Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00506




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 22. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 26. Januar 2010 unter Hinweis auf eine am 21. April 2009 erlittene Schulterverletzung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog – wiederholt die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 1. Februar 2011 liess sie den Versicherten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom 4. Februar 2011; Urk. 8/22). Am 22. Juli 2011 teilte sie ihm mit, dass der Arbeitsplatzerhalt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen würden, da nach seinen Angaben beim derzeitigen Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeit bestehe und er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufzunehmen (Urk. 8/35).

    Am 15. November 2011 beziehungsweise am 30. März 2012 erteilte die IVStelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 7. November 2011 bis 7. Februar 2012 (Urk. 8/42) respektive vom 11. April bis 10. Juli 2012 (Urk. 8/49). In der Folge teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 8/53) den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 30. April 2012 mit, da er subjektiv aus gesundheitlichen Gründen ausserstande sei, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen. Am 10. August 2012 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2012 (Urk. 8/61); diese hob sie am 20. September 2012 auf dieses Datum hin wieder auf, weil die Weiterführung der Integrationsmassnahme gemäss den eingliederungsverantwortlichen Personen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr angezeigt sei (Urk. 8/69).

    Am 26. April 2013 verfügte die IV-Stelle sodann – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/91) – die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).

1.2    Die SUVA hatte ihre Leistungspflicht für die Folgen des vom Versicherten am 21. April 2009 erlittenen Sturzes (Urk. 8/11 S. 41) anerkannt und Heilbehandlungsleistungen sowie Taggelder erbracht. Am 12. Juli 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihre Taggeldleistungen aufgrund der Taggeldzahlungen der IV-Stelle während des Belastbarkeitstrainings ab 1. September 2012 per 31. August 2012 sistieren werde. Nach Beendigung der IV-Massnahme sei ihm angesichts der gemäss der Einschätzung ihres Kreisarztes bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar. Über den weiteren Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen werde er nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings informiert werden (Urk. 8/58).

    Am 27. November 2012 beschied die SUVA dem Versicherten, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen angesichts der Tatsache, dass kein Behandlungserfolg mehr zu erwarten sei, per 1. Januar 2013 einstellen und einen allfälligen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Leistungsanspruch noch prüfen werde (Urk. 8/85). In der Folge verfügte sie am 1. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % beruhende Invalidenrente und stellte dem Versicherten in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt noch über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu befinden (Urk. 8/101).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 29. Mai 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.4.2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 2.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

 3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Auslagen für das eingeholte Gutachten durch die Gutachtenstelle A.___ vom 22.5.2013 gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von Fr. 7‘480.00 vom 22.5.2013 (Beilage 3) zurückzuerstatten.

 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer  zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 6 f.). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, der Beschwerdeführer sei seit März 2010 wieder in der Lage, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 19 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie, Gutachtensstelle A.___, vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4), auf die Beurteilung von Prof. Dr. phil. B.___, Fachpsychologe FSP für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) und auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) - auf den Standpunkt, angesichts der Tatsache, dass die SUVA ihm vom 29. April 2009 bis 31. Dezember 2012 ohne Unterbruch auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggelder ausgerichtet habe, sei der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls ausgewiesen. Die Schulterverletzung sei nie abgeheilt und bedinge nach wie vor eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit; aufgrund des katastrophalen Behandlungsverlaufs sei es überdies zu einer – sich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden – chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Folgen sowie einer Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität gekommen (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Die am 21. April 2009 notfallmässig (ambulant) konsultierten Ärzte des Spitals D.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten eine Kniekontusion beidseits, eine Schulterkontusion rechts sowie eine – ebenfalls rechtsseitige – Handgelenkskontusion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11 S. 35).

3.2    Aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchung vom 25. März 2010 äusserte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, in seinem Bericht vom 26. März 2010 einen Verdacht auf eine persistierende Frozen Shoulder rechts. Klinisch finde sich eine deutliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, wobei der Beschwerdeführer den möglichen Leistungsrahmen wahrscheinlich nicht ausschöpfe. Bemerkenswert sei, dass er auch im Bereich der linken, unverletzten Schultern eine deutliche Kraftverminderung und eine erheblich eingeschränkte Abduktion zeige. Dies sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die linke Schulter aufgrund der Schonung der rechten etwas mehr einsetze, nicht plausibel. Es sei noch eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik F.___ vorgesehen. Bis zu dieser Untersuchung könne die ambulante Physiotherapie noch fortgesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit als Kranführer habe er dem Beschwerdeführer zunächst nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 10).

3.3    Die seit 4. Juni 2010 ambulant behandelnden Ärzte der Klinik F.___, Orthopädie, stellten am 28. Dezember 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/20 S. 6):

- Postoperative Frozen Shoulder rechts bei

- Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie, subacromialem Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei grosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supraspinatussehne rechts

    Der Beschwerdeführer, der eine stark eingeschränkte Schulterfunktion mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik aufweise, sei als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine sitzende Tätigkeit am Computer sei ihm derzeit nicht zumutbar. Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell nicht als sinnvoll, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/20 S. 7).

3.4    Am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 7):

- Verdacht auf CRPS I bei

- Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie, subacromialem Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei

- grosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supraspinatussehne rechts

    Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eher von einem CRPS I (Sudeck) als von einer Frozen Shoulder auszugehen. Aktuell könne der – rechtsdominante – Beschwerdeführer nicht mehr für eine Arbeit eingesetzt werden (Urk. 8/23 S. 8).

3.5    Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Februar 2011 stellte RADArzt Dr. Y.___ am 4. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/22 S. 6):

- Posttraumatische Periarthropathia Humeroscapularis rechts nach Arbeitsunfall mit Kontusion der rechten Schulter am 21. April 2009

- Entwicklung einer Frozen Shoulder sowie einer retraktilen Kapsulitis der rechten Schulter

- Status nach Bursektomie, subacromialem Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009

- Einschränkung der aktiven rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen um zirka 2/3 im Vergleich zur linken Seite

    An der rechten oberen Extremität, die eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität aufweise, seien keine Anzeichen einer Muskelverschmächtigung festzustellen, was im Widerspruch zu den seit 19 Monaten geklagten rechtsseitigen Schulterschmerzen stehe. Auch seien die Fingergrundgelenke Digitus IV und V auf der Beugeseite beidseitig beschwielt. Diese Befunde liessen darauf schliessen, dass die rechte obere Extremität erheblich stärker eingesetzt werde als vom Beschwerdeführer, der bei der Prüfung des Bewegungsausmasses durch deutliches Grimassieren und Betonen der Schmerzen versucht habe, die Beschwerden nachhaltig darzustellen, angegeben. Dieser sei als Kranführer und Maurer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Arms beziehungsweise eine Tätigkeit, bei der der rechte Arm nur gelegentlich als Greifhilfe (in begrenztem Radius) eingesetzt werde und die keine Überkopfarbeiten und kein Vorhalten der Arme erfordere, sei ihm indes seit März 2010 wieder vollzeitlich zumutbar. Dass die Ärzte der Klinik F.___ am 28. Dezember 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien, sei angesichts der Ergebnisse der Untersuchung nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/22 S. 6 f.). Durch eine intensive stationäre Rehabilitationsbehandlung lasse sich wohl noch eine Verbesserung der rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit und damit auch der Arbeitsfähigkeit erzielen (Urk. 8/22 S. 7).

3.6    In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/89 S. 6 f.) gelangte RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit seit 21. April 2009 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit, wie sie Dr. Y.___ umschrieben habe (vgl. Urk. 8/22 S. 6 f.), sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2010 indes wieder in vollem Pensum zumutbar. Da noch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei das Anforderungsprofil einer Verweistätigkeit nach einer Neubeurteilung durch den RAD in einem Jahr nochmals neu zu definieren.

3.7    Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 21. April bis 26. Mai 2011 stationär in der Rehaklinik I.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5):

- Teilruptur Supraspinatussehne rechts nach Leitersturz am 21. April 2009

- Arthro-MRI Schulter rechts vom 1. September 2009: Zeichen einer retraktilen Kapsulitis bei sehr engem Gelenksraum; kleine Rissbildung artikularseitig am distalen Ansatz der Supraspinatussehne ventralseitig mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subacromialis; übrige Anteile der Rotatorenmanschette intakt, kräftige Muskulatur

- Schulterarthroskopie rechts am 23. Oktober 2009; Bursektomie, subacromiales Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair

- Arthro-MRI Schulter rechts vom 30. Juni 2010: regelrechter postoperativer Zustand, wenig Kontrastmittelübertritt nach subdeltoidal ventral, aber kein umschriebener Substanzdefekt in der Manschette, auch keine eindeutigen Hinweise für eine adhäsive Kapsulitis

- Periarthropathia humeroscapularis

- Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts

- neurologische Untersuchung vom 7. April 2011: am ehesten muskuloskelettal getriggerte, chronifizierte Zervikozephalgien rechts sowie zervikogener Schwindel

- Farbduplexsonographie der hirnversorgenden Gefässe vom 7. April 2011: unauffällig

- MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. Mai 2011: in den Segmenten HWK 3/4 und HWK 4/5 Nachweis einer leichten dorsomedianen Bandscheibenprotrusion, die den ventralen Subarachnoidalraum etwas verlege; kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression oder eine Myelonkompression; regelrechte Signalgebung des Myelons ohne Nachweis eines Myelopathiesignals; deutliche Verfettung der zervikalen Muskulatur

- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- Maximal leichte Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit, ICD-10 F43.23; inzwischen mehrheitlich remittiert

    Bei Klinikaustritt hätten nachstehende Probleme bestanden:

- Ausgeprägte schmerzlimitierte Bewegungseinschränkung Schulter rechts

- Dauer- und belastungsabhängige Schmerzen der rechtsseitigen Halsmuskulatur, teilweise mit Ausstrahlung in die rechte Kopfseite

    Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer, der die Symptomatik für rein somatisch bedingt halte, erachte eine – an sich sinnvoll erscheinende ambulante Psychotherapie als unnötig. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung zu erbringen vermöchte, als er dies im Rahmen der Leistungstests und des Behandlungsprogramms getan habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Untersuchungen und mit den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge daher gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung wirke sich nicht in relevanter Weise auf das Leistungsvermögen aus (Urk. 8/32 S. 6). Arbeitsrelevant sei dagegen eine subjektiv empfundene starke Schmerzhaftigkeit des rechten Schultergelenks mit ausgeprägter Einschränkung des Bewegungsumfangs der rechten Schulter (Urk. 8/32 S. 8). Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 6).

3.8    Gestützt auf die Ergebnisse der erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Juli 2011 stellte Dr. G.___ am 3. August 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/41 S. 29):

- Verdacht auf postoperative Frozen Shoulder rechts bei

- Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie, subacromialem Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei

- grosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supraspinatussehne rechts

- Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Er führte aus, der Beschwerdeführer könne die rechte Schulter noch immer schlecht bewegen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte mehr für ein CRPS I. Ob tatsächlich eine Kapsulitis (Frozen Shoulder) vorliege, sei eher fraglich. Die Ärzte der Rehaklinik I.___ hätten zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung und eine Selbstlimitierung festgestellt und eine zumindest leichte Tätigkeit wieder für ganztags zumutbar erachtet. Unter Berücksichtigung auch der somatoformen Schmerzstörung sei ein Einsatz eigentlich nur noch mit dem linken Arm möglich, wobei die rechte Hand bis Flanken- oder Tischhöhe noch als Zudienhand eingesetzt werden könne. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Frozen Shoulder um eine selbstlimitierende Krankheit handle, die die Funktion früher oder später nicht mehr beeinträchtigen sollte, erweise sich die Beantwortung der Frage nach dem Integritätsschaden als schwierig (Urk. 8/41 S. 29).

3.9    Das MRI der rechten Schulter vom 31. August 2011 ergab eine leichte ACArthrose. Der postoperative Zustand nach Rotatorenmanschettenrepair sei ansonsten weiterhin regelrecht. In der Bursa subacromialis finde sich ein wenig Flüssigkeit, was postoperativ als normal zu werten sei. Eindeutige Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis seien keine vorhanden (vgl. Bericht Klinik F.___ vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/41 S. 4).

3.10    Am 20. Oktober 2011 hielten die Ärzte der Klinik F.___, Rheumatologie, fest, betreffend die Schulter sei weiterhin von einem protrahierten Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts und noch anhaltender adhäsiver Kapsulitis auszugehen. Spezifischere Behandlungsmassnahmen fielen keine in Betracht (Urk. 8/78 S. 8).

3.11    Nachdem sie den Beschwerdeführer am 20. August 2012 - auch neurographisch  untersucht hatte, hielt Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem Bericht vom 21. August 2012 fest, die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Untersuchungen seien unauffällig (Urk. 8/78 S. 51).

3.12    Die Ärzte der Klinik L.___, Obere Extremitäten, gaben am 6. September 2012 an, es liege ein diffuses Beschwerdebild mit einer deutlich eingeschränkten HWS-Mobilität, einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Schulter sowie eine Funktionsstörung und Schwellung im Bereich der rechten Hand vor. Auch wenn sich der Verdacht auf eine Reruptur der Supraspinatussehne, auf welche der Befund der Ultraschalluntersuchung hindeute, in der vorgesehenen Arthro-MRI-Untersuchung bestätigen sollte, liessen sich diese Beschwerden wohl mit einer derartigen Verletzung allein noch nicht erklären. Mittels operativer Massnahmen lasse sich keine wesentliche Besserung mehr erzielen. Aufgrund des aktuell demonstrierten Beschwerdebildes könne - entgegen dem Kreisarzt - eher nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/78 S. 55).

3.13    Am 19. September 2012 hielten die Ärzte der Klinik L.___, Obere Extremiten, fest, die Situation bleibe weiterhin absolut unklar. Die Befunde des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 18. September 2012 vermöchten die demonstrierten Beschwerden in keiner Weise zu erklären. Es sei noch eine 3Phasen-Skelett-Szintigraphie indiziert (Urk. 8/78 S. 39).

3.14    Die Ärzte der Klinik L.___, Obere Extremitäten, stellten am 2. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/75 S. 5):

- Ausgeprägte, unklare Restbeschwerden bei

- Status nach Leitersturz am 21. April 2009

- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie, subacromialem Débridement, Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009

- postoperativ Auftreten einer schmerzhaften Bewegungsstörung; Differentialdiagnosen: Frozen Shoulder, Morbus Sudeck

- Arthro-MRI Schulter rechts vom 18. September 2012 mit intakter Rotatorenmanschette und relativ kleinem Recessus axillaris, keine Ruptur

- 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 20. September 2012: pathologische Aktivität im Humeruskopf in der Spätphase; Differentialdiagnose: degenerativ/Omarthrose

    Sie führten aus, die Situation sei – auch nach dem Arthro-MRI, der Skelett-Szintigraphie und weiteren Untersuchungen - klinisch nach wie vor unklar. Der Beschwerdeführer könne seinen Arm praktisch nicht mehr gebrauchen. Realistischerweise sei nicht mehr mit einer Restitutio ad integrum zu rechnen. Betreffend Arbeitsfähigkeitsbeurteilung werde auf die Einschätzung des Kreisarztes der SUVA verwiesen (Urk. 8/75 S. 7).

3.15    In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. Dezember 2012 gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ zum Schluss, dass seit der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Y.___ am 1. Februar 2011 keine funktions- oder tätigkeitsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Insofern könne weiterhin auf die damalige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden (Urk. 8/89 S. 8).

3.16    Prof. Dr. phil. B.___, der den Beschwerdeführer von Juni 2011 bis Dezember 2012 psychotherapeutisch behandelt hatte, stellte in seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. März 2013 folgende Diagnosen (Urk. 3/5 S. 2):

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23

- Traumatisierung nach akuter Belastungsreaktion infolge eines Unfalls mit schwerer Beeinträchtigung von Gefühlen (Unsicherheit, Angst, Besorgnis bis Niedergeschlagenheit, Dauer-Anspannung und Ärger)

    Der Beschwerdeführer sei – trotz mehrerer Rehabilitationsversuche – in jeglicher Tätigkeit zu 80 bis 95 % arbeitsunfähig. Er sei noch in der Lage, einfache Arbeiten im Haushalt wie Staubsaugen, den Tisch decken oder den Geschirrspüler einräumen, mit der linken Hand zu verrichten, dies indes auch nicht regelmässig. Seit zirka vier Monaten könne er auch die Tochter nicht mehr in den Hort begleiten und wieder abholen, weil er sich nicht mehr auf seine Kräfte verlassen könne und merke, dass für Betreuungsaufgaben Kontinuität wichtig sei. Auch Autofahren könne er - aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Halses (er könne nicht mehr zur Seite schauen, wenn schnelle Reaktionen erforderlich seien) und der Medikation - nicht mehr. Aus den genannten Gründen sei derzeit auch die - im Hinblick auf die damit verbundenen sozialen Kontakte an sich wünschenswerte - Ausübung einer Verweistätigkeit im Pensum von zwei bis drei Stunden täglich nicht realistisch (Urk. 3/5 S. 2 f.).

3.17    Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seiner Rechtsvertreterin vom A.___-Gutachter Dr. Z.___ orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seiner Expertise vom 22. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 43):

- Persistierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts mit/bei

- Status nach Leitersturz am 21. April 2009

- präoperativer adhäsiver Kapsulitis

- Status nach Schulterarthroskopie und Revision arthroskopisch einer grossen PASTA-Läsion am 23. Oktober 2009

- sich ausweitend zu einer Halbseitensymptomatik rechts mit Beschwerden im rechten Iliosakralgelenk (ISG), im rechten Bein und der Lendenwirbelsäule (LWS) linksbetont

- Status nach HWS-Trauma 2008 mit MRI-mässig auf Höhe C3/C4 einer medianen Diskushernie und leichter foraminaler Enge C3/C4 links

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

- Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23

    Es sei davon auszugehen, dass das aktuelle Beschwerdebild im Wesentlichen unverändert anhalten und der Beschwerdeführer daher als Maurer/Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde. Aufgrund der klinischen Befunde gebe es für den Exploranden, der bis zum Unfall als Hilfsarbeiter manuelle Arbeiten verrichtet habe, auch keine optimal adaptierte Tätigkeit, die er noch ausüben könnte (Urk. 3/4 S. 43).

3.18    Nach Einsicht in das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4) teilte der Psychiater Dr. C.___ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. Mai 2013 mit, wenn den somatischen Beschwerden – wie aus der Expertise von Dr. Z.___ hervorgehe – ein organisches Korrelat zugrunde liege, könne er sich der Beurteilung von Prof. Dr. phil. B.___ (Urk. 3/5) nur anschliessen (Urk. 3/6).




4.

4.1    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 21. April 2009 erlittenen rechtsseitigen Schulterverletzung als Kranführer beziehungsweise Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. hiezu insbesondere Bericht Rehaklinik I.___ vom 6. Juni 2011; Urk. 8/32 S. 6).

4.2

4.2.1    Hinsichtlich der Auswirkung der organisch objektivierbaren Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit wies der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ bereits am 25. März 2010 darauf hin, dass die demonstrierte massive Einschränkung des Leistungsvermögens angesichts der erhobenen Befunde nicht plausibel sei und dass – in der angestammten Tätigkeit – zunächst noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/15 S. 10). Während sich Dr. E.___ zur Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit angesichts der damals noch vorgesehenen konsiliarischen Untersuchung in der Klinik F.___ gar nicht äusserte, attestierten die Ärzte der Klinik F.___ (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/20 S. 6 f.) und der Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/23 S. 8) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer anderen (jedenfalls Büro- [vgl. Urk. 8/20 S. 7]) Tätigkeit.

    Auf die Einschätzung dieser Ärzte kann indes deshalb nicht abgestellt werden, weil sie die Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit – wie später auch die Ärzte der Klinik L.___ (vgl. Bericht vom 6. September 2012, Urk. 8/78 S. 55) - nicht mit aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Defiziten, sondern (zumindest implizit) mit Schmerzen und einer eingeschränkten rechtsseitigen Schulterfunktion respektive mit dem „heute demonstrierten Beschwerdebild“ (Urk. 8/78 S. 55) begründeten. Der Hinweis von Dr. G.___ auf die Rechtshändigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/23 S. 8) lässt überdies darauf schliessen, dass er eine ausschliesslich linkshändig verrichtbare Tätigkeit gar nicht in Betracht zog. Schmerzen an sich sind jedoch praxisgemäss noch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, und eine einseitig beeinträchtigte Schulterfunktion wirkt sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit aus. RAD-Arzt Dr. Y.___ legte denn in der Folge in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 - angesichts der von ihm erhobenen Befunde durchaus einleuchtend - dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit März 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/22 S. 6 f.). Zu diesem Schluss gelangten kurz darauf auch die Ärzte der Rehaklinik I.___, die dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten und auf die während der fünfwöchigen stationären Behandlung im Frühjahr 2011 gewonnenen Erkenntnisse in einer leichten Tätigkeit ohne wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und ohne körperfernes Hantieren mit Lasten ebenfalls wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 8/32 S. 6 und S. 8).

    Die im Rahmen der seither durchgeführten zahlreichen - auch bildgebenden - Untersuchungen erhobenen Befunde lassen ebenfalls auf keine auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Dies gilt auch für die Begutachtung durch den A.___-Orthopäden Dr. Z.___. Auf dessen Einschätzung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er die von ihm (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit organisch bedingten funktionellen Defiziten begründete, sondern damit, dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine optimal adaptierte Tätigkeit für den bis zum Unfall vom 21. April 2009 manuell tätig gewesenen Hilfsarbeiter gebe (vgl. Expertise vom 22. Mai 2013; Urk. 3/4 S. 43). Rechtsprechungsgemäss bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt indes selbst für funktionell Einarmige, die nur noch leichte Hilfsarbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IVStelle von einer aus physischer Sicht seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 7).

4.2.2    Aus psychischer Sicht ist von keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung auszugehen. Nachdem während rund zwei Jahren keiner der nach dem Unfall vom 21. April 2009 behandelnden und untersuchenden Ärzte eine psychische Beeinträchtigung auch nur in Betracht gezogen hatte, diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik I.___ am 6. Juni 2011 zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine  maximal leichte - Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit (Urk. 8/32 S. 5). In ihrem Austrittsbericht vom genannten Datum legten sie indes - unter Hinweis auf das Ergebnis der im Rahmen der fünfwöchigen stationären Behandlung durchgeführten psychosomatischen Abklärung (Urk. 8/32 S. 7) - einleuchtend dar, dass das psychische Leiden keine relevante Auswirkung auf das Leistungsvermögen zeitige (Urk. 8/32 S. 6). Diese Einschätzung wird durch die Beurteilung des von Juni 2011 bis Dezember 2012 behandelnden Psychotherapeuten Prof. Dr. phil. B.___ vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) nicht in Frage gestellt. Prof. Dr. phil. B.___ begründete die von ihm attestierte 80 bis 95%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit von ihm erhobenen Befunden, sondern mit den vom Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für gänzlich arbeitsunfähig hält, geschilderten (physischen) Einschränkungen (Urk. 3/5 S. 2 f.). Auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) lässt nicht auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung schliessen. Im Gegenteil legte der genannte Psychiater dar, dass er die von Prof. Dr. phil. B.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (nur) bestätigen könne, wenn die geklagten somatischen Beschwerden sich einem organischen Korrelat zuordnen liessen, mithin sofern aufgrund objektivierbarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Leistungseinbusse resultiere. Dies ist indes, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, steht die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik doch  zumindest in ihrem Ausmass - in erheblicher Diskrepanz zu den erhobenen Befunden.

4.2.3    Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den physischen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit aus (Urk. 2).

4.3

4.3.1    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Tatsache, dass die SUVA bis Ende Dezember 2012 auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggelder ausgerichtet habe (Urk. 8/85), vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1 S. 3), ist unzutreffend. E.___ als im Unfallversicherungsrecht ist der Rentenanspruch, mithin auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, im Invalidenversicherungsrecht nämlich nicht erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Unfallversicherungsrecht [UVG]). Sodann basieren die Taggeldzahlungen vorweg auf der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, was für die Invalidenversicherung regelmässig nicht von leistungsbegründendem Belang ist.

4.3.2    Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Salär von Fr. 67‘925.-- erzielt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6 S. 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 92014, S. 85, Tabelle B 10.3 von Index 2136 auf Index 2150) ergibt sich für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 68‘604.--.

4.3.3    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 92014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘164.--. Die Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit sind vorliegend insofern unterdurchschnittlich, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und kein körperfernes Hantieren mit Lasten erfordert, nachzugehen (Urk. 8/32 S. 6). Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % angemessen Rechnung (Urk. 2).

4.3.4    Stellt man das - unter Berücksichtigung des 10%igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.-- dem Validenlohn von Fr. 68604.-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2

5.2.1    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Verfahren kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit. g Rz 118) liegen nicht vor.

5.2.2    Mit Honorarnote vom 13. Oktober 2014 (Urk. 11) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,50 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 168.10 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 168.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2‘233.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘233.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer