Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00484 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2012 (Prozess-Nr. IV.2011.00601, Urk. 2/28), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, teilweise gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es im Sinne von Erwägung 5.3 ein Obergutachten einhole und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (Urk. 1, Dispositiv-Ziff. 1).
2. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 (Urk. 3) ordnete das Gericht das Einholen einer Expertise an, formulierte die entsprechenden Fragen und schlug als Gutachter unter anderem Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vor.
Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 5. August 2013 (Urk. 8) den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten an Dr. Y.___. Dieser erstatte sein Gutachten am 15. April 2014 (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme hierzu mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Urk. 19-20) ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 28. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 31. Juli 2014 (Urk. 24) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2014 (Urk. 25). Am 4. August 2014 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 27/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 5. August 2014 (Urk. 28) wurde Dr. Y.___ die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 (Urk. 24-25) zur Stellungnahme zugestellt. Dr. Y.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil des hiesigen Gerichtes vom 12. November 2012 (Urk. 2/28) wurden die Bestimmungen über die Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 343), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) dargelegt, worauf verwiesen wird.
2. Das Bundesgericht begründete die Rückweisung der Sache an das hiesige Gericht zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 (Urk. 1 E. 5.3) im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Gutachten der Z.___ und sämtlichen übrigen involvierten Psychiatern Divergenzen hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. So seien sämtliche übrigen Psychiater einhellig zu einer anderen Beurteilung gelangt. Auch wenn dies allein noch nicht gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens spreche, habe es das hiesige Gericht jedoch insbesondere unterlassen, die von ihm eingeholten Berichte der A.___ vom 22. Mai und 25. September 2012 den Experten der Z.___ oder einer anderen Fachperson zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die sich auf den Behandlungszeitraum (17. Januar bis 5. Dezember 2011) beziehenden Berichte erlaubten insofern Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 29. April 2011 bestehende Situation, als die anspruchsverneinende Verfügung in diesen Behandlungszeitraum gefallen und das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2010 nur rund einen Monat vor Therapiebeginn ergangen sei. Indem sich die Vorinstanz über diese fachliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hinweggesetzt und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie in bundesrechtswidriger Weise den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln verletzt. Bei dieser Ausgangslage sei daher ein neues versicherungsexternes Gutachten einzuholen.
3.
3.1 Der vom Gericht beauftragte Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 15. April 2014 (Urk. 15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 ff., S. 41 Ziff. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F 33.1
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ICD-10 F43.1
- dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt, ICD-10 F 44.7
Dr. Y.___ führte aus, ein Beginn der genannten Störungen sei seit dem Unfallereignis aus dem Jahre 2009 anzunehmen, mit sich seither einstellender Chronifizierung und Verfestigung. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten keine festgestellt werden können (S. 41 Ziff. 2).
3.2 Zum Verlauf seit dem Unfallereignis im Jahre 2009 sei zu erwähnen, dass man hier eine Art Verlagerung der zunächst körperlichen Befindlichkeitsbeeinträchtigungen hin zu einer solchen auf psychischer Ebene festhalten müsse. Psychodynamisch sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer durch die vorherige berufliche Integration eine Verdrängung früherer traumatisierender Erfahrungen gelungen sei. Dieser Verdrängungsmechanismus habe als unbewusste Abwehr mit dem Wegfall der äusseren (Arbeits-) Strukturen jedoch nicht mehr funktioniert, wodurch ein Einbruch in seiner vorherigen Lebensbewältigung provoziert worden sei. Als weiterer potentieller Einflussfaktor sei zu erwähnen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits einige Jahre vor seinem Unfall in psychiatrische Behandlung begeben habe. Es scheine eine innerfamiliäre Belastung vorgelegen zu haben, zu welcher der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld einen Ausgleich habe bewirken können. Mit dem Unfall sei diese Ausgleichsmöglichkeit weggefallen und die zuvor verdrängte Traumatisierung habe sich Bahn brechen können (S. 34 f. unten).
Nach dem Unfall im Jahr 2009 habe sich beim Beschwerdeführer ein psychischer Symptomkomplex bestehend aus einer insgesamt gedrückten Stimmungslage, Schlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Stressintoleranz, Konzentrationsproblemen, Antriebs- und Interessenverlust sowie auch sozialem Rückzug manifestiert, den man vorderhand problemlos einer depressiven Störung zuordnen könnte. So sei ein depressives Syndrom bereits in einem Bericht der Klinik B.___ diagnostiziert worden und auch der Hausarzt des Beschwerdeführers und die behandelnde Psychiaterin hätten eine depressive Störung festgehalten.
3.3 Als aktuelle Untersuchungsbefunde seien eine gedrückte Stimmungslage, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit, Konzentrationsprobleme und ein reduzierter Antrieb gegeben, weshalb eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu diagnostizieren sei.
Dr. Y.___ führte aus, dass die Bezeichnung einer Episode etwas missverständlich sei, als dass diese einen kurzen zeitlichen Verlauf sowie auch ein Abklingen der depressiven Symptomatik nahe legen lasse, sich dies jedoch aus dem Verlauf der seit dem Unfallereignis 2009 bis anhin verstrichenen Zeitspanne nicht herauslesen lasse (S. 35 Mitte). Nun könne die Diagnose einer rein depressiven Störung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in dem seit dem Jahre 2009 verstrichenen Zeitraum nicht zur Genüge erfassen.
Am augenfälligsten seien die in den vergangenen Jahren mehrfach festgehaltenen dissoziativen Zustände. Dr. Y.___ führte aus, diese dissoziative Störung lasse sich in ihren Entwicklungsbedingungen vor dem Hintergrund einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sehen, bei der als Trauma konkret die sich über einen nicht näher eingrenzbaren Zeitraum hinziehenden Kriegserlebnisse anzuführen seien (S. 35 f. unten). So sei auch in den vorliegenden Akten hinreichend auf die entsprechende Befundlage hingewiesen worden, die zur Diagnose einer PTBS geführt habe und wofür sich nach gutachterlichem Dafürhalten keine schlagkräftigen Gegenargumente finden liessen.
3.4 Sofern das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Diagnose einer PTBS von deren Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis abhängig mache, könne vermutet werden, dass sich das Bundesgericht hier auf die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 stütze, die ein solches Zeitfenster aufzuerlegen scheine (S. 36 oben). Allerdings führe die ICD-10 im Weiteren unter den diagnostischen Leitlinien auf, dass die wahrscheinliche Diagnose auch dann gestellt werden könne, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate betrage, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale seien typisch, und es könne keine andere Diagnose gestellt werden. Hierbei werde das Zeitfenster eines späteren Auftretens einer solchen Störung nicht weiter eingegrenzt.
3.5 Nicht sicher gesagt werden könne, weshalb sich die posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis im Jahr 2009 klinisch herauskristallisiert habe. Es könne lediglich die Hypothese aufgestellt werden, dass nach dem Unfallereignis mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit beim Exploranden wirtschaftliche Existenzängste im Sinne einer Bedrohung seiner bisherigen Lebensgrundlage aufgekommen seien und dies zu einer Reaktivierung der früheren Kriegstraumata geführt habe (S. 36 Mitte).
Dr. Y.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer liege eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7), vor. Ein solch dissoziativer Zustand habe sich während des Zweitgespräches mit Aufstehen, gegen ein Möbelstück treten und anschliessender Reorientierung gezeigt, ohne dass dies den Eindruck des Aufgesetzten oder Gekünstelten erweckt habe (S. 38 oben).
3.6 Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, gegenwärtig und als bereits seit mehreren Jahren bestehend werde eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % angenommen. Es zeige sich ein komorbides und leider als chronifiziert anzusehendes Störungsbild, welches beim Beschwerdeführer mit seine Arbeitsfähigkeit deutlich limitierenden Symptomen auf affektiver, kognitiver und intentional-voluntativer Ebene einhergehe.
Im affektiven Bereich mache sich beim Beschwerdeführer eine deutlich reduzierte Grundstimmung in Verbindung mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit breit, nebst dem sich anamnestisch auch eine erhöhte Reizbarkeit erwiesen habe, die als Ausdruck einer Stressintoleranz zum Tragen komme und eine verstärkte Impulshaftigkeit bewirke (S. 39 Ziff. 7.2 oben).
Im kognitiven Bereich sei schwergewichtig die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuführen, die ihn gedanklich in eine Eigenwelt versinken lasse und die es ihm in erheblichem Masse erschwere, sich mit der im Arbeitsleben notwendigen Flexibilität Arbeitsanforderungen zu stellen und diesen auch mit der notwendigen Ausdauer nachkommen zu können.
Auf intentionaler Ebene müsse konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer selber an einer Reintegration ins Arbeitsleben interessiert zu sein scheine, sich aber bisherige Versuche hierzu nicht bewährt hätten (S. 39 Ziff. 7.2 Mitte).
Die Prognose im Hinblick auf eine vollständige oder auch nur teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit müsse gegenwärtig sowohl kurz - als auch mittelfristig (kommende ein bis zwei Jahre) als ungünstig erachtet werden. Auch längerfristig sei derzeit wohl kaum von einer realistischen Wahrscheinlichkeit zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 39 Ziff. 7.3).
Derzeit müsse man den Ansatz primär darin sehen, dem Beschwerdeführer durch die Einbindung in eine geschützte Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur zu geben. Selbst in einer solch geschützten Arbeitsbetätigung habe sich in den vergangenen Jahren eine deutliche Limitierung des Beschwerdeführers aufgezeigt, die ihm eine 100%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen verunmögliche und worauf auch die eingeholten Fremdauskünfte schliessen liessen (S. 40 unten).
Dr. Y.___ führte aus, im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 29. April 2011 habe weder in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und Hilfsarbeiter noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 41 f. Ziff. 3-4).
3.7 Dr. Y.___ führte weiter aus, die bisher erfolgten psychiatrischen Beurteilungen hätten letztlich weitgehend einhellig zur Einstufung einer beim Beschwerdeführer vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt, auch wenn beispielsweise im Bericht der C.___ vom 25. Mai 2011 die anzunehmende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als in der dissoziativen Störung begründet angesehen, hingegen dort keine depressive Störung diagnostiziert worden sei. Bereits im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 5. November 2009 sei allerdings ein depressives Syndrom festgehalten worden, ohne dass die damaligen Angaben zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiter differenziert worden, sondern vielmehr zusammenfassend vor dem Hintergrund einer psychischen Störung mit Krankheitswert eingeordnet worden seien (S. 36 f. unten).
Einzig im Gutachten des Z.___ sei eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint und lediglich als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die einer histrionischen Unfallverarbeitung mit nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung festgehalten worden.
Dr. Y.___ führte aus, in dieser diagnostischen Beurteilung steche eine Vermischung der rein syndromologischen Klassifizierung (dissoziative Störung) mit einer (vermuteten) psychodyndamischen Komponente (histrionische Unfallverarbeitung) ins Auge.
Losgelöst vom allfälligen Einfluss einer solchen Störung auf die Arbeitsfähigkeit sehe die ICD-10 in ihrer Klassifikation bei der Diagnose einer dissoziativen Störung keine psychodynamische Hypothese oder Begründung für diese Störung vor. Des Weiteren werde mit der Diagnose im Gutachten des Z.___ implizit zum Ausdruck gebracht, dass eine dissoziative Störung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ohne Differenzierung dessen, welche Gefahren allenfalls mit einer Arbeitsstelle verbunden sein könnten. Gerade aber für die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur wäre eine dissoziative Störung (Auftreten einer dissoziativen Störung während des Autofahrens und damit zwangsläufig einhergehend erhöhte Unfallgefahr) als eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzustufen. Zudem komme in den Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachtens des Z.___ eine Orientierung weniger an objektiven Befunden, sondern an subjektiven Eindrücken zum Ausdruck (S. 37 Mitte). Betreffend den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___, wo davon gesprochen werde, dass der Beschwerdeführer zwischendurch jedoch bei Ablenkung oder klarer Ansprache aufmerksam, kontrolliert und seine Umgebung genau beobachtend imponiere, sei zu sagen, dass eine Hypervigilanz doch vielmals zu einer PTBS hinzugehöre und als eine verstärkte Sensibilität für potentiell belastende emotionale Stimuli bezeichnet werden könne. Dies bedeute, je reizfreier die Situation sei, desto geringer sei die Gefahr eines dissoziativen Abgleitens (S. 37 f. unten).
Ergänzend sei noch anzumerken, dass wenn im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ schon Begriffe wie hochgradige demonstrative Tendenzen mit Beschwerdeausweitung, Selbstlimitierung und Katastrophisierung vorgebracht worden seien, dies zumindest eine Auseinandersetzung mit hypothetisch anzunehmenden psychodynamischen Wirkfaktoren oder Beweggründen im Sinne dessen erfordert hätte, was den Beschwerdeführer subjektiv zu solchen Tendenzen hätte veranlassen können. An einer solchen Auseinandersetzung entbehre es jedoch leider gänzlich.
Dr. Y.___ führte aus, Beweggründe im Sinne eines potentiellen Krankheitsgewinns durch solche Tendenzen seien für ihn nicht ersichtlich gewesen, und die Vorgeschichte spreche sogar gegen einen potentiellen Krankheitsgewinn (S. 38 Mitte).
Ferner könne er auch nicht, wie im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ festgehalten, von pseudomnestischen Störungen sprechen. Einerseits müsse man mnestische Störungen als kognitiven Symptomanteil einer depressiven Störung erachten, nebstdem im Falle des Beschwerdeführers jedoch gerade die PTBS für mnestische Störungen ins Feld geführt werden könne, welche diesen dazu neigen lasse, sich einerseits möglichst auf sein hier und jetzt zu fixieren und andererseits auch emotional potentiell belastenden Erinnerungen auszuweichen. Dies sei jedoch nicht im Sinne einer bewussten Vermeidung, sondern vielmehr im Sinne einer unbewussten Verdrängung zu sehen (S. 38 unten).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2014 (Urk. 25) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ aus, dieses sei fraglos ausführlich und die Erwägungen des Gutachters seien psychiatrisch nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer als Soldat in seiner Heimat an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sei wahrscheinlich, und es sei auch berichtet worden, dass er bei der Erschiessung seines Vaters zugegen gewesen sei (S. 1). Berichtet werde über Albträume, über dissoziative Zustände, Schlafstörungen und über gelegentliche Erinnerungen mit Bildern des Krieges. Darüber hinaus seien vermehrte Reizbarkeit, Impulsdurchbrüche und Suizidalität, nebst einer langanhaltenden mittelgradigen depressiven Episode beschrieben worden.
Dr. D.___ führte aus, dass die diagnostische Einordnung dennoch hier schwierig bleibe. Eine PTBS könne protrahiert auftreten und sei nicht auf einen Zeitrahmen von einem halben Jahr nachfolgend dem traumatischen Ereignis eingeschränkt. Allerdings entferne sich die diagnostische Sicherheit mit zunehmender Dauer vom Ereignis. Zudem lägen weder prüfbare noch exakte Angaben über die Art und Weise der Traumatisierung vor. Der Beschwerdeführer halte sich diesbezüglich bedeckt, auch seinem familiären Umfeld gegenüber. Ebenso sei die Beschwerdeschilderung vage. Dr. Y.___ sei hier sehr auf Fremdinformationen angewiesen gewesen. Warum gerade der Arbeitsunfall im Jahr 2009 zu einer Retraumatisierung geführt haben solle, sei nicht erklärt, zumal bereits im Vorfeld mehrfach Unfälle und auch Bedrohungen vorgelegen hätten (S. 2 oben).
Dr. D.___ bezweifelte, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, insofern tatsächliche Phasen mit durchgreifend guter Stimmung nach 2009 nicht ersichtlich gewesen seien und vorher keine psychiatrisch relevante Störung aktenkundig vorgelegen habe. Auch die Beschwerden bestünden in Form halbseitiger Schmerzen rechts, Kopfschmerzen und wechselnder Vergesslichkeit. Seine psychische Stimmung beschreibe der Beschwerdeführer selbst als wechselhaft, was somit keiner durchgängigen Depressivität (gemäss ICD-10) entspreche.
Insofern erscheine hier ein reaktiver Zusammenhang mit dem Unfallereignis und den hiervon abgeleiteten Beschwerden naheliegender. Auch sei Dr. Y.___ nicht darauf eingegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt als belastet beschrieben worden sei, dokumentiert durch die Behandlung der Ehefrau wegen Depressivität (S. 2 Mitte).
Dr. D.___ führte weiter aus, das Vorliegen einer gemischten dissoziativen Störung werde anhand einer Verhaltensauffälligkeit während der gutachterlichen Untersuchung illustriert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst Blackouts genannt. Solche Zustände seien auch fremdanamnestisch beschrieben worden. Allerdings habe es sich um eher kurze Momente gehandelt. Besonders eindrückliche Phänomene, wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wiederholte vollständige Amnesien über einen längeren, mehrstündigen Zeitraum, fugueartiges Fortlaufen oder ausserordentliche motorische Entäusserungen seien nicht beschrieben worden. Insofern sei hier eine diagnostische Zuordnung eher schwierig.
Abschliessend führte Dr. D.___ aus, zusammenfassend liessen die im Gutachten beschriebenen Symptome einen Zusammenhang mit einer PTBS erkennen. Mehr als die blosse Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ergebe sich allerdings nicht. Als wesentliche Differenzialdiagnose werde zudem das Vorliegen einer somatoformen Störung nicht diskutiert, in deren Betrachtung dann auch eine Beurteilung der Försterkriterien vorgenommen werden könnte. Somit werde das Gutachten den gutachterlichen Kriterien trotz seiner Ausführlichkeit nicht gerecht (S. 2 unten).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2014 (vorstehend E. 3.1) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, erklärte Dr. Y.___ doch ausführlich, welche Befunde zu den von ihm gestellten Diagnosen führten, und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Dr. Y.___ legte schlüssig dar, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem gesamten psychischen Symptomkomplex ergebe.
Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Dr. Y.___ führte eine ausführliche Untersuchung unter Beizug eines Dolmetschers durch und ergänzte diese durch Auskünfte der behandelnden Psychiater sowie des Sohnes des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1-3). Zusätzlich holte Dr. Y.___ aufschlussreiche Informationen bei den betreuenden Personen im Rahmen der Arbeitsintegrationsbemühungen ein (Urk. 15 S. 29 f. Ziff. 6.4-5).
Die Expertise berücksichtigt detailliert die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander, das Ausdruck der gestellten Diagnosen und ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. Y.___ erklärte auch nachvollziehbar, weshalb er die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachtens der Z.___ nicht teile.
4.2 Soweit Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.2) kritisierte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Traumatisierung seien sehr vage respektive diese nicht überprüfbar, dürfte dies bei vielen zurückliegenden Kriegsereignissen im Ausland der Fall sein, was nicht bedeutet, dass sie sich nicht so zugetragen haben. Zumindest sah es auch Dr. D.___ als wahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Soldat an Kampfhandlungen teilgenommen hatte. Dass sich die Befragung des Beschwerdeführers zu den Kriegsereignissen eher schwierig gestaltete, ergibt sich unter anderem auch aus dem Bericht der C.___ vom 25. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S. 2 oben), in dem beschrieben wurde, dass selbst schon kleine und eher oberflächliche Fragen bezüglich der Kriegserlebnisse auf E.___ beim Beschwerdeführer zunächst zu einem starken Vermeidungsverhalten führten und bei gezielter Nachfrage mehrfach ausgeprägte Dissoziationen zu beobachten gewesen seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer, G.___, sprach in seinem Bericht vom Oktober 2010 in diesem Zusammenhang von einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten (Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4) und der Sohn des Beschwerdeführers führte auf Anfrage Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer über sein früheres Leben in E.___ nicht rede (Urk. 15 S. 27 Ziff. 6.2).
4.3 Weiter bezweifelte Dr. D.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht ganz nachvollziehbar. So führte er zum einen aus, tatsächliche Phasen mit durchgreifend guter Stimmung nach 2009 seien nicht ersichtlich, andererseits merkte er an, der Beschwerdeführer beschreibe seine Stimmung als wechselhaft (vgl. Urk. 15 S. 23 unten).
Dr. Y.___ nahm den Beschwerdeführer als durchgängig bedrückt, ratlos und mit deutlich reduzierter Grundstimmung und eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit war (Urk. 15 S. 26 oben), was sich auch mit den Angaben der behandelnden Ärzte deckte (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Nicht zutreffend ist, wie Dr. D.___ ausführte, dass Dr. Y.___ die Belastungssituation hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht eingehend diskutiert habe. So sah Dr. Y.___ die Krankheit der Ehefrau und die im Jahr 2009 erfolgte vermehrte Konfrontation des Beschwerdeführers damit als mitursächlich dafür an, dass die PTBS derart hat zu Tage treten können.
4.4 Auch die dissoziativen Zustände des Beschwerdeführers sind in den Akten durchgehend dokumentiert (vgl. Urk. 2/14 S. 3 Ziff. 7, Urk. 2/8/68 Ziff. 1.4). So berichteten beide behandelnden Psychiater auf Anfrage Dr. Y.___ über vermehrte Dissoziationen während der Therapie (Urk. 15 S. 26 ff. Ziff. 6.1 und 6.3). Überdies waren solche Zustände auch anlässlich der Begutachtung am Z.___ dokumentiert (vgl. Urk. 2/8/69 S. 12 Mitte), jedoch wurden sie anders eingeschätzt.
Dass nun Dr. D.___ das Bestehen der dissoziativen Zustände von einer gewissen Dauer abhängig machen will, indem er ausführte, es habe sich jeweils lediglich um kurze Momente gehandelt und besonders eindrückliche Phänomene wie zum Beispiel längere stuporöse Zustände oder wiederholte vollständige Amnesien über einen längeren mehrstündigen Zeitraum hätten nicht vorgelegen, vermag nicht zu überzeugen. So handelt es sich bei der von Dr. D.___ erwähnten dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0), dissoziativer Fugue (ICD-10 F44.1) respektive dem dissoziativen Stupor (ICD-10 F44.2) zum einen nur um mögliche Formen, in denen dissoziative Störungen auftreten können, aber nicht müssen, zum anderen nennt die ICD-10 weder für die dissoziative Amnesie noch für die restlich genannten Formen eine zeitliche Mindestdauer.
4.5 Weiter kritisierte Dr. D.___, Dr. Y.___ habe nicht erklärt, weshalb gerade der Unfall im Jahr 2009 zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers geführt haben soll.
Dr. Y.___ deklarierte in seinem Gutachten nicht den Unfall im Jahr 2009 als solchen als das retraumatisierende Ereignis, sondern er sah den damit einhergehenden Stellenverlust und damit den Wegfall der äusseren stabilisierenden Strukturen und die aufkommenden wirtschaftlichen Existenzängste als mögliche Erklärung dafür an, dass die zuvor verdrängte Traumatisierung des Beschwerdeführers derart durchgebrochen ist.
Auch wies Dr. Y.___ in diesem Zusammenhang auf die durch die psychische Erkrankung der Ehefrau bestehende innerfamiliäre Belastungssituation hin, welcher sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vermehrt stellen musste.
Die von Dr. Y.___ hierzu getätigten Ausführungen erscheinen soweit plausibel. Im Endergebnis ist zu akzeptieren, dass die PTBS, aus welchem Grund auch immer, zu Tage getreten ist und damit einhergehend die depressive Störung und insbesondere dissoziative Zustände, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, weiter einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
So sahen zum Beispiel auch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 25. Mai 2011 (Urk. 2/3/4 S. 5) die vollständige Arbeitsunfähigkeit allein schon in der dissoziativen Störung begründet.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom April 2014 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass beim Beschwerdeführer seit März 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
5.2 Aufgrund der Angaben in den Akten und dem Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) ist davon auszugehen, dass das Wartejahr mit dem Unfall am 11. März 2009 zu eröffnen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit während des Wartejahres keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangte und ihm aus psychischen Gründen auch keine leidensangepasste Tätigkeit mehr zumutbar gewesen ist. Im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 6. Mai 2009 (Urk. 2/8/33) respektive sechs Monate später (vorstehend E. 5.1) war das Wartejahr noch nicht abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer erst ab dem 1. März 2010 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.3 Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde ab 1. März 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gemäss der verbindlichen Einschätzung des Bundesgerichts wäre bereits im 2012 entschiedenen Verfahren ein Gerichtsgutachten einzuholen gewesen. Die Frage der Kostentragung richtet sich demgemäss nach BGE 139 V 469 und ist so zu entscheiden, dass die Kosten von Fr. 9‘240.-- (vgl. Urk. 22) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.3 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (auch für das 2012 abgeschlossene Verfahren), die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. April 2011 ausgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gutachten von 9'240.-- zu ersetzen
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan