Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00516




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 13. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). In der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1998 zu (Urk. 8/26).

    Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 die bisherige Rente auf eine ganze Rente (Urk. 8/39), setzte diese jedoch im Rahmen der 4. IV-Revision mit Verfügung vom 13. Juli 2004 per September 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/47). Am 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/54).

1.2    Nach Eingang eines am 3. Oktober 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/58) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ (Y.__) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 13. November 2012 erstattet wurde (Urk. 8/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-75) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/78 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 3. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2103 antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt wurden (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, ohne gesundheitliche Einschränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin als Hilfsgärtnerin in einem Pensum von 88 % tätig, die restlichen 12 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten und Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Ab September 2012 sei ihr demnach eine angepasste körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufiges Bücken zu 100 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei gemäss den Angaben der Gutachter weiterhin von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 2.4 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit den Rentenrevisionen in den Jahren 2004 und 2008 in keiner Art und Weise verbessert, im Gegenteil, es sei vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rückenleidens eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Am 10. Oktober 2011 sei eine mikrochirurgische Dekompression LWK4/5 durchgeführt worden, es bestehe jedoch weiterhin eine radiologisch breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spinaler Verengung und Spondylarthrose LWK5/SWK1. Das Röntgen vom 30. März 2012 zeige eine fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK4/5 SWK1, weshalb eine Spondylodese über zwei Segmente indiziert sei. Voraussichtlich werde die Operation im Herbst 2013 durchgeführt. Neben dem spondylogenen Leiden lägen noch weitere zusätzlich invalidisierende Diagnosen vor (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1). Auch aus psychiatrischer Sicht sei keinerlei Verbesserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor eine chronische depressive Entwicklung und sie stehe deshalb in psychiatrischer Behandlung. Die vom Y.___-Psychiater gestellte Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 2.2). Aus rein orthopädischer Sicht sodann sei ihr selbst eine rückenadaptierte Tätigkeit zu maximal einem halben Pensum von 21 Wochenstunden zumutbar (S. 6 Ziff. 2.3). Hinzu komme, dass sie keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr habe und demnach zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Zudem sei ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen (S. 7 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage und andererseits, ob und falls ja in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Juli 2008 verändert haben.


3.

3.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 88 % erwerbstätig ein, nachdem diese vor der Berentung in diesem Umfang gearbeitet hatte (vgl. Urk. 8/21 S. 2). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keinerlei familiäre Verpflichtungen mehr und sei daher als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen (Urk. 1 S. 7 oben).

    Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin seit der Arbeitsaufnahme im März 1992 in einem reduzierten Pensum von 88 % arbeitete und nie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 2.2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ihre Kinder in diesem Zeitpunkt elf und zwölf Jahre alt waren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1) und sie damit bereits mit zwei schulpflichtigen Kindern ein relativ grosses Pensum bewältigte. Es erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie nun, nachdem sie keinen familiären Verpflichtungen mehr nachkommen muss, in einem vollen Pensum arbeiten würde. Dies umso mehr, als sie das Pensum bei ihrer Anstellung als Hilfsgärtnerin ausdrücklich wegen der familiären Verpflichtungen reduziert hatte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 8/4 Ziff. 10). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.


4.

4.1    Gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2008 waren folgende Diagnosen ausschlaggebend für die ursprüngliche Rentenzusprache ab Dezember 1998 (Urk. 8/53 S. 1):

- chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei

- degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibendegeneration L4-S1, dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/5, enger Spinalkanal)

- Diabetes mellitus Typ II

4.2    Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte am 15. Januar 2002 aus, zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen sei eine endogene Depression aufgetreten (Urk. 8/30 Ziff. 2).

    Am 26. Juni 2008 hielt er sodann fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/52 Ziff. 1). Neben den bekannten und früher aufgeführten Diagnosen seien zusätzlich eine Hypothyreose sowie ein Restless Legs-Syndrom aufgetreten (Ziff. 2). Es liege eine anhaltende, beziehungsweise sich stetig verschlechternde Belastbarkeit der Wirbelsäule mit entsprechenden Exazerbationen bei geringgradigen körperlichen Belastungen vor (Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit könne jedoch im gleichen Rahmen belassen werden (Urk. 8/52/4).

4.3    In seinem Bericht vom 26. September 2011 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, eine Lumboischialgie rechts und eine L5-Radikulopathie bei kongenital engem Spinalkanal sowie zusätzlich einer breitbasigen Diskushernie L4/5 rechts. Es bestehe die Indikation zur Dekompression L4/5, wobei die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen einverstanden sei (Urk. 8/61/5).

    Am 10. Oktober 2011 wurde die Operation komplikationsfrei durchgeführt (Urk. 8/61/6).

    Im Rahmen einer Nachkontrolle riet Dr. A.___ am 2. April 2012 dazu, die Situation mit einer medikamentösen Analgesie zu überbrücken, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68/34).

4.4    Am 3. November 2011 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62 Ziff. 1.1):

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio lateraler Diskushernie L4/5 rechts bei vorbestehendem chronisch invalidisierendem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

- mikrochirurgische Dekompression L4/5 rechts 10. Oktober 2011

- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig

- chronische Polyneuropathie

- chronische Depression

    Es bestehe nach wie vor eine stark eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Nach der mikrochirurgischen Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011 leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter anhaltenden Schmerzen, zum Teil erneut mit radikulären Schmerzausstrahlungen. Der Diabetes sei medikamentös mehr oder weniger eingestellt. Die Polyneuropathie sei progredient, so dass eine reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremität bestehe. Es komme zu gelegentlichen Exazerbationen der chronischen Depression, welche medikamentös behandelt werde. Eine Verbesserung der Situation bezüglich Belastbarkeit sei nicht absehbar (Ziff. 1.4). Bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

4.5    Dr. med. B.___, Klinik O.___ C.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 21. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/63 Ziff. 1.1):

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/5

- Restless legs-Syndrom

- Diabetes mellitus, insulinpflichtig

    Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an lumbalen Beschwerden, wobei es in den letzten Monaten zu einer Zunahme gekommen sei. Die Prognose sei jedoch gut (Ziff. 1.4). Während seiner Behandlung vom 28. Juni bis 14. September 2011 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtnerin bestanden (Ziff. 1.6-7). Ob und wenn ja wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, hänge vom Operationsresultat ab (Ziff. 1.9).

4.6    In seinem Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei L5-Radikulopathie rechts. Für ihn sei die Situation nicht zuortbar, er veranlasse eine MRIAbklärung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/68/38).

    Am 17. Februar 2012 empfahl Dr. A.___ sodann eine erneute Dekompression mit Stabilisation der Wirbelsäule, wobei die Beschwerdeführerin vorerst noch zuwarten wolle (Urk. 8/68/37).

4.7    Am 18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Y.___ (Y.___) internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 13. November 2012 (Urk. 8/68) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):

- chronisches lumbales, sakrales und gluteales Schmerzsyndrom mit rechtsbetonter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 rechts am 10. Oktober 2011

- radiologisch breitbasige Diskusprotrusion LWK4/5 mit deutlicher spinaler Verengung und Spondylarthrose LWK5/SKW1

- chronische Kniebeschwerden links

- reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne fassbaren Hinweis für Instabilität oder Meniskusläsion, jedoch Zeichen der femoropatellären Degeneration links

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann unter anderem eine leichte depressive Episode sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 24 Ziff. 5.2). Bei der orthopädischen Untersuchung habe die Wirbelsäule zervikal und lumbal eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt, die Befunde seien im Verlauf der Untersuchung jedoch inkonsistent und unter Ablenkung sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule deutlich verbessert gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Zusammenfassend hätten sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen, es bestünden massive Hinweise für eine Schmerzausweitung (S. 25 Ziff. 6.2). Bei der neurologischen Untersuchung habe sich in objektiver Hinsicht ein unauffälliger neurologischer Status ergeben. Bezüglich des degenerativen LWS-Syndroms seien aktuell keine radikuläre Ausfälle festgestellt worden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektivieren lassen. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt. Als Wieteres habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können. Die psychiatrischen Diagnosen bewirkten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Insgesamt ergebe sich aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtnerin. Für körperlich leichte, rückengerechte Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Dabei seien wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ebenso wie häufige Überkopfmanöver und wiederholtes Bücken zu vermeiden (S. 25 f. Ziff. 6.2). Mit Sicherheit könne ab dem 10. Oktober 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausgegangen werden, es könne auf die vorbestehende Berentung verwiesen werden. Ab Oktober 2011 bis März 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestanden. Ab April 2012, was mit Sicherheit ab September 2012 zu bestätigen sei, bestehe die dargelegte volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (S. 26 Ziff. 6.3).

4.8    In seinem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 3/3b) führte Dr. Z.___ bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische lumbale Rückenschmerzen aktuell ohne Ausstrahlung nicht nur bei leicht belastender Tätigkeit, sondern auch in Ruhe, weswegen sie häufig die Körperposition wechseln müsse. Sitzen in gleicher Position sei nicht länger als 15 Minuten möglich. Stehen an Ort sei noch weniger lang möglich, Gehen (ohne Belastung) sei während 30 Minuten möglich. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der chronisch depressiven Entwicklung reduziert konzentrations- und leistungsfähig. Durch die arthrotischen Beschwerden beider Hände sei schmerzbedingt eine mittelschwere Handarbeit und wegen den feinmotorischen Einschränkungen feine Handarbeit nicht möglich (Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich mittelschwerer bis schwer belastender Tätigkeit sei unbestritten. Durch die erwähnten Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig beschwerdefrei in der gleichen Körperposition sein, weswegen faktisch auch eine körperlich leicht belastende Tätigkeit illusorisch sei (Ziff. 3). Insbesondere sei wegen der Notwendigkeit einer sehr wechselbelastenden Tätigkeit bezüglich Körperposition eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nicht denkbar (Ziff. 4).

4.9    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 folgende Diagnosen (Urk. 3/3a Ziff. 2):

- lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression L4/5 rechts am 10. Oktober 2011

- zentrale Spinalkanalstenose L4/5 bei breitbasiger Diskus-Protrusion und Bandscheibendegeneration

- ausgeprägte Osteochondrose L5/S1

    Eine rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei die Notwendigkeit von Arbeiten unter Wechselbelastungen (Sitzen, Stehen, Gehen) mit Heben und Tragen von Lasten von maximal fünf bis zehn Kilogramm bestehe. Zumutbar seien maximal 21 Stunden pro Woche (Ziff. 3).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin erhält seit Dezember 1998 eine Rente (Urk. 8/26), wobei der Invaliditätsgrad seit der Rentenrevision im Jahre 2004 68 % beträgt (Urk. 8/8/39). Ursache dafür sind insbesondere degenerative Wirbelsäulenbeschwerden (E. 4.1). Dabei fällt auf, dass sich die Diagnosen betreffend die Wirbelsäulenproblematik im Verlauf nicht wesentlich verändert haben. Dies schliesst jedoch eine Rentenrevision nicht grundsätzlich aus, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenprüfung im Jahre 2008 verbessert hat.

5.2    Die Gutachter des Y.___ setzten die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit auf 100 % fest und wiesen dabei ausdrücklich darauf hin, die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei zwar zunächst deutlich eingeschränkt gewesen, die Befunde seien im Verlauf jedoch inkonsistent gewesen und hätten sich im Verlauf der Untersuchung und unter Ablenkung deutlich verbessert. Die geklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde denn auch nicht vollständig begründen und die Gutachter wiesen auf massive Hinweise für eine Schmerzausweitung hin. Ebenso nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen der Gutachter, wonach die mikrochirurgische Dekompression L4/5 im Oktober 2011 zwar vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit verursachte, jedoch längerfristig zu der nun verbesserten Arbeitsfähigkeit führte (E. 4.7).

    Auch die Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens stösst ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass keine psychiatrischen Tests durchgeführt worden seien, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einzig eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem verlangt (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6), den Fachärzten jedoch nicht vorschreibt, wie sie bei der Exploration vorzugehen haben. Selbst das gänzliche Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2).

    Insgesamt ist die Einschätzung der Y.___-Gutachter nachvollziehbar und plausibel begründet und das Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (E. 1.3) vollumfänglich, so dass ohne weiteres darauf angestellt werden kann.

    Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Was die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ betrifft, so äusserte sich dieser in seinem Bericht vom 3. November 2011 lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, machte jedoch keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (E. 4.4). Auch in seinem aktuellen Bericht vom 16. Mai 2013 ging Dr. Z.___ nicht grundsätzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus, sondern führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der gleichen Körperposition nur kurzzeitig beschwerdefrei und benötige eine sehr wechselbelastende Tätigkeit. Faktisch sei damit eine Arbeitstätigkeit illusorisch (E. 4.8).

    Ebenso kann nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin nach der Verlaufskontrolle am 17. Februar 2012 noch einmal untersucht hätte, so dass seine Einschätzung im Bericht vom 29. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführerin auch eine rückenadaptierte Tätigkeit in einem Umfang von lediglich 50 % zumutbar sei (E. 4.9), wenig glaubwürdig erscheint.

5.3    Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Operation im Oktober 2011 längerfristig zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat und die Beschwerdeführerin seit September 2012 in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenaufhebung, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdeführerin absolvierte keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 6.2) und war in den Jahren 1992 bis 2000 als Hilfsgärtnerin tätig, wobei sie in den Jahren 1998 bis 2000 noch in einem Teilpensum von zirka 50 % arbeitete (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2). Nachdem sie demnach seit vierzehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auszugehen. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 belief sich der mittlere Lohn für Frauen, die im Garten- und Landschaftsbau Hilfsarbeiten ausführen, im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 3‘372.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Ziffer 81, Niveau 4), mithin Fr. 40‘464.-- im Jahr (Fr. 3‘372.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2013: 2648; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 81; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 43‘728.-- (Fr. 40‘464.-- : 2579 x 2648 : 40 x 42.1).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 nicht mehr erwerbstätig ist (vgl. Urk. 8/68 S. 8 Ziff. 3.1.2), ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn abzustellen. Im Jahr 2010 belief sich dieser für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausübten, auf Fr. 4‘225.-- monatlich (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 50‘700.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 6.2) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54‘269.-- (Fr. 50‘700.-- : 2579 x 2648 : 40 x 41.7).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vor, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 8/71 S. 1), wohingegen die Beschwerdeführerin einen solchen von 15 % beantragte (Urk. 1 S. 7 oben). Nachdem der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und ohne häufige Überkopfmanöver sowie wiederholtes Bücken zugemutet werden können, und sie während über zehn Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und damit der Wiedereinstieg erschwert ist, trägt der geltend gemachte Abzug von 15 % den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

6.5    Bei einem Abzug von 15 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 46‘129.-- (Fr. 54‘269.-- x 0.85; vorstehend E. 6.3). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43‘728.-- (vorstehend E. 7.2) ist die Beschwerdeführerin damit in der Lage, in einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.

7.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. September 2013 gutgeheissen (Urk. 9). Mit Honorarnote vom 29. September 2014 machte Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Aufwendungen von insgesamt 10.58 Stunden sowie Auslagen von Fr. 100.40 geltend (Urk. 11), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘385.70 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘385.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig