Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00498




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 26. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, absolvierte eine Anlehre als Feinschweisser, welche Tätigkeit er von 1998 bis 2001 ausübte (Urk. 8/55 S. 2), jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Danach war er arbeitslos und im Jahr 2002 während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramms für Stellensuchende tätig (Urk. 8/1 S. 3). Zuletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als Technical Assistant bei der Y.___ AG, welches Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde, da der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen für diese Tätigkeit nicht geeignet war (Urk. 8/2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/44). Mit Gesuch vom 28. April 2010 meldete sich X.___ erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht, holte namentlich einen Bericht beim (damals) behandelnden Hausarzt ein (Urk. 8/13). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/16 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahmen), was sie damit begründete, dass sowohl in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/23). Diese Verfügung blieb unangefochten.


2.    Am 7. März 2012 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27 und Urk. 8/28). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Hausärztin sowie den behandelnden Ärzten der Allergiestation der Dermatologischen Klinik des Z.___ medizinische Berichte (Urk. 8/31 und Urk. 8/36) sowie bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/34). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/39). Einen dagegen erhobenen Einwand, mit welchem der Versicherte unter anderem einen zutreffenden (den Versicherten und nicht, wie dem Vorbescheid zugrunde liegend, eine Drittperson betreffenden) Arbeitgeberbericht einreichen liess (Urk. 8/45), hiess die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Mai 2013 in dem Sinne gut, als sie nunmehr einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung bejahte, hingegen den Anspruch auf eine Rente oder Umschulung weiterhin verneinte (Urk. 2).


3.    Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, hierorts mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen (1.), es sei dem Beschwerdeführer der unentgeltliche Prozess zu gewähren (2.) und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (3.; Urk. 1 S. 2).

    Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 4. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. September 2013 zeigte das Patronato INCA dem Gericht die Niederlegung des Mandates an (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.3    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Verwaltung hatte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahmen) abgelehnt, davon ausgehend, dass weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf die Neuanmeldung des Versicherten ist sie eingetreten, womit sich die Eintretensfrage erübrigt.

2.2    Ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 begründete die Verwaltung zur Hauptsache damit, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 bzw. 14 % und somit jedenfalls unter 20 %, weshalb weder Anspruch auf eine Rente noch auf Umschulung bestehe. Hingegen bestehe Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2). In der Vernehmlassung bringt die Verwaltung ergänzend vor, bei der Invaliditätsbemessung sei ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt. Im Bereich der Hilfsarbeiten bestehe ein sehr breit gefächertes Stellenangebot und den Einschränkungen sei mit dem Abstellen auf das Niveau 4 genügend Rechnung getragen worden (Urk. 7).

2.3    Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass - entgegen dem Vorgehen der Verwaltung - beim Invalideneinkommen ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen sei, was einen Invaliditätsgrad von mehr als 20 % ergebe. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Gesundheitszustand nicht einlässlicherer Abklärung bedürfe, da gemäss den behandelnden Ärzten eventuell eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1).

2.4    Zwischen den Parteien ist nach dem Gesagten nicht streitig, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob eine Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad in Höhe von (etwa) 20 % besteht, welcher grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung begründet.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und seit März 2012 Hausärztin des Versicherten, stellte in ihrem Bericht vom 14. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle – soweit leserlich - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- 1. Chronische physikalische Urtikaria mit Angioödemkomponente

- Auslöser: Wasser, Druck, Kälte, Wärme, Gummi, unklare weitere Substanzen

- 2. Atopische Diathese

- 3. Teils Medikamentenallergie auf Antihistaminika (…)

- 4. Allergisches Asthma seit Kindesalter (1993 mehrere Hospitalisationen)

Nachtruhestörung

- 5. Hämorrhag. Diathese auf …..


    Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, das Problem sei das Anschwellen von Händen/Gesicht aus dem Nichts mit asthmatischer Komponente; der Versicherte müsse dann stoppen, er sei deswegen heimgeschickt und gekündigt worden. Als PC-Supporter bestehe seit 2009 bis anhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine selbständige Tätigkeit am PC wäre möglich, eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe bei Kälte und Hitze. Der Versicherte wünsche eine Unterstützung zum Web-Designer, doch sei es fraglich, ob er so leben könnte. Ein MEDAS Untersuch sei angezeigt. Dem Bericht legte Dr. A.___ einen Bericht des Z.___, Dermatologische Klinik, vom 5. März 2012 sowie verschiedene Unterlagen zu durchgeführten (Allergie-)Testungen bei (Urk. 8/31).

3.2    Die verantwortlich zeichnenden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. September 2012 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine chronische physikalische Urtikaria mit Angioödemkomponente; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie eine atopische Diathese mit Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis sowie ein Asthma bronchiale. Sie gaben im Wesentlichen an, Arbeiten mit starker physikalischer Belastung (Wasser, Kälte, körperliche Anstrengung, rasche Temperaturwechsel) seien erschwert, da sie eine Urtikaria auslösen könnten. Als PC-Supporter bestehe - soweit beurteilbar - keine verminderte Leistungsfähigkeit, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 8/36).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht gehen die Ärzte in diagnostischer Hinsicht darin einig, dass beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische physikalische Urtikaria im Vordergrund steht, im Rahmen welcher es - infolge einer (krankhaften) Reaktion der Haut auf physikalische Einwirkungen oder Substanzen - zu Schwellungen im Bereich der Hände und des Gesichts kommt. Ebenfalls stimmen sie darin überein, dass der Versicherte auch an weiteren Allergien sowie an Asthma bronchiale leidet. Doch während bezüglich der Diagnosen weitgehend Einigkeit herrscht, divergieren die Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

4.2    Was die vorliegenden ärztlichen Berichte betrifft, kann allerdings für die Bestimmung der relevanten Arbeitsfähigkeit weder auf denjenigen von Dr. A.___ noch auf denjenigen des Z.___ abgestellt werden. So äussern sich beide Berichte nicht zur Arbeitsfähigkeit in der tatsächlich angestammten Tätigkeit als Feinschweisser, sondern beziehen sich auf eine Tätigkeit als PC-Supporter. Doch der Versicherte hat nie als EDV Supporter gearbeitet und die von ihm belegten EDV-Kurse genügten auch nicht, um als PC-Supporter eine Anstellung zu finden (vgl. Urk. 8/55 S. 2), weshalb vorliegend nicht die Arbeitsfähigkeit in diesertigkeit massgebend sein kann. Betreffend eine Verweistätigkeit enthält alsdann keiner der beiden Berichte klare Angaben zum (prozentualen) Umfang der Arbeitsfähigkeit, noch hinreichende Ausführungen zum in Betracht fallenden Arbeitsprofil. Zwar werden Einschränkungen bezüglich „Kälte“ und „Hitze“ (Dr. A.___; Urk. 8/31 S. 2) bzw. „Wasser“, „körperliche Anstrengung“, „rasche Temperaturwechsel“ (Z.___; Urk. 8/36 S. 2) genannt und scheint auch – gemäss Akten - (wohl: physikalischer) Druck (Z.___ Urk. 8/31 S. 5) ein Auslöser für eine Urtikaria zu sein. Doch werden diese Einschränkungen nicht näher konkretisiert, sodass daraus für den medizinischen Laien nicht hinreichend zuverlässig gefolgert werden kann, welche (Verweisungs-)Tätigkeiten dem Versicherten vor diesem Hintergrund zumutbar sind. Diesbezüglich sind jedoch konkrete Angaben unerlässlich. Zu beachten ist schliesslich, dass auf die vorliegenden Berichte aber auch daher nicht abgestellt werden kann, als sie in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar sind. So attestierte Dr. A.___ dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als PC-Supporter, eine selbstständige Tätigkeit am PC – bei verminderter Leistungsfähigkeit bei Kälte und Hitze erachtete sie hingegen als möglich (Urk. 8/31 S. 2), was widersprüchlich erscheint. Alsdann wird im Bericht des Z.___ einerseits - wenn auch bezogen auf die [vorliegend unmassgebliche] Tätigkeit als PC-Supporter – ausgeführt, es bestehe „soweit ersichtlich“ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit (Urk. 8/36 S. 2), an anderer Stelle hingegen angegeben, infolge der chronischen Erkrankung bestehe (wohl generell) eine (nicht näher bezeichnete) Einschränkung der Belastbarkeit (Urk. 8/36 S. 4), was ebenso wenig schlüssig erscheint.

4.3    Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden medizinischen Berichte weder vollständig noch nachvollziehbar, weshalb die erwerblich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestützt darauf nicht bestimmt werden kann. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Feinschweisser wie auch in einer Verweistätigkeit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4 hievor) genügende medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) neu verfüge.


5.

5.1    In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf den neu vorzunehmenden Einkommensvergleich anzumerken, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Daher ist nach der Rechtsprechung das im Rahmen des Einkommensvergleichs aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte Invalideneinkommen bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen in aller Regel zu kürzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dieser Abzug erfolgt sowohl bei Versicherten, welche vollzeitig eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit ausüben, als auch bei solchen, die bloss teilzeitlich einsetzbar sind (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a, S. 314). Dass – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung geltend macht - im Bereich der Hilfsarbeiten ein breit gefächertes Stellenangebot besteht beziehungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten bietet, welche dem medizinischen Tätigkeitsprofil entsprechen, trifft zwar zu. Doch ändert dies nichts daran, dass bei den im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich vorhandenen, jedoch bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklaren Einschränkungen ein diesen Limitierungen angemessener Abzug gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung noch zu prüfen sein wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September 2013).

5.2    Soweit die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf Umschulung schliesslich auch unter Hinweis darauf verneint, dass der Versicherte keine Ausbildung gemacht, sich jedoch in einer Hilfsarbeitertätigkeit (als Feinschweisser) qualifiziert habe und im Übrigen die von ihm initiierte Ausbildung als PC-Supporter nie wirtschaftlich umgesetzt habe, wird im Rahmen der Neuverfügung über den Umschulungsanspruch auch zu beachten sein, dass Art. 17 IVG nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert. So sind grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der dauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfsarbeitertätigkeit verunmöglicht (vgl. E.1.2 hievor sowie wiederum Meyer, a.a.O., Art. 17, S. 191; vgl. auch etwa Urteil der Bundesgerichts 8C_168/2008 E. 7 vom 11. August 2008).


6.

6.1    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

6.2    Der bei Beschwerdeeinreichung noch vertreten gewesene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 2. Mai 2013, insoweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) verneint, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann



DM/BA/ESversandt