Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00526 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. Januar 2015
in Sachen
X.___, geb. 1998
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Beim 1998 geborenen X.___ wurde im Jahr 2006 die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0) gestellt (Urk. 8/4/4-6). Mit Eingang am 2. März 2010 meldeten ihn seine Eltern Y.___ und Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. med. A.___, praktische Ärztin, vom 8. Juli 2010 ein (Urk. 8/4). Mit Mitteilung vom 26. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die grundsätzliche Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 2. März 2009 bis 31. März 2014 zu (Urk. 8/6). Mit Mitteilungen vom 27. August 2010 (Urk. 8/7) und vom 10. Oktober 2011 (Urk. 8/13) übernahm die IV-Stelle die Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013.
1.2 Am 5. November 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung (neue Durchführungsstelle) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Urk. 8/15). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 bat Dr. B.___ die IV-Stelle um Kostengutsprache für das seit dem 1. Oktober 2012 bei Dr. theol. C.___ durchgeführte ADHS-Coaching (Urk. 8/16). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___ an (Urk. 8/19). Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2013 Einwände (Urk. 8/21/3-4). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich des ADHS-Coaching bei Dr. C.___ wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 31. Mai 2013 Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) sei aufzuheben, die Verfügung vom 10. Oktober 2011 mit der Nummer D.___ (Urk. 8/13), mit der die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie ab dem 10. Oktober 2011 gewährt worden sei, sei umzusetzen und die ambulante Psychotherapiestelle bei Dr. C.___ sei durch die Beschwerdegegnerin anzuerkennen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 sei nicht einzutreten (Urk. 6). In der Replik vom 11. Oktober 2013 wurde von Seiten des Versicherten sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2013 auf eine Duplik (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Gemäss Abs. 2 erster Satz bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV).
Medizinische Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege (im Sinne der ambulanten Behandlung; Duc, L’assurance-invalidité, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1440 f. Rz 122 FN 172) vorgenommen wird (mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.
1.2 Gemäss Ziffer 404 GgV Anhang (Stand am 1. März 2012) gelten Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind, als Geburtsgebrechen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Dr. C.___ sei nicht auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anerkannten Psychotherapeuten und die Behandlung sei auch nicht von einem Arzt delegiert worden. Dr. C.___ sei auch nicht auf der Liste betreffend den neuen Tarifvertrag, Stand Juli 2013, zu finden. Obschon die Psychotherapie grundsätzlich bewilligt werden könnte, seien die Kosten für eine solche bei Dr. C.___ jedenfalls nicht zu übernehmen. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2011 sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefrist dagegen abgelaufen sei (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Die Eltern des Versicherten wendeten dagegen ein, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich zu den anderen Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mit denen sie die Diagnose Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 anerkannt habe und Kostengutsprache für medizinische und nicht-medizinische Massnahmen, so die ambulante Psychotherapie, verfügt habe. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit zur Fortsetzung der Psychotherapie bei einer männlichen spezialisierten Fachperson seien gegeben. Dr. C.___ sei von Dr. B.___ empfohlen worden. Bei Dr. C.___ handle es sich um eine ausgebildete und erfahrene Fachperson mit Praxisbewilligung, der auch andere Personen mit dem gleichen Krankheitsbild mit von der Invalidenversicherung verfügter Kostengutsprache behandle. Seit dem 1. April 2013 sei das neue Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) rechtsgültig. Daher könne Dr. C.___ mit seiner Praxisbewilligung seinen Beruf unabhängig ausüben, müsse nicht als delegierter Therapeut auftreten und sei auf Bundesebene ein anerkannter Psychotherapeut, der durch die Beschwerdegegnerin anzuerkennen sei (Urk. 1). Im Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Massnahmen, gültig ab 1. März 2012, würden in Randziffer 1203 ff. die Erfüllung der kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung von medizinischen Hilfspersonen, wovon sich die IV-Stelle vergewissern müsse, beziehungsweise eine schriftliche Anordnung der Massnahme als Voraussetzungen aufgeführt. Dass es sich um einen Therapeuten von einer bestimmten Liste handeln müsse, werde hingegen nicht verlangt (Urk. 12 S. 1).
2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde nur gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und nicht auch gegen die Mitteilung vom 10. Oktober 2011 („Verfügungs-Nr. D.___“; Urk. 8/13) Beschwerde erhoben. Im Gegenteil berufen sich die Eltern des Versicherten auf diese Verfügung und machen sinngemäss geltend, dass gestützt darauf Anspruch auf die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bestehe und dies korrekt umzusetzen sei. Auf die Beschwerde ist folglich vollumfänglich einzutreten.
2.4 Unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang leidet (Urk. 8/4/2) und grundsätzlich Anspruch auf die Kostenvergütung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung seiner ADHS hat (Art. 13 IVG). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Kostenvergütung für die Psychotherapie („ADHS-Coaching“) bei Dr. C.___ ab dem 1. Oktober 2012 (Urk. 8/16) verneinte (Urk. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten (sowie Zahnärzten und Apotheken) frei. Das freie Arztwahlrecht der versicherten Person steht einzig unter dem Vorbehalt des Entzugs der Behandlungsbefugnis aus wichtigen Gründen (Art. 26 Abs. 4 IVG).
Analog dem freien Arztwahlrecht statuiert Art. 26bis Abs. 1 IVG auch mit Bezug auf die medizinischen Hilfspersonen ein freies Wahlrecht der versicherten Person, doch ist dieses im weiteren Masse eingeschränkt als jenes. Einerseits steht das Recht der versicherten Person auf freie Wahl der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) unter dem Vorbehalt, dass diese "den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen" (Art. 26bis Abs. 1 letzter Halbsatz IVG). Anderseits ist der Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 26bis Abs. 2 IVG eingeräumte Delegationskompetenz befugt, Vorschriften über die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) zu erlassen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen (und anderen Leistungserbringern) Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.
Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26bis Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 IVG in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert (vorbehältlich Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV). Das BSV kann gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen. Ausserdem hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 3 IVV statuiert, dass die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen für Personen (und Stellen), die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, als Mindestanforderung der Versicherung im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG gelten. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat die "Anforderungen der Versicherung" im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG näher ausgeführt (ZAK 1988 S. 90 E. 2b).
Das in Art. 26bis Abs. 1 IVG hinsichtlich der medizinischen Hilfspersonen (und anderer Leistungserbringer) statuierte freie Wahlrecht der Versicherten steht somit unter dem zusätzlichen Vorbehalt der in einem Vertrag festgelegten beruflichen Anforderungen. Diese gelten für alle Personen (und Stellen), welche Eingliederungsmassnahmen durchführen, gleichgültig, ob sie dem Vertrag beigetreten sind oder nicht (Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 2c).
3.2
3.2.1 Das BSV hat im Juni 2007 mit der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), mit dem Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband (SPV; heute: Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ASP) und dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) einen Vertrag abgeschlossen, der namentlich das Rechtsverhältnis zwischen der Invalidenversicherung und den dem Vertrag beitretenden, selbstständig erwerbstätigen, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten regelt (Ziff. 1.1; Vertrag im Internet einsehbar unter www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/596/lang:deu/category:55; Stand 14. Januar 2015). Der Vertrag findet Anwendung auf die Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 und 13 IVG. Aufgrund der Einführung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) schlossen das BSV und die genannten Berufsverbände mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Zusatzvereinbarung ab, durch welche die Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 des Vertrages eine hier nicht wesentliche Änderung erfuhren. Die gemäss Zusatzvertrag geänderten Fassungen von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 gelten für all jene, die sich ab dem 1. April 2013 zum Vertragsbeitritt angemeldet haben (vgl. E. 3.2.2-3.2.3).
3.2.2 Gemäss Ziff. 2.1 des Vertrages (in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) sind zur Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme zulasten der Invalidenversicherung diejenigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berechtigt, welche die dort genannten fachlichen Anforderungen (Hochschulstudium mit Diplom, Anforderungen der Verbände FSP, SPV oder SBAP zur Verleihung des Fachtitels‚ Psychotherapeutin/Psychotherapeut‘) und die jeweils anwendbaren kantonalen Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen - oder bei Kantonen ohne Bewilligungspflicht eine Bestätigung des Kantons beilegen, dass öffentlichrechtliche Hindernisse fehlen, - sowie dem vorliegenden Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung vorbehaltlos zugestimmt haben.
Aufgrund der Einführung des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) wurden die in Ziff. 2.1 genannten Anforderungen betreffend die ab 1. April 2013 angemeldeten Psychotherapeutinnen und -therapeuten durch die folgenden ersetzt: Berechtigt zur Durchführung der Psychotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung sind Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche eidgenössisch anerkannt sind, die kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeut/Psychotherapeutin besitzen und dem vorliegenden Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung vorbehaltlos zugestimmt haben.
3.2.3 Nach der Bestimmung Ziff. 2.2 des Vertrages (in der bis Ende März 2013 gültig gewesenen Fassung) haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Anforderungen von Ziff. 2.1 erfüllen und zulasten der Invalidenversicherung tätig werden wollen, einen Antrag auf Vertragsbeitritt an einen der drei Verbände zu stellen. Dem Antrag ist die kantonale Berufsausübungsbewilligung (respektive die Bestätigung des Kantons) beizulegen. Die Verbände prüfen im Auftrag des BSV, ob die in Ziff. 2.1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Sie bestätigen der Antragsstellerin beziehungsweise dem Antragssteller bei Erfüllung der Bedingungen gemäss Art. 2.1 den Vertragsbeitritt. Mit dieser Mitteilung sei anerkannt, dass die Vertragstherapeutin beziehungsweise der Vertragstherapeut die Anforderung der Invalidenversicherung gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVG erfüllt. Die Verbände teilen dem BSV den Namen der Vertragstherapeutin beziehungsweise des Vertragstherapeuten in geeigneter Form mit. Das BSV führt eine entsprechende Liste und publiziert diese periodisch.
Diese Absätze von Ziff. 2.2 des Vertrages erfuhren durch den Zusatzvertrag keine Änderung.
3.2.4 Laut Ziff. 2.3 des Vertrages können diesem Vertrag auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beitreten, die nicht Mitglied in einem der drei Berufsverbände FSP, SPV und SBAP sind. Sie wenden sich zu diesem Zweck an einen dieser Verbände und beantragen den Vertragsbeitritt. Die so dem Vertrag Beigetretenen unterstehen den Bestimmungen und Reglementen des gewählten Verbandes.
3.3
3.3.1 Diese vertragliche Regelung beinhaltet nach ihrem objektiven Sinn im Bereich der Psychotherapie eine Beschränkung der von der Invalidenversicherung zu vergütenden Behandlungen von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten auf solche, die die erwähnten fachlichen Anforderungen erfüllen und sich vorbehaltlos und schriftlich zur Einhaltung der Vertragspflichten bereit erklärt haben. Vergütungsberechtigt sind sodann nur psychotherapeutische Behandlungen von qualifizierten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, die dem BSV von den genannten Verbänden gemeldet werden. Dementsprechend führt das BSV eine periodisch aktualisierte Liste jener nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, welche zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 und 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung berechtigt sind. Die in dieser Weise vertraglich realisierte Einschränkung des freien Wahlrechts für psychotherapeutische Behandlungen durch nicht-ärztliche Psychotherapeuten (medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG) entspricht der dargelegten gesetzlichen Regelung und ist bundesrechtskonform (vgl. zu den damals geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden Verträgen: Urteil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 3a).
3.3.2 Die Parteien sind sich bezüglich Dr. C.___ darin einig, dass er als selbständiger nicht-ärztlicher Psychotherapeut tätig ist und keine Delegation durch einen Arzt besteht. So bestätigte Dr. E.___ gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2013, dass er (in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2012, Urk. 16) lediglich zur Indikation Stellung genommen habe und es sich bei der Behandlung des Versicherten durch Dr. C.___ nicht um eine delegierte Psychotherapie handle (Urk. 8/17). Davon ist auszugehen.
Gemäss der Website des F.___ ist Dr. C.___ Psychotherapeutischer Psychologe MSc (Master of Sience) und Psychotherapeut SPV sowie ADHS-Verhaltenstrainer (ausgebildet bei Prof. G.___ an der Universität H.___) mit Praxisbewilligungen in den Kantonen I.___ und J.___. Die Bewilligungen der selbständigen Berufsausübung für nicht-ärztliche Psychotherapie der Kantone I.___ vom 21. März 2011 und J.___ vom 16. Dezember 2004 liegen bei den Akten (Urk. 13/2/1, Urk. 13/2/3). Ausserdem ist den Akten eine Bestätigung der ASP (vormals SPV) zu entnehmen, wonach Dr. C.___ aufgrund einer Weiterbildung den Fachtitel Psychotherapeut ASP trage, der als eidgenössischer Weiterbildungstitel gelte, weshalb er zur Verwendung der Bezeichnung „eidg. anerkannter Psychotherapeut“ berechtigt sei (Urk. 13/2/2).
Damit sind die meisten der in Ziff. 2.1 genannten Voraussetzungen des obgenannten Vertrages (sowohl in der bis Ende März 2013 als auch in der ab April 2014 geltenden Fassung; E. 3.2 hiervor) zwar erfüllt. Jedoch ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Anforderungen auch schon in der hier massgeblichen Zeit ab Oktober 2012 bestanden hatten. Andererseits ist nicht ausgewiesen, dass Dr. C.___ bereits damals und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2), was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), dem Vertrag durch schriftliche Beitrittserklärung zugestimmt hat. Da Dr. C.___ auf der einschlägigen, vom BSV periodisch geführten Liste der zur psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten der Invalidenversicherung berechtigten, nicht-ärztlichen Psychotherapeuten, Stand Juli 2013 (Urk. 7), nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass er im hier massgeblichen Zeitraum die Anforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen als medizinische Hilfsperson nicht erfüllte. Er stand damit nicht im Wahlrecht der Versicherten, weshalb für die von ihm durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen kein Anspruch auf Kostenvergütung als medizinische Eingliederungsmassnahme nach dem vom BSV mit den Berufsverbänden vertraglich vereinbarten Tarif besteht.
3.4 Die Vorbringen von Seiten des Versicherten führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann aus dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME), gültig ab 1. März 2012, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal daraus nichts dem Gesagten Widersprechendes zu entnehmen ist und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 450 E. 2.2.4).
3.5 Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann