Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00524 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nach einem Verkehrsunfall vom 10. Juni 2000 mit Verletzungen an beiden Füssen und mehreren darauf folgenden Operationen des rechten Fusses
(vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2013.00099 vom 28. November 2014) absolvierte die 1975 geborene X.___ auf Kosten der Invalidenversicherung vom 18. Oktober 2001 bis 18. April 2002 eine Umschulung zur Kosmetikerin
(vgl. Urk. 8/2/11, 8/5-6). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 31. März 2006 (Urk. 8/18/3-38) sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 24. August 2007 vom 10. Juni bis 31. Oktober 2001 (Beginn Umschulung) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2002 (Beendigung Umschulung) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/23 und 8/24). In Koordination mit dem Einspracheentscheid der Suva vom 18. März 2005 (Urk. 8/7/87 ff.) ging sie ab 1. Dezember 2004 von einem Invaliditätsgrad von 25 % aus und stellte ihre Rentenzahlungen per 30. November 2004 ein (Urk. 8/22/4, 8/24).
Am 22. Oktober 2007 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall mit einer Kontusion des Kopfes; am 18. Juni 2009 unterzog sie sich einer arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion links.
1.2 Mit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), am 7. Dezember 2009 eingegangenem Formular meldete sich die Versicherte, welche vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 bei der Firma Y.___ zunächst zu 90 % und ab Oktober 2007 zu 100 % als Telefonistin angestellt war (vgl. Urk. 8/33), neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Im Zeitpunkt der Neuanmeldung bezog sie, nachdem die Suva ihre Leistungen im Nachgang zum Unfall vom 22. Oktober 2007 per 31. Oktober 2008 eingestellt hatte (Urk. 8/32/19-20, 8/35), Krankentaggelder der Helsana Versicherungen AG auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/32/30). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Helsana sowie der Suva ein (Urk. 8/31-39). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im Institut Z.___ am 7. Juni 2010 polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 6. Juli 2010, Urk. 8/44; ergänzende Stellungnahme vom 4. Januar 2011, Urk. 8/56). Am 24. November 2010 unterzog sich die Versicherte einer neuerlichen operativen Versorgung des rechten Fusses in der Klinik A.___; am 29. April 2011 folgte eine partielle Osteosynthesenmaterialentfernung (OSME; Urk. 8/54, 8/60). Vom 10. bis 12. Oktober 2011 wurde die Versicherte in der MEDAS im Auftrag der IV-Stelle einer weiteren interdisziplinären Begutachtung unterzogen (Gutachten vom 30. November 2011, Urk. 8/68). Mit Vorbescheid vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren voraussichtlich abgelehnt werde (Urk. 8/73), woran sie nach Durchführung des Einwandverfahrens mit ergänzenden Abklärungen
(vgl. Urk. 8/79-86) am 3. Mai 2013 verfügungsweise (Urk. 2) festhielt. Am gleichen Tag teilte sie der Versicherten mit, dass sie auf ihr im Einwand-verfahren gestelltes Wiedererwägungsgesuch (vgl. Urk. 8/79/1) nicht eintrete (Urk. 8/88).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 liess X.___ am 5. Juni 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Zusprechung einer Invalidenrente ab einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt (Urk. 1). Mit der Beschwerde liess sie ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Medizinischer Gutachter SIM, vom 7. Januar 2013 einreichen (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Das Gleiche gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese befristet hat (BGE 133 V 263).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat die Leistungsansprüche materiell geprüft. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sie sich gestützt auf die Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rezeptionistin/Telefonistin als auch im Umschulungsberuf als Kosmetikerin sowie in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sich ihr Gesundheitszustand folglich nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2 Den ursprünglichen Rentenzusprachen mit Verfügungen vom 24. August 2007, mit welchen der Beschwerdeführerin vom 10. Juni bis 31. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente und vom 1. April 2002 bis 30. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 8/23 und 8/24), lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der MEDAS vom 31. März 2006 (Urk. 8/18/3-39) zugrunde (vgl. Case Report, Urk. 8/19):
Die orthopädische und die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin führten zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/14 f.; vgl. Aktenauszug mit Übersetzung in Urk. 8/68/2):
- Chronische Metatarsalgie des rechten Fusses bei
- Status nach Fraktur und Luxation des os cuneo metatarsale rechts II am 10. Juni 2000
- Status nach Reposition der Fraktur und der Luxation tarso-metatarsal und Osteosynthese
- Status nach Morton-Neurom intermetatarsal II-III
- Status nach Osteotomie Metatarsale II und III am 20. September 2001
- Status nach Arthrodese des medialen Lisfranc-Gelenkes 15. November 2002
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit sakrospinaler Tendomyalgie
- Chronisches cervicovertebrales Syndrom mit cervicoskapulären Tendomyalgien.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen unter anderem einem generalisierten Angstsyndrom und der Adipositas bei einem BMI von 31 kg/m2 bei. Nach einer im Anschluss an den Unfall vom 10. Juni 2000 zu bejahenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2000 sei die Beschwerdeführerin bis zur Umschulung zur Kosmetikerin als Verkäuferin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Beendigung der Umschulung, mithin ab Juni 2004 (richtig: April 2002) liege die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin wie auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit bei 70 % (Urk. 8/18/17).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab erfüllter Wartezeit am 10. Juni 2001 bis zum Beginn der Umschulung im Oktober 2001 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus; ab April 2002, mithin dem Monat des erfolgreichen Umschulungsabschlusses, rechnete sie mit einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit.
Gestützt auf den Entscheid der Suva vom 18. März 2005, mit welchem der Beschwerdeführerin ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ab 1. Dezember 2004 eine 25%ige Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 8/7/87 ff.), befristete die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch per Ende November 2004 (Urk. 8/19/14, 8/24). Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Suva basierte im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Oktober 2004 (Urk. 8/7/73) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/7/109 f.). Beide gingen aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus.
3.
3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2009 holte die Beschwerde-gegnerin unter anderem die Akten des Taggeldversicherers Helsana und der Suva ein.
Die Helsana erbrachte im Anschluss an die Leistungseinstellung der Suva per 31. Oktober 2008 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Oktober 2007 nach unklarer Synkope und wahrscheinlich erlittener Commotio Cerebri
(vgl. Urk. 8/35/39 f., 8/35/4 ff., 8/35/60, 8/35/87) ab 1. November 2008 Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Februar 2009 richtete sie gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 8/32/26), Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, erhöhte diese aber nach der Schulteroperation im Spital F.___ vom 18. Juni 2009 (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/32/16) entsprechend den ärztlichen Bescheinigungen (Urk. 8/32/25 f.) wieder auf 100 % (vgl. Tag-geldabrechnungen, Urk. 8/32/30 ff.).
Zwischenzeitlich vom 16. bis 18. Juni 2008 hatte sich die Beschwerdeführerin stationär in die psychiatrische Klinik G.___ begeben. Die Austrittsdiagnosen lauteten auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Autounfall 2000), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und einen Verdacht auf eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1). Daneben stellten die zuständigen Ärztinnen eine Taubheit rechts (laut Patientin psychogen bedingt) und einen Zustand nach Autounfall 2000 mit Fussverletzung und chronischen Schmerzen fest (Urk. 8/44/39 ff.)
Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ vom 4. Januar 2010 sollten Arbeiten ohne grössere Schulterbelastungen in Zukunft möglich sein (Urk. 8/34/6 f.). Dr. med. H.___, stellvertretender Chefarzt der Orthopädie der Klinik A.___, und der Assistenzarzt Dr. med. I.___ stellten in einem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2. Februar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 8/38/4):
- Chronisches Schmerzsyndrom des Nackens und der linken Schulter
- Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression und Supraspinatussehnen-Reinsertion links 18.6.2009 wegen gelenkseitiger Supraspinatussehnenläsion
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Status nach Polytrauma bei Verkehrsunfall 2000
- Luxationsfraktur Mittel-/Vorfuss beidseits, Trümmerfraktur Os Cuneiforme I rechts; subkapitale Stauchungsfrakturen Os metatarsale II und III beidseits, links zusätzlich IV
- Status nach offener Reposition, Osteosynthese und Spongiosaplastik Mittel- und Vorfuss beidseits 10.6.2000.
Im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. Januar 2010 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche bis 20. Februar 2010 bestätigt wurde. Angesichts der 10-jährigen Vorgeschichte mit insgesamt neun orthopädischen Eingriffen müsse die Arbeitsfähigkeit von einer neutralen Gutachterstelle eingeschätzt werden.
3.2 Die hierauf veranlasste Begutachtung im Institut Z.___ fand am 7. Juni 2010 statt. Die Beschwerdeführerin wurde einer orthopädischen, psychiatrischen und einer allgemeinmedizinischen Untersuchung unterzogen. Anamnestisch erwähnte die Beschwerdeführerin in erster Linie Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates in Form lumbaler Rückenschmerzen, beidseitiger Schulterschmerzen, links stärker, und Fussbeschwerden rechts. Im Weiteren leide sie seit dem Sturz von einem Bürostuhl vom 22. Oktober 2007 an einer Taubheit am rechten Ohr (Urk. 8/44/15, 8/44/25).
Die Untersuchungen führten zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/32):
- Chronische Fussschmerzen rechts (ICD-10 M79.67)
- Pseudarthrose TMT III-Gelenk und mässiggradige Arthrose des Navikulokuneiforme-Gelenks (M96.0/M19.17)
- Status nach OSME am 28.4.2004 nach Arthrodese TMT l-III vom 4.11.2002 (Z47.0/Z98.8)
- Status nach Helal-Osteotomie II/III bei Metatarsalgie am 19.9.2001 (Z98.8)
- Status nach Exzision eines Morton-Neuroms interdigital II/III am 20.07.2001 (Z98.8)
- Status nach OSME Cuneiforme I am 17.1.2001 sowie Status nach Kirschnerdraht-Entfernung, Wundrandmobilisation und Narbenkorrektur am 26.07.2000 (Z47.0)
- Status nach offener Reposition, Transfixation Metatarsale-Basis l - III, temporärer Kirschnerdraht-Arthrodese TMT I-Gelenk sowie Spongiosaplastik und Schraubenosteosynthese Cuneiforme l am 10.6.2000 (Z98.8)
- Status nach Stauchungstrauma des Vorfusses mit Luxations-Trümmerfraktur Os cuneiforme I und wenig dislozierten subkapitalen Metatarsale-Frakturen II und III rechts bei Verkehrsunfall vom 10.6.2000 (T93.2/V42.5)
- Chronische Schulterschmerzen links (ICD-10 M79.61)
- klinischer Verdacht auf persistierende Bizepssehnenpathologie (M75.2)
- Status nach Arthroskopie mit subakromialer Dekompression, Supraspinatussehnen-Reinsertion und Bizepstenodese am 18.6.2009 (Z98.8).
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass der multidisziplinäre Konsensus der Adipositas mit Body Mass Index 34.5 kg/m2, einer arteriellen Hypertonie, einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), einer festgestellten Medikamenten-lncompliance und einem anamnestisch chronischen lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, derzeit klinisch unauffällig (ICD-10 M54.80), sowie dem Status nach konservativ behandelten, wenig dislozierten Metatarsale-Frakturen II-IV links vom 10.6.2000, aktuell weitestgehend beschwerdefrei, bei.
Die orthopädische Beurteilung lautete zusammenfassend dahingehend, dass sich zwar die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im rechten Fuss und der linken Schulter qualitativ grundsätzlich begründen liessen, ohne dass aber genauere Aussagen über deren Ausmass möglich seien. Der rechte Fuss weise trotz der persistierenden Strukturalterationen insgesamt eine recht gute Funktionalität auf. An der linken Schulter seien ebenfalls gewisse Einschränkungen feststellbar, doch ergäben sich dadurch für Bewegungen unterhalb der Horizontalen keine Einschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin zumindest in der aktuellen Untersuchung in den Vordergrund gerückten
lumbalen Rückenschmerzen liessen sich klinisch nicht eindeutig zuordnen; vielmehr würden nichtorganische Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle zu spielen scheinen. Die jüngsten Beurteilungen der Klinik A.___
(vgl. Urk. 8/44/42-52) würden diagnostisch und in Bezug auf konservative Therapievorschläge wie Gewichtsreduktion und Rekonditionierung mit der Beurteilung des Instituts Z.___ im Wesentlichen übereinstimmen. Nicht nachvollziehbar erscheine allerdings die bis Mitte Juni 2010 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/44/47), welche sich zumindest für gut adaptierte Tätigkeiten trotz der vorliegenden Befunde am Bewegungsapparat nicht ausreichend begründen lasse (Urk. 8/44/31).
Die Konklusion des multidisziplinären Konsensus beurteilte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Erkenntnisse der Einzelgutachten dahingehend, dass in der ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund der Pathologie am rechten Fuss seit dem Unfall vom 10. Juni 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für die Tätigkeiten als Telefonistin oder Kosmetikerin sowie für eine andere körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeit (vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichen Positionswechseln, keine Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene) bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
In zeitlicher Hinsicht habe nach dem Sturz vom Bürostuhl im Oktober 2007 vorübergehend wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Jedoch hätten die verschiedenen Abklärungen schon bald keine objektivierbaren Strukturalterationen mehr gezeigt, weshalb rückblickend ab Februar 2008, spätestens aber nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2008 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der damaligen Tätigkeit als Telefonistin/Rezeptio-nistin auszugehen sei.
Im Zusammenhang mit den Schulterschmerzen links sei es offenbar im November 2008 zu einer ersten hausärztlichen Kontrolle gekommen; ein damals klinisch postuliertes Impingement habe zwar in plausibler Weise zu Einschränkungen für Tätigkeiten mit vermehrten Anforderungen am linken Arm geführt, nicht aber für Aktivitäten unterhalb der Horizontalen. Daher könne erst ab der Operation vom 18. Juni 2009 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden. Üblicherweise führe ein derartiger Eingriff zu relevanten Einschränkungen während höchstens 6 Monaten, was auch hier zugetroffen haben dürfte, habe doch der Operateur J.___ eine Arbeitsunfähigkeit bis 2. Dezember 2009 festgelegt. Spätestens ab Januar 2010, mit Sicherheit im Zeitpunkt der Begutachtung am 6. Juni 2010, dürfe daher wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden.
Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive Beurteilungen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. Aus den vorliegenden Unterlagen sei allerdings nicht erkennbar, dass jemals über eine längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen habe als das aktuelle. Zwar werde zwischenzeitlich eine depressive Störung beschrieben; diese habe sich jedoch unter entsprechender Behandlung offenbar innert nützlicher Frist zurückgebildet und sei heute nicht mehr nachweisbar (Urk. 8/44/34 ff.).
3.3 Dem Bericht der Orthopädie der Klinik A.___ vom 27. September 2010 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. April und am 18. Juni 2010 therapeutischen Schulterinfiltrationen unterzogen hatte, welche insgesamt zu einer Schmerzregredienz geführt hätten. Auch der rechte Mittelfuss sei mit zufriedenstellender Schmerzreduktion infiltriert worden. Die Beschwerdeführerin wurde bis 31. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Verlauf des ab 1. September 2010 gestarteten 50%igen Arbeitsversuchs bleibe für die Beurteilung der Belastbarkeit abzuwarten (Urk. 8/51/1-3).
Am 24. November 2010 fand eine weitere operative Versorgung des rechten Fusses mittels einer Interpositions-Arthrodese mit Knochenentnahme am Beckenkamm rechts statt (Urk. 8/54/3). In einer aufgrund entsprechender Einwände der Beschwerdeführerin eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Instituts Z.___ vom 4. Januar 2011 hielten die involvierten Ärzte an ihrer Beurteilung fest und ergänzten sie dahingehend, dass vom zwischenzeitlich erfolgten Eingriff kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil zu erwarten sei; allenfalls erweitere sich das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten dadurch (Urk. 8/56/1-3)
Gemäss Verlaufsbericht der Klinik A.___ vom 3. März 2011 zeigte sich insgesamt ein regelrechter Verlauf mit eingetretener Konsolidation. Das Osteosynthesenmaterial werde entfernt, sobald das geplante CT eine sichere Konsolidation nachweise. Von Seiten der Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch deutlich eingeschränkt. Sie sei aktuell nicht berufstätig und werde in der Rekonvaleszenz nur schwer eine Arbeit finden als Kosmetikerin oder im Büro, so dass sie aktuell noch eingeschränkt arbeitsfähig sei. In der Zeit der OSME werde nochmalig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen, weshalb sie aktuell funktionell zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/58).
Die rückwirkende Beurteilung durch die Klinik A.___ vom 22. Juli 2011 lautete dahingehend, dass der Eingriff vom 29. April 2011 erfolgreich gewesen sei, jedoch im Bereich des Operationsgebietes und der Narbe Beschwerden persistieren würden. Bis 10. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 11. Juni bis 11. Juli 2011 zu 50 %. Sollten die Beschwerden progredient sein, wäre auch ab 12. Juli 2011 keine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Beurteilung obläge diesfalls dem Hausarzt (Urk. 8/61/2-3). Bei der Jahreskontrolle in der Klinik A.___ vom
24. November 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es insgesamt zu einer Verschlechterung der Situation gekommen sei, seit sie eine 50%-Stelle als Aussendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma angenommen habe (vgl. dazu: Urk. 8/68/16), welche mit häufigen Autofahrten verbunden sei. Die ärztliche Beurteilung lautete auf eine insgesamt verbesserte Situation durch die OSME (Urk. 8/67).
3.4 Vom 10. bis 12. Oktober 2011 fand die Abklärung in der MEDAS statt. Die psychiatrische Teilbegutachtung (Urk. 8/68/35 ff.) schloss einzig auf das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ab März 2008 habe möglicherweise eine depressive Störung vorgelegen und gemäss Aktenlage eine posttraumatische Belastungsstörung. In dieser Periode sei sie wohl für zirka 3-4 Monate zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Im Verlauf des Jahres 2009 habe sich die psychische Situation gebessert. Im Juni 2010 werde von den Ärzten in Basel die Situation beschrieben, wie sie heute vorliege.
Aus neurologischer Sicht wurde eine relevante Krankheit ausgeschlossen. Die Vermutung, dass der im Jahr 2007 eingetretene Bewusstseinsverlust mit einer Epilepsie im Zusammenhang gestanden sei, habe mit grosser Sicherheit ausgeschlossen werden können (Urk. 8/68/56 ff.)
Der Rheumatologe Dr. med. K.___ schloss gestützt auf seine Untersuchung, die Akten und die Anamnese in den Hauptdiagnosen auf ein chronisches
Panvertebralsyndrom mit linkseitiger zervikolumbospondylogener Komponente, eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits linksbetont, chronische
Fussschmerzen rechts bei einem Status nach wiederholten orthopädisch chirurgischen Fussoperationen, Spreizfüsse beidseits und eine Adipositas (Urk. 8/68/53 f.)
Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2011 in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. K.___ definierten Belastungsprofil (Urk. 8/68/31). Zum Verlauf der Restarbeitsfähigkeit hielten die zuständigen Ärzte fest, dass bei der Beurteilung im März 2006 in der MEDAS eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin attestiert worden sei. Im Jahr 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Stelle als Telefonistin gefunden und ein Arbeitspensum von 90 % bewältigt. Sie habe zu dieser Zeit mehr unter der zeitlichen Belastung gelitten, als unter physischen und psychischen Problemen. Eine Synkope im Oktober 2007 habe zum Verlust der Arbeitsstelle und einer psychischen Verschlechterung geführt. Diese Periode sei schlecht dokumentiert; Aussagen zur Arbeitsfähigkeit könnten daher nur schwer gemacht werden. Aktuell sei übereinstimmend mit der Beurteilung des Instituts Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei es durch eine zusätzliche Schulterpathologie, welche zu einer Impingemet-Operation im Juni 2009 geführt habe, zu einer Verschlechterung gekommen. Diese Operation habe vorübergehend zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Jedoch sei entsprechend der Beurteilung des Instituts Z.___ nicht von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, fielen doch weder als Kosmetikerin noch als Telefonistin Überkopfarbeiten an.
Ab September 2009 wäre ein Einsatz als Kosmetikerin oder Telefonistin möglich gewesen. Im November 2010 habe sich die Beschwerdeführerin einer Interpositionsarthrodese am rechten Fuss unterzogen. Die dorsale Platte habe wegen Schmerzen im April 2011 entfernt werden müssen. Die Fussoperationen hätten zirka dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeiten ab November 2010 bis Februar 2011 und von April bis Juni 2011 nach sich gezogen. Ab Juni 2011 habe die Beschwerdeführerin ihre neue Tätigkeit im Aussendienst zu 50 % angetreten; ab Juli 2011 wäre eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit möglich gewesen (Urk. 8/68/31 ff.). Ergänzend erklärte die MEDAS am 31. Juli 2012 auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung eines leicht veränderten medizinischen Sachverhaltes handle (Urk. 8/82).
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin in deren Auftrag am 4. Oktober 2012. Gemäss seiner orthopädischen Beurteilung kommen den schweren posttraumatischen Veränderungen des rechten Mittel- und Vorfusses wegen der verminderten Belastbarkeit ebenso wie den Veränderungen der Rotatorenmaschette und des Akromio-Klavikulargelenkes wegen der funktionellen Beeinträchtigung mehr Bedeutung zu, als in den Vorgutachten zugestanden. Zwar hätten insbesondere die letzten chirurgischen Eingriffe zu einer verbesserten Stabilität des rechten Fusses geführt, welche einen stockfreien Gang über kürzere Strecken gestatte. Jedoch habe sich die Leistungsfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit seit 2006 insgesamt verschlechtert, da progrediente, vorläufig mässig ausgeprägte unfallbedingte Veränderungen dazugekommen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin nach der Gastric-Banding-Operation ihr Körpergewicht auf 65 Kilogramm reduziert habe, hätten sich das Beschwerdebild sowie die Belastbarkeit und Ausdauer nicht verbessert (Urk. 3/3/19 f.) Nach wie vor bestünden Einschränkungen in der Ausdauer bei mittlerer Belastung aufgrund der gegen Ende des Nachmittags regelmässig auftretenden Fussschmerzen und Schwellungen, welche ab Mitte Woche immer mit einem länger dauernden Überhang einhergingen, so dass 3 Arbeitstage pro Woche die Grenze der Belastbarkeit etwas überschreiten würden. Insgesamt beurteilte er die aktuelle Tätigkeit als Kosmetikerin im Aussendienst als angepasst und zu 50 % möglich (Urk. 3/3/19).
Am 12. April 2013 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer weiteren OSME am medialen Fussrand rechts. Die ab Operationsdatum von der Klinik A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde bei Erstellung des Verlaufsberichts vom 16. Mai 2013 weiterhin bescheinigt. Ab der Folgewoche liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Aussendienst vor (Urk. 8/90).
4.
4.1 Vor dem Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der bis 30. November 2004 befristeten Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. August 2007 zugrunde gelegten, stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns aufgrund der Neuanmeldung und damit nach dem für die Prüfung relevanten Vergleichszeitraum.
4.2
4.2.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
4.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall wurde die mit Verfügung vom 24. August 2007 rückwirkend zugesprochene Viertelsrente per 30. November 2004 befristet. Die undatierte Neunanmeldung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/33) ging am
7. Dezember 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein. Damit erfolgte die erneute Anmeldung zum Rentenbezug nicht innert drei Jahren nach Aufhebung der Invalidenrente, weshalb die sechsmonatige Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG zum Zuge kommt (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 415) und ein allfälliger Rentenanspruch frühest möglich per 1. Juni 2010 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) entstehen kann.
4.2.3 Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu unter den Titeln der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und zur substituierten Begründung (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) nichts, gilt doch diesbezüglich, dass gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
Auf das im Einwandverfahren mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juni 2012 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. August 2007 ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Mai 2013 nicht eingetreten (Urk. 8/79/1, 8/88), weshalb ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die rentenbefristende Verfügung vom 24. August 2007 ausser Diskussion steht.
Das von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsinstitut der substituierten Begründung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hilft im Zusammenhang mit der Frage nach der zeitlichen Wirkung einer allfälligen Rentenzusprache aufgrund der Neuanmeldung ebenfalls nicht weiter. Die substituierte Begründung ist gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen) in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt.
Die Abänderung einer (aktuellen) Rentenverfügung zu Gunsten einer versicherten Person kann ausnahmsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn infolge Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gar nicht überprüft werden kann, ob sich seither der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 f.). Diesfalls könnte eine Rentenverfügung ausnahmseise zu Gunsten einer versicherten Person im Sinne einer Zusprache einer (höheren) Rente abgeändert werden, selbst wenn die Revisionsvoraussetzungen nicht nachzuweisen sind.
Nicht möglich ist dagegen diese Begründungslinie zur Rechtfertigung einer rückwirkenden Rentenzusprache, würde eine solche doch im Ergebnis zur gerichtlichen Wiedererwägung und damit zum Zwang der Verwaltung, ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, führen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1).
Entsprechend kann im hier zu beurteilenden Fall ein allfälliger Rentenanspruch frühest möglich per 1. Juni 2010 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) entstehen, was für den neuanmeldungsrechtlich relevanten Vergleichszeitraum bedeutet, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst ab 10. Juni 2009 von Interesse ist, weshalb die Beurteilung des Gesundheitszustandes zwischen der Renteneinstellung vom 30. November 2004 bis Juni 2009 zwar für die Einschätzung des Verlaufs von Bedeutung ist, nicht aber hinsichtlich der Entstehung eines Rentenanspruchs.
5.
5.1 Im Lichte dessen ist zunächst zu prüfen, ob die ursprüngliche Renteneinstellung per 30. November 2004 mit Verfügung vom 24. August 2007 auf einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht und entsprechend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilbar ist, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben.
Wie unter E. 2.2 festgehalten, stützte die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung zwar die befristete Rentenzusprache ab 1. April 2002 auf das Gutachten der MEDAS vom 31. März 2006 und die darin attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/18/17, 8/19/14); Grundlage der Renteneinstellung per Ende November 2004 bildete dagegen der Entscheid der Suva vom 18. März 2005 und deren Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die unter E. 2.2 zitierten kreisärztlichen Beurteilungen, welche beide von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen (Urk. 8/7/73, 8/7/109).
Gemäss Protokolleintrag im Case Report der IV-Stelle Graubünden vom 12. Dezember 2006 hing die Zulässigkeit der Koordination mit dem Entscheid der Suva unter anderem von der Frage ab, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rein unfallbedingt sei, was letztlich visiert und damit bejaht wurde
(vgl. Urk. 8/19/14).
Dieses Vorgehen erweist sich in formaler Hinsicht als durchaus nachvollziehbar und lässt die Überprüfung einer seitherigen Veränderung zu. Ob die ursprüngliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung inhaltlich einer gerichtlichen Beurteilung standgehalten hätte, kann und muss hier nicht beurteilt werden.
Der Umstand aber, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2007 ihre Arbeit als Telefonistin bei der Firma Y.___ antreten konnte und ihr Pensum von zunächst 90 % per 1. Oktober 2007 auf 100 % erhöhte
(vgl. Urk. 8/33/2), lässt die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zumindest in Bezug auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt August 2007 als vertretbar erscheinen.
5.2 Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der Rentenbefristung zugrunde gelegten Berichten zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Verfügung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids verändert hat und in rheumatologischer Hinsicht zusätzliche Diagnosen im Zusammenhang mit der Schulterproblematik hinzugetreten sind.
Was den Zustand des unfallversehrten rechten Fusses anbelangt, macht der Vergleich der Unterlagen deutlich, dass in diagnostischer Hinsicht von keiner Verbesserung auszugehen ist. Hinsichtlich der relevanten Befunde lassen die Akten aber darauf schliessen, dass nach der Infiltration im Jahr 2010 und der am
24. November 2010 erfolgten Interpositions-Arthrodese (vgl. Urk. 8/54/3) mit Teilmaterialentfernung am 29. April 2011 (vgl. Urk. 8/67) im Vergleich zum von Dr. C.___ am 14. Oktober 2004 beurteilten Zustand eher eine Verbesserung eingetreten ist. Dr. C.___ sprach noch von einer hochgradigen Einschränkung für anhaltende Fuss- und repetitive Beinbelastungen, einem stark eingeschränkten Fussabrollvermögen und rascher Ermüdbarkeit (Urk. 8/7/73), wohingegen Dr. K.___ die Situation aufgrund der von ihm im Oktober 2011 erhobenen Befunde dahingehend einschätzte, dass zwar noch hochgradige passive Bewegungseinschränkungen im Sprunggelenk mit vorwiegend Endphasenschmerzen vorlägen; jedoch erachtete er unter anderem häufiges Gehen bis zu 50 Meter als zumutbar (Urk. 8/68/49, 53,54), was letztlich auf eine insgesamt leicht verbesserte Situation im Bereich des rechten Fusses schliessen lässt. Kein anderer Schluss drängt sich aufgrund der neuesten Berichte der Klinik A.___ zur OSME vom 12. April 2013 auf. Dieser Eingriff war offensichtlich nach der erheblichen Gewichtsabnahme der Beschwerdeführerin, welche dazu geführt hatte, dass nunmehr die Platte am rechten Fussrand deutlich prominent und dadurch druckdolent war, angezeigt (Urk. 8/85/2). Abgesehen von der Druckdolenz finden sich in beiden Berichten keine Hinweise auf erheblich einschränkende weitere Beschwerden im rechten Fuss. Gemäss Bericht vom 16. Mai 2013 belastete die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, mithin kurz nach Erlass des hier angefochtenen Entscheides, bereits wieder problemlos voll in Konfektionsschuhen (Urk. 8/90/2).
Eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes resultiert dagegen aus der neu hinzugetretenen Schulterpathologie, welcher im Rahmen der ursprünglichen befristeten Rentenzusprache noch keine Bedeutung zukam. Die Schulterbeschwerden führten im Juni 2009 zum operativen Eingriff im Spital F.___, am 15. April und 18. Juni 2011 zu Schulterinfiltrationen und letztlich zur Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits linksbetont im Gutachten der MEDAS vom 30. November 2011. Dass die Beschwerdeführerin dadurch insbesondere im Bereich Überkopfarbeiten zusätzlich eingeschränkt ist, liegt auf der Hand.
Keine wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Vergleich der Diagnosen der beiden Gutachten der MEDAS hinsichtlich der panvertebralen Beschwerden (vgl. dazu insbesondere Urk. 8/68/2 und Urk. 8/68/49 f.). Weiterhin fehlt es diesbezüglich an Hinweisen auf eine radikuläre oder erhebliche degenerative Thematik. Nachdem die ärztlicherseits insbesondere in diesem Zusammenhang wiederholt empfohlene Gewichtsreduktion (vgl. unter anderem Urk. 8/44/37) nach einer am 23. Januar 2011 durchgeführten Magenbypass-Operation zwischenzeitlich eingetreten ist und die Beschwerdeführerin ihr Gewicht gemäss Systemanemnese im Gutachten von Dr. B.___ vom 7. Januar 2013 von 100 auf 65 Kilogramm reduzieren konnte, klagte sie anlässlich der Untersuchung bei Dr. B.___ noch über einen dorsalen Schmerz im Beckenbereich von mittlerer Schwere, im Übrigen jedoch lediglich über diffuse Rückenschmerzen (Urk. 3/3 S. 14). Die diesbezüglichen Befunde waren denn auch sehr diskret (Urk. 3/3 S. 17). Dr. B.___ stellte neu nur noch die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms; die zervikale Problematik fand in seinem Gutachten keine Erwähnung mehr (vgl. Urk. 3/3 S. 19 und S. 23; vgl. auch Bericht der Klinik A.___ vom 21. März 2013, Urk. 8/85). Diesbezüglich hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich verbessert.
Unbestritten und aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen des Instituts Z.___, der MEDAS sowie von Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass im hier relevanten Vergleichszeitraum von Juni 2009 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. Mai 2013, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1), keine psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) vorlag.
Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Verfügung vom
25. August 2007 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids insofern verändert hat, als in Bezug auf den Zustand des rechten Fusses und der cervicovertebralen Beschwerden tendenziell eine Besserung eingetreten ist, jedoch die Schulterpathologie neu hinzugekommen ist. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009.
5.2
5.2.1 Einig sind sich sämtliche beteiligten ärztlichen Fachpersonen darin, dass eine Arbeitstätigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Beschwerden im rechten Fuss weiterhin nicht zumutbar ist.
Die Konklusionen in den Gutachten des Instituts Z.___ vom 6. Juli 2010 und der MEDAS vom 30. November 2011 lauteten beide auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als Telefonistin oder Kosmetikerin sowie für andere körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten. Insbesondere im Gutachten des Instituts Z.___ wird in überzeugender Weise dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch grundsätzlich möglich wäre, einer körperlich leichten Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichen Positionswechseln, keinen Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen oder hinter der Körperebene uneingeschränkt nachzukommen (Urk. 8/44/36). Diese grundsätzlich überzeugenden und sich deckenden Beurteilungen werden durch die abweichende Meinung von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt. Dr. B.___ sprach sich für eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in der von ihm als geeignet erachteten Aussendiensttätigkeit der Beschwerdeführerin aus, wobei er ausführte, dass sich die Fussschmerzen und Schwellungen im Laufe der Tage stets verstärkten, weshalb bereits 3 Arbeitstage pro Woche das zumutbare Mass überschreiten würden (Urk. 3/3 S. 24). Der beruflichen Anamnese ist zu entnehmen, dass die Aussendiensttätigkeit der Beschwerdeführerin mit langen Autofahrten verbunden ist (Urk. 3/3S. 12). Dass längere Autofahrten aufgrund der notwendigen Bedienung der Fusspedale mit dem rechten Fuss und der fehlenden Möglichkeit zu Positionswechseln dem Profil zumutbarer Tätigkeiten nicht entsprechen, liegt auf der Hand. So findet sich denn auch im Bericht der Klinik A.___ vom 29. November 2011 der Hinweis, dass es anamnestisch zu einer Verschlechterung seit Aufnahme dieser Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin häufig Auto fahren müsse, gekommen sei (Urk. 8/67/2). Da sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. B.___ auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit beschränkt, kann ihr letztlich kein Gewicht beigemessen werden.
5.2.2 Hinsichtlich des Verlaufs der Restarbeitsfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum von Juni 2009 bis 3. Mai 2013 sprachen sich die beteiligten Ärzte des Instituts Z.___ wie auch der MEDAS dafür aus, dass die jeweiligen Eingriffe teilweise mehrmonatige Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten, dazwischen und gemäss Beurteilung der MEDAS ab Juli 2011 durchgehend jedoch eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 8/44/35, 8/68/32).
Im Anschluss an die Impingement-Operation vom 18. Juni 2009 gingen beide Gutachterstellen von einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei das Institut Z.___ eine höchstens 6-monatige Rekonvaleszenz als angemessen erachtete (Urk. 8/44/35); die MEDAS stellte sich auf den Standpunkt, ein Einsatz als Telefonistin oder Kosmetikerin hätte medizinisch-theoretisch bereits nach drei Monaten möglich sein müssen (Urk. 8/68/34). Den zeitechten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Klinik L.___ zunächst von einer voraussichtlichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2009 und ab November von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/32/29). Dr. med. J.___ attestierte mit Zeugnis vom 17. November 2009 sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Dezember 2009 (Urk. 8/32/13). Mit Bericht vom
4. Januar 2010 erklärte Dr. E.___, dass Arbeiten ohne grössere Schulter-belastungen zukünftig möglich sein sollten, verwies jedoch für die abschliessende Einschätzung auf die noch ausstehende Beurteilung der Klinik A.___ (Urk. 8/34/7). Diese bescheinigte am 2. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der einmaligen Behandlung/Untersuchung vom 20. Januar 2010 bis 20. Februar 2010 (Urk. 8/38/4-5). Nach der subacromialen Schulterinfiltration vom 15. April 2010 und einer orthopädischen Schuh-anpassung wurde mit Bericht vom 26. April 2010 eine weitere Arbeits-unfähigkeit bis 15. Juni 2010 attestiert (Urk. 8/44/46 f.).
Die Untersuchung im Institut Z.___ fand am 7. Juni 2010 statt; mithin rechtfertigt es sich, spätestens ab Anfang Juni 2010 vom Erreichen der 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die abweichende Einschätzung der Klinik A.___, welche im Bericht vom 29. September 2010 rückwirkend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gar bis 31. August 2010 attestierte und darauf hinwies, dass sich die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin erst im Verlauf des ab 1. September 2010 angetretenen, nicht weiter dokumentierten 50%igen Arbeitsversuchs in rein sitzender Tätigkeit erweisen werde (Urk. 8/51/3), ändert hieran nichts, ist doch diesbezüglich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach dem operativen Eingriff vom 24. November 2010 mit Interpositions-Arthrodese bei im CT festgestellter Arthrose des TMT III Gelenks (Urk. 8/54/3-4) und partieller OSME am 29. April 2011 schrieb die Klinik A.___ die Beschwerdeführerin letztlich bis 10. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig mit anschliessender 50%iger Arbeitsunfähigkeit bis 11. Juli 2011
(vgl. Urk. 8/58/-61). Die Schlussfolgerung im Gutachten der MEDAS vom 30. November 2011, wonach ab Juli 2011 wiederum von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, trägt dem Rechnung.
Zusammenfassend folgt hieraus, dass die Beschwerdeführerin ab Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (10. Juni 2009) bis höchstens zum Zeitpunkt der Begutachtung im Institut Z.___ am 7. Juni 2010 ganz oder teilweise eingeschränkt war in ihrer Restarbeitsfähigkeit. Direkt im Anschluss an das Wartejahr bis zur Operation vom 24. November 2010 war sie aber zu 100% arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Vom 24. November 2010 bis Ende Juni 2011 folgte neuerlich eine Phase ganzer und teilweiser Arbeitsunfähigkeit mit neuerlich 100%iger Restarbeitsfähigkeit ab Juli 2011. Mit der OSME vom 12. April 2013 ging eine weitere Arbeitsunfähigkeit einher (Urk. 8/90).
6. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Durchführung eines Einkommensvergleichs mit der Argumentation, es liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des ATSG vor (Urk. 2), was nicht zutrifft, ist doch die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf weiterhin arbeitsunfähig und weist folglich eine Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG auf.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aber weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie zum Beispiel in derjenigen als Telefonistin oder Kosmetikerin verfügt und als Telefonistin im Jahr 2009 gemäss Angaben der Firma M.___ Fr. 62‘400.-- hätte verdienen können (vgl. Urk. 8/33/2), erübrigen sich angesichts des der ur-sprünglichen Verfügung zugrunde gelegten Valideneinkommens von Fr. 55‘791.40 für das Jahr 2005 weitere Erwägungen oder Abklärungen hierzu. Der Vergleich führt offensichtlich zu keinem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad.
Im Anschluss an das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juni 2010 fehlte es folglich am Vorliegen einer mindestens 40%igen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. Angesichts der darauf folgenden Phase einer mehrmonatigen 100%igen Restarbeitsfähigkeit, welche als wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV zu qualifizieren ist, hätte die Beschwerdeführerin die jährige Wartezeit neuerlich zu bestehen gehabt, um einen zumindest befristeten Rentenanspruch zu begründen. Die weitere Phase der Arbeitsunfähigkeit von November 2010 bis Juni 2011 genügte hierfür nicht. Dasselbe gilt für die mit dem Eingriff vom 12. April 2013 einhergegangene Arbeitsunfähigkeit, welche bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides nur wenige Wochen andauerte.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer