Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00491




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 8. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1959 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2005 rückwirkend auf den 1. September 2004 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrente zu (Urk. 8/19). Nachdem sie ab 8. Juni 2006 krankgeschrieben worden und ihr Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe in einem Alters- und Pflegeheim per Ende Mai 2007 aufgelöst worden war, ersuchte sie am 20. Dezember 2006 um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/21). Nach Beizug der medizinischen und erwerblichen Akten sowie des Gutachtens der Y.___ vom 2. April 2008 verfügte die IV-Stelle am 17. November 2008 die Aufhebung der Rente (Urk. 8/63). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 5. Januar 2009 hin hob das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2010 (Verfahrens-Nr. IV.2009.00007) die Vergung vom 17. November 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/73).

    Die IV-Stelle zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste eine neue Begutachtung beim Z.___ (Urk. 8/94-96). Nach Eingang des Gutachtens vom 3. November 2011 und dessen von der IV-Stelle veranlassten Ergänzung vom 17. November 2011 (Urk. 8/98-100) verfügte die IV-Stelle am 25. April 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Vorbescheid vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/107) durch den Vorbescheid vom 25. Juli 2012 ersetzt wurde (Urk. 8/116), die Weiterausrichtung der Viertelsrente über Dezember 2008 hinaus und die Aufhebung dieser Rente auf das Endes des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihre Rechtsanwältin am 27. Mai 2013 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 25. April 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. August 2007 die gesetzliche Rente, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 30. Januar 2013 und ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, Urk. 8/125), weshalb sich die Anordnung des von der Beschwerdeführerin beantragten zweiten Schriftenwechsels erübrigte.

3.    Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelte Praxis kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.5 des Rückweisungsurteils vom 24. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 8/73 S. 3 ff.).

    Die Rückweisung war damit begründet worden, dass das Gutachten der Y.___ mangels gesicherter Diagnosen insbesondere auch bezüglich der Fuss- und Handbeschwerden und mangels Beizugs der psychiatrischen Vorakten keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 20. Dezember 2006 bilde. Des weiteren war der IV-Stelle aufgegeben worden, die Statusfrage zu prüfen.


2.

2.1    In dem auf einer allgemein internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung beruhenden Gutachten des Z.___ vom 3. November 2011 werden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Gesundheitsstörungen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/98 S. 26):

1. Zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) bei

- leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (M47.82/M50.2)

- mässiggradigen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (M47.86/M51.2)

2. Chronische vorwiegend belastungsabhängige Vorfussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67) bei

- Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenks am 28.08.2008 mit OSME etwa 2009 (Z98.1//47.0)

- Status nach Resektionsarthroplastik nach Keller-Brandes am 29.06.2006 (Z98.8)

3. Femoropatellar betonte Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1).

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben nach der Beurteilung der Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 8/98 S. 26 f.):

1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

2. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

3. Adipositas mit BMI von 37,7 kg/m2 (ICD-10 E66)

4. Asthma bronchiale, Erstdiagnose 1986 (ICD-10 J45)

5. Substituierte Hypothyreose, Erstdiagnose 2010 (ICD-10 E03)

6. Chronische belastungsabhängige Vorfussschmerzen links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat (ICD-10 M79.67)

7. Anamnestisch chronisch intermittierender vorwiegend femoropatellar betonter Knieschmerz links, derzeit ohne eindeutiges klinisches Korrelat (ICD-10 M25.56)

8. Status nach Karpaltunnelspaltung beidseits mit gewissen Restbeschwerden, derzeit ohne eindeutig erkennbares objektivierbares Korrelat (ICD-10 Z98.8)

9. Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0)

10. Asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)

    Die Gutachter hielten fest, dass sich die Explorandin aufgrund ihrer Beschwerden für jegliche Arbeitstätigkeit für arbeitsunfähig halte. Sie klage über Ganzkörperschmerzen, wobei die seit etwa 10 Jahren bestehenden zervikal und lumbal betonten panvertebralen Schmerzen wie auch die Vorfussschmerzen rechts aktuell im Vordergrund stünden. Des weiteren berichte sie über eine progrediente Kraftverminderung an beiden Händen bei Status nach beidseitiger Karpaltunneloperation. In der somatisch-orthopädischen Untersuchung habe sich jedoch eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung gefunden. Degenerativ bedingt bestehe eine femoropatelläre Krepitation. In neurologischer Hinsicht hätten sich keine Hinweise für eine Pathologie im Bereiche des peripheren Nervensystems gefunden. Radiologisch seien im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule moderate degenerative Veränderungen ersichtlich. Die angegebenen Beschwerden liessen sich somit nur zu einem gewissen Teil objektivieren. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für jede körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung sei die Versicherte vollzeitig arbeitsfähig mit einem um 20 % reduzierten Rendement, was einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von mindestens 80 % entspreche. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörung wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinweise auf Konzentrationsstörungen, auf unbewusste Konflikte oder auf eine Persönlichkeitsstörung hätten nicht dokumentiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne ihr somit eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zugemutet werden. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Diagnosen und Befunde, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Adipositas, die aktuell unter Medikation stehende latente hypothyreotische Stoffwechsellage wie auch das Asthma bronchiale seien behandelbar. Aus polydisziplinärer Sicht könne insgesamt für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, in einem vollschichtigen Pensum umsetzbar (Urk. 8/98 S. 27 f.).

    Zum bisherigen Krankheitsverlauf erklärten die Gutachter, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten lasse sich aus psychiatrischer Sicht spätestens ab September 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Die vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit den Operationen seien auf wenige Wochen limitiert gewesen. Aus heutiger Sicht sei nicht erkennbar, dass die Explorandin für Tätigkeiten gemäss dem oben geschilderten Belastungsprofil jeweils während längerer Zeit in der Arbeitsfähigkeit hergradig eingeschränkt gewesen wäre. Zusammenfassend sei seit April 2008 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen, ab September 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 28).

    In Beantwortung der Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 10. November 2011 (Urk. 8/99) hielten die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 17. November 2011 (Urk. 8/100) fest, bei somatisch nicht relevant veränderter Situation bestehe, analog zu 2004 und 2005 beziehungsweise zum Gutachten von 2008, eine unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe. Diese sei offenbar massgebend gewesen für die ursprüngliche Berentung. Bereits 2005 habe die Haushaltsabklärung nur eine Einschränkung von 15 % ergeben. Die damals angenommene Einschränkung von 50 % könne sich daher nicht auf eine adaptierte Tätigkeit beziehen. Zu der im aktuellen Gutachten bescheinigten leichten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 80 % gegenüber den im Y.___-Gutachten bescheinigten 70 % hätten sie sich im Gutachten bereits geäussert.

2.2    Aufgrund dieses Gutachtensergebnisses ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten spätestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 13. September 2011 verbessert habe. Die noch diagnostizierte leichte depressive Episode und die Schmerzverarbeitungsstörungen wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somatisch habe sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht relevant verändert. Eine körperlich leichte adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung sei der Versicherten mindestens zu 80 % zumutbar. Seit Sommer 2007, als die beiden älteren Kinder ausgezogen seien, wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Ausgehend vom ursprünglichen 80%igen Lohn einer Küchenhilfe errechnete die IV-Stelle für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für ein volles Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 61’909.--. Das bei einer 80%igen Arbeitshigkeit in einer angepassten Tätigkeit erzielbare Invalideneinkommen bemass sie aufgrund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % mit Fr. 38'727.-- und errechnete so einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3).

2.3    Mit der Beschwerde wird vorgebracht, mit dem Gutachten des Z.___ habe ebenso wenig wie mit demjenigen der Y.___ eine seit der Rentenzusprache eingetretene gesundheitliche Verbesserung nachgewiesen werden können. Das Y.___-Gutachten habe die ursprünglichen Diagnosen, ein therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom bei bekannter Diskopathie L4/5, L5/S1 und Spondylarthrose der LWS sowie eine depressive Entwicklung vollumfänglich bestätigt. Damals seien noch chronische Vorfuss-Schmerzen rechts hinzugekommen. Diese Diagnosen seien auch heute noch vorhanden; beide Füsse seien inzwischen operiert, doch bestünden - allenfalls aufgrund eines vaskulären Rückflussproblems weiterhin Beschwerden. Die Z.___-Gutachter hätten nun auch eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Knies festgestellt. Ob in den Händen nach den durchgeführten Karpaltunneloperationen eine Kraftverminderung vorliege, sei nicht geprüft worden. Die Z.___-Gutachter betrachteten denn auch den somatischen Gesundheitszustand in physischer Hinsicht als seit der Begutachtung in der Y.___ gleich geblieben. Gesamthaft sei somit in physischer Hinsicht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; der gleiche Sachverhalt werde lediglich strenger beurteilt als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung; zusätzlich hinzugetretene Kriterien würden gar nicht berücksichtigt. Auch in psychischer Hinsicht liege seit dem Y.___-Gutachten keine Verbesserung vor. Damals sei eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, und die behandelnde Psychologin diagnostiziere eine solche auch noch im Jahr 2011 sowie einen unveränderten Gesundheitszustand. Die Z.___-Gutachter beurteilten auch die Diagnose der Y.___ unterschiedlich, auch in dieser Hinsicht werde somit der gleich gebliebene Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt. RAD und Rechtsdienst gingen denn auch davon aus, dass kein veränderter Gesundheitszustand vorliege. Die Feststellung des RAD vom 30. April 2012, dass bei der Rentenzusprache höchstwahrscheinlich von einer Psoriasis-Arthritis ausgegangen worden sei und sich diese nicht bestätigt habe, sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 6 f.). Im Übrigen hätte die IV-Stelle den Statuswechsel bereits ab Sommer 2007 berücksichtigen und bereits ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad aufgrund einer im Gesundheitsfall vollen Erwerbstätigkeit berechnen müssen, wobei angesichts des unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes weiterhin von der ursprünglich mit 50 % bemessenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und ein Abzug von 15-20 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 8 ff.).

2.4    Demnach macht die Beschwerdeführerin angesichts der Ergebnisse der beiden Gutachten zu Recht nicht mehr geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in rentenbeeinflussender Weise verschlechtert habe, und hält somit an ihrem Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2006 (Urk. 8/21) nicht mehr fest. Als Revisionsgrund kommt demnach erst der von der IV-Stelle zu Recht per Mitte 2007 für den Gesundheitsfall anerkannte Statuswechsel in Betracht, als die Beschwerdeführerin nach dem Auszug der beiden älteren Kinder und dem Eintritt des jüngeren Sohnes in die Lehre ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht hätte.


3.

3.1    Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Bundesgerichtsurteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).

    Es kann daher der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss verlangt, die im Jahr 2005 für die Teilzeiterwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung von 50 % im Rahmen des Revisionsverfahrens unabhängig von den aktuellen Gutachtensergebnissen auf die seit Mitte 2007 im Gesundheitsfall bestehende Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen. Diese müssen vielmehr in die umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Mitte 2007 einbezogen werden.

3.2    Die Z.___-Gutachter begründen die von ihnen für den Gutachtenszeitpunkt attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und deren Würdigung nachvollziehbar und überzeugend. Das Gutachten entspricht den für ein solches Beweismittel geltenden Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) vollumfänglich. Allein der Umstand, dass es sich bei der nunmehrigen gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen seit der Rentenzusprechung gleich gebliebenen Sachverhalts handeln könnte, vermag den Beweiswert des Gutachtens als solchen und den Aussagewert der aktuellen Zumutbarkeitsbeurteilung jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als sich die einzelnen Fachgutachter eingehend mit den abweichenden Einschätzungen von Hausarzt Dr. med. A.___ vom 20. Januar 2011 und der behandelnden Psychologin B.___ vom 1. April 2011 (Urk. 8/98 S. 18, 25 mit Hinweisen auf Urk. 8/82 und 8/93) auseinander setzen und sich das Abklärungsergebnis des Z.___ namentlich in orthopädischer beziehungsweise rheumatologischer und neurologischer Hinsicht mit demjenigen der Y.___ deckt (Urk. 8/40 S. 13, 15).

3.3    Die Z.___-Gutachter stützten die von ihnen bis zum Gutachtenszeitpunkt bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf das Gutachten der Y.___ vom 2. April 2008, worin für den damaligen Zeitpunkt für eine körperlich leichte Verweistigkeit vor allem aufgrund der damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nur eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in rheumatologischer Hinsicht je nach Grad der Anpassung an die beklagten Symptome eine solche von 70 bis 100 % für zumutbar erachtet worden war (Urk. 8/40 S. 13, 16, 19). Trotz erheblicher Zweifel an der psychiatrischen Diagnose der Y.___ gingen die Z.___-Gutachter davon aus, dass die von der Y.___ prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen inzwischen offenbar eingetreten sei und sich die Situation am rechten Fuss durch die Operationen von 2008 und 2009 weiter stabilisiert habe (Urk. 8/98 S. 18 f., S. 25).

    Demnach erklärten sich die Z.___-Gutachter die Diskrepanz zwischen ihrer eigenen Beurteilung und derjenigen der Y.___ bei aus ihrer Sicht gleich gebliebenen Diagnosen am ehesten damit, dass sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe. Dies stellt rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund dar (Bundesgerichtsurteile 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der eher grossgigen Betrachtungsweise des Z.___ folgte und erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.


4.

4.1    Bei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Jahr 2007, dem Zeitpunkt der Statusänderung von einer 80%igen auf eine 100%ige Erwerbstigkeit im Gesundheitsfall, ergibt sich anhand der von der IV-Stelle per 2012 erhobenen und in quantitativer Hinsicht als solcher unbestritten gebliebenen Vergleichseinkommen (Urk. 1 S. 11, Urk. 2 S. 5) folgende Invaliditätsbemessung:

    Dem einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprechenden Valideneinkommen von Fr. 61‘909.-- ist bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘886.-- (= Fr. 53‘788.-- x 70 % - 10 %), bei der ab der Z.___-Begutachtung bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit dasjenige von Fr. 38‘727.-- (= Fr. 53‘788.-- x 80 % - 10 %) gegenüberzustellen. Dies führt zu einem den Anspruch auf eine Viertelsrente weiterhin begründenden Invaliditätsgrad von 45 % beziehungsweise zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % spätestens ab der Begutachtung im Z.___.

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin den 10%igen Abzug beanstandet und unter Hinweis auf ihre Behinderungen, das Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse einen solchen von mindestens 15 bis 20 % verlangt (Urk. 1 S. 11), so ist festzuhalten, dass ein behinderungsbedingter Abzug nur dann und insoweit vorzunehmen ist, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_154/2013 vom 2. April 2013 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

    Mit dem von der IV-Stelle zugestandenen Abzug von 10 % wird den objektivierbaren körperlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. Auch weist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich die ungenügenden Deutschkenntnisse bei den für die Beschwerdeführerin noch in Betracht fallenden Hilfsarbeiten nicht auswirken (Urk. 2 S. 5). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Alter - die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 54-jährig - lohnmindernd auswirkt, dies umso weniger, als sich das Alter bei Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 unter Umständen sogar lohnerhöhend auswirken kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2013 E. 5.2.3). Bei dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 10 % muss es daher sein Bewenden haben.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Rentenaufhebung auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats nicht zu beanstanden ist. Dies umso weniger, als die IV-Stelle am ursprünglichen, durch die Verfügung vom 17. November 2008 ausgelösten und nach der Rückweisung an sich weiter verbindlichen Einstellungsdatum (BGE 106 V 18) nicht festgehalten, sondern von einer bis zur Begutachtung weiter bestehenden, einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründenden Invalidität ausgegangen ist, so dass für deren Aufhebung nun die vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. April 2013 massgebend ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind die mit Fr. 800.-- zu bemessenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Eugster

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin



AN/CO/ESversandt