Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00510 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist als selbständiger Maler tätig (Urk. 6/9/2 Ziff. 1.6). Der Versicherte meldete sich am 30. August 2012 bei der Invalidenversicherung an. In der Anmeldung gab er an, dass er nach einem Herzinfarkt noch zu 25 % leistungsfähig sei (Urk. 6/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/3) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) bei. Am 5. Februar 2013 (Urk. 6/14) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/15) zu, wogegen dieser am 8. Februar 2013 Einwände vorbrachte (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6/27 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
31. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer-deantwort vom 3. Juli 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 23. September 2013 zugestellt (Urk. 7).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers könne mit einem reduzierten Pensum als angepasst angesehen werden. Ab Januar 2012 sei von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die medizinischen Unterlagen seien nicht von einem Facharzt überprüft worden. Er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In-validenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 13. April 2010 einen Infarkt.
Dr. med. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 19. Juni 2010 für die Zeit vom 13. April bis 6. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit als Maler von 100 % und ab dem 7. Juni 2010 eine solche von 70 % (Urk. 6/12/17 Ziff. 6).
Dr. Y.___ attestierte sodann in einem ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/12/11) für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Ziff. 3). Der Hausarzt gab weiter an, die Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich nicht weiter gesteigert werden (Ziff. 5).
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, stellte der Beschwerdegegnerin am 18. September 2012 (Urk. 6/5/1) einen Bericht über eine kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/5/2-4 = Urk. 6/9/8-11) zu.
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1):
1. koronare Herzkrankheit
- 13. April 2010 akuter ST-Hebungs-Infarkt, Koronarangiographie drei Stunden nach Schmerzbeginn: proximaler RIVA-Verschluss
- 20. April 2010 elektive Rekoronarangiographie
- 14. Juli 2010 mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %) anteriorer Akinesie des lokal ausgedünnten Myokards von medial bis apikal sowie lateroapikal, schwergradige pulmonalarterielle Hypertonie
- 23. August 2010 mittelschwere pulmonalarterielle Druckerhöhung
- 19. Januar 2011 echokardiographisch unverändert mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 35-40 %)
- 24. Januar 2012 echokardiographisch mittel- bis schwergradig eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 30-35 %)
- aktuell: Zunahme des LVEDD schwergradig eingeschränkte LV-Funktion (EF visuell 25 %)
2. Hypercholesterinämie
3. Status nach Nikotinabusus (seit 2004 nach kumulativ 85-90 pack years sistiert)
4. Adipositas
Dr. Z.___ führte weiter aus, seit der letzten kardiologischen Untersuchung Ende Januar bestehe kardial ein stabiler Zwischenverlauf ohne bemerkten Leistungsknick. Dr. Z.___ verneinte eine paroxysmal nächtliche Dyspnoe oder Orthopnoe, Synkopen sowie verspürte Tachyarrhythmien (S. 1). Während der EKG-Aufzeichnung seien erfreulicherweise keine Arrythmien dokumentiert worden. Mit einer Auswurfsfraktion von 25 % sei der exzentrisch hypertrophe linke Ventrikel schwergradig eingeschränkt. Die Indikation für eine ICD-Implantation sei somit gegeben (S. 2).
Dr. Z.___ führte im Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Sep-tember 2012 (Urk. 6/5/1) an, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und könne dazu keine Antwort geben.
3.3 Dr. Y.___ führte in einem Bericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/9/1-4) zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer habe im April 2010 einen Infarkt erlitten. Er habe in der Folge nie mehr eine ganze Leistungsfähigkeit erreicht. Eine Besserung sei nicht erreicht worden (Ziff. 1.4).
Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Maler seit dem 2. August 2010 bis auf Weiteres 30 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine rasche Ermüdung. Der Beschwerdeführer könne im Verlauf des Tages die Leistung nicht mehr erbringen. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Ausmass zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). Die genaue Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Kardiologen festgelegt werden (Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 (Urk. 6/13 S. 2 f.) aus, beim Beschwerdeführer liege anhand der Aktenlage eine koronare 2-Gefässerkrankung nach einem akuten Vorderwandinfarkt am 13. April 2010 mit einer ischämischen Kardiomyopathie vor. Im Rahmen des akuten Infarktes sei eine Stentimplantation des RIVA sowie im April 2010 eine Stentimplantation der rechten Koronararterie erfolgt. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ bestünden belastungsabhängig eine Luftnot und eine allgemeine Leistungsminderung bei zunehmender Verschlechterung der linksventrikulären Funktion. Im aktuellen Echokardiogramm zeige sich der linke Ventrikel zunehmend dilatiert. Die EF sei mit aktuell 25 % höhergradig eingeschränkt. Ferner bestehe eine pulmonale Hypertonie. Am 17. Juli 2012 sei ein ICD-System implantiert worden. Der Beschwerdeführer ermüde rasch und sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Maler sei aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit rascher Ermüdung und einem erhöhten Pausenbedarf bei höhergradig eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion durchaus nachvollziehbar. Allerdings könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab August 2010 nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, da eine Kardiomyopathie zu diesem Zeitpunkt allenfalls mittelgradig (EF damals bei 35 - 40 %) ausgeprägt gewesen sei. Aus medizinischer Sicht könne bei einer von Dr. Z.___ am 18. September 2012 genannten echokardiographisch nachgewiesenen progredienten Verschlechterung der Kardiomyopathie ab Januar 2012 von einer 30%igen andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit könne mit einem reduzierten Pensum als angepasst angesehen werden.
3.5 Dr. Z.___ berichtete am 22. März 2013 (Urk. 6/22/1) über eine gleichentags erfolgte kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers (Urk. 6/22/2-7).
Dr. Z.___ führte in der Diagnoseliste neu eine am 17. Juli 2012 vorgenommene ICD-Implantation auf. Weiter gab er an, seit der letzten ICD-Kontrolle im September 2012 bestehe kardial ein stabiler Verlauf. Bei körperlich anstrengenden Arbeiten im angestammten Beruf als Maler sei der Beschwerdeführer unverändert leistungsmässig eingeschränkt. Es seien kein Leistungsknick, keine nächtliche Dyspnoe oder Orthopnoe und keine erlittenen Synkopen zu verzeichnen
(S. 2).
Dr. Z.___ bezweifelte, dass ein Gutachter aufgrund der aufgeführten Diagnosen sowie einer residuell schwergradigen Beeinträchtigung der Herzfunktion zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer als Maler mit einer entsprechend körperlich anstrengenden Tätigkeit normal arbeitsfähig sei (Urk. 6/22/1).
3.6 Dr. Y.___ berichtete am 28. Februar 2013 (Urk. 6/25), dass aus seiner Sicht anlässlich einer Konsultation des Beschwerdeführers im Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe. Der behandelnde Kardiologe habe sich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer gebe retrospektiv an, dass er seines Erachtens seit zirka März 2012 etwa zu 60 % arbeitsunfähig sei. Da eine kardiologische Erkrankung bestehe, müsse die Arbeitsfähigkeit durch den damals involvierten Kardiologen beurteilt werden.
3.7 RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 6/26 S. 2 f.) nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2013 aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 auf den Bericht von Dr. Y.___ abgestellt. Die letzte klinische Kontrolle sei etwa eine Woche vor Erstellung dieses Berichtes erfolgt. Die kardiologischen Befunde von Dr. Z.___ hätten vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ aufgrund der aktuellen klinischen Befunde erfolgt sei.
Ihre frühere Stellungnahme sei allerdings dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Infarktes ab April 2010 für jegliche Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab August 2010 bestehe, wie im Bericht von Dr. Y.___ ausgewiesen, in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 13. April 2010 einen Infarkt. Die kardiologischen Untersuchungen ergaben eine schwere Einschränkung der linksventrikulären systolischen Funktion. Nach den Angaben des Hausarztes, Dr. Y.___, liess sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Maler ab dem 2. August 2010 nicht weiter steigern und ist für diese Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 3.1).
4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht klar, wie Dr. Y.___ zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gelangte. Der Hausarzt relativierte seine Angaben sodann dahingehend, als er eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für notwendig erachtete (vgl. E. 3.3 und 3.6). Indes machte der behandelnde Kardiologe Dr. Z.___ bislang keine Angaben zur Leistungs- und Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er könne nur noch eine Leistung von 50 % erbringen, kann nicht allein auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt werden. Vielmehr ist eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich (vgl. E. 1.3). Dies gilt auch für die Angaben im Bericht von Dr. Y.___ vom 28. Februar 2013, wonach sich der Beschwerdeführer seit März 2012 als zu 60 % arbeitsunfähig erachte.
Die Beschwerdegegnerin hat, entgegen der Empfehlung von Dr. Y.___, keine fachärztliche Abklärung zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und gegebenenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit veranlasst.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
KI/MA/BSversandt