Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00519 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war seit März 2001 bei der Firma Y.___ zu 100 % als Sekretärin tätig (Urk. 10/14). Unter Hinweis auf Magen-, Bauch- sowie Kreislaufbeschwerden meldete sich die Versicherte am 14. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/66-87) mit Verfügung vom 22. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/88 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. April 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Juli 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und sie verpflichtet, Berichte über allfällige seit Verfügungserlass erfolgte Untersuchungen oder Behandlungen einzureichen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine längerfristige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich bedingt eingeschränkt (S. 5). Es sei erwiesen, dass ihr Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt worden sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere nicht auf den aktuellen und nicht auf den umfassenden bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Tatsachen (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, berichtete am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/1-2) und führte aus, es bestehe eine leichte Lebersteatose sowie eine kleine atypische präpylorische Falte, welche wahrscheinlich unbedeutend sei. Ansonsten finde sich eine formal normale Ösophagogastroduodenoskopie und es bestehe keine Laktoseintoleranz. Mittels Untersuchungen sei keine Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden worden. Auch im Labor fänden sich keine relevanten Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch sei an einen Infekt zu denken (S. 2).
3.2 Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Duodenumschleimhaut ohne pathologischen Befund
- Magenschleimhautbiopsien vom Antrumtyp mit geringgradiger chronischer Entzündung, Lymphfollikeln und fibromuskulärer Stromaproliferation mit papillärer Schleimhautaufwerfung
- Magenschleimhautbiopsien vom Korpustyp mit geringgradiger chronischer Entzündung und zahlreichen lymphozytären Aggregaten/Lym-phfollikeln
- Dünndarmschleimhautbiopsien mit prominenten intramukosalen Lym-phfollikeln. Daneben Kolonschleimhautbiopsien mit Anteilen eines hyperplastischen Polypen in einer Biopsie sowie ohne fassbaren Befund in den weiteren Biopsien
3.3 Dr. Z.___ berichtete am 25. beziehungsweise am 26. August 2010 (Urk. 10/12/10-11) und führte aus, es finde sich ein winziges Sigmapolypchen, welches bioptisch entfernt worden sei, ansonsten gelinge eine formal normale Ileokoloskopie. Möglicherweise sei die Obstipation die Ursache der Beschwerden. Mittels Untersuchungen hätten keine relevanten pathologischen Befunde gefunden werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären würden. Die Beschwerden hätten sich in der Art verändert, so dass die Bauchbeschwerden mutmasslich funktionelle Beschwerden seien. Ob diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, könne nicht beurteilt werden.
3.4 Dr. med. B.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, berichtete am
26. Januar 2011 (Urk. 10/19/5) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über praemenstruelle Beschwerden, Bauchweh und Dysmenorrhoe. Es habe sich eine Adipositas permagna, ein virginelles Genitale sowie eine leichte Hypertonie gefunden. Die Exploration habe keine Besonderheiten ergeben. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Invalidität.
3.5 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 17. März 2011 (Urk. 10/24) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Erschöpfung
- somatische Beschwerden
- Erkältungen
Er führte aus, die Symptome hätten sich über die Monate kaum verändert. Die Abklärungen betreffend die Magen-Darm-Beschwerden seien unauffällig gewesen. Zurzeit werde eine Endometriose mit Hormonen behandelt. Die Prognose sei unklar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im üblichen Rahmen noch zumutbar. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso nicht mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne
(S. 2 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).
3.6 Die Ärzte des Spitals D.___, Institut für Klinische Pathologie, berichteten am 27. April 2011 (Urk. 10/26/6) und nannten folgende Diagnosen:
- Exzidat Ovar links: Anteile einer luteinisierenden Follikelzyste, keine Malignität
- PE Douglas/Peritoneum: Kauterartifiziell verändertes, fibrosiertes Weichgewebe mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometriose
- Sigma/Appendix epiloica: Weichgewebsexzidat mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometriose
3.7 Die Ärzte des Spitals in E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berichteten mit Austrittsbericht vom 28. April 2011 (Urk. 10/26/1-5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. bis 21. April 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Unterbauchschmerzen mit sekundärer Dysmenorrhoe (seit zirka einem Jahr) sowie Dyschezie
- mittelgradig fortgeschrittene Endometriose
- Bauchwandlücke Inguinalkanal rechts (Hernie)
- Virgo intacta
- Adipositas permagna
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe ein unbeabsichtigter Gewichtsverlust von 30 kg innert einem Jahr stattgefunden. Es bestünden keine Hinweise auf einen gestörten Zuckerstoffwechsel.
3.8 Die Ärzte des Psychiatriezentrums in E.___, berichteten am 13. Mai 2011 (Urk. 10/25) und führten aus, die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich unter den unklaren Bauchbeschwerden, welche schmerzbedingt ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten und ihren Antrieb vermindern würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Störung.
3.9 Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berichteten am 26. Mai 2011 (Urk. 10/28/3-4) und nannten folgende Diagnose:
- Endometriose im Kleinbecken, Erweiterung des Inguinalkanals rechts
Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 30. April 2011. Sie seien davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum erhole und ab dem 1. Mai 2011 ihre Arbeit wieder aufnehme.
3.10 Dr. B.___ berichtete am 4. September 2011 (Urk. 10/31/4-5) und nannte folgende Diagnosen:
- schwere Dysmenorrhoe, weiterbestehend trotz operierter Endometriose
- Adipositas permagna
- Inguinalhernie rechts
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe wieder zu 30 % gearbeitet. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 1. Mai 2011 sei wegen Weiterbestehens der Beschwerden nicht möglich gewesen. Ab dem 1. Juli 2011 dürfte die Arbeitsfähigkeit wohl etwa 50 % betragen, wobei die Anwesenheitsdauer im Betrieb ausserhalb der prae- und menstruellen Phase sechs Stunden pro Tag betrage. Während der genannten Phase (acht Tage pro Monat) sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
3.11 Dr. B.___ berichtete am 19. November 2011 (Urk. 10/37/4-5) und führte aus, die Schmerzen seien noch vorhanden, aber deutlich geringer. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 1. Oktober 2011 durchschnittlich 70 %. Die zumutbare Anwesenheitsdauer belaufe sich auf fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag. Ab dem 3. Januar 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 90 %.
3.12 Dr. C.___ berichtete am 17. Januar 2012 (Urk. 10/42/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Erschöpfung
- somatische Beschwerden
Er führte aus, es bestehe eine multiple, allgemeine Schlappheit und Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Es könne jedoch mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.13 Dr. B.___ berichtete am 1. Juni 2012 (Urk. 10/61/3-4) und führte aus, er habe im Januar 2012 die vorherige Behandlung mit Depo-Provera durch das orale Medikament Visanne ersetzt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Schmerzen seien deutlich geringer. Nach seiner Beurteilung bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Aggravation. Die bestehende Endometriose sei operativ weitgehend saniert und die jetzige Therapie sei erfolgreich. Er beurteile die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zu 80 % arbeitsfähig.
3.14 Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 24. Juli 2012 Stellung (Urk. 10/65/13) und führte aus, Dr. B.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %, wobei die Einschränkung von 20 % nicht begründet werde. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht bestehe demnach nicht. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine relevante dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ausgewiesen.
3.15 Die Ärzte der Klinik G.___ berichteten am 3. August 2012 (Urk. 10/74) über die ambulante Sprechstunde der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf ein Reiz des Nervus genitofemoralis dexter nach einer laparoskopischen Herniorrhaphie im Dezember 2011
- lumbosakrale Radikulopathie, unklare Genese
- Zustand nach einer Laparoskopie im April 2011
- Zustand nach verschiedenen Hormontherapien
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide wohl an zwei verschiedenen Schmerzen, nicht jedoch an einer Endometriose. Der eine Schmerz sei eher eine lumbosakrale Radikulopathie, dessen Ursache möglicherweise im Rücken zu finden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführerin ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und Sakralwirbelsäule (SWS) empfohlen worden. Weiter leide sie an einer Irritation des Nervus genitofemoralis dexter, wobei eine axonale Läsion des Nervs nicht zu verzeichnen sei.
3.16 Mittels am 17. Dezember 2012 durchgeführter Arthro-Magnetresonanzt-omographie (MRI; Urk. 10/80) der rechten Hüfte konnten eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad sowie ein kleiner herniation pit und ein kleines Os ad acetabuli rechts als sekundäre mögliche Impingementzeichen festgestellt werden.
3.17 RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 14. Januar 2013 Stellung (Urk. 10/87/2) und führte aus, das Schreiben von Dr. C.___ enthalte keine Diagnose. Seine Diagnosen beschränkten sich auf eine Erschöpfung und somatische Beschwerden. Die dadurch mit 100 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. April 2010 sei nicht begründet und auch nicht zu begründen. Auch aufgrund einer Hernienoperation mit komplikationslosem Verlauf ergebe sich keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose habe schon im Bericht Psychiatriezentrums in E.___ nicht gestellt werden können.
Am 6. Februar 2013 (Urk. 10/87/3) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, in der Befundung des MRI der rechten Hüfte sei eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad und ein kleines Os ad acetabuli rechts festgestellt worden. Die Muskelqualität sei erhalten gewesen und eine Hernie sei nicht nachgewiesen worden. Mit diesen Befunden sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Bürotätigkeit zu begründen. Bei dieser Vielzahl der behandelnden Ärzte, welche gemäss Aktenlage keinen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten eruieren können, seien weitere Abklärungen entbehrlich. Es bestehe kein Anlass, von der Stellungnahme des RAD vom 24. Juli 2012 abzuweichen.
3.18 Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumazentrum, berichteten am 11. März 2013 (Urk. 14/2) und nannten folgende Diagnosen:
- thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei/mit
- ausgeprägten Triggerpunkten im Quadratus lumborum und Iliopsoas rechts mit Reffered Pain-Zone inguinal und ventral im rechten Oberschenkel
- keine Sensibilitätsstörung, kein Hüftimpingement klinisch
- aktivierte Spondylarthrosen und mögliche beginnende Instabilität L4/5 im MRI vom 14. August 2012, leichte SIG-Arthrose
- allgemeine Hypermobilität bei Bandlaxität
- deutliche Hypovitaminose D
- persistierendes Schmerzsyndrom rechts inguinal seit Endometrioseoperation 2009 und Operation Leistenhernie Dezember 2011 rechts
- Adipositas
Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung finde sich ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom (S. 2 unten). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Hypermobilität bei Bandlaxität liege wohl ein sogenanntes Hypermobilitätssyndrom mit beginnender Polyarthrose vor. Sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch sollte eine Segmentdiagnostik an der Wirbelsäule mit gezielter Infiltration der Facettengelenke erfolgen (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) ab.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. So zeigte RAD-Arzt Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der Aktenlage weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden. Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. F.___ differenziert mit den Arztberichten auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. So finden die von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.12) aufgeführten Diagnosen gemäss seiner Stellungnahme keine Grundlage im erhobenen Befund und die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde durch Dr. C.___ weder nachvollziehbar begründet, noch beruht sie auf einer durch Befunde untermauerten medizinisch-theoretischen Beurteilung. Auch beruhen die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit einem höheren Pensum nicht zumutbar sein soll, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ leuchten sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So machte er in nachvollziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Ärzten in Behandlung sei und gemäss Aktenlage keiner dieser behandelnden Ärzte einen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe eruieren können. Diese Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die Ösophagogastroduodenoskopie unauffällig gewesen sei und anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten pathologischen Befunde gefunden worden seien, welche die Beschwerden erklären könnten. Auch im Labor hätten keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.1,
E. 3.3). Auch Dr. B.___ führte übereinstimmend aus, dass die Exploration der Beschwerdeführerin keine Besonderheiten ergeben habe und keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Invalidität bestünden. Nachdem er der Beschwerdeführerin kurzeitige Arbeitsunfähigkeiten attestierte, machte Dr. B.___ sodann auf eine deutliche Aggravation der Beschwerdeführerin aufmerksam und führte aus, dass die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen seien (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.10, E. 3.11,
E. 3.13).
Gestützt auf die Aktenlage begründete RAD-Arzt Dr. F.___ demnach einlässlich und sorgfältig, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um akute und zeitlich begrenzte Beschwerden handle, womit kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Die Stellungnahmen sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
4.4 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt und bei der Beschwerdeführerin sowohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 22. April 2013 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 11. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten und Fr. 53.50 Barauslagen (Urk. 15) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘883.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1'883.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach