Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00499




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 6. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, war vom 19. November 1990 bis 31. Juli 2000 als Hausdienstangestellte im Z.___ beschäftigt (letzter effektiver Arbeitstag am 13. Oktober 1999; vgl. Urk. 8/7/1-5). Am 28. August 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Angstzustände, Depression, Schwindel, Kopfschmerzen, Rücken- und Schulterschmerzen, Müdigkeit sowie Zittern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 8/14 und 8/17) mit Verfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/26) mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrente für den Ehegatten).

1.2    Ein erstes Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 8/30), im Rahmen desselben Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurden (Urk. 8/31-32), wurde mit der Mitteilung vom 19./25. September 2006 (Urk. 8/35-36), dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 70 %) bestehe, abgeschlossen.

1.3    Im Juli 2010 wurde die Versicherte von der IV-Stelle zu einer Informationsveranstaltung betreffend beruflichen Wiedereinstieg eingeladen (Urk. 8/39). Im Sommer 2011 wurde von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (vgl. Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 18. Mai 2012 [Urk. 8/50/1-23]) sowie weitere Arztberichte (vgl. Urk. 8/50/24-26) ein.

    Am 4. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Vorbescheid, in dem sie ihr die Einstellung der Invalidenrente ankündigte, zur Stellungnahme zu (vgl. Urk. 8/54-56). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 8/57 und 8/65). Am 30. Januar 2013 nahm das A.___ zu den Einwendungen Stellung (Urk. 8/68/1-3), wozu sich die Versicherte ihrerseits wieder vernehmen liess (vgl. Urk. 8/70-71).

    Mit Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/73) hob die IV-Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten erheblich verbessert habe und nunmehr noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % vorliege.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

2.    Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen vom 12. und 13. März 2012 hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wieder zu 80 % zumutbar sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'400.-- und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'100.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %. Ein Leidensabzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen rechtfertige sich nicht, da die Einschränkungen in der reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % bereits berücksichtigt seien. In der Vernehmlassung (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, um ein überwindbares Leiden handle.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht geändert hätten. Es lägen noch immer dieselben Diagnosen wie bei der Rentenzusprache beziehungsweise bei der letzten Rentenrevision vor. Weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Auswirkungen hätten sich verändert. Es liege bloss eine geänderte Beurteilung vor, welche eine Revision nicht rechtfertige. Vorliegend könne nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden; die Komplexität des Krankheitsbildes erfordere vielmehr eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum, was in einer einmaligen Untersuchung, einer Momentaufnahme, nicht möglich sei. Deshalb sei auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin an massiven psychischen Beschwerden leide. Zudem sei vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen ein Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Einschränkung in der reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % bereits berücksichtigt sei. Sie verkenne dabei, dass es sich bei diesen 20 % nicht um einen Leidensabzug handle, sondern um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wovon wiederum ein Leidensabzug gemacht werden sollte. Im A.___-Gutachten werde explizit festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung um 20 % beeinträchtigt sei. Es könne hier also klar nicht von einem Leidensabzug im Sinne der Praxis gesprochen werden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2013 hinaus Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat.

    Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 25. Januar 2002, als der Beschwerdeführerin - nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. etwa Urk. 8/14 und 8/17 sowie nachfolgend E. 3.1) und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 8/18) - eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente zugesprochen worden war (Verfügung vom 25. Januar 2002 [Urk. 8/26]), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2013 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E.). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entscheidend geändert beziehungsweise verbessert hat. Auf den Zeitpunkt der Mitteilung vom 19./25. September 2006 (Urk. 8/35-36), womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unveränderte Rente bestätigt wurde, ist vorliegend nicht abzustellen, da damals der Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht grundlegend überprüft worden war, sondern lediglich (zwei) Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/31-32) eingeholt worden waren.


3.

3.1    Der Rentenzusprache vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/26) lagen in medizinischer Hinsicht folgende Akten zugrunde:

3.1.1    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, äusserte sich in seinem Bericht vom 20. September 2000 (Urk. 8/8/3-4) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht nur aus Sicht des behandelnden Psychiaters zu 100 % arbeitsunfähig sei, sondern auch aufgrund der von ihm erhobenen Befunde (ausgeprägter Schwindel, Nacken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei einem ausgeprägtem Angstsyndrom und depressiver Verspannung).

3.1.2    Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2000 (Urk. 8/9/3-5) unter anderem eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung, eine Angststörung, vegetative Herzbeschwerden, ein cervico-vertebrales und ein thoraco-vertebrales Syndrom sowie ein fibromyalgisches Syndrom. Aus psychiatrischen Gründen liege eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vor.

3.1.3    Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. November 2000 (Urk. 8/2/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin ab November 1996 mit Unterbrüchen bis Januar 1999 in ihrer Behandlung gewesen sei. Fast täglich sei es zu spontan auftretenden panikartigen Angstanfällen gekommen mit Herzklopfen, Zittern, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Übelkeit, Schwindelgefühlen, Hitze- oder Kälteschauer, Ameisenlaufen in allen Extremitäten sowie Angst vor Kontrollverlust. Weiter habe sie über Kopf- und Rückenschmerzen, schwere Beine und Schmerzen in allen Muskeln geklagt. Es seien eine Dysthymia (depressive Entwicklung) mit zahlreichen psychosomatischen Beschwerden sowie eine Panikstörung zu diagnostizieren. Es handle sich um eine chronisch kranke Patientin, die insgesamt einen reduzierten, kranken und leidenden Eindruck mache. Zurzeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. allerdings Urk. 8/2/4, wo Dr. D.___ ein Halbtags-Pensum für durchaus sinnvoll erachtete). Die Beschwerdeführerin brauche weiterhin eine Psychotherapie, unterstützt durch Psychopharmaka.

3.1.4    Der Leitende Arzt Dr. med. E.___ und Chefarzt Dr. med. F.___ von der Klinik G.___, wo die Beschwerdeführerin vom 5. Juni bis 14. Juli 2001 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2001 (Urk. 8/14) folgende Diagnosen:

1.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)

2.    Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

3.    Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0)

4.    Verdacht auf unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

5.    Fibromyalgiesyndrom

    Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Leider sei in näherer Zukunft nicht mit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

3.1.5    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe lic. phil. I.___ attestierten der Beschwerdeführerin am 15. September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau. Die Einschränkung werde durch die chronifizierte depressive Störung, die Ängste und die somatoformen Symptome hervorgerufen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nur sehr langsam verbessert werden. Es müsse mit einem längeren Krankheitsverlauf gerechnet werden.

3.2    Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens, das mit der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs (bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad) am 19./25. September 2006 (Urk. 8/35-36) abgeschlossen wurde, wurden folgende Arztberichte eingeholt:

3.2.1    Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 11. August 2006, dass die Beschwerdeführerin weiterhin sehr nervös und verspannt wirke; sie stehe weiterhin unter Psychopharmaka. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/31).

3.2.2    Auch Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 14. September 2006 (Urk. 8/32/3-4) aus, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Trotz der therapeutischen Massnahmen (regelmässige ambulante Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie und medikamentöse Therapie) sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen.

3.3    Aus neuerer Zeit liegen im Wesentlichen folgende Arztberichte bei den Akten:

3.3.1    Dr. J.___ erklärte am 9. August 2011 (Urk. 8/42; vgl. insbesondere S. 4), dass der Beschwerdeführerin rein sitzende, stehende, wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten zumutbar seien (ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien jedoch eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei nicht fahrtauglich.

3.3.2    Dr. E.___ äusserte sich am 24. August 2011 dahingehend, dass unter therapeutischen Massnahmen mit einer intermittierenden Beruhigung des psychischen Zustandes auf niedrigem Niveau zu rechnen sei. Eine nachhaltige Verbesserung und damit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aber nicht zu erwarten (Urk. 8/13).

3.3.3    Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom A.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 18. Mai 2012 (Urk. 8/50/2-23) folgende Diagnosen (S. 20):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2/M79.60)

2.    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)

-    radiologisch Osteochondrose LWK5/SWK 1 und Diskushernie LWK4/5 SWK1 ohne Zeichen der Neurokompression (Röntgen 04.02.2008 und MRI 15.01.2010)

-    freie Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule

3.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Ängstliche und emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

2.    Adipositas mit BMI vom 32 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

3.    Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

4.    St. n. Venenoperation an beiden Beinen 05/2000 (ICD-10 Z98.8)

5.    St. n. laparoskopischer Cholezystektomie 1996 (ICD-10 Z98.8)

6.    St. n. Urolithiasis 1996 (ICD-10 N20.9Z)

    Bei der orthopädischen Untersuchung - so die Gutachter weiter - habe sich im Bereich der Wirbelsäule eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Auch die Extremitäten seien frei beweglich mit guter Kraftentfaltung. Neurologisch könne eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Radiologisch finde sich ein beidseitiger plantarer Fersensporn, welcher sich bei der klinischen Untersuchung als stumm erwiesen habe. An der unteren Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen samt Diskopathien ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die von der Beschwerdeführerin beklagten, völlig diffusen, den ganzen Körper betreffenden Beschwerden hätten sich aus somatischer Sicht nicht begründen lassen. Es bestünden massive Hinweise für eine Schmerzausweitung. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit im Putzdienst des Z.___ sowie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden. Körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, die zurzeit leichtgradig ausgeprägt sei, gestellt werden können. Die depressiven Verstimmungen zeigten sich vor allem in einer chronischen Gereiztheit und Unzufriedenheit. Die in den Akten erwähnte Angst- und Panikstörung sei nicht mehr nachweisbar. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die leichtgradig ausgeprägt sei, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt. Aus allgemein-internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu stellen. Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass für körperlich leicht bis mittelschwer belastende, angepasste Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 5 bis 10 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Früher habe wohl aus psychiatrischer Sicht vorübergehend eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen; aus somatischer Sicht sei hingegen nie eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (S. 20 f.).

3.3.4    Dr. E.___ äusserte sich am 19. September 2012 dahingehend, dass - entgegen der Auffassung der A.___-Gutachter - nicht lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge zu diagnostizieren seien, sondern dass eine Persönlichkeitsstörung gegeben sei. Weiter hätten die Gutachter die genetische Vulnerabilität und die traumatischen Ereignisse der Beschwerdeführerin, welche zur Entwicklung der Persönlichkeitsstörung geführt hätten, nicht berücksichtigt. Zudem sei der phasenförmige Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung nicht beachtet worden, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Realität absolut nicht entspreche (Urk. 8/63).

3.3.5    Dr. L.___ und Dr. med. N.___, Ärztliche Leitung des A.___, entgegneten darauf am 30. Januar 2013, dass die Anamnese gebührend berücksichtigt worden sei. Die depressive Störung sei niemals schwer gewesen; eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nie notwendig gewesen. Unvereinbar mit einer schweren Persönlichkeitsstörung sei, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie Mühe habe, ihre Emotionen zu kontrollieren, und etwas ängstlich sei - in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zu immigrieren und hier während zehn Jahren zu arbeiten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich um einen leichten Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung handle und eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt werden könne. Man halte an den im Gutachten gemachten Folgerungen fest. Für eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/68).

3.3.6    Am 4. März 2013 hielt Dr. E.___ an seiner Auffassung, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, fest. Eine Persönlichkeitsstörung sei auf schwerwiegende traumatische Kindheitsereignisse zurückzuführen, die bei der Beschwerdeführerin gegeben seien. Die Störung breche dann im frühen Erwachsenenalter aus. Die Beschwerdeführerin leide seit 1996 unter einer anhaltenden Störung der Impuls- und Affektkontrolle mit jahrelanger latenter Suizidalität, erheblichem sozialem Rückzug bis zur ausgeprägten Störung des Familienlebens. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu kommen, könne entgegen der Auffassung des A.___ nicht als Zeichen von Persönlichkeitsressourcen interpretiert werden. Das sei nichts anderes als lächerlich und zynisch. Auch die zehnjährige Tätigkeit als Raumpflegerin bei sehr tragendem sozialem Netz könne isoliert nicht als aussergewöhnliche Ressource angenommen werden, insbesondere unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Vorgesetzten beziehungsweise nach dem Verlust des emotionalen Halts dekompensiert habe (Urk. 8/70).

3.3.7    Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, von Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erläuterte am 25. März 2013, dass keine neuen medizinischen Tatsachen, Befunde oder Funktionseinschränkungen geltend gemacht worden seien. Es gebe keinen Grund, weshalb nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden könnte. Es sei genügend und umfassend abgeklärt worden; weitere medizinische Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll (Urk. 8/72/3).


4.

4.1    Gestützt auf die in E. 3 wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum, nämlich zwischen der Rentenzusprache vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/26) und dem Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2) erheblich verbessert hat. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes tritt bereits durch einen blossen Vergleich zwischen den unter E. 3.1 und 3.2 wiedergegebenen Diagnosen und Einschätzungen einerseits und den unter E. 3.3 zitierten Berichten andererseits zu Tage. Während ursprünglich - und unverändert auch noch anlässlich des ersten Revisionsverfahrens - nicht nur manifeste somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen (etwa Nacken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Herzbeschwerden [vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2]) und erhebliche psychische Störungen (etwa eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung [vgl. E. 3.1.4]) vorhanden waren, die - gemäss einhelliger Auffassung der damals involvierten medizinischen Experten und Expertinnen - zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 100 % führten, wurden in neuerer Zeit weniger gravierende Diagnosen gestellt und deutlich weniger erhebliche Befunde erhoben (vgl. E. 3.3).

4.2    Zwischen den A.___-Gutachtern, namentlich Dr. L.___, und Dr. E.___ entstand im Rahmen des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens eine Kontroverse betreffend die diagnostische Einordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung, deren Gewichtung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zum einen verneinten die A.___-Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung, dass eine solche nicht vorliegen könne, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, in die Schweiz einzuwandern und hier während zehn Jahren zu arbeiten. Es lägen lediglich (die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende) ängstliche und emotional instabile Persönlichkeitszüge vor (vgl. E. 3.3.3 und 3.3.5). Dr. E.___ bezeichnete diese Sichtweise als lächerlich und zynisch (vgl. E. 3.3.4 und 3.3.6). Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Einschätzung der A.___-Gutachter, namentlich von Dr. L.___, erscheint vielmehr nachvollziehbar und begründet. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während langer Zeit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, spricht - wie die Gutachter einleuchtend darlegten - gegen das Vorliegen einer (schweren) Persönlichkeitsstörung. Der Einwand von Dr. E.___, dass diese Arbeitstätigkeit nur möglich gewesen sei, weil sich die Beschwerdeführerin von ihrer früheren Chefin getragen gefühlt habe, überzeugt hingegen gerade angesichts der langen Dauer der Beschäftigung nicht.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich Persönlichkeitsstörungen von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens unterscheiden. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Sie beruhen nicht auf einer anderen psychischen Störung oder einer Hirnerkrankung, obwohl sie anderen Störungen voraus- und mit ihnen einhergehen können. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S. 274 f.). Auch im Lichte dieser Definitionen erscheint die Verneinung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung durch die A.___-Gutachter als nachvollziehbar und einleuchtend, war die Beschwerdeführerin beim erstmaligen Auftreten der psychischen Gesundheitsstörung doch schon mehr als 35 Jahre alt (vgl. Urk. 8/2 und 8/4), mithin dem Kindesalter beziehungsweise der Adoleszenz bereits seit geraumer Zeit entwachsen.

    Auch im Übrigen besteht - wie Dr. O.___ zu Recht erkannte (vgl. E. 3.3.7) - kein Grund, weshalb nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden könnte. Es entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich (vgl. E. 1.7): Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend; es beantwortet aus medizinischer Sicht die relevante Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen in allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht. Das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Es leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. So erscheint es nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung um 20 % eingeschränkt ist, dass aber aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben ist (vgl. Urk. 8/50/22 und oben E. 3.3.3). Zu beachten ist diesbezüglich weiter, dass Dr. J.___ - hinsichtlich der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - bereits in seinem Bericht vom 9. August 2011 (Urk. 8/42) zu den im Wesentlichen gleichen Beurteilungen kam wie später die A.___-Gutachter.

    Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Überweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/7), aus dem allenfalls zu schliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung wieder verschlechtert haben könnte, ändert nichts am Gesagten.

4.3    Demzufolge ist zum einen erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum erheblich verbessert hat, mithin eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des oben in E. 1.5 Ausgeführten gegeben ist, und zum anderen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nur noch zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wobei ihr in diesem Rahmen nicht nur ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft zumutbar ist, sondern auch jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit.


5.

5.1    Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 58‘400. aus, wobei der von der Beschwerdeführerin zuletzt (in den Jahren 1998, 1999 und 2000) erzielte Lohn von Fr. 48‘612. auf das Jahr 2012 aufgerechnet wurde (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 8/7/2 und Urk. 8/52). Diese (angesichts der vormals ausgefallenen Lohnerhöhungen wohlwollend erscheinende) Berechnung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

5.2

5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).

5.2.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

5.2.3    Der Berechnung des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Tabellenwert TA7, Ziff. 35 der LSE 2010 (Ausgabe 2011) betreffend Lohn für weibliche Reinigungskraft im Anforderungsniveau 4 von monatlich Fr. 3‘741. zugrunde, rechnete diesen auf das Jahr 2012 hoch (Nominallohnentwicklung) und berücksichtigte das 80 %Pensum der Beschwerdeführerin. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. Sie errechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘100.90 (Urk. 2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin liess die Berechnung des Invalidenerinkommens nur insoweit in Frage stellen, als dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.

    Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auch bei der Wahl des Tabellenlohnes wohlwollend war. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin grundsätzliche jede leichte und mittelschwere (wechselbelastende) Tätigkeit (solange kein wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 15 kg erforderlich ist) zumutbar ist, hätte es sich auch rechtfertigen lassen, zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den entsprechenden Wert der Tabelle TA1 (Anforderungsniveau 4) abzustellen, der für das Jahr 2010 für Frauen einen Wert von monatlich Fr. 4‘225. ausweist und damit erheblich höher ausfällt, als der von der Beschwerdegegnerin angewandte Wert der Tabelle TA7, Ziff. 35 von Fr. 3‘741.. Ob die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin allzu wohlwollend war, kann - wie sogleich zu zeigen sein wird - letztlich offenbleiben.

5.2.4    Weil die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom tieferen statistischen Wert für Reinigungskräfte ausging und der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit grundsätzlich wieder zumutbar ist, ist diesbezüglich kein Grund für einen leidensbedingten Abzug auszumachen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft beziehungsweise in sämtlichen behinderungsangepassten Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums arbeitsfähig, hierbei aber im Umfang von 20 % reduziert leistungsfähig ist (erhöhter Pausenbedarf und leicht reduziertes Rendement [vgl. Urk. 8/50/22]), begründet ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 und 9C_40/2011 vom 1. April 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin, welche über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 8/1), nicht ersichtlich. Von einem Abzug vom Tabellenlohn ist demzufolge abzusehen.

    Es ist somit - gestützt auf die ansonsten zu Recht nicht in Zweifel gezogene - Berechnung der Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von jedenfalls Fr. 38‘100.90 auszugehen.

5.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58‘400. mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38‘100.90 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘299.10. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Damit wird kein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200. bis Fr. 1'000.) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubStocker