Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00532 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 26. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrem Heimatland erfolgreich eine Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 12/1/2 f.). Ab dem 5. Juli 1989 war sie als Pflegemitarbeiterin im Z.___ tätig, zuletzt in einem Pensum von 80 % (Urk. 12/2/6 und 12/9/1 f.). Am 27. September 2010 verspürte sie Lähmungserscheinungen und Schmerzen an der linken Körperseite (Urk. 12/2/8). Einen Tag später suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser überwies sie umgehend zur stationären Abklärung und Behandlung ins Spital B.___ (Urk. 12/11/1 und 12/24/40). Dort hielt sie sich bis zum 9. Oktober 2010 auf (Urk. 12/10 und 12/24/40 ff.). Mit Schreiben vom 14. März 2011 kündigte das Z.___ der Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2011 (Urk. 12/9/8).
Am 28. April 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Diese tätigte darauf erwerbliche (Urk. 12/7 und 12/9) und medizinische (Urk. 12/6, 12/10-12, 12/14 und 12/15) Abklärungen. Sie gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ ein polydisziplinäres Gutachten unter Einbezug der Fachgebiete Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 12/17). Die Untersuchungen wurden vom 16. bis zum 20. April 2012 stationär durchgeführt und das Gutachten wurde am 7. Juni 2012 erstattet (Urk. 12/24). Das C.___ beantwortete eine Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 12/27) mit Schreiben vom 28. August 2012 (Urk. 12/28). Mit Vorbescheid vom 27. März 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/35). Die Versicherte erhob darauf Einwand (Urk.12/38) und reichte einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2013 und einen Ergotherapiebericht vom 5. April 2013 ein (Urk. 12/37). Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 12/41).
2. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 13. Mai 2013 Beschwerde erheben und einen neuen Bericht von Dr. D.___ vom 31. Mai 2013 (Urk. 3) einreichen. Ihre Vertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1). Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss am 9. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und Frist angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu ergänzen und weitere Belege einzureichen (Urk. 13). Ihre Vertreterin zog darauf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück (Urk. 16).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende) und von Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.
2. Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Folgen ihrer Beschwerden zu überwinden. Somit bestehe kein Gesundheitsschaden, der zu einer Leistung der Invalidenversicherung führen könne (Urk. 2).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Gesundheitszustand nach den Untersuchungen im C.___ vom April 2012 verschlechtert habe. Mittlerweile leide sie an einer schweren depressiven Episode, die Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 3. April 2013 als Diagnose festgehalten habe. Damit liege eine psychische Komorbidität vor, welche ihr eine Überwindung der somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Störung verunmögliche (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass keine somatische Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde. Ebenso wenig konnte für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, namentlich Lähmungen, Empfindungsstörungen und Schmerzen, ein somatisches Korrelat gefunden werden (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 12/6/1, 12/10-12, 12/14, 12/15, 12/24 und 12/37).
3.2 Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zu ihr in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Die Patientin habe gewünscht, dass die Gesprächstherapie einmal pro Monat stattfinde (Urk. 12/6/1 f.).
Dr. D.___ führte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Persönlichkeitsänderung mit paranoiden Zügen und depressiver Symptomatik bei schwerer körperlicher Erkrankung (ICD-10: F 62.0)
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.01)
- Differentialdiagnose: Somatoforme Schmerzstörung (Konversionssymptomatik)
- Cervicobrachiales Schmerzsyndrom links mit einer vorübergehenden Beinlähmung links seit dem 27. September 2010.
Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. März bis zum 31. Mai 2011. Ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ambulant nicht beurteilbar (Urk. 12/6/2 f.).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 12/24/24 ff.) nebst einer ausführlichen Anamnese die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Entwicklung ihrer Beschwerden ab dem 27. September 2010 fest. Aktuell klage sie über Schmerzen im ganzen linken Körper. Etwa zweimal bis dreimal pro Woche leide sie an Kopfschmerzen und Schwindelepisoden. Ihre Stimmung sei eher traurig, da sie nicht arbeiten könne. Gelegentlich müsse sie weinen. Sie gehe um 22:00 Uhr zu Bett und stehe um 8:30 Uhr auf. Während sie akzeptabel einschlafen könne, erwache sie nachts mehrmals infolge der Schmerzen (Urk. 12/24/27).
Nach einer eingehenden Befunderhebung diagnostizierte Dr. E.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F 44.4) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).
Zur Begründung seiner Beurteilung legte er unter anderem dar, dass die Beschwerdeführerin ab 1989 bis zur Kündigung infolge der Krankheit im Z.___ tätig gewesen sei, wo es ihr gut gefallen habe. Sowohl in der Arbeit mit den Betagten und ihren Angehörigen als auch im Team habe sich die Versicherte gut bewähren können. Nach einem Gruppenleiter- und Stationsleiterwechsel etwa im Jahr 2009 seien sich allmählich verstärkende Konflikte aufgetreten. Vorerst vor allem mit dem Gruppenleiter, der fachlich weniger kompetent und beruflich nicht sehr engagiert gewesen sei. Zunehmend habe sich die Explorandin zur Wehr gesetzt. Dabei dürfte die Explorandin psychisch immer mehr unter Druck gekommen sein und schliesslich in Identifikation mit den Patienten und mit ihrer Schwägerin, die ab 2007 an schweren Lähmungen gelitten habe und 2011 daran gestorben sei, selber Lähmungen und Schmerzen entwickelt haben. Sie als Krankenschwester interpretiere ihre Beschwerden weitgehend somatisch – es gebe Bezüge zur arteriellen Hypertonie. Sie zeige wenig Introspektionsfähigkeit. Die Beschwerden dürften sie unbewusst davor schützen, sich mit den schmerzlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Plötzlich sei sie nicht mehr die allseits geschätzte, gut integrierte Pflegefachfrau gewesen, sondern habe sich in der Position der sowohl vom Gruppenleiter wie auch vom Stationsleiter Kritisierten wiedergefunden.
Entsprechend seien die Diagnosen einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10: F 44.7) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) zu stellen. Eingang in die dissoziative Störung fänden die organisch nicht erklärbaren Lähmungen und Empfindungsstörungen. Die körperlich ebenfalls nicht begründbaren Schmerzen führten zur Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Sowohl dissoziative Störungen wie auch somatoforme Störungen würden häufig von depressiven Verstimmungen eines im Bericht von Dr. D.___ vom 6. Mai 2011 beschriebenen Ausmasses begleitet, weshalb die Depression nicht gesondert beurteilt werde. Nicht zu stellen sei die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F. 62.0), welche die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht erwähnt habe. Beispiele für solche Extremereignisse seien gemäss ICD-10 Konzentrationslager, Folter, Katastrophen etc. – Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin nicht habe erleben müssen (Urk. 12/24/29 f.).
Psychopathologisch gesehen bestehe eine leichtgradig ausgeprägte depressive Verstimmung, eine Freudlosigkeit, die jedoch nicht durchgängig feststellbar sei. Die Versicherte habe durchaus Interesse am Verfolgen sozialer Kontakte, am Lesen etc. Der Antrieb sei vermindert und das Interesse sei etwas eingeschränkt. Weiter fühle sie sich müde und erschöpft. Der Schlaf sei zerhackt, der Appetit jedoch weiterhin vorhanden und die sexuelle Appetenz sei weiterhin intakt (Urk. 12/24/31).
Zum in den Zusatzfragen (im Hinblick auf somatoforme Störungen) erwähnten Förster’schen Raster führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung bestehe. Somatisch sei auf die entsprechenden Teilgutachten beziehungsweise auf die Konsenskonferenz verwiesen. Es liege ein mehr oder weniger unveränderter Verlauf vor, wobei in den Akten auch Besserungen beschrieben seien. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens habe nicht stattgefunden; die Beschwerdeführerin unterhalte zum Beispiel bereichernde Beziehungen zu Kolleginnen, auch Freundinnen, aber auch zum Ehemann und zur Herkunftsfamilie. Von einem wirklich verfestigten innerseelischen Verlauf, therapeutisch nicht mehr beeinflussbar, könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin stehe in einem lockeren (von ihr so gewünschten) psychiatrischen Setting (monatliche Sitzungen). Entsprechend könne auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden (Urk. 12/24/31 f.).
Gewisse aggravatorische Tendenzen seien in den Akten bereits beschrieben. Bei der Exploration habe die Beschwerdeführerin eine gewisse stereotype Beschwerdedarstellung gezeigt und demonstrative Anteile präsentiert. Bei der Konsistenzprüfung fielen gewisse Inkonsistenzen auf. So fühle sie sich einerseits sehr krank und nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen, könne andererseits aber bereits im Dezember 2010 eine Fernreise in die F.___ unternehmen. Weiter pflege sie ein reges Sozialleben, könne ihre Tage strukturieren und ausfüllen. Sie mache allgemein einen gepflegten Eindruck.
Entsprechend habe sie Behinderungen, aber auch verwertbare Ressourcen. Vor allem die dissoziativen Beschwerden limitierten die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/24/32). Aus psychiatrischer Sicht sei mit einem verminderten Rendement um 40 % zu rechnen. Bei erfolgreicher beruflicher Wiedereingliederung könne mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/24/32 f.).
4. Das von Dr. E.___ verfasste Teilgutachten beruht auf psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Insbesondere setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer bestand bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin im April 2012 somit nicht. Ebenso wenig lagen sonst besondere Umstände vor, weswegen die dissoziative Bewegungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als unüberwindbar zu qualifizieren wären. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass zumindest bis zum 20. April 2012 kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat. Es bestand bis zu diesem Zeitpunkt folglich auch kein Rentenanspruch.
5.
5.1 Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2013 neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 33.2; gemeint wohl: F 32.2). Vom 28. März 2011 bis auf Weiteres sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich betrage die Arbeitsunfähigkeit 90 % (Urk. 12/37).
In einem weiteren Bericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 3) bestätigte Dr. D.___ die am 3. April 2013 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode. Eine solche bestehe auch aktuell. Nach der Erstattung des Gutachtens des C.___ vom 7. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin durch die Hilflosigkeit wegen ihrer körperlichen Behinderung trotz psychiatrischer Behandlung eine schwere depressive Episode mit depressiver Stimmungslage, Konzentrationsstörung, Merkfähigkeitsstörung, Gedankenkreisen um die Zukunft mit der Behinderung, Durchschlafstörungen mit Grübeln in der Nacht, starker Müdigkeit, Verzweiflung, Angstgefühlen, innerer Unruhe und Appetitlosigkeit entwickelt (Urk. 3 S. 1). Sie sei sowohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten arbeitsunfähig (Urk. 3 S. 2). Die zunehmende depressive Entwicklung seit dem 30. Januar 2013 habe zur schweren depressiven Episode geführt. Wann genau diese vorgelegen habe, könne sie nicht sagen, weil sie die Beschwerdeführerin vom 30. Januar bis zum 3. April 2013 nicht gesehen habe (Urk. 3 S. 3).
5.2 Mit den neuen Berichten von Dr. D.___ bestehen Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab April 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin allenfalls eine Rente zusteht, wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Gemessen am theoretischen Rentenbeginn im Oktober 2011 obsiegt die Beschwerdeführerin nur zu rund einem Zehntel. Die Kosten sind ihr daher im Umfang von Fr. 540.-- aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 60.-- der IV-Stelle.
Zudem ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2013, soweit damit ein Rentenanspruch ab April 2013 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt abklären lasse und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch ab April 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden im Betrag von Fr. 540.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 60.-- der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke