilung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/40) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einen unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 60 %.

    Mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen bei einem unverändertem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.

1.3    Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 6. Juni 2009 einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 6/50).

    Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 6/52) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/51) ein, veranlasste eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über die am 26. Oktober 2010 berichtet wurde (Urk. 6/59), und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/58).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62-71) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 6/75 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab.


2.    Gegen die Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine höhere IV-Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre. Gemäss früheren Rentenberechnungen sei sie lediglich als zu 70 % erwerbstätig beurteilt worden, womit diese Veränderung einen Revisionsgrund darstelle. Gemäss der medizinischen Dokumentation, insbesondere der EFL der Klinik Z.___ vom 26. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit drei Stunden täglich (36 %) zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1). Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärung vor Ort 23.75 %. Es resultiere somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2, S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sie leide seit Dezember 1988 an einer rheumatoiden Arthritis. An dieser Diagnose und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit habe sich bis heute nichts verändert (S. 2). Die EFL der Klinik Z.___ sei für eine Rentenrevision keine genügende Grundlage, da sie kein Gutachten sei und die Vorakten nicht miteinbezogen worden seien. Auch seien für die EFL weder Fragen gestellt noch beantwortet worden. Aus der EFL gehe in keiner Weise hervor, dass und wieso sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte. Die angebliche Zumutbarkeit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich sei eine reine Behauptung und werde nirgends begründet (S. 5). Die Einschätzung der Ärzte korrespondiere mit ihren Angaben, gemäss welchen sich der Zustand in den letzten Jahren kaum verändert habe (S. 6 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels- auf eine Viertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49), im Rahmen derer die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.


3.

3.1    Beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte:

3.2    Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. Juni 1990 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/5) und nannte als Diagnose eine chronische Polyarthritis (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Einschränkung und Behinderung vor allem im Bereich der Hände und Füsse (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin sicher zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 7).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 21. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensgewohnheiten sehr stark eingeschränkt. Die zu verrichtende Hausarbeit sei durch die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine zu bewältigen (S. 1 Ziff. 1.1). An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Durch fremde und familiäre Hilfe solle eine möglichst grosse Selbständigkeit bewahrt werden (S. 2 Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, berichtete am 28. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31/2-6) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 3):

- rheumatoide Arthritis, zur Zeit seronegativ mit

- Status nach Knie-TP-Implantation rechts wegen sekundärer Gonarthrose am 15. März 1999

- aktuell Synovitiden Handgelenk rechts, Fingergrundgelenke rechts mehr als links, OSG beidseits Zehengrundgelenke

- Status nach Therapieversuch mit Gold (1989) und Imurek (1989-1991), jetzt Basistherapie mit Methotrexat seit April 1999

- Hypercholesterinämie

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt für leichte Arbeiten zirka 60 % arbeitsunfähig, für mittelschwere oder schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fenster putzen, Bügeln etc. bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.1).

3.5    Die zuständige Abklärerin führte am 7. September 1999 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung von 57 % (Urk. 6/33).

3.6    Dr. B.___ berichtete am 25. Januar 2003 (Urk. 6/37), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit zirka 10 % in einer Arztpraxis als Medizinische Praxisassistentin (S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Durch die regelmässige Einnahme der Basistherapeutika und der entzündungshemmenden Medikamente sei der Alltag einigermassen lebbar und der Zustand sei dadurch einigermassen stabil zu halten (S. 3 lit. C).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 7. März 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit. C). Die Beschwerdeführerin versuche den Alltag mit ihren Beschwerden so gut es gehe zu organisieren. Nach ihrer Arbeit in der Arztpraxis komme es in zirka 80 % der Fälle zu einer Schmerzexazerbation, so dass die Beschwerdeführerin kaum mehr laufen könne. Die Schwellungen in den Gelenken seien persistierend vorhanden (S. 2 lit. D).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte:

4.2    Dr. B.___ berichtete am 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.1):

- seropositive rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1989

- Basistherapie mit Methotrexat 1 x 20 mg pro Woche

- Status nach Knie-TP rechts bei sekundärer Gonarthrose im März 1999

- Spreizfüsse beidseits

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypercholesterinämie. Er führte aus, aktuell habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten wegen brennenden Schmerzen in den Händen und im Nackenbereich. Zusätzlich bestehe ein Steifigkeitsgefühl, was Schwierigkeiten beim Greifen und Laufen bereite. Im Verlauf des Tages zeige sich eine leichte Besserung (S. 8 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin arbeite für vier bis sechs Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin (S. 9 Ziff. 1.6). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 9 Ziff. 1.9).

4.3    Die zuständige Abklärerin führte am 17. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte in Letzterem eine Einschränkung von 23.75 % (Urk. 6/58).

4.4    Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 26. Oktober 2010 über die am 25. und 26. August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 6/59) und führten aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichtete Erschöpfbarkeit beziehungsweise raschere Ermüdbarkeit bei der Arbeit im Rahmen der Grunderkrankung erklärbar seien. Aus medizinischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situation zu verbessern (S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, drei Stunden täglich als Arztgehilfin zu arbeiten. In einer anderen leichten beruflichen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, drei halbe Tage pro Woche mit jeweils einem Tag Pause oder alternativ drei Stunden täglich zu arbeiten. Geeignet seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholten Krafteinsatz beider Hände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Handgelenke und ohne Kälteexposition (S. 3 Mitte).

4.5    Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeinmedizin, Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, führte im Arbeitgeberbericht vom 22. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70) aus, die Beschwerdeführerin arbeite bei ihm seit September 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche (S. 8 Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9). Sie erledige sämtliche Arbeiten einer medizinischen Praxisassistentin. Aufgrund der Krafteinschränkung und der Belastungseinschränkung würden die Arbeiten zum Teil leicht verlangsamt ausgeführt. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung erscheine unrealistisch (S. 9 Ziff. 5 unten).


5.

5.1    Unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/67 S.6) ist die Neuqualifikation des Status der Beschwerdeführerin als nunmehr 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltbereich Tätige. Damit liegt ein Revisionsgrund vor.

    Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat.

5.2    Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen sowie die EFL lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Der behandelnde Arzt, Dr. B.___, geht gemäss Akten seit Jahren von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. In der EFL der Klinik Z.___ wurde der Beschwerdeführerin zwar eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert als Dr. B.___ seit Jahren für zumutbar erachtet. Bei gleicher Diagnosestellung wurde jedoch von den Ärzten der Klinik Z.___ weder dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert beziehungsweise sich die Auswirkungen des nach wie vor bestehenden Leidens verringert haben sollten, noch ob und wie eine Gewöhnung an das Leiden mit entsprechend erhöhter Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Da sich die Ärzte der Klinik Z.___ ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten geäussert (vgl. Bemerkung auf S. 2 der EFL) und sich dementsprechend auch nicht mit den anderen ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt haben ist davon auszugehen, dass es sich bei ihrer Einschätzung lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handelt. Ausserdem lag die Einschätzung der Ärzte der Klinik Z.___ bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund zweieinhalb Jahre zurück. Auch aus diesem Grund kann zur Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer höheren Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden.

5.3    Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht zu.

    Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehme. Dabei soll auch der nach Angabe der Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuch in erhöhtem Pensum (vgl. Urk. 1 S. 6 unten) Berücksichtigung finden. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfügen.

5.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach