Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00523




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 7. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, bezog ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten für seine Töchter Y.___, geboren am 14. Juni 1992, und Z.___, geboren am 5. Juli 1995 (Urk. 7/1; Urk. 7/35, Urk. 7/68-71). Mit Schreiben vom 1. und 31. Januar 2013 (Urk. 7/72/1-2; Urk. 7/74/1-2) forderte die Sozialversicherungsstelle des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis für seine Tochter Y.___ einzureichen, worauf der Versicherte der IV-Stelle ein Schreiben der Firma A.___, vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/75) einreichte.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77, Urk. 7/79, Urk. 7/80, Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend Kinderrente (Urk. 7/88 = Urk. 2/1) einen Anspruch des Versicherten auf Weiterausrichtung der Kinderrente für seine Tochter Y.___ für die Zeit ab Februar 2013, als diese bei der Firma A.___ ein Praktikum absolvierte. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend Rückforderung (Urk. 7/89 = Urk. 2/2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Rückerstattung der für Y.___ für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2013 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrente im Betrag von Fr. 402.-- auf.


2.    

2.1    Gegen die Verfügungen 6. Mai 2013 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am
5. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu ver-pflichten, ihm für die Zeit von Februar bis Mai 2013 Kinderrenten im Betrag von insgesamt Fr. 1‘608.-- beziehungsweise von Fr. 402.-- im Monat aus-zurichten; eventuell sei die Rückforderung der Kinderrente für den Monat Februar 2013 im Betrag von Fr. 402.-- infolge Gutgläubigkeit und grosser Härte zu erlassen.

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und es wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und verschiedene Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. November 2013 (Urk. 9), ergänzt durch die Eingabe vom 21. November 2013 (Urk. 11-12), nach. Darin hielt er an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 17. Dezember 2013 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2013 zugestellt.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Versicherte Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

1.3    Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, indem er auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49bis (Ausbildung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).

1.4    Auf den 1. Januar 2012 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Rz. 3361 wie folgt neu gefasst:

"Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re-glementarisch

- für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vor-ausgesetzt ist, oder

- zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird."

    Darüber hinaus wurde auf den 1. Januar 2014 die Rz. 3361.1 und die Rz. 3362 RWL neu gefasst:

Rz. 3361.1:

Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn

- es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und

- das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.

Rz. 3362:

Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008).

1.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).



2.

2.1    Y.___ hat im Sinne einer Vorbereitung auf ein Bachelorstudium Medien & Kunst an der Hochschule B.___ (vgl. Urk. 10/1/2) vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 an der Hochschule B.___, ein Propädeutikum (Vorbildung) besucht (Urk. 3/6). In der Folge hat Y.___ die Aufnahmeprüfung bei der Hochschule B.___ indes nicht bestanden (Urk. 1 S. 6). Anschliessend hat sie am 16. September 2013 ein Studium im Bereich Kunst & Vermittlung an der Hochschule C.___ aufgenommen (Urk. 10/2).

2.2    Dem Schreiben der Firma A.___ vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/85) ist zu entnehmen, dass Y.___ bei dieser vom
1. März bis 31. August 2013 ein Praktikum plante. Y.___ kündigte die Praktikumsstelle in der Folge per Ende Mai 2013 (Urk. 3/8).

    Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Urk. 3/8) führte die Firma A.___ aus, dass Y.___ ein Praktikum bei dieser aufgenommen habe, um die Arbeiten und Abläufe in einem Architekturbüro kennen zu lernen. Sie habe ab 1. März 2013 Einblick in die Verkaufstätigkeit gewonnen. Die Verkaufstätigkeit habe sie insbesondere im Rahmen einer Mitgestaltung bei der Verkaufsdokumentation unterstützt. Gleichzeitig habe sie im zeichnerischen Bereich Aufgaben wahrgenommen, insbesondere im Innenausbau und bei der Zeichnung und Mitgestaltung von Umgebungsplänen von Überbauungen.

2.3    Für eine Zulassung zum Bachelorstudium Medien & Kunst an der Hochschule B.___ wird gemäss dem sich bei den Akten befindenden diesbezüglichen Merkblatt (Urk. 10/1/2) eine vorgängige Absolvierung eines Praktikums nicht vorausgesetzt. Auch für die Zulassung zum Bachelorstudium Kunst & Vermittlung an der Hochschule C.___ wird ein Praktikum nicht vorausgesetzt. Die Hochschule C.___ empfiehlt jedoch allen Studienplatzbewerbern die Absolvierung des einjährigen Gestalterischen Vorkurses oder eines Praxisjahres (Urk. 10/1/4).


3.

3.1    Nach Gesagtem steht daher fest, dass das von Y.___ bei der Firma A.___ absolvierte Praktikum weder für die Zulassung zu einem Bachelorstudium an der Hochschule B.___ noch für die Zulassung zu einem solchen an der Hochschule C.___ vorausgesetzt war. Bei der Empfehlung der Hochschule C.___ den Gestalterischen Vorkurs oder ein Praxisjahr zu absolvieren, handelt es sich nicht um eine für die Zulassung zum Studium zwingend erforderliche Voraussetzung, sondern lediglich um eine unverbindliche Empfehlung.

3.2    Das von Y.___ bei der Firma A.___ absolvierte Praktikum war sodann auch faktisch nicht geboten. Denn auf Grund des Umstandes, dass sich Y.___ gemäss den Angaben der Firma A.___ vom 14. Mai 2013 vor allem mit der Verkaufstätigkeit und insbesondere mit der Mitgestaltung bei der Verkaufsdokumentation befasste, ist davon auszugehen, dass es dem bei der Firma A.___ absolvierten Praktikum an einem genügend engen Bezug zu den von Y.___ in Betracht gezogenen Bachelorstudien Medien & Kunst beziehungsweise Kunst & Vermittlung fehlte. Mangels eines genügend engen Bezugs zu den von Y.___ beabsichtigen Bachelorstudien handelt es sich beim Praktikum bei der Firma A.___ daher nicht um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG.

3.3    Auch wenn das Praktikum bei der Firma A.___ Y.___ wertvolle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelte, so handelte es sich bei diesem nicht um einen systematischen, strukturierten Lehrgang, der unter Art. 25 Abs. 5 AHVG gefasst werden könnte. Die Rechtsprechung setzt in diesem Zusammenhang notwendigerweise eine bestimmte Form von Lehrplan und ein Mindestmass an schulischer Infrastruktur voraus. Das Praktikum bei der Firma A.___ erfüllt diese Eigenschaft nicht. Es handelt sich dabei zudem auch nicht um ein Praktikum, welches der praktischen Umsetzung von theoretischen Kenntnissen dient, welche zuvor im Rahmen eines Ausbildungsgangs erworben worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2).


4.    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend Kinderrente (Urk. 2/1) einen Anspruch des Beschwerdeführes auf eine Kinderrente für seine Tochter Y.___ während der Dauer des von dieser bei der Firma A.___ vom 1. März bis 31. Mai 2013 absolvierten Praktikums verneinte.



5.

5.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte indes ganz oder teilweise erlassen.

5.2    Da es sich, wie vorstehend erwähnt (E. 4), bei dem von Y.___ vom 1. März bis 31. Mai 2013 bei der Firma A.___ absolvierten Praktikum nicht um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG handelte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2013 für Y.___ zu Unrecht ausgerichtete Kinderrente mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 betreffend Rückforderung (Urk. 2/2) zurückforderte.

5.3    Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 402.-- (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegenerin hat über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung bis anhin indes noch nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Insoweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise den Erlass der Rückforderung beantragen will, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. Die Sache ist diesbezüglich vielmehr an die Beschwerdegegenerin zu überweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass der Rückerstattung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerVolz