Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00534




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, war zuletzt in einem Teilzeitpensum von zirka 30 % als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/9). Daneben war sie Hausfrau und Mutter. Am 25. August 2011 meldete sich die Versicherte wegen eines Status nach ischämischem Infarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/1, Urk. 7/11-12, Urk. 7/14, Urk. 7/18), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/8-9) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/20) sowie eine Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 7/21) bei der Versicherten zu Hause durch.

    Mit Verfügungen vom 12. Februar 2013 (Urk. 7/37-39) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zu.

1.2    Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/27) stellte die IV-Stelle rückwirkend ab 1. November 2011 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/29, Urk. 7/40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 7/41 Verfügungsteil 2, Urk. 7/45 = Urk. 2) ab und entschied, mit abgeänderter Begründung, im Ergebnis im Sinne ihres Vorbescheides.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei ausgehend von einer Hilflosigkeit mittleren Grades eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

·    Ankleiden, Auskleiden;

·    Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

·    Essen;

·    Körperpflege;

·    Verrichtung der Notdurft;

    Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E. 4a).

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Vorbescheid vom 17Dezember 2012 (Urk. 7/27) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2010 in drei Lebensverrichtungen (Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Dritte angewiesen. Zudem benötige sie dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, was jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Hilflosenentschädigung habe (Verfügungsteil 2, S. 2 Mitte). Nach Prüfung der Einwände der Beschwerdeführerin und kritischer Würdigung und Rücksprache hielt sie in ihrer Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 2) schliesslich fest, die Lebensverrichtung „Notdurft“ sei fälschlicherweise zugesprochen worden. Die Regelblutung sei im Sinne des Gesetzes nicht regelmässig und somit auch nicht erheblich. Auch sei zwei- bis dreimal wöchentliche Nachreinigung nach dem Stuhlgang, welche vom Ehemann übernommen werde, im Sinne des Gesetzes nicht als regelmässig und erheblich zu werten (Verfügungsteil 2, S. 2 unten). Aufgrund erneuter Prüfung der Angelegenheit könne dem Einwand dahingehend stattgegeben werden, dass die benötigte Hilfe, ausser im Bereich Körperpflege, mehrheitlich aufgrund der kognitiven Defizite notwendig sei. Dem Einwand werde insofern gefolgt, dass direkte Hilfestellungen im Bereich der lebenspraktischen Begleitung aufgrund der kognitiven Defizite angerechnet werde. Da jedoch der Bereich Fortbewegung gemäss den rechtlichen Grundlagen nicht doppelt angerechnet werden könne, entfalle aufgrund deren Bejahung die Anrechnung des Bereichs Fortbewegung (Verfügungsteil 2, S. 2 f.). Entsprechend werde die Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege angerechnet und zudem die lebenspraktische Begleitung bejaht, womit weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (Verfügungsteil 2, S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, bezüglich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei im Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit festgehalten, anhand der Unterwäsche sei ersichtlich, dass sie sich nach dem Stuhlgang ungenügend reinige. Deshalb übernehme der Ehemann zirka zwei- bis dreimal pro Woche die Reinigung nach ihrem Stuhlgang, wenn er nicht am arbeiten sei. Sie suche die Toilette selbständig auf, könne selbständig absitzen und wieder aufstehen und reinige sich nach dem Wasserlösen auch selbständig. Auch das Ordnen der Kleidung übernehme sie selbständig. Wenn sie ihre Monatsblutung habe, müsse der Ehemann bei der Reinigung mehrmals täglich helfen, damit dies genügend gründlich sei (S. 4 f.). Auch wenn im Abklärungsbericht festgehalten werde, der Ehemann übernehme lediglich zwei- bis dreimal pro Woche die Reinigung, so sei diesbezüglich mit Sicherheit eine tägliche Überprüfung im Sinne des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Rz. 8021) notwendig. Sie selber sei aufgrund ihrer neuropsychologischen Defizite nicht in der Lage, die genügende Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selber zu prüfen und die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen. Es bedürfe grundsätzlich einer Kontrolle durch den Ehemann nach jedem Stuhlgang, auch wenn dann allenfalls nicht täglich und nach jedem Stuhlgang eine Nachreinigung nötig werde (S. 6 unten). Sie sei auch nicht in der Lage, sich ordentlich anzuziehen und bedürfe diesbezüglich einer stetigen Kontrolle. Sie ziehe sehr häufig T-Shirts oder Blusen verkehrt herum an und zudem sei die Kleidung meist allgemein unordentlich, zum Beispiel die Knöpfe nicht vollständig zugeknöpft oder der Hosenschlitz offen gelassen (S. 7 unten). Zusammengefasst liege somit ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor und sie sei zudem in drei, oder mindestens zwei allgemeinen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe angewiesen, womit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund mittlerer Hilflosigkeit bestehe (S. 8).

