Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00482




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 29. Dezember 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der im Jahr 1965 in A.___ geborene X.___, zuletzt von Juli 1997 bis zur Geschäftsaufgabe im Sommer 2004 Inhaber der mit der Ausführung von Fugendichtungen befassten Einzelfirma Y.___, X.___, gewesen (Urk. 19), stürzte am 12. November 2001 bei der Arbeit von einer Leiter (Urk. 6/9/31-33 S. 1) und meldete sich am 23. Mai 2003 unter Hinweis auf zwei seit diesem Ereignis bestehende Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 6/19) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, Urk. 6/17) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9, Urk. 6/14-16) ein. Überdies nahm sie die Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/11, Urk. 6/20) zu den Akten und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 6/21) durch. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43 % verfügte die IV-Stelle am 11. Oktober 2005 (Urk. 6/34-56) die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2002. In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/77) sprach sie diesem nach Durchführung einer erneuten Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 6/100) mit Entscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103, vgl. auch Urk. 6/104-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) samt Zusatzrente für die in seinem Heimatland lebende Ehefrau und zwei Kinderrenten zu.

    Im Rahmen eines im Mai 2009 von Amtes wegen angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/111) zog die IV-Stelle wiederum einen IK-Auszug (Urk. 6/113) bei, wogegen sie beim behandelnden Rheumatologen keinen Bericht erhältlich machen konnte (Urk. 6/114, Urk. 6/116, Urk. 6/133 S. 2). In der Folge holte sie das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 6. April 2011 (Urk. 6/125) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. März 2012 [Urk. 6/135], Einwand vom 26. April 2012 [Urk. 6/140]) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 8) abgewiesen worden war, reichte der Beschwerdeführer am 25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) weitere Arztberichte samt Übersetzungen und dazugehörigen Rechnungen (Urk. 11/1-6, Urk. 16/1-9) ein und ersuchte um Erstattung der ihm im Zusammenhang mit den in A.___ erfolgen Untersuchungen entstandenen Abklärungs- und Übersetzungskosten von insgesamt EUR 480.--. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Unterlagen und lehnte am 12. Dezember 2013 (Urk. 14) eine Kostenübernahme ab. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht.


3.    Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) als für das Ereignis vom 12. November 2001 zuständiger Unfallversicherer gewährte X.___ mit Verfügung vom 2. September 2003 (Urk. 6/16/2-5) eine Entschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 5 % und eine Invalidenrente nach Massgabe einer aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 70'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'000.-- ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 65 % ab 1. November 2003.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lita der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, laut dem Gutachten von Dr. Z.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (April 2011) sei nicht mehr von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Insofern sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Daran hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Verweis auf ihre Akten fest (Urk. 5, Urk. 14).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, auf die Expertise von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da dieser trotz entsprechendem Auftrag der Beschwerdegegnerin keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen und ihn gar nicht richtig untersucht, sondern ihm ein Zurschaustellen der Beschwerden unterstellt und die früheren ärztlichen Erkenntnisse diskreditiert habe (Urk. 1 S. 2 ff.). Anhand der von ihm beigebrachten Arztberichte sei ein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden ausgewiesen, zumal die Indikation für einen chirurgischen Eingriff bejaht worden sei (Urk. 10, Urk. 15).


3.    

3.1    Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin den Untersuchungsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5. Mai 2003 (Urk. 6/9/9-11) als massgebend (RAD-Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 [Urk. 6/28 S. 2]). Darin schloss der SUVA-Kreisarzt diagnostisch auf ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom linksbetont mit Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, welches sich nach dem Leitersturz vom 12. November 2001 mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehenden Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (vgl. Bericht des Stadtspitals C.___ betreffend Computertomographie [CT] der LWS auf Höhe L1 bis S1 vom 28. Mai 2002 [Urk. 6/9/23-24]) ausgebildet habe. Im angestammten Beruf sei – so Dr. B.___ – eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gerechtfertigt. Für angepasste Tätigkeiten entsprechend dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken, stehend, gehend, sitzend in gleicher Aufteilung, ohne Zwangshaltung für den Oberkörper, wobei freie Gestaltung der Arbeit möglich sein sollte sowie vermehrte Pausen während der Arbeitszeit, Zusatzbelastung maximal 5 kg bis auf tischhoher Arbeitsfläche, Gehstrecken vereinzelt 50-100 m) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Kniende und kauernde Arbeiten seien dem Beschwerdeführer ebenso wenig zumutbar wie repetitives Bücken sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen (S. 2 f.).

    Sodann führte die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades am 6. Mai 2004 und 30. Mai 2006 je eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 28. Mai 2004 und 31. Mai 2006 [Urk. 6/21, Urk. 6/100]), wobei sie anlässlich der zweiten Erhebung anhand der Buchhaltungsunterlagen einen Invaliditätsgrad von 35 % (2002), 51% (2003) und 80 % (2004) respektive mittels eines Betätigungsvergleichs am Arbeitsplatz eine behinderungsbedingte Einschränkung in der Tätigkeit als Geschäftsinhaber von insgesamt 88 % ermittelte, letztere beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer im anteilsmässig mit 88 % veranschlagten Bereich "Betriebsleiterfunktion, Bauarbeiten" einen vollständigen Ausfall verzeichne und nurmehr die anteilsmässig mit 12 % gewichteten administrativen Arbeiten (Büro, Telefon, etc.) wahrnehmen könne.

    Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 (Urk. 6/103-107) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 51 %) und ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 88 %) zu. Den Umstand, dass dieser eigenen Angaben zufolge (Urk. 6/100 S. 2 f. Ziff. 3.3) seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits per Ende Juni 2004 aufgegeben hatte und damit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung (ausserordentliche Methode; vgl. dazu BGE 128 V 29) dahingefallen waren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_116/2012 vom 15. März 2012 E. 3.2), liess sie dabei ausser Acht.

3.2    

3.2.1    Der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. April 2014 (Urk. 2) liegt die Expertise von Dr. Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 6/125) zugrunde. Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. April 2011 sowie die Labor- und die Röntgenuntersuchungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (je stehend ap und lateral vom 4. April 2011) stellte der Rheumatologe die folgenden Diagnosen (S. 6):

- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- 12. November 2001 Kontusion der Lendenwirbelsäule

- chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine, nicht ausreichend somatisch abstützbar, diffuse Druckschmerzangabe, phasenweise nicht Myotom-bezogene Kraftabschwächung der Beine, Schlafstörungen, Müdigkeit

- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28,6 kg/m2

- anamnestisch Reizmagen-Syndrom

In seiner Beurteilung (S. 6 ff.) führte Dr. Z.___ unter anderem aus, insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität aktuell höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig und auch in der ihm vorliegenden Dokumentation nicht erwähnt worden (S. 13 oben). Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Arbeitsfähigkeit – aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt – für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt. Für (Haushalts-)Arbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr formulieren (S. 14 unten). Befragt zum Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache konstatierte Dr. Z.___, er könne die in den früheren Arztberichten beschriebenen somatisch pathologischen Befunde wie den vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ festgestellten Finger-Boden-Abstand sowie die von diesem genannten Bewegungseinschränkungen an Wirbelsäule und Hüfte unterdessen nicht mehr vollumfänglich bestätigen, womit eine Veränderung ausgewiesen sei (S. 16).

3.2.2    Im Beschwerdeverfahren ergingen diverse Arztberichte samt Übersetzungen ins Deutsche, namentlich der Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. Mai 2013 betreffend eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der LWS (Urk. 16/6), der Bericht von Dr. med. E.___ vom 3. Juni 2013 (Urk. 16/2), der Bericht von Dr. med. F.___ vom 12. Juni 2013 betreffend eine Elektroneuromyographie (ENMG) der unteren Gliedmassen (Urk. 16/4) und der Bericht von Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 11/6). Letzterer erachtete aufgrund der getroffenen Abklärungen die Indikation für eine chirurgische Behandlung mittels Laminektomie in den Segmenten L3 bis S1 und Arthrodese als gegeben.


4.

4.1    Der von der Beschwerdegegnerin bestellte Gutachter Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung vom 6. April 2011 (E. 3.2.1) zur Hauptsache mit den für eine klinisch-rheumatologische Untersuchung der Wirbelsäule typischen Befundangaben und mit der Feststellung, die geklagten Beschwerden seien somatisch pathologisch nicht hinreichend objektivierbar. Jedoch initiierte er nebst den von ihm selber angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule (vgl. Gutachten S. 4 f.) keine weiteren bildgebenden/apparativen Abklärungen, ohne die Gründe dafür hinreichend klar namhaft zu machen. Aufgrund der Ausführungen von Dr. Z.___ ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb er auf ein Verlaufs-CT zur Bildgebung des Stadtspitals C.___ vom 28. Mai 2002 mit Dokumentation zweier Diskushernien L4/L5 und L5/S1 (Urk. 6/9/23-24) und/oder eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung verzichtete. Alsdann sah sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung auch die Beschwerdegegnerin nicht dazu veranlasst, diesen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Beschwerdeführer am 26. April 2012 (Urk. 6/140 S. 2 oben) gerügten Umstand her zu beleuchten. In Nachachtung der RAD-Stellungnahme vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/148 S. 1) konstatierte sie diesbezüglich lediglich, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden respektive es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden sollte. Mit dieser pauschalen Formulierung ist jedoch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ergebenden Begründungspflicht (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen) nicht Genüge getan. Namentlich wird daraus nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Forderung des Beschwerdeführers nach einem Verlaufs-CT für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält.

4.2    Weitere – auch bildgebende – medizinische Untersuchungen wurden schliesslich auf Veranlassung des Beschwerdeführers im Zeitraum von Mai bis Juli 2013, mithin zeitnah zur angefochtenen Verfügung durchgeführt (E. 3.2.2), wobei sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 14) nicht näher zu den Ergebnissen dieser aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG unerlässlichen – Abklärungen vernehmen liess.

    Zwar beinhalten die vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztberichte (E. 3.2.2) weder eine Auseinandersetzung mit der Expertise von Dr. Z.___ noch Angaben zum beruflichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Allerdings werden darin objektive Befunde benannt, aufgrund derer sich nicht rechtsgenüglich ausschliessen lässt, dass – wie im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Gutachten von Dr. Z.___ postuliert – kein hinreichendes organisches Substrat für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden vorliegt. Insofern bestehen gewichtige Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ in dem Sinne, als ungewiss erscheint, ob er sämtliche objektiv wesentlichen Tatsachen berücksichtigte. Folglich kann die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiterungen im Sinne des Gutachtens von Dr. Z.___ entschieden werden.

    Hinzu kommt, dass die Begutachtung durch Dr. Z.___ bereits am 4. April 2011 und damit gut zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung (24. April 2013) stattfand, sodass seine Einschätzung nicht als zeitgerechte medizinische Entscheidungsgrundlage für die Rentenaufhebung gelten kann. Dies gilt hier umso mehr, als keine weiteren ärztlichen Berichte bei den IV-Akten liegen, die den der Exploration nachfolgenden Zeitabschnitt bis zum Verfügungserlass dokumentieren. Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren trotz Mahnungen keinen aktuellen Bericht von Dr. H.___ erhältlich machen konnte (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/133 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Rheumatologe zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und die ihm abgegebenen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Beschwerdegegnerin zuzustellen hat (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 ATSG, Art. 6a Abs. 1 IVG), ansonsten er mit Busse bestraft werden kann (Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 88 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

4.3    Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage in medizinischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und ist ergänzungsbedürftig. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen – allenfalls im Rahmen einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung – vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Eingaben vom 25. November und 13. Dezember 2013 (Urk. 10, Urk. 15) die Vergütung der Kosten für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungen im Gesamtbetrag von EUR 480.-- gemäss den von ihm vorgelegten Rechnungen vom 30. Mai, 12. und 17. Juni 2013 (Urk. 11/2, Urk. 11/5, Urk. 16/9) durch die Beschwerdegegnerin.

5.2    Nach dem Gesagten kommt den fraglichen Arztberichten massgebende Bedeutung für die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zu. Die entsprechenden, masslich unbestritten gebliebenen Kosten von insgesamt EUR 480.-- gehören somit zu den notwendigen Expertenkosten des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat (BGE 115 V 62; Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35).


6.    

6.1    Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 57 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘100.-- als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Aufwendungen für die von ihm veranlassten medizinischen Abklärungen samt Übersetzungskosten von insgesamt EUR 480.-- zu vergüten.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführerdarüber hinaus eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter