Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00533




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1987 geborene X.___ hatte im Juli 2003 die Realschule abgeschlossen und war arbeitslos (Urk. 5/13, Urk. 5/120), als sie sich am 30. März 2004 – vor Erreichen ihres 20. Altersjahrs - unter Hinweis auf ein Asthma Bronchiale und ein Churg-Strauss-Syndrom mit verschiedenen Nebenbefunden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung [Urk. 5/1]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juli 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung, da die Versicherte wegen medizinischer Behandlungen an zwei Tagen pro Woche nicht arbeiten könne (Urk. 5/16; vgl. auch Urk. 5/13-14).

    Das Rentenbegehren der Versicherten vom 10. Februar 2005 (Urk. 5/17) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sie ihr 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe, mit Verfügung vom 16. Februar 2005 ab (Urk. 5/20). Auch diese Verfügung wurde rechtskräftig. Ab dem 1. März 2005 arbeitete die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 55 % und 75 %. Ab 7. März 2006 attestierten ihr die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/23 S. 5, Urk. 5/34, Urk. 5/45). Nachdem sich die Versicherte deshalb am 11. Januar 2007 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 5/23), traf die IV-Stelle weitere Abklärungen
(vgl. Urk. 5/45-46) und verneinte aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % mit Verfügung vom 26. September 2007 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 5/51). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die angefochtene Verfügung mit dem Urteil IV.2007.01353 vom
23. Dezember 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines multidisziplinären medizinischen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 5/68). Das in Nachachtung des Urteils eingeholte Gutachten vom 11. Juni 2009 attestierte der Versicherten in der bisherigen Arbeit sowie in leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit einer deutlichen Besserung (Urk. 5/74 S. 18 ff.). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit drei Verfügungen vom 25. Mai 2010 für die Zeit vom
1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 %, vom 1. November 2006 bis 31. August 2009 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie ab
1. September 2009 eine Dreiviertels-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 5/114; vgl. auch Urk. 5/86, Urk. 5/103 sowie Urk. 5/135, Urk. 5/137).

1.2    Am 23. Juni 2009 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch zu ihrer beruflichen Situation ein (Urk. 5/75). In der Folge traf sie weitere Abklärungen hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 5/76-77, Urk. 5/91). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte habe im Abklärungsgespräch mitgeteilt, sich zur Absolvierung derartiger Massnahmen gegenwärtig gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen (Urk. 5/83).

    Leistungsgesuche der Versicherten vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5/85) sowie vom 15. Dezember 2010 (Urk. 5/117) führten erneut wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht zur Durchführung der anbegehrten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung [Urk. 5/85, Urk. 5/105-106] sowie eine einjährige Handelsschule im Vollzeitpensum [Urk. 5/117, Urk. 5/125-126, Urk. 5/151; vgl. auch Urk. 5/118-122, Urk. 5/124, Urk. 5/126]).

1.3    Am 17. Dezember 2011 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Antrag auf Kostengutsprache für einen am 13. März 2012 startenden, viersemestrigen, zweimal wöchentlich am Abend stattfindenden Lehrgang an der Z.___ Abendhandelsschule zum Erwerb eines Bürofachdiploms VSH und Handelsdiploms VSH klassisch (Urk. 5/144; vgl. auch Urk. 5/142-143). Die IV-Stelle zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 5/146) und lud die Versicherte zu einem Gespräch ein (Urk. 5/148, Urk. 5/151). Am 22. Februar 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die ersten zwei, vom 13. März 2012 bis 31. Januar 2013 dauernden Semester der Z.___ Abendhandelsschule als erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 5/149; vgl. auch Urk. 5/150, Urk. 5/155). Am 2. März 2012 unterzeichnete die Versicherte eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle, wonach sie sich verpflichtete, die Abendhandelsschule regelmässig zu besuchen und daneben aktiv nach einer Praktikumsstelle zu suchen (Urk. 5/152).

    Kurz vor Ende des zweiten Semesters erkundigte sich die IV-Stelle nach den weiteren beruflichen Plänen der Versicherten (Urk. 5/161) und lud sie zu einer Besprechung ein (Urk. 5/162). Am 2. Februar 2013 erlangte die Versicherte aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der zweisemestrigen Ausbildung das
rofachdiplom VSH (Urk. 5/170). Anlässlich der Besprechung vom 6. Februar 2013 zeigte sich, dass die Versicherte es ablehnte, nebst der weiteren Ausbildung an der Z.___ bis zum Handelsdiplom ein Praktikum zu absolvieren oder durch eine berufliche Abklärung im Büro ihre büropraktischen Kenntnisse zu erproben (Urk. 5/167 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Kosten für die weiterführende schulische Ausbildung bis zum Handelsdiplom nicht zu übernehmen, da diese Ausbildung ohne die parallele Aneignung der nötigen Berufspraxis nicht eingliederungswirksam sei (Urk. 5/168). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 5/175), verfügte die IV-Stelle am 8. Mai 2013 im angekündigten Sinn (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten der weiterführenden Ausbildung bis zum Handelsdiplom (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Die Kosten der im Streit stehenden Ausbildung belaufen sich auf Fr. 4‘710.--(Urk. 5/163). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

2.2    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Unter diesen Titel fällt auch die erstmalige berufliche Ausbildung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt.

2.3    Jede Eingliederungsvorkehr hat nebst den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Zur Beurteilung ist immer von einer prognostischen Betrachtungsweise auszugehen. Eine Eingliederungsmassnahme ist sachlich angemessen, das heisst eingliederungswirksam, wenn sie voraussichtlich die versicherte Person in die Lage versetzt, mindestens für einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten selber aufzukommen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, S. 96 f. und 100 f.).

    Auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind die Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einschlägig, namentlich die Eignung. Diese bezieht sich nicht nur auf die versicherte Person selber, sondern auch auf die eingeschlagene Ausbildung (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 182 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).


3.    

3.1    Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Weiterführung der Schule bis zum Handelsdiplom mit der Begründung, die gewünschte Ausbildung sei ohne praktische Berufserfahrung nicht eingliederungswirksam und keinesfalls mit einem kaufmännischen Abschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vergleichbar. Die Übernahme der ersten Semester der Ausbildung bis zum Bürofachdiplom sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine Praktikumsstelle bemühe. Sie habe gewusst, dass die Kosten der weiteren Ausbildung zur Erlangung des Handelsdiploms nur übernommen würden, wenn sie ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Praktikumsstelle habe. Eine solche könne die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Da sie ihren Wunsch zur Fortführung der Ausbildung bis zum Handelsdiplom erst kurz vor Abschluss des ersten Teils der Ausbildung mit dem Bürofachdiplom kommuniziert habe, habe die IV-Stelle sie nicht mehr bei der erschwerten Suche nach einem Praktikum in einem behinderungsangepassten Pensum unterstützen können. Die IV-Stelle habe ihr aber eine kaufmännische Abklärung und ein anschliessendes Arbeitstraining im Rahmen eines 50 %-Pensums angeboten, welche die praktische Erprobung des erworbenen Wissens anstelle eines Praktikums zum Ziel gehabt und zusätzlich die Planung und Vermittlung von Einsätzen im ersten Arbeitsmarkt ermöglicht hätte. Die Ausbildung könne auch nach einem einsemestrigen Schulunterbruch erfolgreich weitergeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe dieses von der IV-Stelle als eingliederungswirksam erachtete Vorgehen aber abgelehnt (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe keine Praktikumsstelle finden können. Ihr Gesundheitszustand sei labil und habe sich wegen eines neu aufgetretenen Tinnitus weiter verschlechtert. Nebst den acht Stunden Schule pro Woche, dem Erledigen der Hausaufgaben und dem Lernen für die Prüfungen habe sie nur wenig Zeit für die Stellensuche gehabt. Da ihr der Besuch der Schule und das Arbeiten lediglich im Rahmen eines Pensums von 50 % zumutbar seien, sei nur ein Praktikum mit einem Beschäftigungsgrad von 20-30 % in Frage gekommen, was die Suche zusätzlich erschwert habe. Sie erachte die von der IV-Stelle angebotene kaufmännische Abklärung grundsätzlich als sehr sinnvoll, könne diese aber momentan nicht absolvieren; sie habe die weiterführende Ausbildung an der Handelsschule nämlich bereits begonnen und wolle diese bis zum Ende durchziehen. Zudem könne die berufliche Abklärung nach Angaben der IV-Stelle nicht im Rahmen des ihr neben der Schule noch zumutbaren Pensums von 20-30 % durchlaufen werden. Ferner möchte sie eine Unterbrechung der Schule während eines Semesters vermeiden, da sie während dieser Zeit den Schulstoff verlernen könnte und sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Auch erachte sie die Begründung der IV-Stelle, dass eine Ausbildung von der Invalidenversicherung nur dann finanziert werde, wenn eine erfolgreiche Eingliederung der versicherten Person erwartet werden könne, unpassend. Die beantragte Ausbildung sei schliesslich auch kostengünstiger als diejenige, welche ihr die IV-Stelle zuerst vorgeschlagen habe (Urk. 1).


4.

4.1    Es ist unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mithin auch in einer schulischen Ausbildung, im Rahmen eines Pensums von etwa 50 % arbeits- und leistungsfähig ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 5/74 S. 49, Urk. 5/167 S. 3, Urk. 2 S. 2).

4.2    Im Verlaufsprotokoll vom 25. Februar 2013 hielten die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2013 fest, eine schulische Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung eines Handelsdiploms sei ohne Berufserfahrung erfahrungsgemäss nicht eingliederungswirksam (Urk. 5/167 S. 3). Die Einschätzung der Fachleute der IV-Stelle überzeugt, nimmt doch die praktische Ausbildung in einer Firma bei der herkömmlichen kaufmännischen Lehre mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in Anspruch, und wird auch für den Abschluss von (überwiegend theoretischen) universitären Lehrgängen häufig die Absolvierung von Praktika vorausgesetzt. Es muss deshalb - prognostisch betrachtet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Handelsdiploms ohne praktische Arbeitserfahrung auf dem Stellenmarkt im Vergleich zu anderen Bewerbern derart benachteiligt wäre, dass eine erfolgreiche Eingliederung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen würde. Die Eignung und Wirksamkeit zur Eingliederung ins Erwerbsleben bildet indes eine der in Art. 8 Abs. 1 IVG genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme beruflicher Massnahmen.

    Offen bleiben kann, ob die IV-Stelle ihren Beitrag an die Kosten der weiteren Semester der Handelsschule von einem parallel dazu absolvierten Praktikum abhängig machen durfte. Denn sie bot der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2012 eine valable und zumutbare Alternative an, eine berufliche Abklärung im Büro im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % (Urk. 5/167 S. 3). Die IV-Stelle macht die Kostenübernahme vom vorherigen Durchlaufen dieser Praxisausbildung abhängig. Grundsätzlich wäre denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Praxisausbildung erst nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung mit dem Handelsdiplom absolvieren würde und die Eingliederungseignung und –wirksamkeit der gesamten Ausbildung – inklusive Praktikum - dadurch ebenfalls gegeben wäre. Dies wäre jedoch in jenem Fall nicht gegeben, wenn die Beschwerdeführerin es nach Abschluss der bezahlten Handelsschule aus irgendwelchen Gründen unterlassen würde, die geforderte praktische Ausbildung nachzuholen. Deshalb erscheint das Vorgehen der IV-Stelle als angemessene Massnahme zur Sicherung des Eingliederungsziels. Gemäss Verlaufsprotokoll erhofften sich die Eingliederungsfachleute von der angebotenen beruflichen Abklärung, dass der Beschwerdeführerin eine mit der weiteren schulischen Ausbildung gleichlaufende praktische Tätigkeit im angestrebten Berufsfeld vermittelt werden könnte (Urk. 5/167 S. 3). Dies erscheint im Hinblick auf die erstrebte erfolgreiche Eingliederung ebenfalls als sinnvoll und zumutbar. Ferner ist der Beschwerdeführerin ein Unterbruch der schulischen Ausbildung während einiger Monate ohne weiteres zumutbar; ihr Argument, sie könnte während dieser Zeit den Schulstoff verlernen, überzeugt nicht.

    Unerheblich sind sodann die geringen Kosten der beantragten Ausbildung, erfüllt diese doch bereits die gesetzlich geforderte Eignung zur Erreichung des Eingliederungsziels nicht.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die weitere schulische Ausbildung bereits angefangen gehabt, als ihr von der IV-Stelle das Angebot einer kaufmännischen Abklärung mit Arbeitstraining unterbreitet worden sei. Deshalb stellt sich die von Amtes wegen zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Einschreibung für die weiteren Semester der Handelsschule aufgrund des Verhaltens der IV-Stelle darauf vertrauen durfte, dass diese die Kosten übernehmen werde, ob also die IV-Stelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin bereits in einem Telefongespräch vom 21. Februar 2012 mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss der ersten zwei Semester der Handelsschule mit dem Bürofachdiplom neu entschieden werden müsse, ob die weitere Ausbildung von der IV-Stelle finanziert werde. Voraussetzung dafür sei, dass sie eine Praktikumsstelle gefunden habe (Urk. 5/151 S. 1 und 3 f.; vgl. auch Urk. 5/152). Auch in einem Gespräch vom 6. Februar 2013 machte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin klar, dass sie die weitere Ausbildung ohne begleitendes oder vorheriges Praktikum nicht bezahlen werde (Urk. 5/167). Die Beschwerdeführerin, welche die Absolvierung eines Praktikums und eines Arbeitstrainings ablehnte, musste folglich vor Beginn der nächsten Semester der Handelsschule am 26. Februar 2013 (Urk. 5/163) mit einer Ablehnung ihres Leistungsgesuchs rechnen.

    Es ergibt sich, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung wegen der fehlenden Eingliederungseignung und
wirksamkeit zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt