Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00490




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 19. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1957 geborene X.___ schloss 1975 in Z.___ eine Schlosserlehre ab und reiste 1990 in die Schweiz ein. Ab 1. März 1996 war er für die A.___ als Monteur für Kunststoffleitungen tätig. Am 3. Januar 2011 musste er diese Tätigkeit infolge akuter Rückenbeschwerden aufgeben, wobei eine Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression festgestellt wurde (Urk. 7/5); ein mikrochirurgischer Eingriff erfolgte am 4. Januar 2011 (Sequestrektomie L4/5, Urk. 7/10). Am 10. Juli 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2013 – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/74) und hielt an diesem Entscheid – nunmehr ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – im Ergebnis fest (Urk. 7/86 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 27. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Teilinvalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juli 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘274.19 erzielen könnte, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘364.53 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % führe dies zu einem Anspruch auf eine Teilrente (Urk. 1).

2.3

2.3.1    Die für den Bericht der B.___ vom 7. Januar 2011 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten am 4. Januar 2011 eine Diskushernie L4/5 rechts mit caudal luxiertem grossen Sequester und Wurzelkompression L5 rechts, wobei eine mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts durchgeführt worden sei. Der Patient habe am 7. Januar 2011 bei komplikationslosem Verlauf in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/17).

    Am 26. Juli 2011 wurde an der B.___ ein Verlaufs-MRI erstellt. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 3. Januar 2011 sei die Diskushernie L4/5 vollständig verschwunden und die Wurzel L5 ohne Hinweis auf eine Kompression. Die Beschwerden des Patienten seien vereinbar mit den leichten segmentalen degenerativen Veränderungen. In einer nicht belastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten von über 10 kg in Wechselbelastung sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 7/10).

2.3.2    Am 1. Oktober 2012 führte med. pract. C.___ (Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle) eine orthopädische Untersuchung durch. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie an einer Facettendegeneration der LWS. Insgesamt könne der Einschätzung der Fachärzte der B.___ gefolgt und in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/58).

2.3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem undatiertem Bericht (letzte Kontrolle am 19. Oktober 2012) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) sowie eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer habe sich unter der konstanten psychiatrisch-psychotherapeutischen wie auch der somatischen Behandlung stabilisiert. Von einer weiteren Behandlung könne kaum eine Besserung erwartet werden (Urk. 7/59).

    Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 präzisierte Dr. D.___ ihre Angaben dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht zurzeit von einer Invalidität von 10 bis 15 % auszugehen sei (Urk. 7/67).

2.3.4    Med. pract. E.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD) führte am 8. Januar 2013 eine psychiatrische Untersuchung durch. In seinem Bericht vom 22. März 2013 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige Depression (ICD-10 F33.1) sowie ein anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.0). Aus psychiatrischer Sicht könne in einer angepassten Tätigkeit ohne Anforderungen an das Reaktions- und Durchhaltevermögen bezüglich der Konzentrationsfähigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei weiterer Gewöhnung an die Medikamente und Beibehaltung der adäquaten Psychotherapie, könne innerhalb eines Jahres eine leichte Verbesserung erwartet werden. Der Medikamentenspiegel sei gemessen worden und liege im unteren Normbereich. Die Dosierung von Cymbalta sei bereits verdoppelt worden (Urk. 7/80).

2.4    Sowohl Dr. D.___ als auch med. pract. E.___ gehen aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Dr. D.___ spricht in diesem Zusammenhang von einer Invalidität von 10 bis 15 %, wobei nicht klar ist, ob dabei der Begriff Invalidität im technischen Sinn verwendet wird oder ob damit die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit gemeint ist. Der genannte Bericht ist damit für die streitigen Belange nicht ausreichend schlüssig. Med. pract. E.___ diagnostiziert neben der somatoformen Schmerzstörung eine leichtgradige Depression unter Hinweis auf ICD-10 F33.1. Die genannte Ziffer entspricht einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, so dass Zweifel an der Sorgfalt der erfolgten Begutachtung angebracht sind. Davon unbesehen geht auch med. pract. E.___ aufgrund einer verminderten Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei unklar ist, welche Diagnose zu der genannten Einschränkung führt. Der Bericht legt dabei die Vermutung nahe, dass diese eine Folge des depressiven Geschehens ist; dies obschon der Beschwerdeführer die verordneten Psychopharmaka offenbar einnimmt (Urk. 7/80 S. 6).

    Zutreffend ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/85), dass eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität gilt, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Die genannte Rechtsprechung erging dabei mit Blick auf die Frage, wann im Rahmen der Prüfung der Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung von einer Komorbidität auszugehen ist. Daraus folgt nun aber nicht, dass ein Facharzt nicht allein aufgrund einer mittelgradigen Depression eine Arbeitsunfähigkeit attestieren kann, auch wenn diese neben einer somatoformen Schmerzstörung besteht. Andernfalls würde ein Verzicht auf die Diagnose „somatoforme Schmerzstörung“ zu einer versicherungsrechtlichen Besserstellung führen, was nicht im Sinne der ergangenen Rechtsprechung sein kann.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es aber ohne weitere Abklärungen nicht zulässig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht mit der nötigen Klarheit hervor, aufgrund welcher Diagnosen der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist; zudem steht das Ausmass des depressiven Geschehens nicht eindeutig fest. Weiter mangelt es an einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit, da die Einschätzungen der somatischen und psychischen Leistungsfähigkeit nur nebeneinander erfolgt sind.

    Die Sache ist damit zur Einholung eines unabhängigen bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty