Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00513




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, Mutter zweier Kinder (geboren 1986 und 1988), besuchte in ihrem Heimatland während acht Jahren die Grundschule und reiste 2001 in die Schweiz ein, wo sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 6/2 Ziff. 3, Ziff. 4.1, Ziff. 6.1 und Ziff. 6.3). Am 27. August 2008 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 6/2 Ziff. 8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/7, Urk. 6/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) ein und tätigte Abklärungen betreffend einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung, Urk. 6/14-15). Am 30. April 2010 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 6/19). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 6/21-22, Urk. 6/24, Urk. 6/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2010 (Urk. 6/30) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und mit Verfügung vom 3. September 2010 (Urk. 6/31) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % beziehungsweise 27.5 % ab dem 25. Mai 2010.

    Gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente vom 3. September 2010 (Urk. 6/31) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2010 Beschwerde (Urk. 6/32/3-9). Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 3. November 2010 (Urk. 6/43) die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte, hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 6/40) in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Erlass eines neuen Entscheids an die IV-Stelle zurück.

1.2    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein kardiologisches Gutachten, welches am 29. März 2011 erstattet wurde (Urk. 6/49). Des Weiteren gab sie ein bidisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag, welches am 14. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 6/58).     

    Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/61) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese am 12. Oktober 2012 einen Einwand erhob (Urk. 6/62), welchen sie am 14. Dezember 2012 begründete (Urk. 6/64). Am 24. Januar 2013 nahmen die zweitbeauftragten Gutachter auf Aufforderung der IV-Stelle hin Stellung zum Einwand der Versicherten (Urk. 6/66). Hierzu äusserte sich die Versicherte am 11. März 2013 (Urk. 6/68).

    Mit Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 6/70 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Gegen die Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
3. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Haushaltabklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer-deführerin am 16. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.3    Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

    Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.

    Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.4    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. No-vember 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre und gemäss den medizinischen Abklärungen sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Da sich an der medizinischen Situation nichts verändert habe, halte sie weiterhin an der Haushaltabklärung vom 30. April 2010 fest, gemäss welchem die Einschränkung im Haushalt 24.50 % beziehungsweise 25 % betrage, womit ein Rentenanspruch zu verneinen sei (S. 1 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, im Rahmen der Haushaltabklärung vom 17. Mai 2010 sei ausdrücklich von einer überdurchschnittlichen 50%igen Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes ausgegangen worden, da dieser damals seit acht Monaten arbeitslos gewesen und keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei (S. 3 Ziff. 4). Bereits in ihrem Einwand vom 14. Juli 2010 habe sie die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann eine Vollzeittätigkeit als Bauarbeiter habe antreten können und es ihm daher nicht mehr zumutbar sei, 50 % der Haushaltarbeiten zu verrichten (S. 3 Ziff. 4).

    Soweit der Aussendienst der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. September 2010 zur wiederaufgenommenen Arbeitstätigkeit ihres Ehemannes Stellung genommen habe, sei bereits fraglich, ob diese Stellungnehme den formellen Erfordernissen genüge. In materieller Hinsicht werde in der Stellungnahme die Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes zwar herabgesetzt, aber lediglich um 2.75 %. Mithin würden von ihm immer noch Hausaltarbeiten im Umfang von 47.25 % verlangt, womit aber seine Mitwirkungspflicht überstrapaziert werde (S. 5 oben). Hinzu komme, dass im später erstatteten bidisziplinären Gutachten festgehalten worden sei, dass sie Haushaltarbeiten, die kauernd oder vornübergeneigt absolviert werden müssen, nicht mehr ausführen könne, das Gutachten in Bezug auf die Haushaltstätigkeiten mithin neue Erkenntnisse bringe (S. 5 Mitte). Insgesamt sei die Mitwirkungspflicht ihres Ehemannes auf rund 20 % anzusetzen, womit - basierend auf der am 17. Mai 2010 vorgenommenen Haushaltsabklärung - ein Invaliditätsgrad von rund 43 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei (S. 5 Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin - welche unbestrittener-massen als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist - aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands bei der Haushaltsführung rentenrelevant ein-geschränkt ist.


3.

3.1    Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich namentlich zwei von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten bei den Akten:

3.2    In seinem kardiologischen Gutachten vom 29. März 2011 (Urk. 6/49) nannte Y.___, Spezialarzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 4):

- Status nach Ersatz der supraaortalen Aorta am 29. April 2008 wegen Aortendissektion Typ A; frühpostoperativer Verlauf mit mehreren Komplikationen

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

- diverse Diagnosen vonseiten des Bewegungsapparates gemäss Bericht der Hausärztin vom 22. September 2008 (vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1.1)

- diverse atypische Beschwerden wie Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit nicht kardiovaskulärer Genese sondern im Rahmen eines bedeutenden psychosomatischen Syndroms

- atypische Thoraxbeschwerden, wahrscheinlich funktionell bedingt

- reaktive Depression (Diagnose gemäss Bericht der Hausärztin vom 22. September 2008; vgl. Urk. 6/7 Ziff. 1.2)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Y.___ aus, aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Arbeiten, eine etwa 70%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwer belastende Arbeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte oder körperlich nicht belastende Arbeiten. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin aus rein internistischer und kardiologischer Sicht für Haushaltsarbeiten problemlos 80 % arbeitsfähig sei (S. 17 f. Ziff. 5).

3.3    In ihrem am 14. Mai 2012 erstatteten Gutachten (Urk. 6/58), welches sich auf eine am 18. April 2012 erfolgte orthopädische und eine am 24. April 2012 erfolgte psychiatrische Untersuchung stützte (S. 1 unten) und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. S. 1 unten und S. 4 ff.), nannten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 unten):

- degeneratives Wirbelsäulenleiden aufgrund kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbel- und der oberen Lendenwirbelsäule

- Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Arthrose atlanto-dental-Gelenk (C1/2)

- beidseitige Gonarthrose leichter Ausprägung, im femoropatellären Kom-partiment mittlerer Arthrosegrad

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem eine Adipositas per magna (S. 16 oben).

    In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gut-achter fest, aus psychiatrischer Sicht könnten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen gestellt werden. Aus internistischer und orthopädischer Sicht sei das Tätigkeitsprofil aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt, wobei von synkreter Auswirkung der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die im kardiologischen Gutachten festgehaltene fehlende Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit finde ihre Entsprechung im orthopädischen Teil ihres Gutachtens. Für ein leichtes Betätigungsfeld sei jedoch keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Entsprechend der gängigen Praxis habe dabei die Adipositas per magna keine Berücksichtigung zu finden. Generell seien die strukturellen, von Natur aus als degenerativ anzusehenden Veränderungen an der Wirbelsäule nicht so ausgeprägt, dass nicht eine leichte Arbeit abverlangt werden könne. Erschwerend komme die erhebliche Dekonditionierung im gesamten Bereich des Bewegungsapparates hinzu (S. 16 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin könne Arbeiten, die abwechselnd stehend/sitzend realisiert werden könnten, uneingeschränkt ausüben, sofern nur eine Manipulation, z.B. von Werkstücken mit nicht mehr als 5 kg Gewicht vorgesehen sei. Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden seien, könnten nicht mehr ausgeführt werden. Gewichte unter 10 kg sollten nur vereinzelt am Tage manipuliert werden müssen. Gehstrecken von mehr als 5 Minuten sollten nicht vorgesehen sein. Für Haushaltarbeiten bestehe ein eingeschränktes Rendement aufgrund degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Insofern sei das Wegdelegieren von Arbeiten, die kauernd oder vornüber geneigt absolviert werden müssten, notwendig (S. 16 unten, S. 17 oben, S. 17 unten).

3.4    Die genannten Gutachten, insbesondere die darin gezogenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit, wurden - nachdem diese den praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) genügen - von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.


4.

4.1    Am 30. April 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung durchgeführt, über welche am 17. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/19). Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem 1961 geborenen Ehemann und dem 1988 geborenen Sohn in einer Vierzimmerwohnung im zweiten Stockwerk eines Mehrfamilienhauses. Der Ehemann sei zuletzt im Strassenbau tätig gewesen, zurzeit jedoch arbeitslos und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Er nehme alle Mahlzeiten zu Hause ein. Der Sohn arbeite im Bereich Logistik und esse unterschiedlich oft zu Hause (S. 2 Ziff. 2.3, S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 5.1).

    Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie im Haushalt überhaupt nichts mehr machen könne und dies der Ehemann übernehmen müsse. In diesem Zusammenhang merkte die Abklärungsperson an, dass die Mitwirkungspflicht des Ehemannes, welcher seit acht Monaten keiner Arbeit nachgehe, berücksichtigt werde. Es sei von einer 50%igen Mitwirkungspflicht auszugehen, welche dem Ehemann zumutbar sei. Zudem stütze sie sich auf die Aussagen des A.___, welcher davon ausgehe, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Haushalt, welche leicht und in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch vollumfänglich zumutbar seien (S. 5 oben Ziff. 6).

    Die Abklärungsperson nahm folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen (S. 5 f. Ziff. 6.1-7):


Aufgabe

Gewichtung

Einschränkung

Behinderung

Haushaltführung

    5 %

    0 %

    0 %

Ernährung

    35 %

    30 %

    10.5 %

Wohnungspflege

    20 %

    30 %

    6 %

Einkauf und weitere Besorgungen

    10 %

    0 %

    0 %

Wäsche und Kleiderpflege

    20 %

    30 %

    6 %

Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen

    0 %

    0 %

    0 %

Verschiedenes

    10 %

    20 %

    2 %

Total

    100 %

    24.5 %


    Die Abklärungsperson hielt fest, im Bereich Haushaltführung (Planung, Orga-nisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) sei die Beschwerdeführerin selbständig
(S. 5 Ziff. 6.1).

    Was den Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat, Kontrolle) anbelange, so habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht in der Lage zu sein, zu kochen, aus diesem Grund koche man nur noch sehr selten. Der Ehemann habe keine Kochkenntnisse und könne sie in diesem Bereich auch nicht genügend unterstützen. Sie sei müde und kraftlos und könne nicht in der Küche stehen. Sie sei noch nicht einmal in der Lage, sitzend Karotten oder Kartoffeln zu schälen, weil sie in den Händen zu wenig Kraft habe. Reinigungen mache sie überhaupt keine mehr, weder oberflächliche noch gründliche. Auch die Bodenpflege werde vom Ehemann oder dem Sohn übernommen. Die Abklärungsperson merkte an, dass es der Beschwerdeführerin, wie vom A.___ bestätigt, zumutbar sei, leichte Arbeiten selbständig zu erfüllen. Auch das Kochen wäre ihr zumutbar. Sie könnte in Etappen arbeiten und sich zwischendurch wieder eine Pause gönnen. Die Bodenpflege sei dem Ehemann zumutbar. Die gründlichen Reinigungsarbeiten würden angerechnet (S. 5 Ziff. 6.2).

    Betreffend den Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) habe die Versicherte angegeben, kaum etwas zu erledigen. Es könne vorkommen, dass sie sitzend einen Tisch sauber mache, mehr aber nicht. Für den Rest seien der Sohn und der Ehemann zuständig. Sie sei auch nicht in der Lage, sich zu bücken. Sie mache nur ganz wenige, einfachste Arbeiten selber. Stehend oder gehend könne sie nichts mehr reinigen. Die Abklärungsperson merkte an, dass auch im Bereich Wohnungspflege die Mitwirkungspflicht des Ehemannes und des Sohnes berücksichtigt werde, jene des Sohnes im Rahmen seiner Möglichkeiten bei einer vollzeitlichen Anstellung. Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar, oberflächliche Reinigungsarbeiten wie Abstauben, Badreinigung und Aufräumen selbständig zu vorzunehmen (S. 6 Ziff. 6.3).

    Betreffend den Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen) habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Einkauf werde einmal pro Woche vom Ehemann oder dem Sohn mit dem Auto erledigt. Sie könne auch keine Kleinigkeiten mehr einkaufen, weil sie nicht mehr weit gehen könne und auch keine leichten Gegenstände mehr tragen könne. Das Administrative habe schon immer der Ehemann erledigt. Die Abklärungsperson merkte an, dass es sich beim wöchentlichen Einkauf um eine zumutbare Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes handle und dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, kleine Einkäufe in Etappen zu tätigen. Das Administrative werde aus invaliditätsfremden Gründen vom Ehemann erledigt (S. 6 Ziff. 6.4).

    Was den Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) anbelange, so habe die Beschwerdeführerin angegeben, es würden drei bis vier Waschgänge pro Woche anfallen. Der Ehemann trage die Wäsche in die Waschküche und gebe die Wäsche auch in die Maschine. Sie könne sich nicht bücken, weil sie ansonsten Atemnot bekomme, zudem habe sie in den Händen keine Kraft. Danach werde die Wäsche mit dem Tumbler getrocknet, was ebenfalls der Ehemann erledige. Das Zusammenlegen und Bügeln der Wäsche erledige die Tochter, wenn sie zu Besuch komme, was regelmässig der Fall sei. Geflickt habe sie noch nie. Die Abklärungsperson merkte an, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wäsche im Sitzen zu bügeln und zusammenzulegen. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes werde berücksichtigt (S. 6 Ziff. 6.5).

    Betreffend den Bereich Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe keine Familienmitglieder in der Schweiz, welche betreut werden müssten. Die Kinder seien erwachsen (S. 7 Ziff. 6.6).

    Was schliesslich den Bereich Verschiedenes anbelange, so habe die Beschwerdeführerin angegeben, früher viele Pflanzen und Blumen gehabt zu haben, welche jedoch alle eingegangen seien, als sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Man habe keine neuen gekauft, weil es ihr nicht mehr möglich sei, diese zu pflegen. Die Abklärungsperson bemerkte, dass der Beschwerdeführerin das Giessen der Pflanzen nach wie vor zumutbar wäre. Sie könnte dies in mehreren Schritten durchführen, um nicht schwer tragen zu müssen. Das Umtopfen etc. werde angerechnet (S. 7 Ziff. 6.7).

    Gestützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % aus und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2010 (Urk. 6/21) die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht.

4.2    In ihrem Einwand vom 14. Juli 2010 (Urk. 6/28) gegen den Vorbescheid vom 18. Mai 2010 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, ihr Ehemann gehe seit dem 25. Mai 2010 einer vollzeitlichen Tätigkeit als Bauarbeiter nach (vgl. Urk. 6/27), weshalb die ihm zumutbare Mitwirkung zu reduzieren sei. Im Rahmen einer internen Stellungnahme vom 2. September 2010 (Urk. 6/29) wurde seitens des Aussendienstes festgehalten, dass die Einschränkung der Beschwerdeführerin in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege mit Blick auf die vollzeitliche Arbeitstätigkeit des Ehemannes ab 25. Mai 2010 um je 5 % erhöht werden könne, womit sich ihre Einschränkung im Haushalt ab 25. Mai 2010 auf Total 27.25 % belaufe.

    Gestützt auf diese Stellungnahme ging die Beschwerdegegnerin in der mit unbegründetem Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 6/40) aufgehobenen Verfügung vom 3. September 2010 (Urk. 6/31) ab 25. Mai 2010 von einem (nach wie vor) rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27.5 % aus.


5.

5.1    Mit unbegründetem Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 6/40) wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2010 (Urk. 6/31) aufgehoben, nachdem die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt war, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt seien (vgl. Urk. 6/43). Das Rückweisungsurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Die in der Folge veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass die zu erhebenden (invaliditätsrelevanten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lediglich zu einer leichtgradigen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt führen. Aus internistischer und kardiologischer Sicht attestierte Y.___ der Beschwerdeführerin eine maximal 20%ige Einschränkung bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Z.___-Gutachter gingen aufgrund von degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule und Kniegelenke von einem eingeschränkten Rendement für Haushaltarbeiten aus und erachteten insofern das Wegdelegieren von Arbeiten, die kauernd und vornübergeneigt zu verrichten sind, als notwendig.

5.2    Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Einschätzungen erscheint die im Rahmen der Haushaltabklärung vom 30. April 2010 ermittelte Einschränkung von 25 % (vorstehend E. 4.1) als angemessen, wenn nicht gar als grosszügig, bemessen. Die Abklärungsperson legte ihrer Beurteilung gestützt auf die Einschätzung des A.___ (vgl. Urk. 6/20/3 Mitte) insbesondere auch ein Belastungsprofil zugrunde, welches mit dem von den Z.___-Gutachtern beschriebenen kompatibel ist, und trug den daraus resultierenden Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege angemessen Rechnung.

    Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 5) sodann zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass die von der Abklärungsperson theoretisch als möglich erachtete 50%ige Mitwirkung des Ehemannes zufolge seiner damaligen Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung der Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen offensichtlich nicht vollumfänglich angerechnet wurde, sondern im Rahmen des bei einem Mehrpersonenhaushalt allgemein üblichen Masses. So wurde eine zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes bei der Bodenpflege im Bereich Ernährung, bei den im Rahmen der Wohnungspflege anfallenden Tätigkeiten, welche nicht leichter und oberflächlicher Natur sind, bei der wöchentlichen Einkaufsbesorgung und dem Waschen und Trocknen der Wäsche angerechnet. Die in diesem Umfang berücksichtigte Mitwirkung des Ehemannes ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.3) ohne weiteres als zumutbar zu erachten. Das Ausmass dieser Mithilfe ist sodann auch bei einer ganztägigen Berufstätigkeit nicht als übermässig belastend anzusehen, zumal die anfallenden grösseren Reinigungsarbeiten an den Wochenenden erledigt werden können und sich der Ehemann die Aufgaben zumindest teilweise auch mit dem ebenfalls noch zu Hause lebenden Sohn teilen kann.

    Selbst wenn aufgrund der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Ehemann von einer in geringerem Umfang zumutbaren Mithilfe auszugehen wäre, würde sich dieser Umstand - insbesondere mit Blick auf die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt - jedenfalls bei weitem nicht in rentenrelevantem Ausmass auf die anrechenbare Einschränkung auswirken. Insofern kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Stellungnahme des Aussendienstes vom 2. September 2010 (vorstehend E. 4.2) eine hinreichende Entscheidgrundlage bildet, wobei immerhin festzuhalten ist, dass es sich dabei um ein internes Dokument handelt, dessen Inhalt in der mit Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 6/40) aufgehobenen Verfügung vom 3. September 2010 (Urk. 6/31) Niederschlag gefunden hat.

5.3    Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass sich die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung geschilderte nahezu vollständige Unfähigkeit zur Verrichtung jeglicher Haushaltstätigkeiten zum grössten Teil nicht durch (invalidenversicherungsrechtlich relevante) gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen lässt. So haben die Z.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/66) in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass die subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen wie Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit und Antriebslosigkeit ihr somatisches Pendant in der (invaliditätsfremden) Adipositas fänden, die in zumutbarer Weise von der Beschwerdeführerin reduziert werden könnte. Versicherungsmedizinisch wichtig sei die Feststellung, dass die Adipositas bei der Beschwerdeführerin nicht durch körperliche oder geistige Schäden verursacht werde, also primärer Natur sei und es der Beschwerdeführerin medizinisch zumutbar sei, Vorkehrungen zur Gewichtsabnahme zu treffen. Das Problem sei die dazu notwendige Motivation.

5.4    Nachdem die nach dem Rückweisungsurteil durchgeführten medizinischen Abklärungen offensichtlich nicht auf eine rentenrelevante Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt schliessen lassen, erweist sich die eventualiter beantragte Rückweisung zur ergänzenden Haushaltabklärung nicht als angezeigt.

5.5    Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt auf (rentenausschliessende) 25 % beläuft und auch unter der Annahme einer im Umfang verminderten Mitwirkung des Ehemannes zufolge vollzeitlicher Berufstätigkeit jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als korrekt, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf



MO/SR/BSversandt