Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00497 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 6. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (geboren 1983 und 1989), war seit März 1984 als Packerin bei der Y.___, Z.___, tätig, als sie am 5. Februar 1985 einen Arbeitsunfall erlitt, bei welchem sie ihren rechten Vorderarm verlor (Urk. 9/1 Ziff. 6.2-3, Urk. 9/22/16 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2, Urk. 9/39/1 Mitte). Am 24. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/1 Ziff. 6.8).
Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich vom 3. März 1986 (Urk. 9/5) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 1986 (Urk. 9/18/6-7) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu (vgl. auch Urk. 9/6).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1986 (Urk. 9/20/22) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 1986 zu.
1.2 Anlässlich eines im Jahr 1987 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die Invalidenversicherungs-Kommission einen Arztbericht (Urk. 9/7) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 22. Juni 1987 berichtet wurde (Urk. 9/8). Gestützt auf den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission vom 26. August 1987 (Urk. 9/10) setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. September 1987 (Urk. 9/18/3) die bisherige ganze Rente der Versicherten per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab (vgl. auch Urk. 9/6).
1.3 Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 9/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/30).
1.4 Im Jahr 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 9/34). Sie holte Arztberichte (Urk. 9/35-36) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 14. Oktober 2009 berichtet wurde (Urk. 9/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/43, Urk. 9/51) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 9/56) die Verfügung vom 24. September 1987 und die in der Folge ergangenen Revisionsentscheide wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Mit „Revisionsgesuch/Neuanmeldung“ vom 8. Juli 2010 (Urk. 9/61) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2010.
Am 16. Juli 2010 erhob sie sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2010 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, eventuell weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente über den 31. Juli 2010 hinaus (Urk. 9/67/9 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 9/67/1-7) wies das hiesige Gericht das Begehren der Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. Urk. 9/67/9 Ziff. 1) ab. Mit Urteil vom 16. November 2010 (Urk. 9/72) hiess es die Beschwerde der Versicherten in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2010 zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2010.00686).
1.5 Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/75) ein und veranlasste eine Haushaltabklärung, über welche am 10. August 2011 berichtet wurde (Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/88, Urk. 9/91, Urk. 9/95, Urk. 9/107, Urk. 9/119, Urk. 9/127 und Urk. 9/131) hob sie mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 9/135 = Urk. 2) die Verfügung vom 24. September 1987 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisherige halbe Rente per 1. August 2010 ein.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben):
„1.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die seit 1. August 2010 ausstehenden Rentenbetreffnisse sofort mit Verzugszins von 5 % nachzuzahlen und die Rente während laufendem Beschwerdeverfahren weiterhin zu zahlen.
2.In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA, IV-Stelle vom 24. April 2013 ersatzlos aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter über den 31. Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
2.2 Mit Verfügung vom 14. August 2013 (Urk. 11) wies das hiesige Gericht das Gesuch um sofortige Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit 1. August 2010 und Weiterausrichtung der Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten sowie Urk. 5 und Urk. 6/1-10) ab.
Auf Nachfrage des Gerichts vom 11. Dezember 2013 hin erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin damit einverstanden, dass anstelle der beschwerdeweise beantragten publikumsöffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) eine Instruktionsverhandlung durchgeführt werde (Urk. 13).
Die Instruktionsverhandlung wurde am 20. Februar 2014 durchgeführt (Protokoll S. 3 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 18). Das Protokoll der Instruktionsverhandlung wurde den Parteien am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1; früher: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV; früher Art. 27 Abs. 2 IVV, dann seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Verfügung vom 24. September 1987 zweifellos unrichtig gewesen sei, da die Invalidenversicherungs-Kommission in ihrem der Verfügung zugrunde liegenden Beschluss vom 26. August 1987 den beweiskräftigen Haushaltabklärungsbericht vom 22. Juni 1987, auf welchen von Gesetzes wegen hätte abgestellt werden müssen, ignoriert habe (S. 4 oben). Nach Lage der Akten sei sodann überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz im Jahr 1986 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen wäre, weshalb sie auch heute als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 Mitte). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert und sei als stationär zu betrachten. Gestützt auf die aktuellen Abklärungen sei von einer 14%igen und damit rentenausschliessenden Einschränkung im Haushalt auszugehen (S. 4 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsberichts vom 22. Juni 1987 sei zweifelhaft. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 26 % sei namentlich in Diskrepanz zur damals von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 % gestanden (S. 9 f. Ziff. 2.1-2). Der Entscheid der Invalidenversicherungs-Kommission vom 26. August 1987 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, womit die Wiedererwägungsvoraussetzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien (S. 13 unten). Die Invalidenversicherungs-Kommission habe - aus näher dargelegten Gründen (S. 10 ff. Ziff. 2.3-4) - vielmehr einen Ermessensentscheid getroffen, der ihrer konkreten Situation im Haushalt sehr wohl Rechnung getragen habe und angemessen gewesen sei (S. 13 oben). Aus dem von der Abklärungsperson ermittelten und dem von den Ärzten angegebenen Arbeitsunfähigkeitsgrad resultiere denn auch ein arithmetisches Mittel von 53 % (S. 11 Mitte). Sollte entgegen ihrer Auffassung die zweifellose Unrichtigkeit bejaht werden, sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund einer Gesamtwürdigung der - im Einzelnen näher dargelegten (S. 15 ff. Ziff. 3.2-3) - persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse wie insbesondere auch der nicht mehr vorhandenen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass sie - wäre sie gesund geblieben - spätestens ab September 2009, allerspätestens ab März 2010, als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei, allenfalls als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Pensum von wenigstens 80 % (S. 18 f. Ziff. 3.3.3). Da ihr auf dem freien Arbeitsmarkt keine realistische Erwerbsarbeit mehr zumutbar sei, sei sie zu 100 %, allenfalls zu 85 % invalid, was zu einer ganzen Rente ab Juli 2010 führen müsse (S. 19 Ziff. 3.4). Sorgfaltshalber bestritt die Beschwerdeführerin sodann den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % im Haushalt (S. 20 Ziff. 4). Schliesslich argumentierte sie, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. September 1987 auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht statthaft sei (S. 20 f. Ziff. 5).
3.
3.1 Am 5. Februar 1985 geriet die Beschwerdeführerin mit ihrer rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine, wobei es zur totalen Amputation der Hand etwa ein bis zwei Zentimeter proximal des Radiocarpalgelenkes kam. Nach Débridement und Vorderarmstumpfbildung im A.___ (Operationsbericht vom 6. Februar 1985, Urk. 9/3/3) wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten der B.___ mit einer passiven Schmuckhandprothese versorgt (vgl. Urk. 9/2 und Urk. 9/3 Ziff. 4.3). Die Handchirurgen des A.___ attestierten ihr gemäss Bericht vom 4. Juli 1985 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 5. Februar 1985 bis auf weiteres (Urk. 9/3 Ziff. 1.5).
Gestützt auf diese Aktenlage wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 1986 (Urk. 9/18/6-7) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und davon ausgehend, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 9/5/3), rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zugesprochen.
3.2 Am 6. April 1987 (Urk. 9/7) berichteten die Handchirurgen des A.___, die Beschwerdeführerin sei vor etwa einem Jahr zusätzlich mit einer myoelektrischen Prothese versorgt worden. Damit könne sie sich nun im Haushalt in einigen Sachen schon recht gut helfen, zum Beispiel beim Kochen, Wäsche glätten, Einkaufen und so weiter. Allerdings könne sie vor allem die Arbeitsprothese nur während etwa zwei Stunden täglich tragen, danach würden Überbelastungsschmerzen im Bereich der Schulter und des Ellbogens auftreten. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese nur während zwei Stunden täglich tragen könne, sähen sie die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bei 80 % und diejenige als Arbeiterin weiterhin bei 100 % (Urk. 9/7 Ziff. 2).
3.3 Am 19. Juni 1987 fand eine Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 22. Juni 1987 (Urk. 9/8) führte die Abklärungsperson aus, im Januar 1986 sei die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, welche zuvor im Heimatland der Beschwerdeführerin gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin habe - auf mehrmaliges Nachfragen hin - angegeben, dass sie heute wegen des Kindes auch ohne Behinderung nicht erwerbstätig wäre, und zwar trotz des doch eher geringen Einkommens des Ehemannes von etwa Fr. 2’500.-- netto. Aufgrund dieser Aussage sei die Beschwerdeführerin wohl inskünftig als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren (Ziff. 6.4). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 26 % (Ziff. 5.1.1-9).
3.4 In seinem Antrag an die Kommissionsmitglieder (Urk. 9/10/1) führte der Sekretär der Invalidenversicherungs-Kommission aus, bisher habe die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige gegolten. Aufgrund des Unfalles vom 5. Februar 1985 sei ihr ab 1. Januar 1986 eine ganze Rente zugesprochen worden. Bei der amtlichen Rentenrevision habe die Beschwerdeführerin dem Abklärungsteam erklärt, dass sie heute nicht mehr erwerbstätig wäre und sich nur noch ihrer Familie mit einem Kleinkind widmen wolle. Die Behinderung als Hausfrau betrage gemäss Abklärungsbericht etwa 26 % (Ermessensfrage). Hingegen bestätige das A.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Erwerbstätige. Nun habe auch noch die SUVA einen Rentenentscheid gefällt. Ab 1. Juli 1986 gewähre diese eine Rente von 50 %. Die Frage sei nun, ob sie sich einfach dem SUVA-Entscheid anschliessen wollten und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabsetzen müssten. Es handle sich hier um einen Ermessensentscheid.
Am 26. August 1987 beschloss die Invalidenversicherungs-Kommission antragsgemäss die sofortige Herabsetzung der Rente auf 50 % (Urk. 9/10/1 unten, vgl. auch Urk. 9/10/2). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. September 1987 (Urk. 9/18/3) die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. November 1987 auf eine halbe Rente herab.
3.5 In ihrem Bericht vom 21. November 1990 (Urk. 9/14) führten die Ärzte der Rehaklinik C.___ aus, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt mit zwei Kindern im Alter von sieben und eineinhalb Jahren. Sie sei bei einer Reihe von Tätigkeiten auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen, könne andere Sachen aber auch gut bewältigen (S. 3 Ziff. 1). Sie sei mit dem 50%igen Rentenrahmen im Haushalt für eine Vorderarmamputierte adäquat eingegliedert (S. 3 Ziff. 3).
3.6 Am 9. Mai 1994 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/15), die Beschwerdeführerin sei lediglich als Hausfrau tätig. In Zukunft sei keine Änderung zu erwarten (Ziff. 2). Sie trage eine passive Schmuckhandprothese rechts und erledige alle Arbeiten mit der linken Hand (Ziff. 4).
3.7 Am 30. September 1997 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/19/3-6), die Beschwerdeführerin trage eine Schmuckprothese. Eine myoelektrische Prothese werde nicht toleriert. Die Beschwerdeführerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente, was sie auch weiterhin unterstützten (Urk. 9/19/5 unten). Als Hausfrau erachteten sie die Einschätzung einer 50%igen Invalidität als korrekt. Sie glaubten nicht, dass als Erwerbstätige eine geringere Invalidität erreicht werden könne (Urk. 9/19/9 oben).
3.8 In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 1994 (Urk. 9/16/1 unten) hielt eine Abklärungsperson des Aussendienstes der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei unverändert als Hausfrau zu qualifizieren.
3.9 Am 28. Mai 2001 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/24/1-5), die Verhältnisse im Verlauf der letzten drei bis vier Jahre seien stationär gewesen. Die Beschwerdeführerin benütze praktisch nur die Schmuckprothesen. Diese trage sie nur kurzfristig bei ansonsten auftretenden Überlastungsbeschwerden am kurzen Vorderarmstumpf (Urk. 9/24/5).
3.10 In seinem Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 9/27/3-4) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1). Prognostisch sei keine Änderung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin führe ihren Haushalt, allenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes (lit. D.7).
3.11 Am 4. August 2008 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/35/8-11), von Seiten der Amputation bestünden keine Probleme, im Bereich des Schultergürtels rechts komme es jedoch immer wieder zu einem myofaszialen Schmerzsyndrom (Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin trage eine einfache, nicht funktionstüchtige Kunststoffprothese am rechten Vorderarm. Die Schulter und der Ellbogen seien frei beweglich und der Stumpf reizlos (Ziff. 4.5). Theoretisch wäre die Beschwerdeführerin für Kontroll- und Überwachungsarbeiten, die ohne Gebrauch der Hände durchgeführt werden könnten, einsetzbar. Allerdings fehle ihr die Qualifikation. Für das Führen ihres Haushaltes benötige sie zeitweise die Hilfe ihres Ehemannes (Ziff. 4.7).
3.12 In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2009 (Urk. 9/41/2-3) führten Dr. med. E.___, Arzt, und Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin betrage weiterhin 100 %. Das Ressourcenprofil umfasse rein theoretisch nur Tätigkeiten ohne Gebrauch der (ehemals dominanten) rechten oberen Extremität. Da derartige Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vorhanden sein dürften, könne analog der Einschätzung von Dr. D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten angenommen werden.
3.13 Am 28. September 2009 fand eine weitere Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2009 (Urk. 9/39) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch heute bei guter Gesundheit nach wie vor vollumfänglich im Aufgabenbereich tätig wäre. Für sie stehe nach wie vor die Kinderbetreuung im Vordergrund (obwohl die Kinder bereits 20 beziehungsweise 26 Jahre alt seien). Trotz der finanziell angespannten Situation würde sie nach wie vor keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihr Ehemann zur Zeit arbeitslos sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung von etwa Fr. 4‘800.-- monatlich beziehe. Wie die Situation aussehen würde, sollte ihr Ehemann keine Arbeit mehr finden und ausgesteuert werden, könne sie nicht beurteilen. Es wäre möglich, dass sie dann eine Teilzeittätigkeit annehmen würde, sofern sie gesund wäre. Gestützt auf diese Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Gesundheitszustand gelte als stationär. Bei der letztmaligen Abklärung vor Ort sei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 26 % ermittelt worden, es sei jedoch analog der SUVA abgeschlossen und demzufolge eine halbe Rente ausgerichtet worden. Da sich die Situation nicht verändert habe und kein Revisionsgrund vorliege, könne die bisherige Einschränkung weiterhin übernommen und die bisherige Rente ausgerichtet werden (Ziff. 6). Die Qualifikation sei in etwa einem Jahr zu überprüfen. Es stelle sich dann die Frage, ob der Ehemann eine ausserhäusliche Tätigkeit gefunden habe und wie die familiäre Situation aussehe, namentlich ob die Kinder ausgezogen und die Beschwerdeführerin eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen habe. Im Rahmen einer neuerlichen Haushaltabklärung werde sodann ein detaillierter Betätigungsvergleich durchzuführen sein (Ziff. 10).
3.14 Am 7. März 2011 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/75/5), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit 25 Jahren unverändert. Die Beschwerdeführerin könne lediglich ihren linken Arm und die linke Hand einsetzen. Sie spreche zwar recht gut Deutsch, habe aber keine beruflichen Qualifikationen. Sie könnte lediglich für irgendwelche leichte Kontrollarbeiten eingesetzt werden, wo sie nur ihre linke Hand einsetzen müsste. Allerdings sei auf dem heutigen Arbeitsmarkt kaum mit einer Stelle zu rechnen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin gesund und es bestünden keinerlei körperliche oder psychische Einschränkungen.
3.15 In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2011 (Urk. 9/86/2) führte RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, aus, abstellend auf die RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2009 könne von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig.
3.16 Am 10. August 2011 fand eine weitere Haushaltabklärung statt. In ihrem Bericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 9/82) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihre Familie seit je her in engen finanziellen Verhältnissen lebe. Ihr Ehemann sei immer wieder stellenlos gewesen und habe aufgrund sprachlicher Barrieren und wenig Berufserfahrung in der Schweiz immer nur sehr mühevoll eine Anstellung gefunden und dabei ein eher geringes Einkommen erzielt. Sie habe die deutsche Sprache besser beherrscht. Aus wirtschaftlichen Gründen wäre sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Als ihre Kinder noch klein gewesen seien, hätten ihre Eltern noch in der Schweiz gelebt. Die Kinderbetreuung wäre deshalb abgedeckt gewesen. Auch heute müsste sie aus wirtschaftlichen Gründen einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Ihr Ehemann sei im März 2010 ausgesteuert worden. Die Kinder hätten ihnen geholfen, finanziell über die Runden zu kommen. Ansonsten hätten sie Sozialhilfe beantragen müssen. Im Januar 2011 habe ihr Ehemann eine temporäre Arbeit als Maschinenoperateur gefunden. Der Lohn sei variabel (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson merkte an, die Beschwerdeführerin habe in all den Jahren ihre Restarbeitsfähigkeit trotz knapper finanzieller Verhältnisse nicht verwertet. Bezeichnend sei, dass sie anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. September 2009 erklärt habe, nach erfolgter Aussteuerung ihres Ehemannes im Gesundheitsfall möglicherweise eine Teilzeittätigkeit anzunehmen. Von einem Vollpensum sei nicht die Rede gewesen. In Anbetracht dessen, dass sie auch während der Arbeitslosigkeit sowie nach der Aussteuerung ihres Ehemannes keine aktiven Arbeitsbemühungen unternommen und sich auch nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass sie voll- oder teilzeitig ins Berufsleben habe zurückkehren wollen. Der Ehemann habe per Januar 2011 wieder eine Anstellung gefunden. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien seither wieder stabil. Es sei davon auszugehen, dass der noch zu Hause lebende volljährige Sohn seinen Lebensunterhalt in der Familie selber bestreiten könne. Die Beschwerdeführerin sei daher weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 13.8 % (Ziff. 6.1-8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 24. September 1987, mit welcher die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 9/18/3), damit, dass die Invaliditätsbemessung - nachdem die Beschwerdeführerin damals als Nichterwerbstätige qualifiziert worden sei - nach der spezifischen Methode hätte erfolgen und daher auf die im Haushaltabklärungsbericht vom Juni 1987 (vorstehend E. 3.3) ermittelte rentenausschliessende Einschränkung von 26 % hätte abgestellt werden müssen.
4.2 Unbestritten und gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde, zumal sie sich ab 1986 der Erziehung und Betreuung ihrer damals dreijährigen Tochter widmete, welche zuvor im Heimatland der Beschwerdeführerin gelebt hatte (vgl. vorstehend E. 3.3).
Soweit die Beschwerdegegnerin rügte, bei Erlass der Verfügung vom 24. September 1987 hätte nicht auf den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt werden dürfen, ist ihr insofern beizupflichten, als auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung (einzig) die erwerbsbezogene Invalidität massgebend ist, welche mittels Einkommensvergleich zu ermitteln ist, geht es bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse doch darum, die vor dem Unfall regelmässig uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit mit der unfallbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu vergleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 7.2.4, vgl. auch Urteil 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 als Nichterwerbstätige qualifiziert wurde, war für die Bemessung ihrer (invalidenversicherungsrechtlichen) Invalidität indes massgebend, in welchem Masse sie unfähig war, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.3 Zur Beurteilung der Frage der Einschränkung im Haushalt wurde im Jahr 1987 richtigerweise eine Haushaltabklärung durchgeführt (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden bei der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ignoriert und die Invalidenversicherungs-Kommission schloss sich nicht unbesehen der Invaliditätsbemessung der SUVA an. Aus dem Antrag des Sekretärs der Invalidenversicherungs-Kommission an die Kommissionsmitglieder (vgl. vorstehend E. 3.4) ergibt sich vielmehr, dass erkannt wurde, dass die der Beschwerdeführerin von den Handchirurgen des A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (vgl. vorstehend E. 3.2) höher war als die von der Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung.
Auch wenn es zutrifft, dass ein Haushaltabklärungsbericht - sofern er als beweiswertig zu erachten ist - bei der Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen grundsätzlich massgeblich ist, so kann vorliegend – unbesehen der Frage nach der Beweiswertigkeit des Haushaltabklärungsberichts aus dem Jahre 1987 - nicht darüber hinweggesehen werden, dass die anlässlich der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von 26 % erheblich divergierte zu der von den Handchirurgen des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 80 %. Indem die Invalidenversicherungs-Kommission der Beschwerdeführerin in Auseinandersetzung mit dem Entscheid der SUVA, der ärztlicherseits attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung eine halbe Rente zusprach, fällte sie einen Ermessensentscheid, der vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage als vertretbar erscheint, zumal der Haushaltabklärungsbericht seinerseits Ermessenselemente enthält und aus der von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % und der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung von 26 % ein Mittelwert von 53 % resultiert, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. Urk. 1 S. 11 lit. b).
Die Verfügung vom 24. September 1987 kann daher nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, womit eine wiedererwägungsweise Aufhebung ausser Betracht fällt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt eine revisionsweise Änderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seien lediglich die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 1 sowie Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2014, S. 4 unten), gilt es zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden hat, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).
Vor diesem Hintergrund steht einer Prüfung des vorliegenden Falles unter den Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nichts entgegen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eventualbegründung ihrer Beschwerde auch zu Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen - und damit potentiellen Revisionsgründen - äusserte (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 3.1-4), wobei sie namentlich eine Veränderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifizierung geltend machte (Urk. 1 S. 19 Mitte). Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass eine Prüfung ihres Rentenanspruchs unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen könnte (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2014, S. 4 unten).
5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 105 V 29 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
5.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
5.5 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen oder verloren gehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
5.6 Mit Blick auf die von ihr in Aussicht genommene wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. September 1987 führte die Beschwerdegegnerin - wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und damit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1) - Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen, namentlich in haushaltlicher Sicht (vgl. vorstehend E. 3.16), durch, und qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt darauf weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie allerspätestens ab März 2010 als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei, allenfalls als teilzeitlich Erwerbstätige mit einem Pensum von wenigstens 80 %.
5.7 Aus den Akten ergibt sich, dass die 1964 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1970 in die Schweiz kam, hier während acht Jahren die Primarschule sowie während einem Jahr die Frauenfachschule besuchte und keinen Beruf erlernte. Von 1980 bis 1982 war sie vollzeitlich als Verkäuferin in einem Warenhaus und von März 1984 bis zum Arbeitsunfall am 5. Februar 1985 vollzeitlich als Packerin in einer Wattefabrik tätig (Urk. 9/1 Ziff. 1.8, Ziff. 4.7.1 und Ziff. 5.1-3, Urk. 9/22/16 Ziff. 3.1-2, Urk. 9/39 Ziff. 2.2). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 1986 kam die 1983 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in die Schweiz (vgl. vorstehend E. 3.3). 1989 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (Urk. 9/39/1 Mitte, Urk. 9/82/1 Mitte).
Ab 1. November 1987 bezog die Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Es wurde davon ausgegangen, dass sie bei der Verrichtung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten nur teilweise eingeschränkt sei. Im November 1990 bestätigten die Ärzte der Rehaklinik C.___ diese Einschätzung, indem sie ausführten, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt mit zwei Kindern im Alter von sieben und eineinhalb Jahren, wobei sie bei einer Reihe von Tätigkeiten auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen sei, andere Sachen aber auch gut bewältigen könne (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Mai 1994 berichtete der Hausarzt Dr. D.___ sodann, dass die Beschwerdeführerin alle Arbeiten mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6) und in den Jahren 2004 und 2008 gab er an, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt führe, wobei sie zeitweise die Hilfe ihres Ehemannes benötige (vgl. vorstehend E. 3.10-11). Vor dem Hintergrund dieser im Haushalt bestehenden Restarbeitsfähigkeit muss davon ausgegangen werden, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Verlauf auch eine zumindest teilzeitliche ausserhäusliche Tätigkeit erlaubt hätte, zumal der Arbeitsmarkt durchaus Stellen bereit hält, deren Anforderungsprofil mit jenem der Haushaltstätigkeit vergleichbar oder gar weniger hoch ist.
Diese Annahme wird auch durch den Bericht von Dr. D.___ vom März 2011 (vorstehend E. 3.14) gestützt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin für leichte Kontrollarbeiten, bei welchen nur die linke Hand eingesetzt werden müsse, einsetzbar sei. Soweit Dr. D.___ im August 2008 noch die Auffassung vertreten hatte, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von auch damals als zumutbar erachteten Kontroll- und Überwachungsarbeiten beide Hände nicht gebrauchen könne (vgl. vorstehend E. 3.11), vermag dies mit Blick darauf, dass die linke Hand der Beschwerdeführerin unversehrt ist und Dr. D.___ im Mai 1994 angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin alle Arbeiten im Haushalt mit der linken Hand erledige (vgl. vorstehend E. 3.6), nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ging die SUVA bereits im Juli 1986 von einer Erwerbsunfähigkeit von lediglich 50 % aus (vgl. Urk. 9/20/22).
Zu bemerken ist sodann, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische Betätigungsmöglichkeiten bereit hält (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3, 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3 und 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.2, je mit Hinweisen), sodass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19 Ziff. 3.4) von der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auszugehen war. Die diesbezüglich abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und den RAD-Ärzten (vgl. vorstehend E. 3.11-12 und E. 3.14-15) sind unbeachtlich, nachdem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vom Rechtsanwender zu prüfen ist.
5.8 Obwohl die Behinderung der Beschwerdeführerin somit einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand, hat sich die Beschwerdeführerin auch nachdem ihre Kinder die Volljährigkeit erreicht hatten keine (Teilzeit-)Arbeit gesucht. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. September 2009 (vgl. vorstehend E. 3.13), mithin zu einem Zeitpunkt, als ihre Kinder bereits 26 beziehungsweise 20 Jahre alt waren und ihnen gegenüber somit keine eigentlichen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mehr anfielen, gab sie entsprechend an, dass sie auch bei guter Gesundheit nach wie vor im Aufgabenbereich tätig wäre, dies trotz der damals finanziell angespannten Situation zufolge Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes. Zentral erscheint sodann, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere auch im März 2010, als ihr Ehemann bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde (vgl. vorstehend E. 3.16), nicht um eine Arbeitsstelle bemühte. Insofern vermag ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom 10. August 2011, wonach sie bei guter Gesundheit aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre (vgl. vorstehend E. 3.16), nicht zu überzeugen und ist nicht auszuschliessen, dass diese von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst war. Seit Januar 2011 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder arbeitstätig (vgl. vorstehend E. 3.16) und erzielt einen guten Verdienst (vgl. Urk. 6/4 S. 2), was nicht zuletzt dazu führte, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren abgewiesen wurde (vgl. Urk. 11). Die finanziellen Verhältnisse der Familie machen eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin somit nicht (mehr) erforderlich.
In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute (teil-)erwerbstätig wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifizierte.
5.9 Die medizinische Aktenlage zeigt, dass sich in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit fehlendem rechtem Vorderarm keine Veränderungen ergeben haben. So bestätigte Dr. D.___ in seinem Bericht vom März 2011 (vorstehend E. 3.14) einen seit 25 Jahren unveränderten Gesundheitszustand. Zudem ist seinem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der bekannten Behinderung gesund und weder körperlich noch psychisch eingeschränkt ist.
5.10 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob sich bezüglich ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich revisionsrelevante Änderungen ergeben haben. Revisionsrechtlich von Relevanz sein können dabei insbesondere eine Wandlung des Aufgabenbereichs sowie eine Änderung der Auswirkungen des Leidens in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.5).
Nachdem eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt - unter Berücksichtigung sowohl der Erhebungen der Abklärungsperson vor Ort als auch der medizinischen Akten - letztmals im Jahr 1987 stattgefunden hat (vgl. vorstehend E. 3.2-4), haben die Verhältnisse im Jahr 1987 als zeitlicher Vergleichszeitpunkt zu gelten (vgl. vorstehend E. 5.3 am Ende).
5.11 Seit dem Jahr 1987 haben sich die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin geändert. Während die Familie im Jahr 1987 aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sowie ihrer vierjährigen Tochter bestand, umfasste die Familie im Verfügungszeitpunkt nebst dem Ehemann die mittlerweile 30-jährige Tochter sowie den 24-jährigen Sohn, wobei die Tochter bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war (Urk. 9/82/1 Mitte). Angesichts des Erwachsenenalters der Kinder hat die Beschwerdeführerin diesen gegenüber heute keine Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mehr wahrzunehmen, was eine Reduktion des zeitlichen Ausmasses ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich zur Folge hat beziehungsweise dazu führt, dass ihr für die weiteren im Haushalt anfallenden Aufgaben mehr Zeit zur Verfügung steht. Darin ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken. Aus den medizinischen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsprothese, welche sie im Jahr 1987 gemäss Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorstehend E. 3.2) nur während zwei Stunden tragen konnte, da diese zu Überbelastungsschmerzen im Bereich der Schulter und des Ellbogens führte, seit vielen Jahren praktisch nicht mehr benutzt und alle Arbeiten, die sie selbständig ausführen kann, mit der linken Hand erledigt (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8-9, E. 3.11). Es ist deshalb davon auszugehen, dass über die Jahre eine gewisse Adaption an das Leiden stattgefunden hat und sich damit auch die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt verändert haben.
5.12 Zu prüfen ist, ob sich die dargelegten wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (vorstehend E. 5.11) rentenrelevant auswirken. Als Grundlage zur Beurteilung dieser Frage ist der Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.16) heranzuziehen.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
5.13 Der Haushaltabklärungsbericht vom Oktober 2011 (Urk. 9/82) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Der Abklärungsperson war die ärztlicherseits genannte Diagnose bekannt und sie erwähnte und berücksichtigte bei sämtlichen Angaben die Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, sind nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht ist schlüssig, vollständig und wurde sorgfältig begründet, weshalb er den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 5.12) vollumfänglich zu genügen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 4) erweist sich insbesondere auch die von der Abklärungsperson berücksichtigte Mitwirkung des Ehemannes und des erwachsenen Sohnes im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar. Die Beschwerdeführerin legte denn auch nicht näher dar, welche Gründe gegen eine Mitwirkung im angerechneten Umfang sprechen.
Schliesslich liegt kein ärztlicher Bericht vor, welcher die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt in Frage stellen würde. Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die Abklärungsperson habe sich nicht mit dem Bericht der Handchirurgen des A.___ vom April 1987 (vorstehend E. 3.2) auseinandergesetzt, in welchem ihr eine 80%ig Einschränkung im Haushalt attestiert worden sei (vgl. Urk. 1 S. 20 Ziff. 4), gilt es zu bemerken, dass dieser zeitnah zum Unfallereignis erstellte Bericht angesichts seines Alters nicht geeignet ist, Zweifel an der von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung zu erwecken, zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 1987 wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.11) wesentlich verändert haben.
5.14 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2011 voller Beweiswert zukommt. Gestützt darauf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 13.8 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
Nachdem eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin erst mit dem Vorliegen des Haushaltabklärungsberichts vom Oktober 2011 bestand, kann die von der Beschwerdegegnerin bereits per Ende August 2010 verfügte Einstellung der Rente nicht bestätigt werden. Die Rente der Beschwerdeführerin ist vielmehr erst auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 24. April 2013 folgenden Monats hin, mithin per Ende Mai 2013 einzustellen.
Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise und dies in geringem Mass. Nachdem die von ihr gestellten Rechtsbegehren den Prozessaufwand massgeblich erhöht haben, rechtfertigt sich eine Reduktion der Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Vorliegend erweist sich eine um vier Fünftel gekürzte Prozessentschädigung als angemessen, welche somit auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 800.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf