Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00495




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 19. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war zuletzt ab dem 1. April 1999 vollzeitlich als Mitarbeiterin im Aussendienst bei der Y.___ angestellt, welche sie mit dem Auffüllen von Kaffee- und Warenautomaten betraute (Urk. 7/3/6, 7/10, 7/11 und 7/12).

    Am 4. Mai 2006 erlitt die Versicherte einen Motorradunfall, bei dem sie sich am rechten Bein eine bicondyläre Tibiakopffraktur und an der linken Hand eine nicht dislozierte Schaftfraktur am Metacarpale IV zuzog. Sie wurde darauf vom 4. bis zum 21. Mai 2006 im Spital Z.___ behandelt, wo sie am 12. Mai 2006 am Knie operiert und mit einer Doppelplattenosteosynthese versorgt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Unfallversicherer übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete der Versicherten Taggelder aus (vgl. Urk. 7/9).

    Wegen des klinischen Verdachts auf eine Meniskusläsion und eine posttraumatische laterale Chondropathie Grad III des Tibiaplateaus wurde am 17. April 2007 eine Kniearthroskopie mit partieller medialer und lateraler Meniskektomie durchgeführt. Gleichzeitig wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 7/9/71). Es bildete sich darauf eine posttraumatische Gonarthrose, weshalb der Versicherten am 17. Juni 2009 eine Knietotalprothese eingesetzt und eine Metallentfernung am Tibiakopf vorgenommen wurde. Die behandelnden Ärzte attestierten ihr eine mindestens dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9/52). Aufgrund eines Flexionsdefizits wurde die Versicherte am 7. September 2009 erneut operiert und das rechte Kniegelenk mobilisiert (Urk. 7/9/42); danach wurde ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/9/35 und 7/9/39). Am 1. Dezember 2009 konnte sie ihre Arbeit bei der Y.___ in einem reduzierten Pensum von 50 % wieder aufnehmen (Urk. 7/9/11).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 10. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie wegen ihrer Knietotalprothese in der Bewegung eingeschränkt sei und an permanenten Schmerzen leide (vgl. Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/9) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/10 bis 7/12) und medizinische (Urk. 7/14, 7/15, 7/24 und 7/25) Abklärungen, welche unter anderem ergaben, dass sich die Versicherte am 21. Februar 2010 eine periprothetische und nicht dislozierte transkondyläre distale Femurfraktur (Oberschenkelfraktur) am rechten Bein zugezogen hatte (vgl. Urk. 7/17). In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht über die von der Suva angeordnete kreisärztliche Untersuchung am 5. Oktober 2010 bei (Urk. 7/26/8). Am 25. November 2010 sprach die Arbeitgeberin der Versicherten per Ende Februar 2011 die Kündigung aus (Urk. 7/29/6). Die Versicherte liess sich am 16. Dezember 2010 in der Kniesprechstunde der A.___ untersuchen (vgl. Urk. 7/28/2). Am 11. Januar 2011 fand eine ergänzende kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/29/10).

    Wegen einer schmerzhaften Arthrofibrose begab sich die Versicherte am 19. April 2011 in die A.___ und wurde dort tags darauf operiert; es wurden eine offene Arthrolyse, eine Bakteriologie, ein Inlay-Wechsel und eine proximalisierende Tuberositas-Osteotomie durchgeführt (Urk. 7/34/3). Anschliessend wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Oktober 2011 attestiert (Urk. 7/34/5, 7/37, 7/38, 9/39/4 und 9/45/30), wobei am 27. Juli 2011 nochmals eine operative Kniegelenksmobilisation vorgenommen werden musste (Urk. 7/49/87). Ab dem 3. Oktober 2011 arbeitete die Versicherte wieder mit einem Pensum von 30 % als Kioskverkäuferin. Nachdem die IV-Stelle das ergänzte Dossier der Suva beigezogen hatte (vgl. Urk. 7/49), holte sie bei med. pract. B.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme vom 31. August 2012 ein (vgl. Urk. 7/51/6). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente vom 1. Juli 2011 bis Ende Januar 2012 in Aussicht (vgl. Urk. 7/52 und 7/53). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/57), worauf die IV-Stelle erneut die ergänzten Akten der Suva beizog (Urk. 7/61 und 7/64) und die Versicherte am 8. Februar 2013 durch med. pract. B.___ vom RAD untersuchen liess (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 26. April 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2011 bis Ende Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 = 7/72).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. April 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 28. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Am 3. April 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens, bis das interdisziplinäre Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorliege, dessen Einholung die Suva angekündigt habe (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Prozess bis zur Fertigstellung des von der Suva in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens sistiert und die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht das Gutachten innert 20 Tagen nach dessen Erhalt zuzustellen (Urk. 13). Es wurde am 30. November 2015 eingereicht (vgl. Urk. 16 bis 20). Darauf wurde die Sistierung mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 21). Sie reichte am 12. Januar 2016 eine Stellungnahme von med. pract. B.___ vom 11. Januar 2016 ein (vgl. Urk. 22 und 23). Dazu liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2016 vernehmen (Urk. 26). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 27).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach dem Ablauf des Wartejahres sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar gewesen, womit sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Ab dem 11. Juli 2010 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 25 % arbeitsunfähig gewesen und habe unverändert eine vollzeitliche behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben können, welche ihr die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens erlaubt habe.

    Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin ab dem 19. April 2011 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine dreimonatige Wartefrist einzuhalten sei, habe sie ab dem 1. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente.

    Seit Oktober 2011 sei der Gesundheitszustand wieder derart verbessert, dass sie in der bisherigen Tätigkeit lediglich noch zu 70 % arbeitsunfähig sei und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge. Da auch bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine dreimonatige Wartefrist einzuhalten sei, falle der Rentenanspruch per 1. Februar 2012 dahin (Urk. 2).

2.2    Dagegen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es treffe nicht zu, dass ihr seit Oktober 2011 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 80 % zumutbar sei. Vielmehr sei dem Bericht der A.___ vom 4. Mai 2012 zu entnehmen, dass es ihr ein Jahr nach Einsetzen der Knietotalprothese nicht viel besser gehe. Die Einschätzung von med. pract. B.___ vom RAD trage lediglich den funktionellen Einschränkungen, nicht aber der somatisch begründeten Schmerzsituation Rechnung. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb nicht einfach darauf abstellen und dementsprechend einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermitteln dürfen, sondern hätte weitere medizinische Abklärungen tätigen müssen (Urk. 1).

    In der Eingabe vom 30. November 2015 wurde am Antrag auf Rückweisung festgehalten, da die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von der Suva eingeholte Gutachten eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen habe. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % (d.h. einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in behinderungsangepasster Tätigkeit) und eines Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % (Urk. 16). Schliesslich wurde erklärt, es werde dem Entscheid des Gerichts überlassen, ob es eine Rückweisung anordnen oder selbst eine neue Invaliditätsbemessung vornehmen wolle (Urk. 26).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht war stets unbestritten und belegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automatenbetreuerin seit dem Einsetzen der Knietotalprothese am 17. Juni 2009 dauerhaft eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/9/13, 7/14, 7/15, 7/17, 7/26/9, 7/26/23 und 7/29/10). Ebenso wurde zu Recht nie in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Juli 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar war (Urk. 7/51/7), bis sie infolge einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die einen erneuten operativen Eingriff erforderlich machte, vom 19. April bis zum 2. Oktober 2011 in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig war (Urk. 7/34/5, 7/37, 7/38, 7/39/4 und 7/45/30). Es wurde einzig kontrovers diskutiert und bedarf der Abklärung, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab dem 3. Oktober 2011 zumutbar war.

3.2    

3.2.1    Aus den bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle am 20. September 2011 reizlose Narbenverhältnisse, eine leichte Restschwellung und eine minimale Überwärmung festgestellt wurden. Der Barfussgang war in allen drei Ebenen leicht hinkend und es wurden diffuse Druckdolenzen, minimal lateral und medial, erhoben. Die Flexion und Extension betrug 95-0-0° und das Balancing war intakt in Streckung und in 90°-Flexion. In dieser Situation wurde weiterhin ein intensives physiotherapeutisches Training zur Kniemobilisation und zur Gangschulung empfohlen (Urk. 7/49/72 und 7/49/73). Am 4. Mai 2012 fand eine weitere postoperative Verlaufskontrolle in der Kniesprechstunde der A.___ statt (vgl. Urk. 7/49/29). Dabei wurden ein deutlich eingeschränktes Gangbild und eine reizlos verheilte Operationsnarbe erhoben. Die Flexion/Extension betrug 95-0-0°. Überdies wurden ein gutes Balancing der Prothese sowohl in Extension als auch in Flexion und eine deutliche diffuse Berührungs- und Druckempfindlichkeit über dem gesamten Kniegelenk festgestellt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde schliesslich festgehalten, aus orthopädischer Sicht habe man weder in der klinischen Untersuchung noch im konventionell radiologischen Status einen Ansatzpunkt zur operativen Verbesserung der Situation gesehen. Die Flexion sei durch die tiefstehende Patella erklärt und könne auch unter intensiveren physiotherapeutischen Massnahmen nicht deutlich verbessert werden (Urk. 7/49/30).

3.2.2    Med. pract. B.___ vom RAD vertrat am 31. August 2012 im Rahmen einer Aktenbeurteilung die Auffassung, dass bei einer Knieprothese aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit bestehe für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, für das Tragen und Transportieren von Lasten, für das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Als angepasst könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem körpernahem Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg betrachtet werden. Da sich aus den Akten eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage bezüglich der Kniefunktion ergebe, sei davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Oktober 2011 wieder zu 100 % zumutbar sei (vgl. Urk. 7/51/6 und 7/51/7).

3.2.3    Vom 20. August bis zum 7. September 2012 hielt sich die Beschwerdeführerin wegen geklagter Knieschmerzen mit dem Ziel einer Steigerung der Belastbarkeit stationär in der A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 17. Dezember 2012 zufolge war sie vorgängig knieorthopädisch beurteilt worden, wobei weder anhand der klinischen Untersuchung noch anhand des konventionellen radiologischen Status ein Ansatzpunkt dafür bestanden hatte, dass sich die Situation operativ verbessern liesse. Unter einer multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung mit intensiver Physiotherapie sowohl im Wasser als auch im Trockenen habe sowohl subjektiv als auch objektiv nur eine geringe Besserung der Beschwerden stattgefunden. Eine kompromittierende Schmerzverarbeitungsstörung sei dabei sehr wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/61/14 f.).

3.2.4    Am 23. Januar 2013 fand die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva statt (vgl. Urk. 7/64). Bei dieser Gelegenheit klagte die Versicherte darüber, dass sie auch in Ruhe stets Schmerzen habe (Urk. 7/64/4). Es wurde eine aktiv nach wie vor auf 90° limitierte Flexion erhoben, während die passiv tolerierte Flexion 95° betrug (Urk. 7/64/7). Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erachtete eine wechselbelastende leichte Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg ganztags als zumutbar. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Die Phasen der stehenden beziehungsweise gehenden Position sollten 20 Minuten bis maximal eine halbe Stunde nicht überschreiten. Tätigkeiten in der knienden oder hockenden Position seien ungeeignet. Die Versicherte arbeite zurzeit drei Stunden pro Tag in einem Kiosk, wobei es sich grundsätzlich um eine ungeeignete Tätigkeit handle, da sie stets in gehender oder stehender Position zu verrichten sei (Urk. 7/64/8).

3.2.5    Die Untersuchung durch med. pract. B.___ vom RAD fand am 8. Februar 2013 statt. Bei dieser Gelegenheit klagte die Explorandin über anhaltende Schmerzen des rechten Kniegelenks in Ruhe und in Belastung. Sie leide unter Schmerzen sowohl im Gelenk als auch im Bereich der Operationsnarbe und es bestehe eine erhebliche Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Kniegelenkes. Aufgrund der Beschwerden des Kniegelenkes leide sie auch unter zunehmenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des anderen Kniegelenkes, da sie das linke Bein vermehrt als Standbein benutze (Urk. 7/65/1). Das dauerhafte Stehen und Gehen bei ihrer Teilzeitarbeit als Kioskverkäuferin falle ihr schwer und bereite ihr Schmerzen bei jedem Schritt (Urk. 7/65/3). Nach eingehenden Untersuchungen (vgl. Urk. 7/65/3-7) diagnostizierte med. pract. B.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Beines nach Knietotalprothese und distaler Oberschenkelfraktur (Urk. 7/65/7). In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastendende, hüftgelenks- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf bei Minderbelastbarkeit des Knies (Urk. 7/65/7 f.).

3.3    

3.3.1    Die orthopädische Untersuchung für das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten fand am 24. November 2014 in der D.___ statt (Urk. 19 S. 1). Bei einer maximalen Flexion im Knie von etwa 90° bestünden wesentliche Einschränkungen bei allen im Knien und in der Hocke auszuführenden Tätigkeiten. Dementsprechend kämen für die Versicherte vor allem Tätigkeiten in sitzender Stellung und ohne Zwangsposition für das rechte Knie in Frage. Langes Stehen und Gehen länger als 30 Minuten ohne Unterbruch seien bei den vorhandenen Beschwerden nicht durchführbar (Urk. 19 S. 35).

3.3.2    Am 8. und 9. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin im E.___ untersucht und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen (vgl. Urk. 17 S. 1). Demnach bestehe in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin der Y.___ eine 65-71,5%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der erheblichen funktionellen Einschränkung bei fast allen statischen und dynamischen Belastungen könne diese nur teilweise kompensiert werden, weshalb von einem vermehrten Pausenbedarf von 1,5 bis 2 Stunden über den Tag verteilt auszugehen sei, was einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 bis 81,5 % entspreche. Hinsichtlich der Ursache für diese Leistungsminderung bestünden überwiegende funktionelle Einschränkungen im Bereich des rechten Knies, welche aufgrund der fehlenden strukturellen Veränderungen respektive fehlenden Beweglichkeitsminderung im Bereich der Hüftgelenke und des Rückens und der myofaszialen Befunde wohl als sekundär und bedingt durch eine gewisse konstante Fehlhaltung und Fehlfunktion im Bereich der rechten unteren Extremität zu verstehen sei (Urk. 17 S. 8).

3.3.3    Das neurologische Teilgutachten basiert auf Untersuchungen vom 25. November 2014. Überdies berücksichtigt es die Resultate einer weiteren neurologisch-neurophysiologischen Untersuchung im F.___ am 11. März 2015 (vgl. Urk. 18 S. 1), wonach ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus bei Verdacht auf eine perioperative Läsion des Nervus saphenus und zusätzlich am ehesten nozizeptive Schmerzorte im distalen ventralen Oberschenkel, im lateralen Unterschenkel und am rechten Fussrücken bestanden (vgl. Urk. 20).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass das im Rahmen der EFL ermittelte sogenannte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und in Bezug auf Verweistätigkeiten aus neurologischer Perspektive beurteilt in jeder Hinsicht nachvollziehbar sei. Die neuropathischen und nozizeptiven Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten bei verschiedenen Arbeitstätigkeiten seien detailliert dargelegt worden. Dem sei aus neurologischer Perspektive nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 20 S. 39).

3.3.4    Aus orthopädisch-neurologisch und rehabilitationsmedizinischer (EFL) Sicht wurden schliesslich die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 19 S. 38):

- Tibiaplateau-Fraktur AO 41 C3.1 rechts vom 4.05.2006 (ICD-10: S82.18) mit Doppelplatten-Osteosynthese Tibiakopf rechts vom 12.05.2006

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit partieller, medialer und lateraler Meniskektomie (ICD-10: M23.30), partieller Osteosynthesematerial-Entfernung

- Status nach Knietotalprothesen-Implantation vom 17.06.2009 bei posttraumatischer Gonarthrose (ICD-10: M17.2) und Patella baja

- Neuropathisches Schmerzsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus saphenus (ICD-10: G57.8), bei Verdacht auf perioperative Läsion des Nervus saphenus rechts am 12.05.2006

- Gelenkssteife nach Knietotalprothese (ICD-10: M25.66) mit Status nach mehrfachen Mobilisationen des rechten Kniegelenks unter Narkose bei postoperativem Flexionsdefizit rechts

- Status nach periprothetischer, nicht-dislozierter transkondylärer Femurfraktur vom 22.02.2010 mit konservativer Behandlung (ICD—10: S72.44)

- Nicht primär insuliniabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes, ICD-10: E11.90), Erstdiagnose ca. 2010, ohne Anhalt für eine diabetische Polyneuropathie

- Muskuläre Dysbalance mit Auswirkung auf die rechte Hüfte und LWS (ICD-10: 54.4).

    Es bestünden Einschränkungen im Knien, im Hocken und bei wiederholten Kniebeugen, beim wiederholten Treppensteigen und beim Auf – Leitern  Steigen. Dies könne aus orthopädischer Sicht durch die eingeschränkte Knieflexion auf der rechten Seite erklärt werden. Bewegungen mit Rotationen im Stehen, längeres Stehen oder Gehen am Stück sowie Stossen und Ziehen sollten nur manchmal während des Tages verteilt vorkommen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vorkommen. Die Einschätzung durch die EFL könne durch die orthopädische Begutachtung bestätigt werden. Dadurch ergebe sich ein Belastbarkeitsprofil für leichte bis mittelschwere Arbeiten, idealerweise mit vorwiegend sitzenden Positionen, jedoch nicht ausschliesslich sitzend und mit einer gewissen Wechselbelastung (Urk. 19 S. 39).

    Aktuell sei die Versicherte zu 30 % arbeitsfähig für die Arbeit im Kiosk. Hierbei handle es sich jedoch um einen Arbeitsbereich, der nicht auf ihre Bedürfnisse angepasst sei. Aus rein orthopädischer Sicht sei bei einer Knieprothese, die stabil implantiert sei, grundsätzlich eine ganztägige Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass aufgrund der muskulären Dysbalancen Pausen von 1,5 bis 2 Stunden über den Tag verteilt eingeräumt werden sollten. Dies würde einer Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich von ca. 75 % entsprechen (Urk. 19 S. 39).


4.

4.1    Die Einschätzung von med. pract. B.___, gemäss welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, da die Minderbelastbarkeit des Knies einen erhöhten Pausenbedarf nach sich zieht, wird im Wesentlichen durch das von der Suva eingeholte interdisziplinäre Gutachten bestätigt. Demnach ist wegen der funktionellen Einschränkungen und der sich daraus ergebenden muskulären Dysbalancen ein erhöhter Pausenbedarf von 1,5 bis 2 Stunden pro Tag erforderlich (vgl. Urk. 17 S. 8, 19 S. 39 und 20 S. 29), was das zumutbare Pensum einer angepassten Tätigkeit auf 75 bis 81,5 % reduziert (vgl. auch Urk. 17 S. 8 und 20 S. 39). Zu Unrecht wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung werde lediglich eine Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich von 75 % attestiert (vgl. Urk. 26 S. 1). Vielmehr wird an der erwähnten Stelle ebenfalls auf den erhöhten Pausenbedarf von 1,5 bis 2 Stunden über den Tag verteilt verwiesen und hernach der Schluss gezogen, dass dies einer Arbeitsfähigkeit im angepassten Bereich von „ca. 75 %“ entsprechen würde (vgl. Urk. 19 S. 39). Der Umstand allein, dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geringfügig anders quantifiziert haben als med. pract. B.___, vermag ihre Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen, da die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 mit Hinweisen).

4.2    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von med. pract. B.___ abgestellt und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % einen Einkommensvergleich für die Zeit ab Februar 2012 vorgenommen hat. Letzter wurde zu Recht nicht in Frage gestellt und ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 20 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag.

4.3    Selbst wenn man jedoch von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 75 % ausgehen würde, vermöchte dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Unter diesen Umständen würde aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von rund 25 % resultieren, der ebenfalls keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass weder etwas konkret vorgebracht wurde (vgl. Urk. 16 S. 1 und 26 S. 2) noch etwas ersichtlich ist, was es rechtfertigen würde, einen leidensbedingten Abzug vom mit einem Pensum von 75 % erzielbaren Invalideneinkommen vorzunehmen. Es wäre aber mindestens ein solcher von 20 % erforderlich, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ab Februar 2012 verneint und dementsprechend korrekt der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Invalidenrente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke