Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00507 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit 1995 selbständig im Gartenbau tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5.4), als er am 30. September 2009 auf der Autobahn auf ein stehendes Fahrzeug auffuhr und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/11/35-37 Ziff. 7).
Am 8. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/11, Urk. 7/26, Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48; Urk. 7/54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. September 2010 bis 30. April 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Befristung der halben Rente vom 1. September 2010 bis 30. April 2011 damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seiner angestammten Tätigkeit im Gartenbau, wie auch in jeder anderen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 15. Januar 2011 habe sich sein Gesundheitszustand aber verbessert und er sei ab diesem Zeitpunkt für alle Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Die Verbesserung werde mit Wirkung per 1. Mai 2011 berücksichtigt (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten der Klinik Y.___ könne nicht abgestellt werden (S. 5 oben). Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 5 Mitte), wonach er sowohl in seiner angestammten als auch in anderen Arbeitstätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei. Daher sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 5 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. April 2011 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Die nach dem Unfallereignis vom 30. September 2009 erstbehandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/11/41 = Urk. 7/14/7) als Diagnose eine HWS-Distorsion. Der Beschwerdeführer sei via Sanität mit Stiff Neck zugewiesen worden. Er sei mit seinem Lieferwagen etwa mit 70 km/h auf der Autobahn gefahren, als das vor ihm fahrende Auto einem stehenden Fahrzeug ausgewichen sei. Er selbst habe dieses zu spät gesehen und eine Vollbremsung gemacht, sei aber dennoch in das Heck des stehenden Wagens geprallt. Es habe keinen Airbag gehabt und er sei nicht angeschnallt gewesen. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Er sei mit dem Brustkorb gegen das Lenkrad geprallt. Die Ärzte führten aus, sie hätten am Thorax jedoch keine Prellmarken und keinen Thoraxkompressionsschmerz feststellen können. Das Sternum sei ohne Druckdolenz gewesen. Alle Extremitäten seien schmerzfrei beweglich gewesen. Auch an Stirn und Gesicht seien keine Prellmarken sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen geklagt, nicht aber über Übelkeit, Erbrechen oder Doppelbilder. Vom 30. September bis 5. Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
In ihrem am 30. September 2009 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/11/35-37) hielten die Ärzte des A.___ fest, dass kein Kopfanprall an der Kopfstütze stattgefunden habe (Ziff. 2b). Die HWS sei jeweils rechts und links ohne Schmerzangabe um 80 Grad beweglich gewesen und eine Seitenneigung sei zu jeweils 50 Grad möglich gewesen (Ziff. 6). In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation liege Grad I vor, was Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit ohne somatische Befunde mit normaler Beweglichkeit der HWS entspreche (Ziff. 7). Vom 30. September 2009 bis 2. Oktober 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Ziff. 9).
3.2 Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 7/26/31-36) folgende Diagnose (S. 4 Mitte):
- persistierende cervikocephale Symptomatik links mit
- Irritation C1/2 links und fortgeleitetem Schmerz parietal und periorbital links im Sinne eines Facettengelenk-fortgeleiteten Schmerzes
- ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte oder degenerativ vorbestehende Veränderung in diesem Segment
- diskrete Bandscheibenvorwölbung im Sinne einer diskret beginnenden Degeneration, nicht signifikant C4 bis C7, ohne Kompromittierung neuraler Strukturen
- myofasciale Triggerpunkte paracervikal und weniger ausgeprägt Schultergürtelregion links
- keine Hinweise für HWS-Hypermobilität oder -Instabilität
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide anhaltend an einer fortgeleiteten Facettengelenks-Schmerzsymptomatik links mit myofascialen Triggerpunkten links paracervikal. Die Situation habe sich nicht gebessert seit Beginn der Therapie nach dem Ereignis vom 30. September 2009. Die Angaben seien glaubhaft, die Befunde reproduzierbar und ohne Hinweise für eine subjektive Schmerzbetonung bei guter Kooperation. Anhaltend sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese sei bei körperlich belastenden Arbeiten in der Gartenpflege ausgewiesen. Hinweise für eine traumatisch bedingte oder richtunggebende Veränderung fehlten. Die Röntgenaufnahmen der HWS inklusive MRI seien unauffällig. Die beschriebenen diskreten Bandscheibenvorwölbungen seien ohne Bedeutung für die Beschwerden (S. 4 unten). Aktuell sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Dem könne bei dieser Schmerzsymptomatik und einer körperlich belastenden Arbeit zugestimmt werden. Die Arbeitsfähigkeit könne allerdings nach Ausschöpfung der unfallbedingten Therapie gesteigert werden (S. 5 Mitte). Der Status quo ante sei drei Monate nach Beginn der empfohlenen Therapieoptionen erreicht (S. 6 oben).
In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2010 (Urk. 7/26/25) führte Dr. B.___ aus, er könne die anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt weder begründen noch nachvollziehen und beurteile die Arbeitsfähigkeit (unfallbedingt) als zu 100 % ausgewiesen. Der Status quo ante sei zum jetzigen Zeitpunkt erreicht. Restbeschwerden könnten höchstens möglich als unfallkausal, eher aber als nicht unfallkausal beurteilt werden.
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/28/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 30. September 2009) mit
- zirkulären Protrusionen der Bandscheiben C4/C5, C5/C6 und C6/C7 im MRI
- Status nach rezidivierenden Lumbalgien mit zeitweiser Ausstrahlung in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Dezember 2001 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. November 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Februar 2010 wieder zu 50 % als Gärtner gearbeitet. Da die Beschwerden seit Februar 2010 keine Besserung erfahren hätten, weder mit Infiltrationen im Bereiche der unteren Facettengelenke und der HWS, noch auf Empfehlung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers im Bereiche der oberen Facettengelenke der HWS, müsse der Beschwerdeführer von schwerer Arbeit weiter dispensiert werden. In den nächsten Monaten sei wahrscheinlich nicht mit einer relevanten Steigerung zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei er vom 1. Oktober 2010 [richtig wohl 2009] bis 31. Januar 2010 zu 100 % und seit dem 1. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Wegen der Muskelverspannungen mit Kopfschmerzen könne die Belastung des Schultergürtels nur reduziert erfolgen. Schwere Arbeiten müssten an den Mitarbeiter delegiert werden, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Mittel- bis langfristig sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8). Ein Zeitplan für die volle Arbeitsaufnahme könne aber noch nicht erstellt werden (Ziff. 1.9). Das Leistungsprofil könne im Moment nicht ausgefüllt werden. Dr. C.___ führte aus, er rechne immer noch damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück blieben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten führe der Beschwerdeführer bereits aus und schwere Arbeiten delegiere er an seinen Mitarbeiter (Ziff. 1.11).
3.4
3.4.1 Am 14. Januar 2011 erstatteten Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Y.___, das vom Unfallversicherer veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 7/29).
3.4.2 Prof. D.___ konnte in seinem neurologischen Gutachten (Urk. 7/29/2-36) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 18 Ziff. 4.2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, differenzialdiagnostisch Spannungskopfschmerz bei möglichem anteiligen Analgetika-Kopfschmerz (S. 18 Ziff. 4.2). Auf neurologischem Gebiet bestehe kein ausreichender Anhalt und keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte oder nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung mit behinderndem Effekt (S. 28 Ziff. 1 unten).
Zum klinischen Untersuchungsbefund führte Prof. D.___ aus, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungsraum rasch und mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelungen. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden. Während der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer - deutlich diskrepant zu seinen anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke - nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt. So habe er bei allen passiven Bewegungsproben des Kopfes und der Halswirbelsäule in alle Bewegungsrichtungen gegengespannt. Es habe kein paravertebraler Hartspann bestanden und es sei kein radikulärer Schmerz provozierbar gewesen. Diskrepant zu der demonstrierten Bewegungseinschränkung sei die spontane Beweglichkeit des Kopfes und des Halses gänzlich frei und ungehindert (S. 10 Ziff. 3 Mitte).
Prof. D.___ führte aus, die hier durchgeführte Begutachtung zeige keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Demgegenüber habe sich ein sicherer Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe Diskrepanz zwischen der in der formalen Bewegungsprüfung des Kopfes und des Halses demonstrierten Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit; mangelhafte Mitarbeit bei den Kraftproben mit abruptem Nachgeben und unzureichender Willküranstrengung). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen seien differenzialdiagnostisch als Migräne oder Spannungskopfschmerz und angesichts des erheblichen Analgetikakonsums differenzialdiagnostisch auch als zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz zu verstehen (S. 14 unten f.).
Auch für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden habe sich in der klinischen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat gefunden. Eine behindernde Gesundheitsstörung sei dementsprechend nicht wahrscheinlich. Das bislang angeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine dokumentierte wesentliche Kopfverletzung einhergegangen, so dass ein Defektresiduum im Sinne einer traumatischen Läsion des Gleichgewichtorganes (Contusio labyrinthi) aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich sei (S. 15 Mitte).
Prof. D.___ führte aus, die hier erhobenen klinischen Befunde sprächen gegen eine psychiatrische Beeinträchtigung. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden von Nervosität, „Stress im Kopf“ und Schlafstörungen liessen sich aus Sicht des Gutachters auch nicht im Kontext eines depressiven Syndroms interpretieren. Hinzu komme, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht als lebensbedrohlicher Einschnitt mit gravierender körperlicher Beeinträchtigung interpretiert werden könne, so dass eine psychische Verarbeitungsstörung schon aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich sei.
Angesichts der zu erhebenden sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, sei auch bezüglich der genannten psychischen Befindlichkeitsstörungen eher eine bewusstseinsnahe demonstrative Schilderung von Symptomen anzunehmen (S. 15 unten f.).
Das bislang angeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine medizinisch dokumentierte dauerhafte biologische Verletzung einhergegangen und könne also allenfalls als Bagatelltrauma klassifiziert werden, so dass hierauf fussende dauerhafte Gesundheitsstörungen biologisch nicht wahrscheinlich oder plausibel seien.
Insbesondere seien die klinischen Kriterien einer relevanten Distorsion der HWS angesichts der zeitnahen ärztlichen Erstbefunde nicht erfüllt und eine Kopfverletzung sei nicht belegt (S. 16 Mitte).
Wollte man nun trotzdem eine stattgehabte Distorsion der HWS weiter behaupten, so wäre diese als allenfalls leichtgradig zu klassifizieren. Für eine leichtgradige HWS-Distorsion gelte jedoch die schulmedizinische Meinung, dass hierauf beziehbare Beschwerden innerhalb weniger Wochen bis maximal Monate folgenlos abheilten, da strukturelle zervikale Läsionen - wie auch beim Beschwerdeführer - regelhaft fehlten.
Prof. D.___ führte aus, das beklagte Kopfschmerzsyndrom sei aus seiner Sicht angesichts der sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden hinsichtlich seiner Krankheitswertigkeit zumindest zweifelhaft und ein die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 16 unten f.).
3.4.3 Dr. E.___ konnte in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/29/37-52) keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 10 Ziff. 4.1-2). Er führte aus, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit sowie Tätigkeiten mit vergleichbarem Anforderungsprofil aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt ausüben (S. 12 Ziff. 7.1). Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich und eine Heilbehandlung nicht notwendig (S. 13 Ziff. 7.3, S. 14 Ziff. 8.2-3).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch habe er sich zunächst etwas leidensbetont gegeben, sich dann aber zunehmend aufgelockert, zugewandt und kooperativ gezeigt. Der Gedankengang sei geordnet gewesen, und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen hätten sich keine gefunden. Die Stimmung sei indifferent und die mimische Beweglichkeit und affektive Schwingungsfähigkeit seien in ihrem Spektrum leicht reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien angemessen eingesetzt worden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die angesprochenen Themen sei intakt gewesen und Konzentrationsstörungen hätten nicht bestanden (S. 8 Ziff. 3.1). Auch eine Beeinträchtigung der Ausdauer oder ungewöhnliche Müdigkeit habe nach der einstündigen psychiatrischen Exploration sowie der vorangegangenen einstündigen neurologischen Begutachtung nicht festgestellt werden können (S. 9 Ziff. 3.1).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeschilderung hätten sich Hinweise auf bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Konzentrationsstörungen hätten in der Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Eine Nervosität habe nicht bestanden und die Stimmung sei ausgeglichen gewesen.
Die Ergebnisse der aktuellen psychiatrischen Untersuchung stünden im Widerspruch zu dem vom Z.___ mit Datum vom 12. Juli 2010 dokumentierten psychischen Befund. Dieser sei in sich widersprüchlich und orientiere sich nicht an international eingesetzten und standardisierten Schemata. Es werde auch nicht deutlich zwischen erhobenen Befunden und eigenen Angaben des Beschwerdeführers unterschieden. Eine gravierende psychosoziale Problematik, die als wesentliche Ursache für die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen angesehen werden könnte, werde nicht beschrieben. Die verwertbaren Teile des psychopathologischen Befundes stützten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereit mit einem Pensum von 50 % im angestammten Beruf gearbeitet habe (S. 9 Ziff. 3.2).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 30. September 2009 nicht unter psychischen Störungen gelitten und auch für die Zeit nach dem Unfall fänden sich keine Hinweise für eine klinisch relevante, die Arbeitsfähigkeit behindernde psychische Störung. Eine psychopharmakologische Behandlung sei nicht erfolgt und über die im Antrag auf Kostenübernahme empfohlene Teilnahme an einem 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm lägen keine Unterlagen vor.
Der Beschwerdeführer sei in den Sommerferien zusammen mit seinem 25 Jahre alten Sohn und der Schwiegertochter in den F.___ gefahren und man habe sich bei der Fahrt abgewechselt (S. 10 f. Ziff. 5.1).
3.5 Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- HWS-Distorsion mit/bei
- Status nach Auffahrkollision am 30. September 2009
- Skoliosierung sowie leichte Bandscheibenerschlaffung C4-C7 (MRI vom 22. März 2010)
- Irritation C1/2 links und fortgeleitetem Schmerz parietal und periorbital links im Sinne eines Facettengelenks-fortgeleiteten Schmerzes (Dr. B.___, 20. April 2010)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite im Moment 50 %, könne diese Arbeit aber eigentlich nicht machen, wegen den ausgeprägten Schmerzen und der Depression. Er leide an Nacken- und Kopfschmerzen, an Nervosität, Aggressionen, Vergesslichkeit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Zukunftssorgen, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen (1 Stunde pro Tag) und an Appetitverminderung. Er sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen persistierten, weshalb wohl leider von einer längeren Arbeitsunfähigkeit über 50 % auszugehen sei (S. 1). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden. Eine Steigerung über die 50 % erscheine nicht möglich, auch nicht für angepasste Tätigkeiten. Trotz Behandlung sei seit einem Jahr keine Verbesserung der Situation eingetreten (Ziff. 1.4).
3.6 Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 11. November 2011 (Urk. 7/41/6-11) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 10. Mai 2011 (vorstehend E. 3.5). Auch zur Arbeitsunfähigkeit machten sie wortwörtlich die gleichen Ausführungen (S. 3 oben). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden (S. 3 Mitte).
Aus anästhesistischer Sicht (Dr. med. G.___) habe aktuell am 28. Juni 2010 lediglich noch eine endphasige Einschränkung in der Rotation beidseits sowie in der Extension bestanden. Symptomatisch habe der Beschwerdeführer vor allem noch über frontale Kopfschmerzen geklagt, eher weniger über die cervicalen Schmerzen (S. 3 unten).
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Dr. med. H.___) hätten im bildgebenden Verfahren der HWS keine relevanten degenerativen Veränderungen erfasst werden können und es hätten keine Hinweise für eine Instabilität bestanden. Das MRI der HWS vom 22. März 2010 habe keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte Veränderung ergeben. Insgesamt liege kein signifikanter degenerativer Befund vor.
Der Beschwerdeführer leide an neuropsychologischen Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Es liege ein chronifiziertes cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS vor (S. 4 oben).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) habe ein Funktions-MRI der HWS in Inklination und Reklination vom 26. September 2011 keine sichere degenerative Veränderung und keine Instabilität ergeben. Auf den sagittalen Aufnahmen seien keine relevanten Bandscheibenprotrusionen zu sehen und ein relevantes Wirbelgleiten in Inklination oder Reklination sei auch nicht vorhanden gewesen (S. 4 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht (Dr. med. I.___) seien die Extremitätengelenke in Form und Bewegung unauffällig. Die HWS-Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt (S. 4 Mitte).
Aus psychosomatischer Sicht (Dr. med. J.___) sei der Beschwerdeführer äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei er abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Er sei im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Anamnestisch bestünden deutliche Suizidgedanken und -wünsche. Es habe kein Suizidversuch stattgefunden und es bestehe aktuell keine Suizidalität. Am 23. August 2011 sei eine Akupunkturbehandlung durchgeführt worden (S. 4 unten).
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei: Sitzen, etwa 60 Minuten, Gehen etwa 15 Minuten, Heben von etwa 10 kg und Autofahren etwa 1 Stunde. Das negative Leistungsbild sei: Keine Hausarbeiten, kein Einkauf und keine intensiven Anstrengungen, da er sonst Kopfschmerzen habe. Die Fachpersonen führten aus, aus objektiver Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (S. 5 Mitte).
Aus anästhesistischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten mit leichter, wechselbelastender Arbeit, mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeit in vornübergeneigter Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer weithin nur zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten und Arbeiten auf Leitern nicht zugemutet werden könnten. Auch aus rheumatologischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Mitte). Die Fachpersonen führten zusammenfassend aus, sie seien in der Konsens-Beurteilung zum Schluss gekommen, im Beruf als Inhaber eines Gartenbaugeschäftes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Auch in angepassten Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsunfähig und eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 unten).
Ergänzend führten die Fachpersonen am 29. Februar 2012 (Urk. 3) im Rahmen ihrer Ausführungen zur Unfallkausalität aus, die Depression sei 2010 entstanden, als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass er wohl nicht mehr zu 100 % weiterarbeiten könne. Es liege ein Gedankenkreisen um die Frage vor, wie er so weiterleben könne. Wegen der Familie seien dann zunehmend Existenzängste aufgetreten. Gemäss Fremdanamnese der Ehefrau sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr nervös. Im Haushalt könne er kaum mehr helfen und der Einkauf werde von der Ehefrau und dem Sohn erledigt. Nachts stehe der Beschwerdeführer immer wieder auf und schlafe auch viel in anderen Zimmern. Der Weg nach F.___ werde im Flugzeug zurückgelegt, da der Beschwerdeführer zu nervös sei, um mit dem Auto so weit zu fahren. Im F.___ sei die Situation auch nicht besser. Auch dort leide er an Nervosität und Schlafstörungen (S. 2 Mitte).
3.7 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/41/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 11):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit 1. Februar 2010
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Distorsion, bestehend seit dem 30. September 2009 (Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 23. Dezember 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 23. Februar 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei depressiv verstimmt und klage über Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit und Energiemangel. Die Prognose sei betreffend die Arbeitsfähigkeit eher schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer komme alle zwei bis 4 Wochen zur stützenden und edukativen Psychotherapie (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1. Februar 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Er leide an Antriebsarmut, an Schmerzen, an Vergesslichkeit und an Konzentrationsstörungen. Er könne kaum 50 % arbeiten und arbeite langsamer als früher und die Leistung betrage bei einer Präsenz von 50 % etwa 30 % (Ziff. 1.7).
4.
4.1Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der von September 2010 bis Ende April 2011 befristeten halben Rente auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.4), wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hatte, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers minderte. Prof. D.___ und Dr. E.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit aus.
4.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Dass das Gutachten vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben wurde, ändert nichts an dessen Verwertbarkeit.
Direkt nach dem Unfallereignis diagnostizierten die Ärzte des A.___ am 30. September 2009 (vorstehend E. 3.1) lediglich eine HWS-Distorsion QTF I. Es wurden kein Kopfanprall und keine Commotio cerebri dokumentiert. Obwohl der Beschwerdeführer angab, er hätte seinen Oberkörper am Steuerrad angeschlagen, konnten die Ärzte des A.___ keine entsprechenden Prellungen feststellten. Sie hielten eine normale Beweglichkeit der HWS fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis am 5. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, erachteten ihn aber grundsätzlich bereits ab dem 3. Oktober 2009 wieder für vollständig arbeitsfähig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund seiner degenerativen Veränderungen hätten auch ein Rheumatologe oder Orthopäde an der Begutachtung mitwirken müssen (Urk. 1 S. 5 oben), ist zu beachten, dass sämtliche bildgebenden Verfahren lediglich diskrete degenerative Veränderungen zum Vorschein brachten und insbesondere auch traumatisch bedingte Verletzungen ausgeschlossen werden konnten (vgl. Urk. 7/26/30).
Zudem wurde der Beschwerdeführer im April 2010 durch den Rheumatologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) untersucht. Auch Dr. B.___ berichtete davon, dass sowohl die Röntgenaufnahmen der HWS als auch das MRI unauffällig gewesen seien. Zunächst erachtete er die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden bei körperlich belastenden Arbeiten für plausibel, konnte jedoch bereits Ende Juli 2010 unfallbedingt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen. So wie Dr. B.___ rechnete auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) im Dezember 2010 damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurückbleiben würden. Mittel- bis langfristig ging er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Weshalb er in seiner orthopädischen-chirurgischen Stellungnahme im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachpersonen des Z.___ (vorstehend E. 3.6) selbst im November 2011 noch an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit festhielt, ist nicht nachvollziehbar, zumal, wie er ausführte, auch die Bildgebung vom September 2011 weder Hinweise auf traumatische Verletzungen noch auf relevante degenerative Veränderungen ergeben hatte. Vielmehr stützt diese Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und dem tatsächlichen Befund die Einschätzung von Prof. D.___ und Dr. E.___, dass eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vorliegt.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren Einschätzungen der Fachpersonen des Z.___. In ihren Bericht vom November 2011 (vorstehend E. 3.6) wurden wortwörtlich Textpassagen aus dem Bericht vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.5) hineinkopiert, insbesondere wurde ebenfalls aufgeführt, dass der Behandlungsabschluss bereits im Dezember 2010, demnach fast ein Jahr zuvor, erfolgt sei. Dennoch wurde in undifferenzierter Weise an der Auffassung festgehalten, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich erscheine.
Unklar bleibt überdies, inwiefern im Bericht vom November 2011 aktuelle, nach eigens getätigten Untersuchungen erhobene Befunde und gestellte Diagnosen festgehalten wurden. So datiert die letzte anästhesistische Untersuchung vom 28. Juni 2010 und liegt damit knapp eineinhalb Jahre zurück. Weshalb dann aktuell aus anästhesistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Lediglich der eingefügte Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ scheint auf einer neueren Untersuchung des Beschwerdeführers zu beruhen. Zumindest äusserte er sich zu einem MRI der HWS vom 26. September 2011. Weshalb dem Beschwerdeführer gemäss dem Konstrukt des negativen Leistungsbildes keine Haushaltarbeiten und keine Einkäufe zumutbar seien, erscheint ebenso wenig begründet und nachvollziehbar wie die generell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Daher vermag dann auch die im Abschluss vorgenommene Konsensfindung der Fachpersonen des Z.___ die von Prof. D.___ und Dr. E.___ getroffenen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig kann auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden. Dieser stützte sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben der Fachpersonen des Z.___.
Im Übrigen können Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind. Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch bei einem Schleudertrauma (BGE 136 V 279). Solche Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer langdauernden, versicherungsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
4.3 Aufgrund des Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ vom Januar 2011 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab Januar 2011 keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Unter diesen Umständen kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden. Die mit angefochtener Verfügung zugesprochene halbe Rente von 1. September 2010 bis 30. April 2011 erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan