Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00528 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 9. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1985 bis zum 31. Dezember 1990 als Feinmonteurin bei der Z.___ AG in A.___ (Urk. 7/2 Ziff. 5.3.1, Urk. 7/5 Ziff. 1.3, Ziff. 2.1). Am 29. Oktober 1990 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmerzen im linken Bein seit November 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 1992 (Urk. 7/20-21) mit Wirkung ab 1. Januar 1991 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrenten für ihre beiden Kinder zu. Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision im Mai 1994 (Urk. 7/22) ergab sich keine Änderung (Urk. 7/28).
1.2 Mit Verfügung vom 7. November 1994 wurde ihr eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/30). Anlässlich der im Oktober 1997 eingeleiteten Rentenrevision befragte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 7/34), holte einen neuen Arztbericht (Urk. 7/36) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. C.___, Psychotherapeut FSP (vgl. dazu Expertise vom 5. November 1998, Urk. 7/48). Gestützt auf dieses psychiatrische Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 1999 (Urk. 7/55) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente nebst Zusatzrenten für ihre beiden Kinder zu. Im Rahmen weiterer amtlicher Rentenrevisionen in den Jahren 2000 (Urk. 7/57) und 2005 (Urk. 7/65) ergaben sich keine anspruchsrelevanten Änderungen (Urk. 7/60, Urk. 7/69)
1.3 Im März 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 7/76) und holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/77, Urk. 7/79, Urk. 7/83, Urk. 7/85) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/80) ein. Zudem veranlasste sie beim D.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. dazu Gutachten vom 3. Oktober 2010, Urk. 7/93). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 1992 und damit die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Dezember 2010 beziehungsweise 28. Januar 2011 (Urk. 7/101, Urk. 7/106-108) unter Auflage verschiedener Arztberichte Einwendungen. Am 4. Februar 2011 (Urk. 7/110) legte sie weitere Arztberichte auf (Urk. 7/109-110). Nach Prüfung der Einwände sowie nach Auflage neuer medizinischen Berichte (Urk. 7/114, Urk. 7/117) durch X.___ veranlasste die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung bei der E.___ (vgl. Gutachten vom 17. September 2012 respektive Ergänzung vom 11. Oktober 2012, Urk. 7/132 und Urk. 7/134). Nach Prüfung der Stellungnahme der Versicherten vom 11. Februar 2013 (Urk. 7/137) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 7. Oktober 1992 mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) wiedererwägungsweise und damit die laufende Rente der Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente auszurichten. Subeventualiter seien in Rückweisung an die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen zur Klärung der Unklarheiten zwischen dem D.___-Gutachten vom 3. Oktober 2010 und dem E.___-Gutachten vom 17. September 2012 anzuordnen. Sodann ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 6) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Versicherten am 5. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherten Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 58 Jahre alt und bezog seit mehr als 20 Jahren (halbe Rente seit Januar 1991, ganze Rente seit Oktober 1997) eine Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des D.___ vom 3. Oktober 2010 (Urk. 7/93), wonach die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche sowie alle dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei und auch zu keinem Zeitpunkt im retrospektiven Längsschnitt ein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten oder einer allfälligen Verweistätigkeit begründen könnte, bestanden habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/93 S. 43 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nachdem die Beschwerdeführerin auf Unterstützung durch die Eingliederungsberatung verzichtet hatte, hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Mai 2013 auf (Urk. 2).
2.3 Dem Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/139) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bisher keine beruflichen Massnahmen zugesprochen wurden. Zwar kam es am 17. Januar 2013 zu einem Eingliederungsgespräch, an welchem der Beschwerdeführerin angeboten wurde, sie bei der Stellensuche zu unterstützen (S. 3 f.), allenfalls auch unter Zusammenarbeit mit F.___. Nachdem die Beschwerdeführerin aber wiederholt mitgeteilt hatte, dass es ihr gesundheitlich schlecht gehe und sie sich nicht vorstellen könne, eine Arbeitsstelle zu suchen, und sie auf eine Unterstützung der Eingliederungsberatung verzichtet und sich damit mit dem Abschluss der Eingliederung einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/139 S. 1, S. 4), hob die IV-Stelle die laufende Rente der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen wiedererwägungsweise auf (Urk. 2).
2.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen seit 1991 eine halbe und seit 1997 eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/80), so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte des D.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/93/1-48 S. 43 Ziff. 7.4 f.) nicht mehr zumutbar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst.
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
3.2 Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht einfach beim Eingliederungsgespräch mit der Beschwerdeführerin belassen und sich mit ihrem Verzicht auf Unterstützung seitens der IV-Stelle begnügen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist darin nicht zu ersehen. Dies ist jedoch die Pflicht der Beschwerdegegnerin. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen durchführen und im Weigerungsfalle die Beschwerdeführerin mittels Mahnverfahren auf die Rechtsfolgen ihres Verhaltens hinweisen müssen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich
EG/MD/MTversandt