Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00530 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, absolvierte erfolgreich eine Ausbildung als Köchin. Ab dem Jahr 1993 war sie in verschiedenen Anstellungsverhältnissen als Modeverkäuferin tätig (vgl. Urk. 11/2/4, 11/12, 11/14 und 11/25). Am 29. März 2006 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Multipler Sklerose leidet (Urk. 11/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als voll Erwerbstätige und sprach ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 11/33).
Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/66). Sie klärte die erwerblichen Verhältnisse erneut ab (vgl. Urk. 11/67 und 11/68) und versuchte wiederholt erfolglos, bei X.___ die zur Einholung medizinischer Auskünfte erforderlichen Angaben erhältlich zu machen (vgl. Urk. 11/69 bis 11/71). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2010 stellte die IV-Stelle darauf die Aufhebung der Rentenzahlungen in Aussicht (Urk. 11/73). Nachdem X.___ sinngemäss dagegen Einwand erhoben und die geforderten Informationen geliefert hatte (vgl. Urk. 11/75), wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Inhaberin des Fähigkeitsausweises SAPPM für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, vom 15. Juli 2010 zu den Akten genommen (Urk. 11/82). In der Folge teilte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 3. September 2010 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und sie deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (Urk. 11/84).
Im Jahr 2011 bekam X.___ ihre Tochter Z.___ (Urk. 11/94). Die IV-Stelle leitete darauf eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches ein und sandte der Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu (Urk. 11/95). Überdies zog sie einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 11/96) und klärte am 23. Januar 2013 die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Bericht vom 12. März 2013; Urk. 11/98). Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 kündigte sie die Aufhebung der Rente an (Urk. 11/100), wogegen X.___ unter Einreichung eines Betreuungsvertrages vom 19. März 2013 Einwand erhob (vgl. Urk. 11/104 und 11/105). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Dabei qualifizierte sie die Versicherte neu ausschliesslich als Hausfrau und Mutter und ermittelte gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2 = 11/108).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin unverändert eine halbe Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Ferner ersuchte er darum, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde die IV-Stelle zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert und X.___ aufgegeben, die zur Beurteilung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 11/55). Die Letzteren trafen am 15. August 2013 hier ein (vgl. Urk. 7 bis 9). In ihrer Vernehmlassung vom selben Datum schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Zuschrift vom 22. August 2013 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter von X.___ weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 13). Dazu hat die IV-Stelle am 4. Oktober 2013 schriftlich Stellung genommen (Urk. 17) und ihrerseits medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 18). Nachdem X.___ mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden war (Urk. 23), äusserte sich dieser mit Zuschrift vom 4. Dezember 2013 zur Eingabe der Gegenpartei vom 4. Oktober 2013 (Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser-heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon-former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts-bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status-frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan-meldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Renten-anspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 In prozessualer Hinsicht beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2013 die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 2). Dieser formelle Antrag ist vorab zu prüfen.
2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Mit dem zur Diskussion stehenden Rentenanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a).
2.3 Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden (BGE 122 V 47 E. 2c). Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).
2.4 In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2013 wird zwar die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung beantragt (Urk. 1 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch nicht ansatzweise hervor, dass mit dem betreffenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wird. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass alleine eine Parteibefragung und die Zeugeneinvernahme der Abklärungsperson, mithin Beweisabnahmen und nicht die Justizkontrolle anvisiert werden (vgl. Urk. 1, insbesondere S. 5 und S. 9). Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich, nicht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne der EMRK, sondern die Abnahme der offerierten Beweise, namentlich eine Parteibefragung zu beantragen (Urk. 30). Unter diesen Umständen ist von einem Verzicht auf eine konven-tionskonforme öffentliche Verhandlung auszugehen, weshalb von der Durch-führung einer solchen abzusehen ist.
3. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. März 2013 die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen gegenüber der Abklärungsperson seit der Geburt ihrer Tochter Z.___ als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung sei sie lediglich im Umfang von 7 % eingeschränkt, so dass kein Invaliditätsgrad vorliege, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, es liege gar kein Revisionsgrund vor (Urk. 1 S. 6). Darüber hinaus wäre sie auch als Mutter voll erwerbstätig, wenn sie gesund wäre (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1 Die letzte Rentenüberprüfung wurde am 3. September 2010 abgeschlossen (Urk. 11/84). Seit 2011 ist die Beschwerdeführerin Mutter einer Tochter (Urk. 11/94/1). Damit ist – entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f.) – eine Änderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Es ist deshalb (unter anderem) neu zu prüfen, wie die Statusfrage bei der aktuellen Situation zu beurteilen ist.
4.2 Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 12. März 2013 fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 23. Januar 2013 zu Hause bei der Beschwerdeführerin statt (Urk. 11/98/1). Diese habe erklärt, die Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, sei für sie sehr schwierig zu beantworten. Bei guter Gesundheit würde sie mit Sicherheit weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachgehen wollen, sie habe jedoch innerhalb ihrer Familie beziehungsweise ihres Bekanntenkreises keine Betreuungsperson, die für ihre Tochter in Frage käme (Urk. 11/98/3).
Weder die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/105) noch ihr Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 5 f.) haben bestritten, dass die erwähnten Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson gemacht wurden. Rechtsprechungsgemäss ist den Aussagen der versicherten Person im Rahmen der Haushaltsabklärung erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht wie von ihrem Rechtsvertreter behauptet voll, sondern bestenfalls teilzeitlich erwerbstätig wäre.
Dies muss umso mehr gelten, als sich keinerlei Anhaltspunkte für eine mutmassliche Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 60 % oder gar von 100 % finden lassen. Namentlich lässt sich weder aus dem Betreuungsvertrag vom 1. Mai 2013 für zwei Mal acht Stunden pro Woche (Urk. 11/104) noch aus demjenigen vom 1. Juli 2013 für drei Mal acht Stunden pro Woche (vgl. Urk. 13/2) etwas zu Gunsten eines drei Arbeitstage übersteigenden Pensums im Gesundheitsfall ableiten. Vielmehr ist als Indiz gegen eine Erwerbstätigkeit in einem derart beträchtlichen Ausmass zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt ihrer Tochter bloss in einem zwischen 20 und 40 % schwankendem Pensum als Receptionistin im Coiffeurgeschäft der A.___ arbeitete (Urk. 11/66/2, 11/98/2 und 11/98/3), obwohl sie auch mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Modeverkäuferin oder in einer ähnlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre (Urk. 11/33/1; vgl. auch Urk. 11/82/2 und 11/82/7). Sie schöpfte ihre Arbeitsfähigkeit somit bereits während längerer Zeit nicht voll aus. Darüber hinaus wurde das erwähnte Arbeitsverhältnis gemäss den im Haushaltsabklärungsbericht vom 12. März 2013 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin Ende Dezember 2008 auf Ende Januar 2009 gekündigt (Urk. 11/98/3).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine korrekte Wiedergabe durch die Abklärungsperson in Frage gestellt, indem er geltend machte, seine Mandantin befinde immer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Urk. 1 S. 6). Letzteres lässt sich indessen nicht mit der Bestätigung der Geschäftsinhaberin der A.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 13/1) in Einklang bringen. Dieser zufolge musste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis wegen der anstehenden Geburt ihres Kinders unterbrechen. Es sei jedoch der beidseitige Wunsch vorhanden, ein Arbeitsverhältnis wieder herzustellen, wenn die Unterbringung des Kindes gewährleistet sei. Von einem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter überhaupt keiner Arbeitstätigkeit nachging und bis zur Haushaltsabklärung am 23. Januar 2013 auch keinerlei konkrete Bemühungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen hat (vgl. Urk. 11/98 und 11/105). Mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Krankheitsschub im Februar 2012 allein lässt sich dies, wie sie selbst einräumen musste, nicht erklären (Urk. 11/105/1 f. und 26 S. 2; vgl. auch Urk. 11/95/3 f.).
Ferner sind – neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten – auch die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter des Kindes zu berücksichtigen (BGE 137 V 334 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Partner der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 6‘900.-- brutto verdient, während die Miete für die gemeinsame Wohnung Fr. 2‘340.-- beträgt (Urk. 11/98/3 und 9/4). Im Trennungsfall hätte er der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter von Fr. 1‘350.-- zu bezahlen (Urk. 3/5). Vor diesem Hintergrund drängt sich eine ausgedehnte Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nicht auf. Eine solche erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 erst rund eineinhalb Jahre alt war, als wenig wahrscheinlich. Bei der geschilderten Sachlage ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als zu 60 % erwerbstätig wäre. Daran vermöchten auch anderslautende Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 5 und S. 9) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer solchen ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilte die Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 11/95/3 f.) unverändert als in ihrer bisherigen Tätigkeit als Modeverkäuferin oder in einer ähnlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/99; vgl. auch Urk. 11/33/1, 11/82/2 und 11/82/7). Demgegenüber wird geltend gemacht, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Monats April 2013 dramatisch verschlechtert (Urk. 1 S. 7 und 26
S. 2 ff.; vgl. auch 11/105/2). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da es hier nur den Zeitraum seit dem Abschluss der letzten Rentenüberprüfung am 3. September 2010 (Urk. 11/84) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 2) zu beurteilen gilt. Im letztgenannten Zeitpunkt hätte die behauptete Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch nicht – wie in Art. 88a Abs. 2 IVV statuiert – ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert, so dass sie aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt zu bleiben hätte. Einen Entscheid darüber, wie sich die Verhältnisse nach dem 7. Mai 2013 präsentieren, wird bei der Beschwerdegegnerin erhältlich zu machen sein. Nach dem Gesagten ist hier von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Modeverkäuferin oder in einer ähnlichen Tätigkeit auszugehen.
Bei der Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 55‘900.-- bei einem Pensum von 100 % und von einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘950.-- bei einem Pensum von 50 % aus (vgl. Urk. 11/28/3, 11/29 und 11/33). Bei einem Arbeitspensum von neu maximal 60 % im Gesundheitsfall würde sich das Valideneinkommen entsprechend reduzieren. Eine Anpassung an die Teuerung kann unterbleiben, da sie sich nicht auswirken würde, weil sie sonst ebenso beim Invalideneinkommen vorzunehmen wäre. Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich würde folglich neu maximal 16,66 % betragen ([Fr. 33‘540.-- - Fr. 27‘950.--] : Fr. 33‘540.--).
4.4 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht vom 12. März 2013 eine geeignete und genügende Grundlage dar. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Kompetenz der zuständigen Abklärungsperson zweifeln liessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet zwar ein, es sei falsch, dass seine Mandantin gesagt haben soll, sie würde zu 100 % als Hausfrau arbeiten (Urk. 1 S. 5 und S. 9). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Abklärungsperson in ihrem Bericht gar keine derartige Aussage festgehalten hat (vgl. Urk. 11/98). Bezüglich der strittigen Frage, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtig wiedergegeben wurden, ist auf die bereits dargelegten Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziffer 4.2 hiervor). Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Abklärungsperson habe in ihrem Bericht zu Unrecht geschrieben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gesagt habe, ein Krippenplatz würde Fr. 180.-- pro Tag kosten (Urk. 1 S. 5). Es sind keine Anhaltspunkte für das Zutreffen dieser Behauptung ersichtlich. Dagegen spricht, dass sich die übrigen die Protokollierung betreffenden Rügen – wie gezeigt – als haltlos erwiesen haben. Unter den gegebenen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Abklärungsperson die Richtigkeit der im Bericht enthaltenen Schilderungen auch als Zeugin bestätigen würde. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme (Urk. 1 S. 5 und S. 9) ist daher ebenfalls im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten, zumal der Diskussion bezüglich der Krippenplatzkosten keinerlei Relevanz zukommt (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 12. März 2013 genügt hinsichtlich der ermittelten Einschränkungen im Haushaltsbereich auch den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten (vgl. Urk. 11/98). Es ist deshalb ohne Weiteres darauf abzustellen und von einer Einschränkung von 7 % im Haushaltsbereich auszugehen (Urk. 11/98/8). Der Haushaltsbereich wäre bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % mit 40 % zu gewichten, was zu einem Invaliditätsgrad von 2,8 % in diesem Bereich führen würde.
4.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad würde folglich maximal 19,46 % betragen, was keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 23) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. Januar 2014 eingereicht (Urk. 28). Der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und 25 Minuten und von Fr. 286.-- für Barauslagen erscheint gerade noch angemessen, weshalb ihm wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 3‘422.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 3‘422.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke