Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00496 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, Mutter von 3 Kinder (geboren 2000, 2006 und 2008; Urk. 6/1 Ziff. 3.1), war vom 12. Januar 2010 bis zur per Ende Februar 2011 ausgesprochenen Kündigung im Restaurant Z.___ tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 8. Dezember 2010 war (Urk. 6/13). Sie leidet seit Dezember 2010 an einem Morbus Crohn (vgl. Urk. 6/10 = Urk. 6/14/22, je Ziff. 1) und meldete sich am 18. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9).
Nach dem Eingang von medizinischen (Urk. 6/6, Urk. 6/10-12, Urk. 6/15-16, Urk. 6/19, Urk. 6/24-25) und erwerblichen Berichten (Urk. 6/8, Urk. 6/13), Akten des Taggeldversicherers (Urk. 6/14) und dem Bericht über eine Haushaltabklärung (Urk. 6/36) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/40; 6/41, Urk. 6/52 = Urk. 6/54), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/56 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2011 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Am 18. Juli 2013 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7) weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einem Erwerbspensum von 50 % und einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auch in angepassten Tätigkeiten aus und stellte auf Tabellenlöhne (abzüglich 5 %) ab (S. 2 oben). Die Einschränkung im mit 50 % eingesetzten Haushaltbereich bezifferte sie mit 16.5 %, den resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad mit 28.25 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie wäre im Gesundheitsfall (lediglich) zu 50 % erwerbstätig, stütze sich einzig auf die Angaben der Person, welche die Haushaltabklärung durchgeführt habe. Sie habe sich jedoch nicht so, wie von der Abklärungsperson dargestellt, geäussert; auch sei ihr der Abklärungsbericht vorenthalten worden (S. 3 f. Ziff. 3d). Sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens, als die Kinder noch jünger gewesen seien, belegtermassen 80 % gearbeitet; aufgrund des stetig abnehmenden Betreuungsaufwandes wäre sie mittlerweile zu 100 % erwerbstätig (S. 5 Ziff. 3d). Den Nachteilen, den sie behinderungsbedingt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesetzt wäre, sei mit einem Abzug von lediglich 5 % nicht ausreichend Rechnung getragen; angemessen erscheine ein solcher von 15 % (S. 6 Ziff. 5.). Schliesslich sei die Einschränkung im Haushalt mit 16.5 % zu tief bemessen (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit in erster Linie die Antwort auf die Statusfrage und sodann weitere Aspekte der Invaliditätsbemessung (Einschränkung im Haushalt, Leidensabzug).
Unbestritten sind das Valideneinkommen (von rund Fr. 50‘969.--) und die Restarbeitsfähigkeit von 30 % auch in angepasster Tätigkeit.
3.
3.1 Gemäss ihren Angaben in der Anmeldung (Urk. 6/9) hat die Beschwerdeführerin hat nach dem obligatorischen Schulbesuch (Ziff. 5.2) keine Berufsausbildung absolviert (Ziff. 5.3). Betreffend Beschäftigung nannte sie eine Tätigkeit als Küchenhilfe von 2007 bis 2008 und von 2010 bis 2011 (Ziff. 5.4), sowie eine Tätigkeit im Verkauf 2007, als Zeitungsverteilerin 2009-2010 und als Reinigerin im Jahr 2010 (Urk. 6/7).
3.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 8. Juni 2011 wurden für die Beschwerdeführerin folgende Einkommen abgerechnet (Urk. 6/8):
Jahr | Fr. | Quelle | |
2002 | 573 | A.___ | |
2004 | 28‘476 | B.___ | |
2005 | 22‘754 | B.___ | |
2006 | 7‘064 | C.___ | |
8‘388 | Mutterschaftsentschädigung | ||
2‘345 | Arbeitslosenentschädigung | ||
2007 | 10‘723 | Arbeitslosenentschädigung | |
4‘537 | D.___ | ||
6‘403 | E.___ | ||
2008 | 2‘287 | D.___ | |
2009 | 6‘334 | F.___ | |
237 | G.___ | ||
1‘513 | H.___ | ||
2010 | 1‘547 | F.___ | |
40‘250 | Z.___ | ||
1‘254 | H.___ | ||
1‘302 | I.___ |
3.3 Gemäss undatiertem Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin ab zirka Ende September 2004 („sofort nach Eingang Arbeitsbewilligung“) im C.___ als Aushilfe angestellt; die Arbeitszeit wurde mit 07.00-12.00 und 13.15-17.00, der Stundenlohn mit Fr. 18.50 brutto angegeben (Urk. 6/51).
3.4 Gemäss den Angaben im Bericht der Arbeitgeberin vom 10. Juli 2011 (Urk. 6/13/1-8) war die Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2010 bis Ende Februar 2011 (Ziff. 2.1), mit letztem Arbeitstag am 8. Dezember 2010 (Ziff. 2.7), im Restaurant Z.___ im Bereich kalte Küche, Abwasch und Service (Ziff. 2.7) tätig. Gekündigt habe die Arbeitgeberin (Ziff. 2.2). Ab 1. März 2010 war die Arbeitszeit von 09.00 bis 15.30 Uhr (Ziff. 2.9) und der Monatslohn betrug Fr. 3‘500.-- (Ziff. 2.12).
Laut Darstellung der Arbeitgeberin (Urk. 6/13/10-15) wollte die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit auf 10-14 Uhr reduzieren, da ihr Mann Kurse des RAV habe besuchen müssen und die Schwiegermutter zum Arbeiten aus dem Haus gegangen sei und die drei kleinen Kinder alleine gelassen habe, was ihr zu gefährlich gewesen sei (S. 2 Mitte). Über die Lohnvorstellungen (Beschwerdeführerin: Fr. 3‘200.--, Arbeitgeberin: Fr. 2‘500.--) sei es zum Streit und zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin gekommen (S. 2 f.).
3.5 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bezifferte die ehemalige Arbeitgeberin am 6. September 2012 das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Pensum mit 80 % (Urk. 6/28). Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls am 6. September 2012 an, bei guter Gesundheit würde ihr Pensum 100 % betragen (Urk. 6/29).
3.6 Am 20. Dezember 2012 fand eine Haushaltabklärung statt, worüber am 3. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 6/36).
Zur Erwerbssituation wurde im Bericht angegeben, die Beschwerdeführerin habe vom 12. Januar 2010 bis 28. Februar 2011 im Bereich kalte Küche, Abwasch und Service zu 100 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.2).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe weit mehr als das Pensum von 100 % gearbeitet; trotzdem habe die Arbeitgeberin den Lohn herabsetzen wollen. Sie habe damals 100 % gearbeitet, weil der Ehemann arbeitslos gewesen und man finanziell auf ihr Einkommen angewiesen gewesen sei. Deshalb habe sie die Lohnkürzung nicht hinnehmen wollen, worauf ihr gekündigt worden sei (S. 2 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin habe sodann erklärt, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % berufstätig wäre. Der Ehemann habe wieder eine Anstellung gefunden, daher müsste sie nicht mehr 100 % arbeiten. Trotzdem würde sie zu den finanziellen Mitteln der Familie beitragen wollen und 50 % arbeiten. Sie meine, dass sie dieses Pensum bei guter Gesundheit mit ihren Familienpflichten vereinbaren könnte. Die jüngste Tochter könnte von ihrer Schwester betreut werden, die beiden älteren Kinder seien vormittags in der Schule (S. 2 Ziff. 2.5).
Die Abklärung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ergab - unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Ehemann, den rund 12-jährigen Sohn und die Schwester der Beschwerdeführerin (S. 6 Ziff. 6.9) - eine Einschränkung von total 16.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).
3.7 Bei der Invaliditätsbemessung (Urk. 6/37) setzte die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen Fr. 25‘484.-- ein. Sie ging davon aus, im Jahr 2010 sei der Jahreslohn von Fr. 40‘775.-- für ein Pensum von 80 % ausbezahlt worden, und im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin ein Pensum von 50 % ausüben.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % sowie vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Total aller Wirtschaftszweige aus und berücksichtigte einen vermehrten Pausenbedarf für Toilettengänge mit einem Abzug von 5 %.
3.8 Die Arbeitgeberin machte ihre Angaben, wonach die Beschwerdeführerin Ende 2010 ihr Pensum habe reduzieren wollen, um die Kinderbetreuung sicherzustellen (vorstehend E. 3.4), im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin (welche sie auch im vorliegenden Verfahren vertritt).
Deshalb forderte das Gericht die Beschwerdeführerin - mit der Begründung, die der Arbeitsgeberin erteilte Antwort sei möglicherweise im vorliegenden Verfahren von Belang - auf, das genannte Antwortschreiben einzureichen (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (Urk. 9) führte die Beschwerdeführerin beziehungsweise die Rechtsschutzversicherung aus, ein Antwortschreiben existiere nicht, weil aus prozessökonomischen beziehungsweise ökonomischen Überlegungen der Rechtschutzversicherung (geringe Forderung beziehungsweise Ausstände) jegliches weitere Vorgehen gegen die Arbeitgeberin als unwirtschaftlich erachtete worden sei und der Streit mittels interner Lösung mit der Mandantin habe erledigt werden können (S. 1 Mitte).
Den Arbeitszeitkontrollen (Urk. 10/1) sei zu entnehmen, dass das effektiv geleistete Arbeitspensum der Beschwerdeführerin auch mit Kindern sogar mehr als 80 %, nämlich 83 %, betragen habe (S. 1).
4.
4.1 Ein Element, um die (hypothetische) Statusfrage im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (Dezember 2011) zu beantworten, ist die Erwerbs- und Familienbiographie der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Dezember 2010).
Für die Jahre 2004-2006 kann vom vertraglichen Stundenlohn von Fr. 18.50 (vorstehend E. 3.3) und einer Jahresarbeitszeit von rund 1‘960 Stunden ausgegangen werden (52 Kalenderwochen minus 4 Ferienwochen minus Feiertage = 47 x 41.7 = 1‘959.9): Das 2004 erzielte Einkommen (Fr. 28‘476.--) entspricht demnach rund 1‘540 Arbeitsstunden, was ein Pensum von rund 79 % ergibt. Das 2005 erzielte Einkommen (Fr. 22‘754.--) entspricht rund 1‘230 Arbeitsstunden, was ein Pensum von rund 63 % ergibt. Für 2006 und 2007 kann infolge Mutterschaft und Arbeitslosigkeit keine solche Berechnung erfolgen.
Für die Folgejahre ist auf statistische Werte zurückzugreifen. Zu diesem Zweck wird der gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) im Dienstleistungsbereich (Ziff. 50-93) pro Monat erzielte Lohn auf einen Jahreslohn umgerechnet (x 12) und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2012 S. 94 Tab. B9.2) angepasst. Vom gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (vorstehend E. 3.2) kann sodann auf das durchschnittlich im betreffenden Jahr ausgeübte Pensum geschlossen werden.
Es resultieren die folgenden Werte:
Jahr | IK | LSE | Pensum (%) | Alter der Kinder Jahrgang | ||
2000 | 2006 | 2008 | ||||
2004 | 28‘476 | 79 | 4 | |||
2005 | 22‘754 | 63 | 5 | |||
2008 | 2‘287 | 52‘580 | 4 | 8 | 2 | |
2009 | 8‘084 | 53‘631 | 15 | 9 | 3 | 1 |
2010 | 44‘353 | 52‘617 | 84 | 10 | 4 | 2 |
4.2 Als nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit dem allfälligen Weiterführen des 2010 ausgeübten Pensums verhält.
Hier sind die Angaben der früheren Arbeitgeberin (vorstehend E. 3.4) von Bedeutung. Gemäss ihrer Darstellung wollte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit von bisher 09.00-15.30 Uhr auf 10.00-14.00 Uhr reduzieren, was einer Reduktion von rund 80 % auf rund 50 % entspräche. Der Grund dafür sei die nicht funktionierende Kinderbetreuung gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat dieser Darstellung nicht widersprochen, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte (vorstehend E. 3.8), sondern hat lediglich bekräftigt, 2010 habe das Pensum 80 % beziehungsweise 83 % betragen. Am Rande sei dabei zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich damit ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung, ihr Pensum habe 100 %, ja mehr, betragen (vorstehend E. 3.6), als sehr impressionistisch erweist.
Die Darstellung der früheren Arbeitgeberin erscheint nachvollziehbar, sind doch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie Anlass gehabt hätte, im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu Aspekten, von denen sie gar nicht wissen konnte, dass sie im vorliegenden Verfahren relevant sein würden, unzutreffende Angaben zu machen. Auch die Beschwerdeführerin führte an, die Arbeitgeberin habe eine Lohnreduktion vornehmen wollen; allerdings nannte sie keine Gründe dafür, weder die von der Arbeitgeberin genannten noch andere. Dass eine Lohnreduktion - in einem von der Beschwerdeführerin als inakzeptabel erachteten Umfang - ohne jede Begründung hätte erfolgen sollen, erscheint gänzlich unplausibel, so dass das Schweigen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt den abermaligen Schluss nahe legt, es sei die von ihr gewünschte Pensumsreduktion der logische Grund dafür gewesen.
Somit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 ihr Pensum von 80 oder 83 % (seit März 2010) auf rund 50 % reduzieren wollte, dies einer besseren Kinderbetreuung wegen.
4.3 Damit stimmt überein, was die Abklärungsperson berichtete (vorstehend E. 3.6). Ihre Darlegungen sind zusammenhängend, nachvollziehbar und sorgfältig begründet. Dass sie - wie beschwerdeweise sinngemäss geltend gemacht - das, was sie berichtete, sozusagen erfunden haben sollte, ist angesichts der Plausibilität der Darstellung auszuschliessen.
Dem steht auch die Telefonnotiz nicht entgegen, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (vorstehend E. 3.5). Über den näheren Inhalt der telefonischen Unterhaltung ist nichts bekannt, und die gewählte, sehr technische Formulierung weist darauf hin, dass sie von der Person stammt, welche die Telefonnotiz verfasste und nicht von der Beschwerdeführerin. Ob diese die ihr gestellte Frage richtig verstanden hat, muss daher offen bleiben; mit erheblicher Wahrscheinlichkeit könnte sie auch gemeint haben, sie werde nach dem früheren Pensum (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) gefragt, das sie bekanntlich mit 100 % bezifferte.
4.4 Würdigt man alle verfügbaren Hinweise und Anhaltspunkte, so ergibt sich:
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin hat 2000 ihr erstes Kind zur Welt gebracht und hat gemäss IK-Auszug erstmals im Jahr 2004 in nennenswertem Umfang Erwerbseinkommen erzielt. Damals und im Folgejahr war sie zu 79 % und zu 63 % erwerbstätig; ihr Sohn war damals 4- und sodann 5-jährig (vorstehend E. 4.1).
In den Jahren 2006 und 2007 waren Mutterschafts- und Arbeitslosenentschädigung die hauptsächliche Einnahmequelle und die Erwerbstätigkeit marginal (vorstehend E. 3.2).
2008 waren die Kinder 8-jährig und 2-jährig, und das Pensum betrug 4 %, 2009 waren die Kinder 9-jährig, 3-jährig und 1-jährig, und das Pensum betrug 15 % (vorstehend E. 4.1).
Im Jahr 2010 - genauer von März bis Anfang Dezember - betrug das Pensum 84 %, und die Kinder waren 10-jährig, 4-jährig und 2-jährig, der Ehemann arbeitslos (vorstehend E. 4.1).
Ende 2010 wollte die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Hinblick auf eine bessere Kinderbetreuung auf 50 % reduzieren, worauf es aufgrund divergierender Lohnvorstellungen zur Kündigung kam (vorstehend E. 4.2). Im Rahmen der Haushaltabklärung erklärte die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre, zumal ihr Ehemann wieder eine Anstellung gefunden habe und die Betreuungssituation dieses Pensum erlauben würde (vorstehend E. 3.6 und 4.3).
4.5 Mithin erzielte die Beschwerdeführerin, bis und mit dem Zeitpunkt, als ihr Sohn als erstes Kind und bis dahin einziges Kind dreijährig war, kein Erwerbseinkommen. Als er vier- und fünfjährig war, war sie im Umfang von 79 % und sodann 63 % erwerbstätig. Bis und mit 2009 kamen 2006 und 2008 die beiden Töchter zur Welt und das Erwerbspensum war mit maximal 15 % gering.
2010 versah die Beschwerdeführerin während gut 9 Monaten (von März bis Anfang Dezember) ein Pensum von rund 84 %; dieses sollte sodann auf 50 % reduziert werden, um die Betreuung der (im Jahr 2011) elf-, fünf- und zweijährigen Kinder, die 2010 unbefriedigend gewesen war, sicherzustellen.
4.6 Die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre angesichts der konkret ausgewiesenen Umstände im Gesundheitsfall ab 2011 im Umfang von 50 % erwerbstätig, steht auch im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht die Annahme eines Erwerbspensums von 70 %, nicht aber 80 % im Fall einer Versicherten bestätigt, deren (einziges) Kind im massgebenden Zeitpunkt gut dreijährig war (Urteil 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.4). Die Annahme, das Erwerbspensum betrage 50 %, hat es in einem Fall bestätigt, in welchem die Versicherte Mutter eines im massgebenden Zeitpunkt gut 10-jährigen und von zwei rund 15 Monate alten Zwillingen, und der Ehemann voll erwerbstätig war (Urteil 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.4).
4.7 Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren (vorstehend E. 3.4). Damit ist - entgegen der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.7) - das Valideneinkommen nicht ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen zu ermitteln, sondern gestützt auf Tabellenlöhne.
Da auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens die - gleichen - Tabellenlöhne massgebend sind, ist die frankenmässige Bezifferung entbehrlich.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen; die Beschwerdeführerin machte geltend, dieser sollte 15 % betragen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch den Morbus Crohn hat zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % geführt. Wenn darüber hinaus angenommen wird, die erhöhten baulichen Anforderungen (nahe gelegene, verfügbare und moderne Toilette) stellten ein lohnminderndes Handicap dar, dann ist diesem mit einem Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen, womit keine Veranlassung besteht, in das von der Beschwerdegegnerin pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen.
Für eine zusätzlich zu berücksichtigende Wechselwirkung bestehen keine Anhaltspunkte; solche ergeben sich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
5.3 Somit ist im Erwerbsbereich von einem Validenpensum von 50 % und einem Invalidenpensum von 28.5 % (30 % x 0.95) auszugehen, was eine Einbusse von 21.5 Prozentpunkten ergibt, was bezogen auf das Validenpensum von 50 % eine Einschränkung von 43 % und beim Anteil des Erwerbsbereichs von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 21.5 % (43 % x 0.5) ergibt.
Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 16.5 % bemessen (vorstehend E. 3.6). Wohl wandte die Beschwerdeführerin ein, dies sei zu tief (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Sie unterliess aber jegliche Substantiierung, so dass es angesichts des nicht zu beanstandenden Abklärungsberichts mit der genannten Einschränkung sein Bewenden hat. Damit resultiert im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 8.25 % (16.5 % x 0.5).
Die Addition der beiden Teilinvaliditätsgrade ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 30 % (21.5 % + 8.25 % = 29.75 %), womit kein Rentenanspruch besteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher