Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00517




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso

Urteil vom 29. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1959, auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 3. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2013 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Oktober 2013 (Urk. 10) an seinem Antrag festhalten liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. November 2013 (Urk. 13) auf Duplik. Am 8. Juli 2014 teilte die Rechtsanwältin mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 15).


2.    Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Klinik Y.___ vom 30. Mai 2014 (Urk. 19/1) ins Recht. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 3. September 2014 (Urk. 21) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, wozu sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Urk. 24) äusserte.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210).


2.    X.___, der seit der Amputation des linken Fusses in jungen Jahren Bezüger einer Rente der Unfallversicherung ist, meldete sich bei der Invalidenversicherung am 22. Juni 2012 zum Leistungsbezug an. Die Einholung diverser Arztberichte zeigte gesundheitliche Probleme vor allem an den Schultern, den Armen und den Händen, die fachärztlich unter anderem in der Klinik Z.___ behandelt wurden (Urk. 6/22, 6/23, 6/26). Im Bericht vom 17. September 2012 hielten die Ärzte fest, es bestehe eine langjährige, relativ komplexe Vorgeschichte, und sie empfahlen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit (Urk. 6/24). Die IV-Stelle veranlasste am 24. Januar 2013 eine Untersuchung des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Diese kam zum Schluss, dass aus somatischer Sicht dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestiert werden könne (Urk. 6/34 S. 8). Gestützt auf diese Einschätzung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 und trotz der Einwände des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad 31 % das Gesuch um eine Invalidenrente ab (Urk. 2).


3.    Mit der Replik und auch nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht, aus denen die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) (Bericht vom 2. Oktober 2013, Dr. med. B.___, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 11) bzw. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61) (Bericht vom 30. Mai 2014, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychologe, Klinik Y.___, E.___, Urk. 19/1) hervorgehen. Es wurde seitens der Hausärztin Dr. med. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2014, wie auch von Dr. B.___, die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen in Frage gestellt (Urk. 19/3).

    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag bei dieser Sachlage damit, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht bloss somatischer Natur seien, deshalb gelte es zu klären, ob diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 21).

Diesem Antrag ist zuzustimmen, erweist sich doch der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als nicht hinreichend geklärt. Auch der Beschwerdeführer ist im Grundsatz mit diesem Antrag einverstanden (Urk. 24).

Die Sache ist daher zur orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrischen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat das Gutachten nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) einzuholen. Weitere Vorgaben seitens des Gerichts sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 24) – in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des höchsten Gerichts (BGE 139 V 349) nicht angebracht. Nach der Einholung des Gutachtens hat sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls zu den beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten zu äussern und hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden.

Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Urk. 17).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertretung bis und mit 8. Juli 2014 (Urk. 14). Diese ist nach Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigParadiso