Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00511




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 20. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, ohne Ausbildung, leidet an den Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 427 (Begleitschielen) und Ziff. 404 (kongenitales infantiles POS) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang), weshalb ihm seit seiner Erstanmeldung am 15. Januar 1990 (Urk. 7/1) verschiedene medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (Urk. 7/4, Urk. 7/6-8, Urk. 7/10, Urk. 10/24).

1.2    Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten für ein Jahr Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung im Bereich Schreiner im Rahmen des Jugendförderkurses des Spitals Y.___ ab 11. August 2003 bis 31. Juli 2004 (Urk. 7/43). Zudem erteilte sie mit Verfügung vom 11. August 2003 für die Dauer dieses Jahres Kostengutsprache für eine Psychotherapie (Urk. 7/49). Wegen massiven Regelverstosses (Urk. 7/51-52) wurde die Ausbildungsvorbereitung abgebrochen, weshalb die IV-Stelle am 12. September 2003 die Aufhebung der Kostengutsprache vom 18. Juni 2003 verfügte (Urk. 7/53).

    Am 29. September 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 7/56). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/57) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/63) ein und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 7/67, Urk. 7/76). Die zunächst verfügte Kostengutsprache für eine dreiwöchige Vorabklärung beim Beruflichen Trainingszentrum BTZ vom 27. April 2005 (Urk. 7/72) hob sie mit Verfügung vom 16. August 2005 (Urk. 7/77) wieder auf, da der Versicherte eine Lehrstelle als Betriebspraktiker bei der Z.___ mit Beginn am 15. August 2005 gefunden hatte (Urk. 7/75), welche er jedoch wieder abbrach.

    Am 28. Juli 2006 ersuchte die Einrichtung A.___ , in welche der Versicherte durch die Jugendanwaltschaft der Bezirke B.___/C.___ platziert worden war, um die Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/80). Nach Einholen von Arztberichten (Urk. 7/82, 7/94-95, Urk. 7/99/2) und von Standortberichten der Einrichtung A.___ (Urk. 7/91, Urk. 7/93) sowie nach Durchführung einer Berufsberatung (Urk. 7/96) verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. Mai 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/97) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/107-108). Am 7. Februar 2008 wurde über den Versicherten eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 292 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet (Urk. 7/111). Nach Eingang eines weiteren Arztberichts (Urk. 7/127) bestätigte die IV-Stelle am 15. Mai 2009 den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/129).

    Am 17. Februar 2010 gab der Versicherte im Rahmen der Rentenrevision einen seit der Einnahme von Antidepressiva verbesserten Gesundheitszustand sowie die Bereitschaft an, einen Arbeitsversuch zu unternehmen (Urk. 7/132/1 Ziff. 1.1, Urk. 7/132/6). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/139) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/152-153) ein und führte eine Abklärung zur beruflichen Eingliederung durch (Urk. 7/140-142). Am 30. November 2010 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/145). Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten (Urk. 7/150).

1.3    Am 16. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/155). Darauf holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/158, Urk. 7/163) ein. Mit Vorbescheid vom 18. März 2013 (Urk. 7/166) und Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/167 = Urk. 2) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da diese aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich seien.


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2013, welche dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 lit. a).

    Als geschützte Werkstätten gelten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 183). Die Arbeitsleistung der versicherten Person, die durch die berufliche Ausbildung beziehungsweise durch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte erreicht werden soll, muss eine gewisse wirtschaftliche Verwertbarkeit aufweisen. Die Praxis verlangt im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG im Hinblick auf die Eingliederungswirksamkeit nur eine minimale sachliche Angemessenheit. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit eines Versicherten nach der Ausbildung in einer geschützten Werkstätte wurde bereits bejaht, wenn der Lohn dem Minimallohn entsprach, der für die Gewährung von Betriebsbeiträgen für Werkstätten nach dem per 1. Januar 2001 aufgehobenen Art. 106 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erforderlich war (Meyer, a.a.O., S. 184 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt weiterhin. Der Minimallohn beläuft sich heute auf Fr. 2.55 pro Stunde (Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

1.4    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).



2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die erstmalige berufliche Ausbildung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass er seit fast drei Jahren in der Institution D.___ wohne und in dieser Zeit vieles gelernt und sein Leben immer mehr in geordnete Bahnen habe bringen können. In dieser Zeit sei er meist einer Tagesstruktur nachgegangen und habe an verschiedenen Arbeitsorten zwischen 50 % und 100 % gearbeitet, wobei zwei dieser Arbeitseinsätze den Vorgaben der Invalidenversicherung entsprochen hätten und die restlichen Arbeiten zeitlich begrenzt gewesen seien. Demnächst werde er eine neue Stelle antreten, bei der er voraussichtlich mit einem Pensum von 100 % beginnen werde. Die Arbeitgeber seien stets mit seiner Arbeit zufrieden gewesen und stellten ihm gute Zeugnisse aus. Wie auch den Berichten der Psychotherapeutin und des Psychiaters zu entnehmen sei, habe sich vieles positiv verändert; dies könnten auch die Betreuer der Institution D.___ bestätigen (Urk. 1).


3.    Mit Bericht vom 12. Juli 2010 hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass die medikamentöse Unterstützung immer wieder ein Thema sei, der Beschwerdeführer sich bis jetzt aber nicht dafür habe entscheiden können. In Bezug auf Impulsivität, Konzentration und Aufmerksamkeit wäre dies sicher wünschenswert. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt erscheine derzeit nicht gegeben. Niederschwellige Tagesstrukturangebote wie eine geschützte Arbeitswerkstatt oder Taglohn seien indiziert. Er beantrage eine volle Berentung, da die Arbeitsfähigkeit nur in geschütztem Rahmen bestehe (Urk. 7/139 S. 2).

    Im Abklärungsbericht zur beruflichen Eingliederung vom 24. November 2010 hielt die Eingliederungsperson fest, dass der Beschwerdeführer zwar den Wunsch nach einer Ausbildung äussere, er aber noch gar keine konkreten Vorstellungen davon habe, wie das ablaufen könnte. In den vergangenen drei Jahren habe er ausser einem etwa vier Monate dauernden Teilzeiteinsatz auf dem Bau nie regelmässig gearbeitet und nie eine Tagesstruktur gehabt. Für viele Arbeitsangebote sei er nicht motiviert, da sie ihm zu wenig abwechslungsreich seien. Mit dem Wechsel ins betreute Wohnen der Stiftung D.___ sei eine gute Lösung gefunden worden. Auch die Therapie verfolge der Beschwerdeführer zuverlässig und nehme die Medikamente ein. Trotzdem sehe sie, dass er sich wohl eher etwas überschätze. Aufgrund der fehlenden Tagesstruktur und somit auch nicht vorhandenen Belastbarkeit/Grundfähigkeiten für die Arbeit seien die Anforderungen für die Planung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung vorerst nicht gegeben. Zudem habe er noch gemeinnützige Arbeit wegen einer Busse zu leisten, was ihn zeitlich noch absorbieren werde (Urk. 7/142 S. 4).

    Gestützt auf diese Berichte verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2011 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten und hielt fest, dass vorerst ein sechsmonatiges Aufbautraining, im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 80 bis 100 % oder der Besuch einer Institution, welche auch die Grundarbeitsfähigkeit auftrainiere, angezeigt sei; nach gutem Verlauf (nach vier Monaten) könne ein neues Gesuch eingereicht werden (Urk. 7/150).


4.

4.1    Mit Bericht vom 11. Januar 2013 nannten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Therapeutin F.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/1 = Urk. 7/158 S. 1 Ziff. 1.1):

- ICD-10 F60.8: unreife Persönlichkeit

- ICD-10 F91.2: Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen

- ICD-10 F43.1: Status nach posttraumatischer Belastungsstörung

- ICD-10 F90.1: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens

    Dr. E.___ führte aus, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers insgesamt deutlich beruhigt und stabilisiert habe. Er habe die Wohnsituation erhalten können und arbeite seit bald einem Jahr regelmässig und zuverlässig in der Einrichtung G.___ mit einem Pensum von 50 % (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer bemühe sich sehr um Anpassung, was ihm jedoch nicht immer gleich gut gelinge. Im Nachhinein zeige er sich oft sehr reumütig und einsichtig, in aktuellen Situationen bestehe ein drohender Kontrollverlust. Die Impulsivität sei spürbar, habe sich jedoch deutlich gebessert. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt scheine derzeit (noch) nicht gegeben (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 1.4). Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer einmal wöchentlich bis alle zwei Wochen im Einzelsetting psychotherapeutisch und medikamentös (Cipralex) behandelt (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 1.5). Zur Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, dass der Auf- und Ausbau der Arbeitsfähigkeit in der Einrichtung G.___ - wie bereits in Angriff genommen - weitergeführt werden solle (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei auf ein unterstützendes und niederschwelliges Angebot angewiesen, um seine Fähigkeiten im praktischen Alltag zu erleben und sich auch etwas zuzutrauen. Gegenwärtig stünden eine Erhöhung des Arbeitspensums sowie eine berufliche Abklärung zur Diskussion; dies sei ein Unterfangen, das mit grossen Versagensängsten einhergehe (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 1.7). Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien alle erheblich reduziert, da der Versicherte aufgrund seiner angeborenen Einschränkungen, aber auch aufgrund der konsekutiven sensorischen „down regulation“ nur beschränkt in der Lage sei, Anforderungen, Reize und Belastungen in normal-angemessener Weise zu verarbeiten. Er beantrage eine volle Berentung, da die Arbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen bestehe (Urk. 3/1 S. 4 unten).

4.2    Laut Arbeitgeberbericht der Einrichtung G.___ vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/160/1-6), welche den Beschwerdeführer am geschützten Arbeitsplatz vom 15. März 2012 bis zur vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung per 31. Januar 2013 beschäftigte, arbeitete der Beschwerdeführer 17.5 Stunden pro Woche, wobei er einen Monatslohn für IV-Mitarbeitende von Fr. 342.-- erzielte (Urk. 7/160/1-2 Ziff. 2.1 und 2.9, Urk. 7/160/8-11).

4.3    Mit Schreiben vom 12. März 2013 führte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, aus, dass er den Versicherten lediglich hausärztlich betreue und seine psychiatrisch-psychologische Betreuung nicht durch ihn wahrgenommen werde (Urk. 7/163).

4.4    Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2013 führte der Betreuer der Institution D.___ für betreutes Wohnen aus, dass der Beschwerdeführer nun seit knapp drei Jahren in der Institution D.___ wohne, was ihm ermöglicht habe, Fuss zu fassen und auch bei schwierigen Situationen dran zu bleiben und Neues auszuprobieren. Während dieser Zeit habe er nach Möglichkeit gearbeitet. Die verschiedensten Arbeiten, die er erledigt habe, hätten fast ausschliesslich im geschützten Rahmen stattgefunden. In dieser Zeit habe er aber die Möglichkeit gehabt, genügend positive Erfahrungen und Rückmeldungen zu sammeln, was er auch aus seinen Arbeitszeugnissen erkenne. Eine Arbeitsintegration des Beschwerdeführers würde er sehr unterstützen. Er sehe die Bereitschaft und die Motivation im geschützten Rahmen und könne sich daher vorstellen, dass er mittlerweile so weit sei, einen Schritt weiterzukommen (Urk. 3/2).



5.

5.1    In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) unzureichend begründet ist. Der pauschale Verweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügt in keiner Weise. Diese Begründung versetzt den Beschwerdeführer nicht in die Lage, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, zumal sie nicht einmal ansatzweise die Überlegungen nennt, von denen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Damit verletzt die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör (vgl. vorstehend E. 1.4) und ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

5.2    In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass im Wesentlichen das Fehlen einer Tagesstruktur und einer regelmässigen Arbeit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit leisten musste und dadurch zeitlich absorbiert war (vgl. vorstehend E. 3), zur leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2011 führten (Urk. 7/150).

    Im Vergleich dazu bestanden im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 deutliche Hinweise auf eine Verbesserung dieser Umstände: So sprach Dr. E.___ von einer deutlich beruhigten und stabilisierten Lebenssituation des Beschwerdeführers, einem Erhalt der Wohnsituation und einer regelmässigen und zuverlässigen Tätigkeit in der Einrichtung G.___ von bald einem Jahr und erachtete eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als sinnvoll. Auch hielt er eine regelmässige Medikation und eine deutlich gebesserte Impulskontrolle des Beschwerdeführers fest (vgl. vorstehend E. 4.1). Weiter ist dem Arbeitgeberbericht der Einrichtung G.___ eine Tätigkeit an einem geschütztem Arbeitsplatz von etwa 17.5 h pro Woche zu entnehmen, was einem Arbeitspensum von rund 42 % entspricht (vgl. vorstehend E. 4.2). Der Betreuer der Institution D.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann eine stabile Wohnsituation und die Arbeitsmotivation im geschützten Rahmen (vgl. vorstehend E. 4.4).

    Dies weist klar auf eine Verbesserung der Lebens- und der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hin, wodurch sich die Beschwerdegegnerin - unabhängig von der Erfüllung der von ihr selbst festgesetzten Auflagen in der leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 7/150) - zur eingehenden Abklärung des Anspruchs auf Leistungen an die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a IVG veranlasst sehen musste.

    Zur Beurteilung dieses Anspruchs holte die Beschwerdegegnerin jedoch einzig den Arztbericht von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und den Arbeitgeberbericht der Einrichtung G.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) ein, woraus zusammengefasst eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen und ein derzeitiges Pensum von 50 % beziehungsweise 42 % (entsprechend 17.5 Wochenstunden) hervorgeht. Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeit angeht, so weisen die dem Arbeitgeberbericht beigefügten Lohnabrechnungen darauf hin, dass der dafür erforderliche Mindestlohn (vgl. vorstehend E. 1.1) bei dieser Tätigkeit erfüllt war. Darüber hinaus enthält dieser Bericht jedoch keine Angaben zur Art und Weise der Aufgabenerledigung, zur Zuverlässigkeit und zum Umgang des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Steigerungsmöglichkeit des Pensums (vgl. vorstehend E. 4.4), weshalb sich der Anspruch allein gestützt auf diese Unterlagen nicht beurteilen lässt.

    Keinen Anhaltspunkt liefern dabei die in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen, denn die letzten einlässlicheren beruflichen Abklärungen lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über zwei Jahre zurück (vgl. vorstehend E. 3). Die deutlichen Hinweise auf eine seither eingetretene Verbesserung - Tagesstruktur, regelmässige Arbeit, Medikamenteneinnahme - erfordern jedoch eine neue Abklärung.

    Unerheblich ist sodann, ob der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit in der Einrichtung G.___ der mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/150) gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf das verlangte Pensum von mindestens 80 %, tatsächlich genügte. Zunächst lässt sich dies mangels zuverlässiger Angaben - der Arbeitgeberbericht geht umgerechnet von einem Pensum von etwa 42 %, der Arzt von 50 % und der Beschwerdeführer selber in der Anmeldung von 60 % aus (Urk. 7/155 Ziff. 5.4) - gar nicht beurteilen. Überdies ist unklar, ob es sich bei der Einrichtung G.___ allenfalls um eine Institution handelte, welche die Grundarbeitsfähigkeit trainiert und in welchem Umfang diesfalls die Massnahme erfolgen müsste.

    Zusammenfassend fehlen nicht nur zuverlässige Angaben zum geleisteten Pensum, sondern es mangelt auch an weiteren Angaben zur Arbeitsleistung und Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Allein gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ und den Arbeitgeberbericht lässt sich somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen an die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a IVG nicht abschliessend beurteilen, sodass sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist. Hinzu kommt, dass es für die Motivation des jungen Beschwerdeführers bedenklich erscheint, wenn ohne weitere Auseinandersetzung mit seinen Tätigkeiten und mit der Möglichkeit, ihm ein solches Aufbautraining zu gewähren, berufliche Massnahmen abgelehnt werden. Die Sache ist daher zur erneuten Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es gegebenenfalls ihre Sache sein wird, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch Aufbau- und Trainingsmöglichkeiten im geforderten Ausmass anzubieten (vgl. vorstehend E. 1.1).


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten dieses Verfahrens, die ermessensweise auf Fr. 700.— festzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens