Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00500 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 18. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 1994 bis 21. Juli 2008 als Dauernachtwache zu einem Pensum von 70 % (Urk. 6/15) und danach bis zum 30. Juni 2009 in einem stundenweisen Einsatz (Urk. 6/46) als Pflegefachfrau DN 2 für das Altersheim Y.___. Ab 21. Juli 2008 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/3/7).
Am 10. Dezember 2008 (Urk. 6/3/9) meldete sich die Versicherte aufgrund von Kniebeschwerden und einer Schilddrüsenerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 6/10, 6/15, Urk. 6/11, 6/18-19, 6/21, 6/23, 6/25, 6/29, 6/40, 6/44-45) lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Berufsberatungsgespräch ein (Urk. 6/48-49), zu welchem sie, wie bereits bei früheren Gelegenheiten (vgl. Urk. 6/27-28, 6/30, 6/33) nicht erschien. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (Urk. 6/51) einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Im Rahmen der Rentenabklärung holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/52, 6/55-57, 6/59-60,
6/62-63) und liess eine Haushaltserhebung vornehmen (vgl. Abklärungsbericht vom 18. November 2010; Urk. 6/64). Nachdem sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2011 (Urk. 6/68) eine vom 1. August 2009 bis
30. September 2010 sowie vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 befristete ganze Rente in Aussicht gestellt hatte, erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 6/77) und reichte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 6/74, 6/76, 6/82-83). Mit Mitteilung vom 14. November 2012 (Urk. 6/87) verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 6/51). Mit Verfügungen vom 29. April 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. August 2009 bis 30. September 2010 und vom
1. Februar bis 30. Juni 2011 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/1-2).
2. Am 27. Mai 2013 (Urk. 1) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, dagegen Beschwerde und beantragte die Einholung eines gerichtlichen interdisziplinären medizinischen Gutachtens, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt, vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) ins Recht. Die IV-Stelle verzichtete am 6. März 2014 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Die IV-Stelle stellte sich unter Berufung auf den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August 2009 bis 30. September 2010 (Urk. 2/1 S. 1) sowie vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 (Urk. 2/2 S. 1) erfüllt seien. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juli 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 2/1 S. 4) sowie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Pensum von 80 % nachgegangen wäre, die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Verlauf gebessert, so dass ihr ab 1. Oktober 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. eine kaufmännische Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2/1 S. 5). Weiter gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass sie erneut behandlungsbedingt vom
14. Februar bis 30. Juni 2011 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, was eine erneute befristete ganze Rente auslöse (Urk. 2/1 S. 6).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, das Verfahren sei noch nicht entscheidungsreif: Weder seien berufliche Massnahmen abgeklärt worden, noch sei eine interdisziplinäre Begutachtung erfolgt. Kniebelastende Tätigkeiten seien ihr nicht mehr möglich, so dass eine Berufsinvalidität als Pflegefachfrau bestehe, was verschiedene Arztberichte bestätigt hätten. Die Annahmen von Dr. A.___ seien absolut realitätsfremd, denn aus den vorliegenden Arztberichten gehe nicht hervor, dass sie ab dem 1. Oktober 2010 wieder im Rahmen von 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es sei eine interdisziplinäre Abklärung notwendig, weil sie an Rücken-, Knie-, Kreislauf- und psychischen Beschwerden leide. Letztere hätten auch dazu geführt, dass keine geeigneten beruflichen Massnahmen möglich gewesen seien (Urk. 1 Ziff. 18
S. 9-10).
3.
3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer starken Gewichtszunahme nach zwei Schwangerschaften im Mai 2005 eine Schilddrüsenerkrankung (Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis; vgl. Urk. 6/11/2) diagnostiziert. Ferner ist dem Bericht der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt B.___ (nachfolgend: PK B.___), Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie speziell Kardiologie, vom 29. September 2008 (Urk. 6/11) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an beidseitigen, linksbetonten Knieschmerzen leidet. Eine MRI-Abklärung im August 2008 ergab nebst einer linksbetonten schweren Gonarthrose auch Meniskusläsionen. Deshalb fand am 17. September 2008 im Spital D.___ am linken Knie eine arthroskopische Meniskektomie statt, wodurch gemäss Bericht der Schmerz deutlich abgenommen habe (Urk. 6/11/3, vgl. auch Urk. 6/18). Die Ärztin stellte jedoch nun auf der rechten Seite eine Schwellung des Kniegelenkes und ein Streckdefizit fest. Sie diagnostizierte eine Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis, eine Adipositas WHO Grad III (BMI 44,9), eine Gonarthrose sowie eine beidseitige Meniskusläsion bei Status nach einer linksseitigen arthroskopischen Meniskektomie am 17. September 2008 (Urk. 6/11/1). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in keiner Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 6/11/3). Eventuell werde im Oktober 2008 das rechte Knie saniert, daher sei der Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Tätigkeit ungewiss, jedoch sei ein Arbeitsversuch Ende Jahr wahrscheinlich. Mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei jedoch noch ungewiss (Urk. 6/11/4). Am 20. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin wiederum von einer Vertrauensärztin der PK B.___ untersucht. Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Juni 2009 (Urk. 6/21) eine medial betonte beidseitige Gonarthrose, einen Status nach einer linksseitigen arthroskopischen Teilmeniskektomie im September 2008, eine Adipositas permagna (BMI 44,3) sowie eine Hypothyreose bei Status nach Hashimotothyreoiditis unter Substitution mit Eltroxin (Urk. 6/21/1). Weiter hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe auf den Eingriff am rechten Knie verzichtet, da beim operativ behandelten linken Knie die in Aussicht gestellte Schmerzreduktion nicht lange angehalten habe. Die Schmerzen im linken Knie seien immer schlimmer geworden, deshalb habe die Beschwerdeführerin weitere Ärzte konsultiert und sei der Empfehlung gefolgt, sich in der F.___ vorzustellen. Die Ärzte hätten die an Belastungs- und Ruheschmerzen in den Kniegelenken leidende Beschwerdeführerin auf die Dringlichkeit einer Gewichtsreduktion hingewiesen, was Letztere durch eine Ernährungsumstellung und körperliche Aktivität anzugehen versuche (Urk. 6/21/2). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, künftig sei eine kniebelastende Tätigkeit nicht mehr möglich, daher müsse man von einer Berufsinvalidität für alle Tätigkeiten in der Krankenpflege ausgehen (Urk. 6/21/4). In Frage käme eine sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (oder mehr) bestehe (Urk. 6/21/6), allerdings könne über den weiteren Verlauf nur spekuliert werden (Urk. 6/21/4). Per 30. Juni 2009 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Altersheim gekündigt (Urk. 6/46).
3.2 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in der F.___ behandelt.
Im Bericht vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/23) führten die zuständigen Ärzte der F.___, Orthopädie, aus, die Beschwerdeführerin gebe klar lokalisierte medialseitige Knieschmerzen an und sei aufgrund dessen auf einen Stock angewiesen (Urk. 6/23/1). Die Beschwerden seien eher belastungsabhängig, deswegen eigne sich eine laterale Schuhranderhöhung und eine Nahrungsergänzung in Form des Vita-Mobility-Komplexes. Sie bescheinigten ihr für eine kniebelastende Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit im aktuellen Rahmen, also von 20 %. In einer sitzenden Tätigkeit wäre sie sicher mehr belastbar, wie es jedoch längerfristig aussehe, lasse sich nicht sagen (Urk. 6/23/2). Im Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 6/25) führten die Ärzte aus, der Vita-Mobility-Komplex sowie die laterale Schuhranderhöhung hätten keine Verbesserung der linksbetonten medialen Kniebeschwerden bewirkt. Die rechtsseitigen Knie-beschwerden seien ebenfalls im Zunehmen begriffen (Urk. 6/25/1). Am 21. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin am linken Knie operiert, wobei eine Valgisationsosteotomie am linksseitigen Tibiakopf durchgeführt wurde. Im Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 6/40) führten die behandelnden Ärzte der F.___ hiezu aus, der Verlauf sei zeitgerecht, jedoch sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/40/1-2). Die Verlaufskontrolle vom 23. März 2010 ergab, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die gleichen medialen Kniebeschwerden wie präoperativ verspüre, allerdings würden sich zunehmend auch lateralseitige Schmerzen einstellen (vgl. Bericht vom 24. März 2010; Urk. 6/44/1). In der Beurteilung hielten die behandelnden Ärzte fest, dass die Surfix-Platte insuffizient erscheine und auszureissen drohe, daher müsse sie ausgewechselt werden (Urk. 6/44/2). Am 26. März 2010 (vgl. Urk. 6/45) fand dann die Revisionsoperation statt. Im Bericht vom 30. Juni 2010 (Urk. 6/52) führten die Ärzte bezüglich der Verlaufskontrolle vom Vortag aus, weiterhin habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im linken Knie, allerdings bestünden nun auch vermehrt Schmerzen im rechten Knie, wo eine bekannte mediale Varusgonarthrose vorliege (Urk. 6/52/1). Jedoch könne das rechte Kniegelenk nur dann angegangen werden, wenn das linke voll belastungsfähig sei. Sie beurteilten den Verlauf als zeitgerecht und attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/52/2).
Anlässlich der Kontrolle vom 14. Dezember 2010 (Urk. 6/56) berichteten die Ärzte, mit dem linken Knie gehe es nun sehr gut, lediglich beim Trepp- und Bergaufgehen verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen. Im Vordergrund stünden nun persistierende Schmerzen im rechten Knie. Weiterhin bescheinigten sie der Versicherten als Krankenschwester eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/56/1). Am 14. Februar 2011 wurde eine Tibia-Valgisations-Osteotomie am rechten Knie vorgenommen. Im Bericht vom 14. April 2011 (Urk. 6/59) der F.___, Kniesprechstunde, führten die behandelnden Ärzte zur Verlaufskontrolle desselben Datums anamnestisch aus, die Beschwerdeführerin habe noch gewisse Probleme mit der Wundheilung im Beckenkamm, wobei es mittlerweilen eine Besserung gebe. Schmerzen hätte sie medialseits an der Tibia mit Parästhesien. Hingegen verspüre sie im Kniegelenk nur wenig Schmerz. Als Pflegefachfrau bestehe bis zum 26. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/59/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2011 (vgl. Urk. 6/62) führten die F.___-Ärzte aus, die Schmerzproblematik habe sich trotz guter Korrektur verschlechtert. Aufgrund der Adipositas permagna sei die Situation schwierig. Trotzdem hätten sie der Beschwerdeführerin empfohlen, die Stöcke langsam zu entwöhnen, allenfalls könnten die Medikamente angepasst werden. Sie bescheinigten ihr als Pflegefachfrau bis 1. August 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/62/2). Im Bericht der F.___ vom 12. August 2011 (Urk. 6/63) hielten die behandelnden Ärzte anamnestisch fest, aufgrund von Ruhe- sowie Belastungsschmerzen wie präoperativ gehe die Beschwerdeführerin immer noch an Stöcken (Urk. 6/63/1). Da weiterhin eine symptomatische medialbetonte Gonarthrose bestehe, werde man eine Infiltration durchführen (Urk. 6/63/2). Dem anschliessenden Bericht vom 11. Oktober 2011 (Urk. 6/74) ist zu entnehmen, dass die Infiltration keine Linderung gebracht hat. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hätte ihr die Infiltration ins rechte Knie zwar den Ruheschmerz genommen jedoch nicht die belastungsabhängigen Schmerzen. Die Versicherte klage über fast gleiche Schmerzen in beiden Knien (Urk. 6/74/2).
3.3 Im Bericht vom 16. April 2012 (Urk. 6/82/6) führte der neue Hausarzt Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, aus, wegen massivem Übergewicht sei von der F.___ ein weiterer operativer Knieeingriff vorläufig abgelehnt worden. Daher sei nun ein bariatrischer Eingriff am G.___ geplant (Urk. 6/82/6). Am 23. April 2012 wurde ein Laparoskopischer Magenbypass vorgenommen (Urk. 6/83/6).
Im Bericht vom 14. Februar 2014 (Urk. 9) berichtete Dr. Z.___, in der ursprünglichen Tätigkeit als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin seit 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bei einer Krankenschwester anfallenden Tätigkeiten könnten nie mehr ausgeübt werden. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit würde z.B. eine sitzende Tätigkeit beinhalten, wenn nur das Knieproblem die Ursache wäre. Im Übrigen teile er die Beurteilungen aller externen Ärzte und Institutionen, nicht jedoch jene des RAD-Arztes (Regionaler Ärztlicher Dienst) Dr. A.___ (Urk. 9/2).
3.4 Die IV-Stelle gelangte mit den Akten mehrmals an den Regionalen Ärztlichen Dienst, Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin. Dieser kam in einer ersten aktenbasierten Stellungnahme vom 15. Oktober 2009 zum Schluss, dass es drei relevante gesundheitliche Problemkreise gebe, die statischen Veränderungen in beiden Knien, die erhebliche Adipositas und möglicherweise ein Zustand nach einer Wirbelfraktur im Rücken. Diesbezüglich sei die Aktenlage unklar. Entscheidend sei die Adipositas. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau bestehe seit 17. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Tätigkeit als Stationsleiterin jedoch, die die Versicherte auch schon ausgeübt habe, bestehe eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im übrigen Tätigkeitsspektrum des Pflegeberufs bis hin zu rein administrativen Tätigkeiten bestünden ab 10. Juni 2009 keine berufliche Einschränkung und eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Situation müsse in einem Jahr neu evaluiert werden, sie sei nicht stabil (Urk. 6/66/5).
Dr. A.___ äusserte sich erneut zur Sachlage am 25. September 2010, also nach der Operation und der Revisionsoperation des linken Knies vom 26. März 2010. Die Versicherte befinde sich in der Behandlungsphase mit zugelassener Teilbelastung des linken Beines. Voraussichtlich ab Ende September 2010 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche administrative Tätigkeiten. Es sei aber wegen der vorgesehenen weiteren Operation am rechten Knie mit weiteren Arbeitsausfällen zu rechnen (Urk. 6/66/6).
Aufgrund der Operation des rechten Knies am 14. Februar 2011 ging Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2011 von einer erneuten kurzzeitigen Unterbrechung der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und zwar vom 14. Februar bis 30. Juni 2011 aus, ab 1. Juli 2011 bestehe voraussichtlich wieder die von ihm beschriebene 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/66/8). An dieser Meinung hielt der RAD-Arzt auch in den folgenden Stellungnahmen vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/88/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 6/88/5) fest. Die neueren Arztberichte von Dr. Z.___ und dem Spital G.___ über die Magenoperation vom 26. April 2012 würden seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 1. Juli 2011 nicht betreffen (Urk. 6/88/5).
Auf diese Ansicht des RAD-Arztes stützte sich die IV-Stelle in ihren angefochtenen Verfügungen vom 29. April 2013.
4.
4.1 Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
4.2 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
4.3 Es ist aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei und unbestrittenermassen erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen Gesundheitsschädi-gungen, nämlich der morbiden Adipositas permagna und der sich zunächst hauptsächlich auf der linken Seite manifestierten schweren Arthrose im Knie, dem Meniskusdefekt und den einhergehenden erheblichen Schmerzen ab 17. Juli 2008 in ihrer angestammten Pflegerinnentätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Dieser Zustand hielt an, keiner der behandelnden Ärzte – und auch nicht Dr. A.___ – erachteten die Tätigkeit in der Krankenpflege aufgrund der körperlichen und für die Versicherte ungünstigen Belastungs-situation für zumutbar. Dass diese Situation bis Herbst 2010 andauerte und deshalb von keiner Erwerbstätigkeit auszugehen war, davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus, die der Versicherten bis Ende September 2010 auch keine andere, angepasste Tätigkeit anrechnete. Gleichwohl ging sie gestützt auf die Ansicht von Dr. A.___, die er am 25. September 2010 geäussert hatte, ab 1. Oktober 2010 von der Möglichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und reduzierte die Rente auf diesen Zeitpunkt hin. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Ansicht von Dr. A.___ wurde zum einen als Prognose formuliert. Zum andern wäre die Verbesserung - so sie denn nachgewiesen wäre – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten anzurechnen, wenn – wie in den rechtlichen Grundlagen vorgesehen - in jenem Zeitpunkt von einer anhaltenden Besserung auszugehen wäre. In jenem Zeitpunkt stand die Versicherte allerdings in der F.___ vor der unmittelbaren Valgisations-Osteotomie-Operation zur Milderung der ebenfalls schweren Gonarthrose im rechten Bein, bei welchem die Ärzte der F.___ von starken Schmerzen berichteten (Urk. 6/56); die Operation fand am 14. Februar 2011 statt (Urk. 6/59) und hatte in der Folge erneut eine Rehabilitationsphase mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit zur Folge. Von einer anhaltenden verbesserten gesundheitlichen Situation im Herbst 2010, die zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2010 geführt hätte, kann somit nicht ausgegangen werden und sie wurde auch von keinem der behandelnden Ärzte damals so attestiert. Mithin ist mangels eines Nachweises einer wesentlichen Verbesserung der gesamthaften Situation im damaligen Zeitpunkt von einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen.
Wie lange diese andauerte, ist bei der gegenwärtigen Aktenlage allerdings unklar.
Dr. A.___ führte in seiner RAD-Stellungnahme vom 29. Juni 2011 (Urk. 6/66/8) aus, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt sei die Arbeitsfähigkeit bis 30. Juni 2011 unterbrochen, würde aber voraussichtlich ab 1. Juli 2011 wieder bestehen. Die behandelnden Ärzte der F.___ hatten der Versicherten zunächst bis am 26. Juni 2011 als Pflegefachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/59/2). Sie berichteten am 19. April 2011 von einem vorsichtigen Übergang zur Vollbelastung des operierten Beines in den nächsten zwei bis drei Wochen. Aufgrunddessen ging Dr. A.___ wohl davon aus, dass ab 1. Juli 2011 die Arbeitsfähigkeit leidensangepasst wieder voll hergestellt sei. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass sich aus der Verlaufskontrolle vom 16. Juni 2011 (Urk. 6/62) ergeben hatte, dass sich die Schmerzproblematik verschlechtert hatte. Die Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin habe sich die Stöcke nicht abgewöhnen können. Es bestehe immer noch ein deutliches Schonhinken rechts. Die Röntgenaufnahmen zeigten nur spärliche Konsolidationszeichen. Die Ärzte berichteten von einer schwierigen Situation aufgrund der Adipositas permagna. Sie verlängerten die Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau bis 1. August 2011. Anschliessend müsse eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle gemacht werden, und je nach Verlauf erfolge eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/2). Bei der Verlaufskontrolle vom 12. August 2011 zeigte sich die Versicherte unzufrieden mit dem Resultat, da sie wegen der Schmerzen noch immer an Stöcken ging, auf der linken Seite wegknickte und deshalb unsicher ging. Es komme zu Schwellungszuständen bei Belastung und auch Ruheschmerzen, sie müsse immer noch Schmerzmittel nehmen (Urk. 6/63).
Somit ist festzustellen, dass die echtzeitlichen Einschätzungen und Berichte der behandelnden Ärzte, die noch immer einen sehr behandlungsbedürftigen Gesundheitszustand mit einer gravierenden Knieproblematik und mit der morbiden Adipositas permagna mit einem BMI-Index von 44 aufzeigten, keine Basis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit darstellen, wie sie von Dr. A.___ postuliert wurde. Weder konnte er sich dafür auf einen entsprechenden Arztbericht stützen, noch hat er die Beschwerde-führerin selber persönlich untersucht. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin beträchtliche gesundheitliche Probleme hatte, zeigt auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. April 2012 (Urk. 6/82/6), worin er schilderte, dass die F.___ weitere operative Knieeingriffe ablehne, bis dass massive Übergewichtproblem behoben werde. So fand, wie dargestellt, am 23. April 2012 (vgl. Urk. 6/83/6 ff.) am Spital G.___ ein bariatrischer Eingriff statt.
4.4 Zusammengefasst können nach dem Ausgeführten die Ergebnisse der RAD-Berichte von Dr. A.___ nicht als schlüssig betrachtet werden, da er ohne die Stützung durch medizinische Akten und ohne eine eigene Untersuchung die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 100 % beurteilt hat, daher ist darauf nicht abzustellen. Die gesundheitliche Gesamtsituation nach der rechten Knieoperation bedarf einer multidisziplinären Begutachtung. Für diesen entscheidenden Zeitraum gibt es nur Berichte der behandelnden Ärzte und die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___. Dies ist jedoch nicht genügend, vor allem wurde die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit und deren Belastungsprofil nicht hinreichend ärztlich abgeklärt. Dies ist vorliegend nachzuholen. In der Folge wird sodann die Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden sein.
Für die ergänzenden Abklärungen hat die Beschwerdeführerin die Einholung eines gerichtlichen interdisziplinären medizinischen Gutachtens beantragt
(vgl. Urk. 1 S. 3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist.
4.5 Die angefochtenen Verfügungen vom 29. April 2013 (Urk. 2/1-2) sind soweit sie zwischen 1. Oktober 2010 und 31. Januar 2011 eine Invalidenrente verneinen, mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin durchgehend ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat; für den Zeitraum ab 1. Juli 2011 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 29. April 2013, soweit sie zwischen 1. Oktober 2010 und 31. Januar 2011 eine Rente verneinen, mit der Feststellung, dass durchgehend ab 1. August 2009 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente besteht, aufgehoben werden und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2011 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigParadiso