Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00485 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht in die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2013, mit welcher sie die Begehren des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen und auf Massnahmen beruflicher Art abgewiesen hat (Urk. 2), in die Beschwerde vom27. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungund die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinvom 27. Juni 2013 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im Antrag seiner Beschwerde zwar die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt (Urk. 1 S. 2), in der Begründung der Beschwerde die Abweisung des Rentenbegehrens aber nicht beanstandet, sondern lediglich um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art und hierbei insbesondere um Gewährung von Arbeitsvermittlung ersucht hat (Urk. 2),
dass die Abweisung des Rentenbegehrens somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt, welches Vorgehen unter anderem bezweckt, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c mit Hinweisen),
dass bei Massnahmen beruflicher Art nur bei vollumfänglicher Gutheissung des Leistungsbegehrens auf den Erlass einer Verfügung und damit auch auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens verzichtet werden kann (Art. 74ter IVV),
dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, und dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,
dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. Juni 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hat (Urk. 7/134), der Beschwerdeführer aber erst nach Erlass dieses Vorbescheids am 28. November 2011 um Gewährung von Massnahmen beruflicher Art ersuchen liess (Urk. 7/155),
dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 keinen Vorbescheid betreffend Massnahmen beruflicher Art erlassen hat,
dass sie in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 keine Anstalten machte, zur Heilung dieses Mangels beizutragen, wobei anzufügen bleibt, dass eine solche Heilung angesichts des formellen Mangels der angefochtenen Verfügung wohl ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (BGE 127 V 431 E. 3d/aa),
dass im Übrigen der Entzug des Führerscheins (Urk. 1 S. 4) aus gesundheitlichen Gründen nicht völlig ausgeschlossen erscheint (Urk. 7/160/2), weshalb sich hinsichtlich beruflicher Massnahmen weitere Abklärungen aufdrängen (vgl. Hinweis der Beschwerdegegnerin auf unterlassene Prüfung der Eingliederung zufolge Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Taxichauffeur, Urk. 7/132/6),
dass die Verfügung vom 24. April 2013 in Bezug auf den angefochtenen Teil der Verfügung (Urk. 2) deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im vorgenannten Sinn ein Vorbescheidverfahren betreffend Massnahmen beruflicher Art durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung (Urk. 1 S. 7) kein Anlass besteht,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013, soweit damit ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
RP/FW/IKversandt