2.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zusteht, da sie in der Lebensverrichtung Körperpflege in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe und zudem auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der übrigen geltend gemachten Einschränkungen in den zwei Bereichen Verrichten der Notdurft sowie An- und Auskleiden in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und dementsprechend einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat.


3.

3.1    Im Bericht vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/14) hielten die Ärzte der Y.___, Rehabilitationszentrum, einen ischämischen cerebrovaskulären Infarkt am 30. November 2010, Vorhofflimmern sowie einen Status nach Valvuloplastie am 21. Dezember 1999 fest und führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2010 zur stationären neurologischen Rehabilitation zugewiesen worden (S. 1 f.). Neuropsychologisch sei eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung vorgelegen. Im Vordergrund des kognitiven Störungsbildes seien Defizite in den Aufmerksamkeitsleistungen, in den Exekutivfunktionen, in den arithmetischen sowie in den visuo-konstruktiven Funktionen gestanden. Da die Beschwerdeführerin die bestehenden neuropsychologischen Defizite nur teilweise ausreichend kompensieren könne, sei aus rein neuropsychologischer Sicht eine Rückkehr in die angestammten Wohnverhältnisse nur mit Unterstützung des Ehemannes und externen Unterstützung realistisch (S. 5).

3.2    Am 14. November 2012 fand eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu Hause am Wohnort der Beschwerdeführerin statt (Urk. 7/20). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, im September/Oktober 2012 einen Tag im Spital Z.___ gewesen zu sein. Sie habe Herzrhythmusstörungen gehabt, welche mit Elektroschock behandelt worden seien. Sie leide seit zirka sechs Monaten, seit der letzten Herzoperation im Mai 2012 unter willkürlichem Urinabgang. Mindestens alle zwei Wochen würde sie im Bett einnässen. Besonders schlimm sei es, wenn sie ihre Monatsblutung habe, dann komme es häufiger vor. Seit dem ischämischen cerebrovaskulären Infarkt am 30. November 2010 habe sie in der ganzen linken Körperseite kein Gefühl mehr. Sie stosse mit dem Bein oft an, spüre dies jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin habe der Abklärungsperson ihr linkes Bein gezeigt, welches voller Hämatome sei. Ausserhalb der Wohnung werde sie immer von einer Drittperson begleitet. Seit dem Infarkt vertrage sie Lärm und viele Menschen nicht mehr und leide unter Konzentrationsschwierigkeiten und starken Kopfschmerzen (S. 2).

3.3    Am 14. November 2012 fand ebenfalls eine Abklärung der Hilflosigkeit zu Hause am Wohnort der Beschwerdeführerin statt (Urk. 7/21). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin betreffend den Lebensbereich „Ankleiden/Auskleiden“ an, sie könne die Ober- und Unterbekleidung selbständig anziehen. Auch könne sie die Socken und die Schuhe langsam und vorsichtig selbständig anziehen. Knöpfe könne sie nicht selbständig schliessen aufgrund der verminderten Feinmotorik, ebenso den Reissverschluss. Zum Ankleiden benötige sie zirka 15 bis 20 Minuten. Zirka dreimal pro Woche müsse der Ehemann sie am Abend auffordern, den Pyjama anzuziehen. Eine einmalige Erinnerung sei jedoch ausreichend. Funktionell sei sie selbständig (S. 1).

    Betreffend den Bereich „Körperpflege“ gab die Beschwerdeführerin an, sie dusche alle zwei Tage. Der Ehemann stütze sie aufgrund der Standunsicherheit beim Einstieg, während dem sie die Beine in die Wanne hebe. In der Wanne sitze sie jeweils ab. Die Wassertemperatur stelle jeweils der Ehemann ein, da sie dies zu wenig spüre und sie das Wasser zu kalt oder zu heiss einstelle. An Anfang habe der Ehemann ihr beim Einstieg geholfen und sie danach alleine gelassen. Der Ehemann habe jedoch bemerkt, dass sie sich zum Teil nicht überall gewaschen habe und auch noch voller Seife gewesen sei. Deshalb bleibe er nun immer im Badezimmer, reiche ihr das Schampoo und übernehme das Einseifen der rechten Körperhälfte. Auch das Abspülen der Seife, vor allem bei den Haaren, übernehme der Ehemann, damit keine Seifenrückstände mehr vorhanden seien. Dann helfe ihr der Ehemann wieder beim Ausstieg aus der Wanne. Sie sitze dann ab und der Ehemann übernehme das Abtrocken von Rücken, Beine und der rechten Körperhälfte. Die Zahnpflege führe sie selbständig aus (S. 2).

    Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde ausgeführt, anhand der Unterwäsche sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Stuhlgang ungenügend reinige. Deshalb übernehme der Ehemann zirka zwei- bis dreimal pro Woche die Reinigung nach dem Stuhlgang, wenn er nicht am Arbeiten sei. Die Beschwerdeführerin suche die Toilette selbständig auf, könne selbständig absitzen und wieder aufstehen und reinige sich nach dem Wasserlösen auch selbständig. Wenn sie ihre Monatsblutung habe, müsse der Ehemann bei der Reinigung mehrmals täglich helfen, damit dies genügend gründlich sei. Seit zirka sechs Monaten merke sie zum Teil nicht, wenn sie Urinabgang habe. Besonders während der Monatsblutung komme dies regelmässig vor und sie nässe dann zum Teil in der Nacht im Bett ein. Seit kurzem nehme sie dagegen Medikamente ein und dies habe schon zur Verbesserung beigetragen (S. 2 unten).

    Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gab die Beschwerdeführerin an, sie benütze keine Hilfsmittel zur Fortbewegung. Ausserhalb der Wohnung werde sie immer begleitet, da sie einerseits mit der Konzentration Mühe habe. Treppensteigen sei möglich, auch das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch mit Begleitung. Sämtliche Termine für sie würden durch den Ehemann vereinbart und dieser begleite sie auch mehrheitlich zu den Arztterminen. Sie denke nicht selbständig daran. Den heutigen Termin habe sie, obwohl der Ehemann es ihr immer wieder gesagt habe, vergessen. Lesen könne sie seit dem Infarkt nicht mehr. Sie vergesse vor zu, was sie gerade gelesen habe. Auch schreiben könne sie nicht mehr, da sie immer wieder die Buchstaben vergesse. Sie könne nicht einmal mehr ihre Namen ohne Vorlage schreiben. In der Kommunikation sei sie auch eingeschränkt, indem sie während dem Erzählen Wörter vergesse und diese mit nicht passenden Wörtern ersetze (S. 3 oben).

    Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, die Hilfe werde mehrheitlich stellvertretend ohne Einbezug und Anleitung der Beschwerdeführerin geleistet, weshalb die Übernahme nicht angerechnet werden könne. Es sei möglich und auch notwendig, um die Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu fördern und zu erhalten (S. 3 unten).

    Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, die Hilfebedürftigkeit sei in den drei Bereichen Körperpflege, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung anzurechnen. Zudem bestehe dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, was jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Hilflosenentschädigung habe. Überwachungsbedürftigkeit bestehe nicht. Es bestehe neu ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 4).

3.4    In ihrem Einwand vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/40) gegen den Vorbescheid vom 17. Dezember 2012 (Urk. 7/27) führte die Beschwerdeführerin zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aus, sie sei zweifellos gesundheitlich stark eingeschränkt und im Alltag auf Dritthilfe angewiesen. Konkret werde diese Hilfe in erster Linie durch den Ehemann, in untergeordnetem Ausmass durch die Kinder, geleistet (S. 2). In medizinischer Hinsicht sei auf den Austrittsbericht der Y.___ hinzuweisen, wonach sie zur Bewältigung ihres Alltags und konkret im Hinblick auf ein selbständiges Wohnen auf ständige Begleitung durch Drittpersonen angewiesen sei. Nichts anderes ergebe sich aus den Abklärungsberichten, wo sie nachvollziehbar darauf hingewiesen habe, dass sie ausserhalb der Wohnung immer von einer Drittperson begleitet werde. Sie sei auch ausserhalb der alltäglichen Lebensverrichtungen auf dauernde und erhebliche Hilfe angewiesen. Dass diese Hilfe in überwiegendem Ausmass in der Form der direkten Hilfe erbracht werde, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich (S. 3 f.). Entsprechend sei ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen und es bestehe somit eine Hilflosigkeit mittleren Grades (S. 4).

3.5    Der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20März 2013 (Urk. 7/43) ist zu entnehmen, dass nach kritischer Würdigung und Rücksprache die LebensverrichtungVerrichten der Notdurft“ fälschlicherweise zugesprochen worden sei. Die Regelblutung sei im Sinne des Gesetzes nicht regelmässig und somit auch nicht erheblich. Auch sei die Hilfe, die durch den Ehemann geleistet werde nicht regelmässig und erheblich, da er nur zwei- bis dreimal wöchentlich die Nachreinigung nach dem Stuhlgang übernehme. Aufgrund erneuter Prüfung und Durchsicht der Unterlagen sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte Hilfe, ausser im Bereich „Körperpflege“, mehrheitlich aufgrund der kognitiven Defizite notwendig sei. Diese direkte Hilfestellung werde daher dem Einwand entsprechend im Bereich der lebenspraktischen Begleitung aufgrund der kognitiven Defizite angerechnet. Da jedoch der Bereich „Fortbewegung“ vom Gesetz her nur einmal berücksichtigt werden dürfe, entfalle die Anrechnung der Hilfebedürftigkeit in diesem Bereich aufgrund der Bejahung des Hilfebedarfs im Bereich der lebenspraktischen Begleitung (S. 1). Somit seien nur noch die Lebensverrichtung „Körperpflege“ sowie die lebenspraktische Begleitung ausgewiesen, womit sich weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ergebe (S. 2).


4.

4.1    Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Lebensverrichtung „Köperpflege“ in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Weiter ist unbestritten, dass sie zudem auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

    Strittig und zu prüfen ist einzig, inwieweit die Beschwerdeführerin in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen „Verrichten der Notdurft“ und „An- und Auskleiden“ eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

4.2    Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei neben den zwei- bis dreimal pro Woche übernommenen Reinigungen nach dem Stuhlgang auch eine tägliche Kontrolle der Reinlichkeit durch den Ehemann nötig, was zur Bejahung dieses Bereichs genüge. Der Ehemann habe dies gegenüber der Abklärungsperson auch so angegeben. Wieso dies im Bericht nicht genau so festgehalten worden sei, könne er sich nicht erklären (Urk. 1 S. 6 f.).

    Hilflosigkeit im Bereich „Verrichten der Notdurft“ liegt gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit oder für das Ordnen der Kleider der Hilfe Dritter bedarf (KSIH Rz 8021).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle festgelegt hat, welche rechtsgleich anzuwenden ist. Gemäss Art. 37 IVV ist eine Hilflosigkeit erst gegeben, wenn eine versicherte Person regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfestellungen Dritter in den einzelnen Lebensbereichen angewiesen ist. Als regelmässig wird die Hilfe dann bezeichnet, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (vgl. KSIH Rz 8025 mit Hinweis). Zusätzlich muss die Hilfe erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann (KSIH Rz 8026 mit Hinweisen).

    Im Abklärungsbericht wurde zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ lediglich ausgeführt, anhand der Unterwäsche sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Stuhlgang ungenügend reinige. Der Ehemann übernehme deshalb zirka zwei- bis dreimal pro Woche die Reinigung nach dem Stuhlgang, wenn er nicht am Arbeiten sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Die nun geltend gemachten täglichen Kontrollen der Reinlichkeit durch den Ehemann wurden im Abklärungsbericht hingegen nicht festgehalten. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer neuropsychologischen Defizite nicht mehr in der Lage ist, die genügende Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selber zu prüfen und die Reinigung sodann auch genügend gründlich vorzunehmen, erscheint jedoch glaubhaft. So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach jedem Stuhlgang einer Kontrolle durch den Ehemann bedarf, auch wenn dann allenfalls nicht täglich und nach jedem Stuhlgang eine Nachreinigung nötig ist. Dass lediglich zwei- bis dreimal pro Woche und nicht täglich eine Nachreinigung durch den Ehemann durchgeführt wird, kann ausserdem auf den Umstand zurückgeführt werden, dass der Ehemann einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgeht und demnach nicht immer zu Hause ist, wenn die Beschwerdeführerin die Toilette aufsucht beziehungsweise Stuhlgang hat. Schliesslich kann auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen des Aufführens der täglichen Kontrolle im Abklärungsbericht nicht bereits im Vorbescheidverfahren rügte, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid die Hilflosigkeit im Bereich „Verrichten der Notdurft“ noch bejahte.

    Nach dem Gesagten handelt es sich bei den täglichen Kontrollen und den zwei- bis dreimal pro Woche durchgeführten Nachreinigungen durch den Ehemann um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Bereichs „Verrichten der Notdurft“, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Lebensverrichtung dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist.

4.3    Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe sowie den Reissverschluss nicht selbständig schliessen (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss KSIH vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).

    Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als unmöglich, dass diese als Rechtshänderin Knöpfe und Reissverschlüsse langsam und allenfalls mit Hilfsmitteln schliessen könnte, zumal sie gemäss eigener Aussage die linke Körperhälfte nicht mehr spürt. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe zu verzichten. Beim Zumachen von Knöpfen und Reissverschlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Auskleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehrliches Kleidungsstück handelt. Dass die Beschwerdeführerin zudem häufig die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechsle und dies nachkontrolliert werden müsse, wird nun erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, und wurde im Abklärungsbericht nicht erwähnt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.3) befasst sich umfassend mit den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festgestellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in diesen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welchen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit diesbezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Hätte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson tatsächlich bereits anlässlich der Erhebung vor Ort das Verwechseln der Vorder- und Rückseite der Kleidungsstücke mitgeteilt, so hätte sie das diesbezügliche Nichtaufführen im Abklärungsbericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrem Einwand im Vorbescheidverfahren geltend gemacht, zumal ihr der Abklärungsbericht zu diesem Zeitpunkt bekannt war (vgl. Urk. 7/32).

    Eine Hilfebedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Auskleiden“ demnach nicht ausgewiesen.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in den zwei allgemeinen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ und „Verrichten der Notdurft“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. April 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



KI/SH/MPversandt