Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00529 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 1. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, Mutter von sechs Kindern (Jahrgang 1990, 1992, 1995, 2000, 2002, 2004) meldete sich am 24. Mai 2005 unter Hinweis auf eine seit 1989 bestehende rheumatoide Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 3.1 und 7.2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1. September 2005 Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 7/19).
Nach Eingang eines am 19. Mai 2006 erstatteten Gutachtens (Urk. 7/28) und eines Berichts vom 6. September 2006 über eine Haushaltabklärung (Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 7/43).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/44), Eingang eines Arztberichts (Urk. 7/50) und einer erneuten Haushaltabklärung (Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/60).
1.3 Nach erneuter Anmeldung vom 11. November 2011 (Urk. 7/66), unter anderem zwei im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgten Untersuchungen (Urk. 7/83-84) und einer weiteren Haushaltabklärung (Urk. 7/88) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92, Urk. 7/99), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/103 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2 und 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 30. August 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2010 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % im Haushalt tätig gewesen. Es liege eine Einschränkung im Haushalt von 32.1 % vor (S. 1 unten). Ohne Gesundheitsschaden wäre sie seit September 2011 zu 80 % erwerbstätig; eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit wäre ihr zu 50 % zumutbar (S. 2 oben). In Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.2) resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 36 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2), in medizinischer Hinsicht seien - nebst weiteren Mängeln (S. 4 f.) - Wechselwirkungen zwischen psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen zu wenig berücksichtigt worden (S. 3 f. Ziff. 1). Im Gesundheitsfall wäre sie (wozu sie auch vom Sozialamt angehalten würde) zu 100 % erwerbstätig (S. 6 ff. Ziff. 2). Bei der Invaliditätsbemessung seien ein Wechselwirkungsabzug von 15 % (S. 8 f. Ziff. 3.1) und ein Leidensabzug von 20 % angezeigt (S. 9 Ziff. 3.2). Ferner leide die Haushaltabklärung an - näher dargelegten - Mängeln (S. 9 ff. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Einschränkung im Erwerbs- und im Haushaltbereich sowie die Statusfrage.
3.
3.1 Am 19. Mai 2006 erstatteten die Ärzte der Rheumaklinik A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/28).
Die Gutachter diagnostizieren eine chronische Polyarthritis (S. 5 Ziff. 4.1, S. 7 Ziff. 4) und führten aus, seit mindestens März 2005 bestehe eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau um mindestens 20 %. Derzeit bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Handgelenke, die Funktion der rechten Hand sei schwergradig, die Gehfähigkeit mittelgradig eingeschränkt (S. 8 Ziff. 5).
Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede speziell das Hand- und Fingergelenk belastende Tätigkeit (S. 8 f. Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sei zumindest während der jeweiligen Schmerzschübe zu 80 % eingeschränkt (S. 9 Ziff. 2); es bestehe eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 20 % während der Schmerzschübe (S. 9 Ziff. 3).
3.2 Im Bericht vom 6. September 2006 über die am 30. August 2006 erfolgte Haushaltabklärung wurde die Einschränkung im Haushalt mit 14.7 % beziffert (Urk. 7/33 S. 6 Ziff. 8)
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge, da sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig qualifizierte, mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 auf die Beurteilung gemäss Haushaltabklärung ab und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/43).
4.
4.1 In der erneuten Anmeldung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/44) führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, zwei der Kinder könnten im Haushalt nicht mehr so viel mithelfen. Der Ehemann habe seine selbständige Tätigkeit aufgegeben. Eigentlich müsste er eine Stelle im Umfang von 100 % suchen, er übernehme aber ihre Aufgaben im Haushalt zu 50 %, deshalb sei es ihm nicht möglich, eine Vollzeitstelle anzunehmen.
4.2 Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/50/7-8) als Diagnose eine näher bezeichnete Arthritis (Ziff. 2.1) und attestierte eine Einschränkung von 40 % als Hausfrau seit Behandlungsbeginn im September 2006 (Ziff. 1.2 und 2.1).
4.3 Am 25. Februar 2008 fand eine weitere Haushaltabklärung statt, worüber am 4. März 2008 berichtet wurde (Urk. 7/54). Darin wurde eine Einschränkung von 32.1 % ab August 2007 ermittelt (S. 6 Ziff. 8) und unter anderem ausgeführt, infolge der veränderten familiären Situation und infolge leichter Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei ein höherer Invaliditätsgrad ausgewiesen. Es sei beachtet worden, dass der Ehemann infolge Erkrankung der Frau im reduzierten Rahmen von 50 % arbeite und die Kinder infolge Schule/Ausbildung heute weniger im Haushalt mithelfen könnten, doch die Beschwerdeführerin habe immer wieder bessere Phasen, in welchen sie noch viele Arbeiten verrichten könne. Der Haushalt biete die Möglichkeit, einen Grossteil der Arbeiten aufzuteilen und in Etappen zu erledigen (S. 6 f. Ziff. 10).
4.4 Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt tätig, stellte auf die Einschränkung gemäss Abklärungsbericht ab und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/60).
5.
5.1 Med. pract. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2012 (Urk. 7/71/5-6) als Diagnosen die bekannte Arthritis, einen Verdacht auf ein fibromyalgie-ähnliches Syndrom sowie mittelschwere depressive Episoden bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen (S. 1 Mitte).
Anamnestisch hielt er unter anderem fest, seit dem 20. Mai 2009 könne von einem zufriedenstellenden Verlauf gesprochen werden, jedoch bestünden nach wie vor persistierende Steifigkeit und Handschmerzen beidseits. Bei vermehrten Schmerzen habe die Patientin die Hand kaum belasten können, sie könne den Haushalt kaum mehr machen. Wegen einer psychischen Dekompensation sei sie in delegierter Psychotherapie (S. 1).
Die Arbeitsunfähigkeit für den Haushalt betrage 60 %; die bisherige Tätigkeit sei zu zirka 40 % noch zumutbar (S. 2).
Der behandelnde Psychotherapeut führte in seinem Bericht (Urk. 7/71/1-4) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 8. April 2010 (Ziff. 1.2); es fänden etwa zweimal monatlich Einzelgespräche statt (Ziff. 1.5).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Patientin sei immer Hausfrau gewesen; die entsprechende Arbeitsunfähigkeit betrage 40-50 % (Ziff. 1.6).
5.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) attestierte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit November 2007 (Urk. 7/73/1-4) Ziff. 1.6) und führte unter anderem aus, die Prognose sei aufgrund der anhaltenden Entzündungsaktivität trotz ausgebauter Basistherapie eher ungünstig. Es bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag als Hausfrau und Mutter, insgesamt sei der Verlauf wechselhaft (Urk. 7/73/6).
5.3 Am 20. Juni 2012 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), über seine am 23. April 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/83). Diese erfolgte mit Hilfe einer professionellen Dolmetscherin (S. 1 oben).
Dr. D.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, ihr Ehemann habe sie mehr oder weniger verlassen und sei nach Libanon ausgezogen. Sie habe mit den Kindern (davon lebten fünf zu Hause) diverse Probleme; sie habe Schulden, aber keine Betreibungen (S. 2 Ziff. 2). Sie werde oft von ihrer Schwester beim Einkaufen unterstützt, beim Putzen von den Kindern (S. 4 Ziff. 4).
Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisch anhaltende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1)
- Schlafstörungen des Schlaf-Wach-Rhythmus (F51.2), Alpträume/Angstträume (F51.5)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Anpassungsstörung bei diversen psychosozialen Belastungsfaktoren.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt von mindestens 50 % seit 2010. Die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erfolge nach Abschluss der Aussendienst-Abklärung (S. 10 oben).
5.4 Am 20. Juni 2012 berichtete med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, über ihre am 23. April 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/84), ebenfalls mit Dolmetscherin (S. 1 oben).
Med. pract. E.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin bewältige gemäss ihren eigenen Angaben im Haushalt leichte Arbeiten selbst. Schwere Tätigkeiten überlasse sie ihrem ältesten Sohn, der gross und stark sei. Leichte Haushaltarbeiten könne sie ausführen, jedoch fehle ihr oftmals die Kraft in den Händen, um etwa eine Flasche aufzudrehen oder eine Zitrone auszudrücken. Eine Berufstätigkeit könne sie sich nicht vorstellen, da sie niemals ausserhalb des Hauses gearbeitet habe; auch fehle ihr die Ausbildung für eine Tätigkeit (S. 3 Ziff. 6).
Med. pract. E.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):
chronische Polyarthritis mit
- Ankolyse des rechten Handgelenkes
- Teilversteifung des linken Handgelenkes
Anlässlich der Untersuchung zeige sich eine Funktionsminderung beider Hände. Hinweise auf akute entzündliche Veränderungen der Handgelenke hätten sich nicht gefunden. Unter der inzwischen konsequent durchgeführten Basistherapie habe sich das Krankheitsbild seit September 2006 stabilisiert. Der behandelnde Rheumatologe schätze die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei November 2007 mit 40 % ein (S. 7 Ziff. 9).
In - näher umschriebener - körperlich angepasster Tätigkeit sei seit November 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben. Eine Aussage hinsichtlich der angestammten Tätigkeit im Haushalt sei ohne entsprechende Aussendienst-Abklärung nicht zu treffen (S. 8 oben).
5.5 In einer gemeinsamen Stellungnahme führten Dr. D.___ und med. pract. E.___ am 20. Juni 2012 aus, gesamthaft gesehen sei für - näher umschriebene - angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne erst nach Abschluss der Aussendienst-Abklärung beurteilt werden (Urk. 7/90 S. 3 Mitte).
5.6 Am 19. November 2012 fand eine erneute Haushaltabklärung statt, worüber am 29. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 7/88). Laut Angaben der Beschwerdeführerin lebten vier der sechs Kinder noch zuhause (S. 1 Ziff. 1).
Berufsanamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, wegen der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Probleme sei es unmöglich gewesen, die Versicherte in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren oder sie an Integrationsmassnahmen teilnehmen zu lassen. Zudem habe sie sechs Kinder und sei mit der Erziehung und dem Haushalt in den letzten Jahren voll ausgelastet gewesen (S. 2 Ziff. 2.4).
Das Sozialamt hätte von der Versicherten bei guter Gesundheit spätestens ab August 2008 Stellenbemühungen verlangt; seit September 2011 hätte sie sich um mindestens eine 80%ige Anstellung bemühen müssen (S. 2 f. Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson führte sodann aus, aufgrund der wirtschaftlichen Situation sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zum Familienbudget beitragen müsste, und ein Pensum von 80 % erscheine plausibel (S. 3).
Die Einschränkung im Haushalt wurde - unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Kinder - mit 32.1 % beziffert (S. 8 Ziff. 8).
5.7 Med. pract. E.___ nahm am 17. April 2013 Stellung (Urk. 7/102 S. 2 Mitte) und führte aus, die RAD-Stellungnahme vom 20. Juni 2012 (vorstehend E. 5.5) sei konsensual verfasst und dabei sei der Gesundheitszustand der Versicherten gesamthaft erfasst worden. Die vom Rechtsvertreter mitgeteilte Einschätzung des behandelnden Rheumatologen (Arbeitsfähigkeit von 60 % und Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Haushalt sowie Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit) sei aus dessen Perspektive verständlich, aber nicht eingehend medizinisch begründet.
5.8 Die Abklärungsperson nahm am 18. April 2013 ergänzend Stellung (Urk. 7/102 S. 2 f.) und führte unter anderem aus, bei einer 45-jährigen Frau, die seit Einreise in die Schweiz im Jahr 1989 nie erwerbstätig gewesen sei und keine Integrationsprogramme und keine Arbeitsversuche beziehungsweise Arbeitsbemühungen unternommen habe, obwohl ihr dies medizinisch zumutbar gewesen wäre, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie auch bei bester Gesundheit keine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Ihre anderslautenden Vorbringen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von versicherungsrechtlichen Überlegungen getragen.
Der Bereich „Kinderbetreuung“ müsse - bei drei Kindern im Alter von 10, 11 und 13 Jahren - berücksichtigt werden. Leichtere Arbeiten seien der Versicherten gemäss medizinischer Beurteilung im Rahmen von 50 % zuzumuten; im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne ihr zugemutet werden, diese in Etappen, in angepasstem Tempo mit Pausen zwischendurch, zu erledigen. Die Mithilfe des 23-jährigen Sohnes sei einzurechnen, da er noch zuhause wohne und sich, wäre dies nicht der Fall, ebenso oder noch stärker um seinen Anteil im Haushalt kümmern müsste (S. 3 Mitte).
5.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) führte in seiner nach Verfügungserlass erstatteten Stellungnahme vom 5. Juni 2013 aus, aufgrund der ungenügenden Kontrolle der Krankheitsaktivität sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Er habe die Arbeitsunfähigkeit seit April 2013 bescheinigt. Die rezidivierenden Synovitiden träten zirka einmal pro Monat auf und könnten lediglich durch die Einnahme oder Injektion von Medikamenten beherrscht werden (Urk. 3/3).
6.
6.1 Vorab ist die Statusfrage zu entscheiden.
Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin noch gar nie erwerbstätig gewesen ist. Entscheidend ins Gewicht fällt sodann, dass sie im Rahmen der RAD-Untersuchung erklärt hat, sie könne sich eine Berufstätigkeit nicht vorstellen, dies (nicht etwa wegen der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern) weil sie nie ausser Haus gearbeitet habe und ihr auch die nötige Ausbildung fehle (vorstehend E. 5.4). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in den über 20 Jahren, seit denen sie in der Schweiz lebt, keine Deutschkenntnisse - und, folgt man ihrer Darstellung, auch keine ausreichenden Französischkenntnisse (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.5) - angeeignet hat.
Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, sie als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren, als ausgesprochen grosszügig und entgegenkommend einzustufen.
Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige erschiene demgegenüber als nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vom Sozialamt dazu angehalten würde, sich um Vollstellen zu bemühen, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist völlig ungewiss, ob sie dieser Aufforderung auch nachkäme und wie seitens des Sozialamtes reagiert würde, wenn sie - wie hier zu ihren Gunsten angenommen - lediglich (aber immerhin) im Umfang von 80 % erwerbstätig oder zumindest stellensuchend wäre.
Somit ist die Festlegung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, nicht zu beanstanden.
Damit liegt im Vergleich zum Status, von dem in den rechtskräftigen Verfügungen von 2006 und 2008 ausgegangen wurde, eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.8) vor.
6.2 Für den Erwerbsbereich attestierte der behandelnde Rheumatologe im Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit November 2007 (vorstehend E. 5.2), mithin eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.
Seitens des RAD wurde im Juni 2012 für - näher umschriebene - Tätigkeiten im Erwerbsbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 5.5).
Demgegenüber postulierte der behandelnde Rheumatologe im Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 %, wobei er zur Begründung zirka einmal monatlich auftretende Beschwerdeschübe anführte. Diese nach Verfügungserlass und auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ergangene Stellungnahme erscheint wenig nachvollziehbar; insbesondere fehlt jede Begründung dafür, dass der Arzt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr wie im Januar 2012 - als er, wie von der Beschwerdeführerin selber angemerkt, bereits über praktisch monatlich wiederkehrende Beschwerdeschübe berichtete (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.2.1) - mit 60 % einschätzte, sowie Ausführungen dazu, aus welchen Gründen nicht auf die nach gründlicher Abklärung erfolgte Einschätzung durch den RAD abzustellen wäre.
Die Beurteilung durch die Ärztin und den Arzt des RAD genügt allen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass ausgehend von einer Einschränkung von 50 % aus psychiatrischer Sicht und einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus somatischer Sicht in der bidisziplinären Beurteilung auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geschlossen wurde. Ob und in welchem Umfang zwischen den gestellten Diagnosen eine „Wechselwirkung“ bestehe (Urk. 1 S. 3 f.), ist eine mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht befriedigend beantwortete medizinische Frage.
Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass in - näher umschriebenen - leidensangepassten Erwerbstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
6.3 Da die Beschwerdeführerin nie erwerbstätig gewesen ist, sind zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen, nämlich das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen. Davon sind, der Antwort auf die Statusfrage (vorstehend E. 6.1) entsprechend, 80 % zu berücksichtigen.
Auch das hypothetische Invalideneinkommen ist aufgrund der - gleichen - Tabellenlöhne zu bestimmen. Für einen zusätzlichen Abzug sind weder die von der Beschwerdeführerin angeführten mangelnden Deutschkenntnisse noch die biografisch bedingte fehlende praktische Erfahrung im Erwerbsleben (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2) ausreichende Gründe. Ebensowenig ist ein sogenannter Wechselwirkungsabzug im Rahmen der gemischten Methode angezeigt. Die Beschwerdeführerin hat selber darauf hingewiesen, dass dafür vorausgesetzt wird, dass ein infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduziertes Leistungsvermögen nur berücksichtigt werden kann, „wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet“ (BGE 134 V 9 E. 7.3.6); sie hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür genannt, dass dies vorliegend zutreffen sollte. Solche Anhaltspunkte sind denn auch nicht ersichtlich.
6.4 Damit ist auf Seiten des Invalideneinkommens, der attestierten Arbeitsfähigkeit gemäss, von einem Betrag auszugehen, der 50 % des Tabellenlohns entspricht. Die Einkommenseinbusse beträgt somit 30 % des Tabellenlohns, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 37.5 % ergibt (30 % des 80 % betragenden Valideneinkommens). Bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 80 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 30 % (37.5 x 0.8).
6.5 Im Haushaltbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 32.1 %. Die Beschwerdeführerin setzte sich detailliert mit einzelnen Positionen auseinander (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 5) und ermittelte eine Einschränkung von („mindestens“) 40 % (Urk. 1 S. 11 oben).
Würde man - wozu allerdings angesichts des nachvollziehbar begründeten Abklärungsberichts, der den Anforderung der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich genügt, kein begründeter Anlass besteht - der Beschwerdeführerin folgen, so wäre im Haushaltsbereich, der 20 % ausmacht, ein Teilinvaliditätsgrad von 8 % anzunehmen (40 % x 0.5).
Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich (vorstehend E. 6.4) würde demnach ein Invaliditätsgrad von 38 %, und damit kein Rentenanspruch, resultieren.
Die angefochtene Verfügung, mit der ein Rentenanspruch verneint wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 17. September 2014 einen Aufwand von 11.17 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 67.-- geltend gemacht (Urk. 10/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 2‘484.40 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 2'484.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher