Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00486




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war von 1986 bis November 2005 als Gartenarbeiter tätig gewesen und seit April 2006 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, als er sich am 29. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/3 Ziff. 6.3.1 und 6.7.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. November 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 11/65), was vom hiesigen Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2007.01514 vom 16. Juni 2008 bestätigt wurde (Urk. 11/92).

    Mit Verfügung vom 5. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/100).

1.2    Am 13. November 2009 reichte die behandelnde Psychiaterin des Versicherten eine sinngemässe erneute Anmeldung ein (Urk. 11/101). In der Folge gingen Arztberichte ein (Urk. 11/107, Urk. 11/112) und die IV-Stelle veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 28. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 11/119).

    Mit Vorbescheid vom 20. August 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 11/122), wogegen am 18. Oktober 2010 Einwände erhoben wurden (Urk. 11/129). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11/138, Urk. 11/143, Urk. 11/146, Urk. 11/151-152) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das am 20. September 2012 erstattet wurde (Urk. 11/166). Nach Eingang eines weiteren Arztberichts (Urk. 11/169) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 11/177 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 2) erhob der Hausarzt des Versicherten am 18. März 2013 Beschwerde (Urk. 1/1), die von der IV-Stelle am
15. Mai 2013 dem hiesigen Gericht weitergeleitet wurde (vgl. Urk. 3), worauf der Versicherte am 11. Juni 2013 die Beschwerde ergänzte (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde antragsgemäss (Urk. 7 S. 1 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).





2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gegenüber dem Urteil vom 16. Juni 2008 keine neuen relevanten Aspekte aufgetreten seien; eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar (S. 1 unten). Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen und einem Pensum von 80 %, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, auf das eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, es sei nicht schlüssig. Er sei aus medizinischen Gründen vollständig arbeitsunfähig, das hätten die behandelnden Ärzte so bestätigt (Urk. 7 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom November 2007 eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und auf welchen ärztlichen Bericht zur Beantwortung dieser Frage abzustellen ist.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2006 (Urk. 11/14) aus, er behandle den Beschwerdeführer hausärztlich seit 1996 (lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches cervical betontes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Somatisierungsstörung / reaktive Depression (lit. A). Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) für den angestammten Beruf als Gärtner 50 %, bei optimal ergonomischem Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit möglicherweise auch mehr; prognostisch betrage die Arbeitsfähigkeit wohl bleibend 50 % (lit. D.7).

3.2    Am 18. Dezember 2006 erstatteten die Ärzte Z.___ gestützt auf die Untersuchungen vom 18. Oktober, 27. Oktober sowie 1. November 2006, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/24).

Während der Explorationen habe der Beschwerdeführer ein leidendes, antriebsloses, äusserst passives, verzweifeltes Bild gezeigt. Dabei sei es zu grotesk anmutenden Handlungen gekommen, indem er sich mehrmals Wasser aus einer Mineralwasserflasche auf den Kopf geschüttet habe, dies wegen heftigsten Kopfschmerzen und Hitzesensationen (S. 9 unten). Bizarres Verhalten sei in allen Untersuchungen deutlich ersichtlich gewesen. Gleichzeitig sei festzustellen gewesen, dass Handlungsaufforderungen bei fehlender Auffassungsstörung stets inkorrekt ausgeführt worden seien. Es müsse von einer starken Tendenz zur negativen Antwortverzerrung und suboptimalem Leistungsverhalten ausgegangen werden (S. 9 unten). Wäre die vom Beschwerdeführer geschilderte vollständige Desorientierung reeller Natur, müsste man von einer schwersten dementiellen Erkrankung mit vollständiger, stationärer Pflegebedürftigkeit ausgehen. Bei der von ihm geschilderten Desorientierung wäre mit Sicherheit ein Leben zuhause nicht mehr denkbar (S. 10 unten). Zusammenfassend habe beim Beschwerdeführer ein Verhalten festgestellt werden können, das von starker Aggravation und mangelnder Kooperation geprägt gewesen sei (S. 11 oben).

Am ehesten liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Für die einmalig gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung erfülle der Beschwerdeführer die erforderlichen Kriterien nicht (S. 11 Mitte). Zusätzlich sei von einer depressiven Episode auszugehen. Eine Quantifizierung des Ausmasses der depressiven Symptomatik sei leider nicht möglich, da diese wohl durch die ausgeprägte Aggravationstendenz überlagert werde (S. 12). Für die Entwicklung der Symptomatik beziehungsweise die erschwerte berufliche Reintegration hätten auch erhebliche soziokulturelle Gegebenheiten eine wichtige Rolle gespielt (S. 11 unten). Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer eine recht ausgeprägte Aggravation (S. 11 unten).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer seit mindestens November 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Episode. Seit diesem Datum erachteten ihn die Gutachtenden aus rein psychiatrischer Sicht als maximal 30-50 % arbeitsunfähig (S. 12 Ziff. 7).

3.3    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juni 2008 (Urk. 11/92) wurde gestützt auf das Z.___-Gutachten von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen, die - wie jede andere psychische Beeinträchtigung – alleine noch keine Invalidität zu begründen vermöge. Einzig bei Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte (S. 11 E. 4.4).

    Hinweise auf eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liessen sich den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Zwar attestierten die Gutachter der Z.___ dem Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik, sie wiesen aber zugleich darauf hin, dass eine Quantifizierung derselben leider nicht möglich sei, da diese wohl durch die ausgeprägte Aggravationstendenz überlagert werde (S. 11 unten).

Auch liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in sämtlichen Lebensbelangen oder einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr behandelbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung erkennen. Unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung könnten vorliegend ebenfalls nicht als Grund für eine Invalidität im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzstörung angeführt werden. Denn aufgrund der Akten habe sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin keiner regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte (S. 12 unten).

Mit dieser Begründung bestätigte das Gericht die damals angefochtene Verfügung vom 27. November 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hatte (S. 13 E. 4.5 und E. 4.7).


4.

4.1    Am 28. Januar 2008 fand im A.___ ein Arbeitsassessment statt (Urk. 11/79/2-10). Dabei wurde festgehalten, mangels ausreichender Kooperationsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Patienten könnten keine Angaben zur körperlichen Leistungsfähigkeit gemacht werden (S. 3 Mitte).

    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) teilte der Beschwerdegegnerin am 8. April 2008 unter anderem mit, der Beschwerdeführer werde von Dr. B.___ regelmässig psychiatrisch behandelt (Urk. 11/84). Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2008 mit, er habe den Beschwerdeführer seit der Zuweisung im Februar 2008 bisher zweimal gesehen (Urk. 11/90 = Urk. 11/91).

    In seinem Bericht vom 10. Mai 2008 (Urk. 11/89) nannte Dr. Y.___ als Diagnosen eine depressive Episode ohne psychotisches Syndrom (F32.2), eine Schmerz-störung (F45.4), einen Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.8) und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Dezember 2005 (Ziff. 2). Die Arbeits-fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bezifferte er mit 50 % (Ziff. 5.2).

4.2    Am 18. Dezember 2009 erstattete Dr. Y.___ einen Verlaufsbericht, worin er ausführte, seit 2008 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert; die Arbeitsfähigkeit betrage auch in angepasster Tätigkeit allerhöchstens 10-20 % (Urk. 11/107).

    Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2010 (Urk. 11/112) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Dezember 2008 wöchentlich (S. 1 unten). Aufgrund der nun einjährigen Beobachtung müsse zusätzlich zur somatischen Schmerzstörung sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Persönlichkeitsveränderung nach chronischen langandauernden Schmerzen (ICD-10 F62.8) festgestellt werden (S. 2 unten). Zusätzlich bestehe eine schwere Depression mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11 (S. 3 unten). Der Beschwerdeführer verrichte dreimal pro Woche einige Stunden in einer geschützten Werkstatt Handarbeiten; dies sei jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben).

4.3    Am 28. Juli 2010 erstatteten die Ärzte der D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/119).

    Sie nannten als Diagnose (S. 14 unten) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine anhaltende leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01).

    Im bisherigen Arbeitsbereich (Chronifizierung der Erkrankung, gescheiterter Arbeitsversuch, stark körperlich beanspruchende Tätigkeit) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 15 Ziff. 2). In angepasster Tätigkeit könne von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ausgegangen werden (S. 15 Ziff. 3).

4.4    In einem Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2011 führte Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) unter anderem aus, sie betreue den Beschwerdeführer seit 2 Jahren ambulant. Da ein Gespräch nur auf geringstem Niveau stattfinden könne, habe sie als einzig wirksame Therapie Entspannungsübungen (Craniosacraltherapie) angewandt (Urk. 4/2).

    Am 19. April 2011 berichteten der Psychiater und der Psychologe des E.___ über ein am 3. März 2011 geführtes Vorgespräch (Urk. 4/3; vgl. Urk. 11/178/20). Sie nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 1).

4.5    Vom 15. März bis 1. April 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sana-torium F.___, worüber am 18. April 2011 berichtet wurde (Urk. 11/143). Dabei wurden als Diagnosen eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) genannt (S. 1). Unter anderem wurde ausgeführt, im Verlauf habe der Patient etwas aufgehellter gewirkt. Insgesamt habe sich ein chronifiziertes Zustandsbild präsentiert (S. 3 unten).

4.6    Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2011 (Urk. 11/146) als Diagnosen eine schwere Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und ein anhaltendes panvertebrales Syndrom (Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, in angepasster Tätigkeit könnte bei optimalsten Bedingungen maximal eine Arbeitsfähigkeit von 10-20 % erreicht werden (Ziff. 1.7).

    Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2012 (Urk. 11/152) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2011 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine rezidivierende depressive Störung seit 2007 mit halluzinativ-paranoiden Anteilen (F33.3) und somatischem Syndrom sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach chronischen Schmerzen (F62.8). Er führte unter anderem aus, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Profil auch immer sei wegen der schlechten körperlichen und psychischen Ressourcen aktuell und mittelfristig nicht realisierbar (Ziff. 1.7).

4.7    Vom 22. bis 27. Juni 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär im H.___, worüber am 28. Juni 2012 berichtet wurde (Urk. 11/178/13-14 + Urk. 11/178/21 = Urk. 4/5). Dabei wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt
(S. 1):

- periphere Facialisparese links mit möglicher Überlagerung im Rahmen der Diagnosen 4 und 5

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Depression mit Verdacht auf Somatisierungsstörung

- chronisches Panvertebralsyndrom

    Die beigezogenen Neurologen hätten die Klinik im Rahmen einer Facialisparese interpretiert. Hinweise auf eine infektiöse Ursache seien nicht gefunden worden. Die Borrelien-Serologie sei noch ausstehend, wobei anamnestisch kein Zeckenbiss erinnerlich gewesen sei. Differentialdiagnostisch sei sicher auch an eine psychosomatische Überlagerung zu denken, vor allem bei wiederholt divergierenden Beschwerden und Aussagen und der unmittelbar bevorstehenden Überprüfung der Invalidenrente (S. 1 unten).

4.8    

4.8.1    Am 20. September 2012 erstatteten die Ärzte des I.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/166/1-27). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 11 ff.) und die in den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie, Innere Medizin und Orthopädie-Traumatologie am 28. Ju-ni, 5. Juli und 24. August 2012 (S. 1) erhobenen Befunde.

4.8.2    Zur aktuellen Behandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, er gehe regelmässig zu seinem Hausarzt Dr. Y.___ und befinde sich auch in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Den Namen seines Psychiaters habe er vergessen, obwohl er einmal pro Woche dorthin gehe. Auf Nachfrage, ob es sich um Dr. G.___ handle, habe er dies bestätigt (S. 11 Mitte).

    Die Familienanamnese sei praktisch nicht erhebbar. Ob psychische Störungen oder auch Suchterkrankungen in der Aszendenz bestünden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater sei verstorben, aber er wisse nicht woran. Die Mutter lebe noch, sie lebe in der Schweiz; ob sie gesund sei, wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, ob er Geschwister oder Kinder habe, daher erübrige sich die Frage danach (S. 13 Ziff. 2).

4.8.3    Auf die Fragen zur persönlichen, System- und Sozial- und Berufsanamnese antwortete der Beschwerdeführer zumeist, er wisse es nicht beziehungsweise könne sich nicht erinnern (S. 13 f. Ziff. 3-5). Die daraufhin mit seinem Einverständnis befragte Ehefrau berichtete, seit 6-7 Jahren gehe es ihrem Mann schlechter, die Symptomatik habe nach einem häuslichen Sturz begonnen. In den letzten 3-4 Jahren gehe es ihm extrem schlecht. Die stationäre Behandlung im Vorjahr (2011) im Sanatorium F.___ habe eine leichte Besserung hervorgerufen, die jedoch nicht von Dauer gewesen sei (S. 14 unten). Während eines zweiwöchigen Heimataufenthalts im vergangenen Jahr sei es ihm besser gegangen; man habe gemeinsam Verwandte besucht und Spaziergänge unternehmen können (S. 14 f.). Seinen in der Schweiz lebenden Bruder sehe der Beschwerdeführer mindestens einmal wöchentlich, die Mutter komme zweimal wöchentlich zu Besuch. Ihre beiden Töchter seien glücklich verheiratet und es gebe auch schon einen fünfjährigen Enkelsohn; regelmässig sehe der Beschwerdeführer die Kinder und den Enkel. Mit diesem könne er kurz, vielleicht ein oder zwei Minuten, spielen und gut mit ihm umgehen, dann sei ihm die Unruhe zu viel und er ziehe sich ins Schlafzimmer zurück (S. 15 oben).

4.8.4    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 lit. E Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (F33.0)

- Zerviko-thorako-Lumbalgien bei muskulärer Dysbalance, paravertebralem Hartspann vor allem linksseitig, möglicher M. Scheuermann der distalen Brustwirbelsäule (BWS)

- mögliches beginnendes Hüftimpingement links, ohne konventionell-radiologisches Korrelat

- muskulärer Hartspann Trapezius links, dadurch eingeschränkte Schulterbeweglichkeit (aktives Entgegenhalten), kein sicheres Impingement

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (S. 22 lit. E Ziff. 2): Somatisierungsstörung (F45.0) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), Wirbelsäulensyndrom mit Spannungskopfschmerz, periphere Fazialisparese links, Diabetes mellitus II, Adipositas, gastro-ösophageales Refluxleiden, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Hepatopathie im Rahmen von Adipositas, Diabetes mellitus und Dyslipidämie, kleine eurothyme Struma.

4.8.5    In ihrer Beurteilung führten sie aus, der Schwerpunkt der Problematik liege auf psychiatrischem Fachgebiet, da der Versicherte im Rahmen einer ausgeprägten somatoformen Störung über Symptome einer Somatisierungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung klage. Darüber hinaus bestehe eine leichte depressive Episode; früher bestehende, schwere Symptome seien mittlerweile ausweislich des hier erhobenen Befundes remittiert. Es bestehe eine deutliche Neigung zur Selbstlimitierung und zur sekundären Symptomausweitung im Rahmen einer histrionisch geprägten, dysfunktionalen Symptomverarbeitung und Symptomausgestaltung. Die Somatisierungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht relevant, lediglich aus der leichten depressiven Episode ergäben sich geringfügige Einschränkungen. Auch das pseudodemenzielle Bild sei nicht als Ausdruck einer sozialmedizinisch relevanten psychischen Störung zu verstehen, sondern offenkundig willensnah ausgestaltet (S. 23 lit. F).

4.8.6    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, zusammenfassend gelangten sie zur Auffassung, dass der Versicherte in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8.5 h pro Tag zu verrichten, wobei eine Leistungsminderung um 20 % Berücksichtigung finden müsse. Tätigkeiten mit schweren körperlichen Anforderungen sei der Versicherte nicht mehr gewachsen, so dass eine Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Baumschule nur möglich sei, falls es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit handle (S. 23 unten). Die genannte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Dezember 2009 (S. 25 lit. G Ziff. 1).

4.8.7    Bezüglich früherer Beurteilungen führten die Gutachter aus, die im Gutachten des A.___ vom Dezember 2006 (vorstehend E. 3.2) gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung teilten sie, jene einer generalisierten Angststörung sei (wie schon damals) nicht zu bestätigen. Die 2007 und 2011 (vorstehend E. 4.5) beschriebene schwere depressive Episode sei ausweislich der hier erhobenen Befunde remittiert. Die von Dr. G.___ erwähnte Persönlichkeitsveränderung bei chronischen Schmerzen (vorstehend E. 4.6) sähen sie auf der Basis der hier erhobenen Befunde nicht; die Somatisierungsstörung / somatoforme Schmerzstörung begründe aus ihrer Sicht keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die im D.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) genannte Diagnose einer leichten depressiven Episode im Zuge der rezidivierenden psychischen Störung teilten sie; sie begründe aus ihrer Sicht aus genannten Gründen jedoch keine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 24).

4.9    Am 23. Oktober 2010 trat der Beschwerdeführer - gemäss Kurzaustrittsbericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 11/178/5-6 = Urk. 4/6) - ins H.___ ein. Die gestellten Diagnosen (S. 1) entsprachen, in anderer Reihenfolge, weitgehend den im Juni 2012 gestellten (vorstehend E. 4.7).

    Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, speziell Nephrologie, teilte am 18. März 2013 mit, der Beschwerdeführer sei sehr schwach und habe eine unklare Lähmung im Gesicht. Er habe starke Kopfschmerzen und die linke Gesichtshälfte sei geschwollen. Er sei sehr nervös und leide an Depression. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer auch für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/178/4 = Urk. 4/7).

    Am 18. März 2013 führte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) aus, leider liege ihm das Gutachten nicht vor. Bezüglich der Einschätzung der Gutachter, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und der Patient in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, möchte er seine grössten Bedenken anbringen. Praktisch sei der Beschwerdeführer nicht fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Diesbezüglich sei seinem Bericht von 2008 (vorstehend E. 4.1) nichts beizufügen (Urk. 11/178/1).

    Am 27. März 2013 äusserte sich Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) zur ergangenen Verfügung und führte aus, Berechtigung und Zustandekommen eines solchen Entscheides seien ihm schleierhaft. Er sei mit seinen somatischen Kollegen darin einig, dass der Patient zu 100 % arbeitsunfähig sei. Schon zu Beginn seiner Behandlung sei der Patient nicht arbeitsfähig gewesen, und er sei es sicher noch weniger jetzt. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin unbedingt auf ihren Entscheid zurückkommen sollte und eine 100%ige Berentung sprechen sollte (Urk. 11/178/2 = Urk. 4/9).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht auf das I.___-Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung seiner behandelnden Ärzte (vorstehend E. 2.2).

    Sowohl der langjährige Hausarzt als auch der seit 2011 behandelnde Psychiater brachten zum Ausdruck, dass sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen (vorstehend E. 4.9). Der Hausarzt erhob für den Beschwerdeführer die Beschwerde, die zum vorliegenden Verfahren führte, und der Psychiater empfahl der Beschwerdegegnerin, dem Patienten eine ganze Rente zuzusprechen. Beide nahmen nicht substantiell auf das erstattete Gutachten - das ihnen offensichtlich nicht vorlag - Bezug.

    Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.

    Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention des Hausarztes exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Interessen seines Patienten engagiert und sogar für ihn ein Rechtsmittel ergreift; der Verwertbarkeit seiner Stellungnahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich. Analoges gilt für den Positionsbezug des behandelnden Psychiaters; die Empfehlung, in welchem Umfang eine Berentung erfolgen möge, überschreitet offensichtlich die Thematik, zu welcher von ärztlicher Seite zuhanden der Rechtsanwendung Stellung genommen werden soll (vorstehend E. 1.3).

    Inwieweit Dr. J.___ ebenfalls behandelnder Arzt des Beschwerdeführers ist, kann offen bleiben, ist doch seine Stellungnahme so rudimentär ausgefallen (vorstehend E. 4.9), dass sie keine entscheidrelevanten Schlussfolgerungen erlaubt.

    Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versicherungsleistungen dem Beschwerdeführer zustehen, darauf abgestellt werden könnte.

5.2    Auf der anderen Seite erfüllt das I.___-Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Insbesondere haben sich die Gutachter auch eingehend mit früher erstatteten Beurteilungen auseinandergesetzt (vorstehend E. 4.8.7), so dass ihre Beurteilung, soweit sie von diesen abweicht, entsprechend nachvollziehbar begründet ist.

5.3    Gemäss dem genannten Gutachten waren somatische Diagnosen zu stellen, welche körperlich schwere Arbeiten ausschliessen, und in psychiatrischer Hinsicht eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 20 % - sowie eine Somatisierungsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.8.4).

    Damit liegt diagnostisch weitestgehend das gleiche Bild vor wie im Zeitpunkt der Verfügung vom November 2007, als eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen war, bei welcher sowohl die erforderliche psychische Komorbidität nicht gegeben war als auch die alternativen Kriterien nicht erfüllt waren (vorstehend E. 3.3). Konstant ist auch das bei der Befunderhebung beobachtete, auf Aggravation hinweisende bizarre Verhalten im Jahr 2006 (vorstehend E. 3.2) beziehungsweise ein offenkundig willensnah ausgestaltetes Bild einer Pseudodemenz im Jahr 2012 (vorstehend E. 4.8.5).

    In diagnostischer Hinsicht ist somit keine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung zu erkennen.

5.4    Die aktuelle Beurteilung deckt sich auch mit derjenigen von 2007 hinsichtlich der Auswirkung der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Damals wurde im Rahmen der Rechtsanwendung festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3.3). Aktuell gingen bereits die Gutachter davon aus, aus der genannten Diagnose ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.8.4 und 4.8.7). Dies liesse sich auch aus der Sicht der Rechtsanwendung bestätigen: Leichte depressive Episoden genügen praxisgemäss nicht, um eine Komorbidität zu bejahen. Ein völliger Rückzug in allen Lebensbelangen ist nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.8.3). Ein innerseelischer Konflikt, dessen Bewältigung die körperlichen Schmerzen erleichtern könnten, ist nicht ersichtlich, und an konsequenten therapeutischen Bemühungen fehlt es weiterhin; die vermeintliche psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ fand effektiv gar nicht statt (vorstehend E. 4.1), diejenige bei Dr. C.___ bestand aus Craniosacraltherapie (vorstehend E. 4.4) und über diejenige bei Dr. G.___ wurden keine näheren Angaben gemacht.

5.5    Somit ist insgesamt die Beurteilung, dass leidensangepasst eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungsminderung um 20 % besteht (vorstehend 4.8.6), einleuchtend und nachvollziehbar begründet.

    Damit ist zwar, da 2007 keine relevante Einschränkung angenommen worden war, im Umfang der Leistungsfähigkeit eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten.

    Im Ergebnis jedoch - keine Invalidität gemäss der unbestritten gebliebenen und nach Lage Akten (vgl. Urk. 11/ 175) nicht zu beanstandenden Invaliditätsbemessung - bleibt es dabei, dass kein Rentenanspruch besteht.

    Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher