Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00502




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 13. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1978 geborene X.___ leidet seit 2006 (Erstdiagnose) an einem Morbus Bechterew (Urk. 7/49). Am 12. Juni 2009 musste er eine Haftstrafe antreten (Urk. 7/25), welche infolge Behandlung einer im Dezember 2010 festgestellten Krebserkrankung unterbrochen werden musste (Urk. 7/49). Nachdem sich der gesundheitliche Zustand – was die Krebserkrankung betrifft – stabilisiert hatte, wurde der Versicherte am 5. März 2012 wieder in Haft genommen (Urk. 7/27). Am 16. Mai 2011 (Urk. 7/8) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 13. September 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2012 in Aussicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob die damalige Vertreterin des Versicherten am 14. November 2012 Einsprache (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 24. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 eine ganze und ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zu unter Hinweis darauf, dass die Rentenleistungen infolge Freiheitsentzugs ab 1. April 2012 sistiert würden (Urk. 2). Mit Verfügungen vom 17. Juli 2012 entschied die IV-Stelle über die Kinderrente für die Tochter des Versicherten für die Zeit ab 1. Dezember 2011 (Urk. 7/64 ff.).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. April 2013 erhob der Versicherte am 28. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Juni 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Dezember 2010 bis 4. März 2012 keine Tätigkeit mehr zuzumuten gewesen sei, was zu einer Invalidität von 100 % führe. Nach dem Haftantritt sei in einer einfachen, körperlich sehr leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2012 führe. Die Sistierung der Rentenleistungen infolge Freiheitsentzugs erfolge dabei per 1. April 2012 (Urk. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund einer Einschätzung des Y.___ (50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) ohne weitere Abklärungen nicht mehr an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit festgehalten werden könne (Urk. 6).

1.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Haft zwei Stunden morgens und zwei Stunden nachmittags leichte Tätigkeiten ausübe. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, wobei für beide Diagnosen eine 50%ige Einschränkung festgehalten worden sei. Eine Gesamteinschätzung könne allenfalls noch zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 1).


2.

2.1    Für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum Haftantritt am 5. März 2012 ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 0.--, was nicht zu beanstanden ist. Die Ärzte des Y.___, Klinik für Onkologie, attestierten mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/13) eine seit Beginn der Chemotherapie am 28. Dezember 2010 anhaltende Arbeitsunfähigkeit und konnten deren Dauer noch nicht benennen (S. 2 Ziff. 1.6). Im April 2012 (Urk. 7/30) bestätigten die Ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2011. Mit Bericht vom 24. November 2012 (Urk. 7/49) attestierten die Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und hielten fest, dass ab März 2012 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und eine Einschränkung (aus onkologischer Sicht) durch ein bestehendes Dumping-Syndrom bestehe. Die Arbeitsfähigkeit sei indes primär aufgrund der Spondylitis ankylosans beeinträchtigt (50%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht des Y.___, Rheumaklinik, vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/46/8-9 S. 2 Ziff. 5).

    Aufgrund dieser medizinischen Angaben steht fest, dass im Rahmen der Krebsbehandlung seit Dezember 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine gesundheitliche Verbesserung im Oktober 2011 eingetreten ist. Eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist ab März 2012 bestätigt. Ob davor schon eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben war, ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Anzufügen bleibt, dass die Haft des Beschwerdeführers bis März 2012 lediglich zur medizinischen Versorgung unterbrochen worden ist. Sobald er in dieser Zeit eine minimale Arbeitsfähigkeit erreicht hätte, wäre wohl auch von einer Hafterstehungsfähigkeit auszugehen gewesen, so dass der Wiedereintritt in den Strafvollzug gedroht hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor März 2012 wieder teilweise arbeitsfähig war. Die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ist demzufolge nicht zu beanstanden.

2.2    Für die Zeit nach dem Haftantritt hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass weitere Abklärungen angezeigt seien. Dem Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 19. April 2012 ist dabei zu entnehmen, dass allein aus rheumatologischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologisch-onkologischer und psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei, solle durch die Kollegen der entsprechenden Fachgebiete beurteilt werden (Urk. 7/29 S. 3). Dieser Einschätzung schloss sich der Z.___ von der Klinik für Onkologie des Y.___ in seinem Bericht vom 24. November 2012 an (Urk. 7/49). Im Bericht vom 22. Mai 2013 wird zudem neben den bekannten Diagnosen ein depressives Syndrom diagnostiziert (Klinik für Onkologie des Y.___, Urk. 7/61/5-6). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 nicht zu beanstanden.

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als sie ab 1. Juni 2012 einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch verneinte und es ist die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos (Urk. 1).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie ab 1. Juni 2012 einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, und es wird die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty



EG/SA/MPversandt