Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00538




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 20. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Beschwerden im rechten Handgelenk und linken Knie am 7. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) erstellen, holte Erkundigungen bei der Y.___, in der die Beschwerdeführerin damals als Näherin tätig war, ein (Bericht vom 18. April 2011, Urk. 8/11) und zog unter anderem den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. März 2011 (Urk. 8/9) bei. Am 10. Juni 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, begutachten (Expertise vom 11. Oktober 2011, Urk. 8/16). Nachdem die Versicherte im Februar 2012 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konsultiert hatte, holte die IV-Stelle von ihr ebenfalls einen Bericht ein (Bericht vom 3. Juni 2011, Urk. 8/24). Am 24. Mai 2012 führte sodann Dr. med C.___, Oberärztin am Spital D.___, bei der Versicherten eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie durch und erstattete der IV-Stelle am 15. August 2012 Bericht (Urk. 8/28). Am 3. Dezember 2012 liess die IV-Stelle die Versicherte schliesslich von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 14. Dezember 2012, Urk. 8/35). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Versicherte das Schreiben von Dr. B.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/44) ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Hiergegen erhob X.___ unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (Urk. 3/3) sowie eines zusätzlichen Berichts von Dr. C.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 3/6) am 7. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2011. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit leichten, wechselbelastenden, nicht repetitiven Tätigkeiten, ohne Heben der Arme über die Horizontale, zu einem Pensum von 80 % zumutbar. Durch diese Einschränkungen verringere sich das Invalideneinkommen um 10 %. Nach Einkommensvergleich liege ein Invaliditätsgrad von 28 % vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Einschätzung der somatischen Arbeitsunfähigkeit auf das veraltete Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sodann eine dauerhafte zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Eingriffs vom 24. Mai 2012 verneint. Dabei habe der RAD jedoch den Bericht von Dr. C.___ vom 15. August 2012 übersehen, in welchem der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden sei. Gemäss neustem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Mai 2013, welcher Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand beantworte, sei die Beschwerdeführerin nun zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, Dr. B.___ habe in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2013 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Diese Zeitperioden habe Dr. E.___ nicht beurteilen können, weshalb sie bei der Leistungsprüfung beachtet werden müssten. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin wegen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu mindestens 20 % und wegen körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, weshalb der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 34).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Mit Bericht vom 22. März 2011 (Urk. 8/9) teilte Dr. Z.___, seit April 2002 behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, mit, es bestünden ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links mit Protrusion der Bandscheibe C5/6 ohne Nervenwurzelkompression, eine Rhizarthrose rechts, eine rezidivierende chronische Epicondylopathia radialis, ein leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts, eine PHS links sowie eine psychosoziale Belastungssituation. Diese Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien hingegen der tägliche Nikotinkonsum sowie die mediale Meniskusläsion am linken Knie (Urk. 8/9/6).

3.2    Die Gutachterin Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2011 und erstattete am 11. Oktober 2011 ihre Expertise (Urk. 8/16). Gemäss Berufsanamnese arbeitete die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung 50 % von einem 80 %-Pensum als Näherin und trug beim Arbeiten Gelenkschützen an der rechten Hand und am linken Knie sowie nachts eine Schiene zur Ruhigstellung der Hand (Urk. 8/16/6). Die Beschwerdeführerin gab an, Beschwerden im Nacken, im Kreuz, der linken Schulter, im linken Ellbogen, im linken Knie sowie im rechten Handgelenk und im rechten Daumen zu haben. Bis ins Jahr 1998 sei sie gesund gewesen, danach seien die Beschwerden nach und nach aufgetreten. Trotz Therapien und Infiltrationen hätten die Beschwerden nie für längere Zeit gebessert (Urk. 8/16/6-7).

    Dr. A.___ diagnostizierte ein Cervikovertebralsyndrom links mehr als rechts bei minimer Unkovertebralarthrose bei diskreten Retrospondylophyten mit diskreter Protrusion der Bandscheibe C5/6, ohne signifikante Enge (weder spinal noch neuroforaminal), eine PHS Tendopathica links bei beginnender AC-Gelenksarthrose und bei chronischer Bursitis subdeltoidea, eine beginnende STT-Arthrose beidseits, eine Epicondylopathie humeri mediali links sowie ein anamnestisch leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts, das jedoch aktuell klinisch nicht vorhanden sei (Urk. 8/16/8).

    Dr. A.___ führte die vor allem linksseitigen Beschwerden auf mechanische Ursachen zurück und schloss eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine Stoffwechselstörung aus. Es sei deshalb wichtig, dass die Patientin möglichst wenig Stereotypien im Alltag durchführen müsse. Als Näherin erachtete Dr. A.___ infolgedessen lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als gegeben, während sie für eine leichte, nicht repetitive Tätigkeit mit wechselnder Stellung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 8/16/9).

3.3    Dr. B.___ behandelte die Beschwerdeführerin ambulant psychiatrisch von November 2006 bis Februar 2007 sowie erneut seit Februar 2012. In ihrem Bericht vom 3. Juni 2012 (Urk. 8/24) stellte Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer längerdauernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bestehend seit Sommer/Herbst 2011 sowie somatischen Beschwerden am linken Knie und am rechten Handgelenk. Diese Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die schwer belastete Kindheit, die extrem problematische Beziehung zum Exmann, das stalkingartige Sabotieren und Verfolgen durch den Exmann, die existentiell finanziellen Sorgen sowie der Verdacht auf ein ADHS hätten hingegen auf die Arbeitsfähigkeit nur indirekte Auswirkungen (Urk. 8/24/5). In der Anamnese wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit und danach auch eine schwierige Ehe gehabt. Nach der Scheidung habe der Exmann sie terrorisiert, die Unterhaltsbeiträge äusserst unregelmässig bezahlt und versucht, die Kinder zu beeinflussen. Im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin erstmals eine Depression infolge völliger Zermürbung durch die permanente Geldknappheit erlitten. In der Folge hätte sich die Depression gebessert. Die Beschwerdeführerin habe in der Firma Y.___ gearbeitet, was ihr sehr gut gefallen habe. Sie habe jedoch Ende 2011/Anfangs 2012 infolge Exacerbation der sozialen Situation (finanzielle Probleme, Stellenverlust, familiäre Probleme) eine erneute schwere depressive Reaktion mit Suizidalität erlitten (Urk. 8/24/56). Dr. B.___ hielt fest, die Prognose sei abhängig vom sozialen Umfeld und der finanziellen Situation. Wenn die Beschwerdeführerin finanziell das Existenzminimum hätte, wäre die Situation bereits entspannt (Urk. 8/24/6). Die Ärztin attestierte aus psychiatrischen Gründen von Dezember 2011 bis Ende April 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Näherin sowie ab diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 %. Stellungnehmend zu den geistigen und psychischen Einschränkungen führte Dr. B.___ aus, in Tätigkeitsbereichen, die konkret und handwerklich seien und welche die Beschwerdeführerin begriffen habe, seien selbständiges Arbeiten gut möglich und der Einsatz gross. Allenfalls bestehe jedoch deswegen die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin am Handgelenk und am Knie überlaste. Die Konzentration sei zeitweise schmerzbedingt eingeschränkt. Aufgrund der Depression bestehe eine etwas eingeschränkte psychische Belastbarkeit, eine Einschränkung des abstrakten Denkens sowie der Auffassungsgabe (Urk. 8/24/6-7). Zusammenfassend notierte die behandelnde Ärztin, aufgrund der somatischen Beschwerden und der psychischen Einschränkung durch die Depression erscheine eine 40%ige Leistungsfähigkeit in etwa 60 % der Zeit als realistisch. Mittels Weiterführung der antidepressiven Medikation könnte die psychische Belastbarkeit längerfristig gesteigert werden, wobei sich die körperlichen Beschwerden limitierend auswirken dürften. Sobald aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit bestehe, könne die berufliche Tätigkeit mit einem Pensum von 20 bis 30 % wieder aufgenommen werden (Urk. 8/24/7).

3.4    Nach der am 24. Mai 2012 erfolgten Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie sowie der Kontrolle vom 16. Juli 2012 diagnostizierte die behandelnde Oberärztin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 8/28/6-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit retropatelläre und mediale Knieschmerzen links bei bekanntem Horizontalriss Pars intermedia medialer Meniskus links. Postoperativ hätten sich noch leichte Restbeschwerden medialseits gezeigt. Insgesamt sei die Prognose gut (Urk. 8/28/6). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Dezember 2011 bis am 16. Juli 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab diesem Zeitpunkt bis Ende September 2012. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, weil vor allem kniende Tätigkeiten und viel Gehen für die Beschwerdeführerin im momentanen Zustand nicht zumutbar seien. Bei der Konsultation im Juli 2012 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eine Anstellung an zwei Halbtagen in einer Wäscherei in Aussicht habe. Dr. C.___ führte aus, dass ihr diese Tätigkeit als zumutbar erscheine (Urk. 8/28/7).

3.5    Der Gutachter Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2012 und erstattete am 14. Dezember 2012 seine psychiatrische Expertise (Urk. 8/35). Der Psychostatus war weitgehend unauffällig (Urk. 8/35/11). Dr. E.___ diagnostizierte eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben unter psychischen Belastungen jeweils an einer verstärkten Depressivität gelitten, eigentliche depressive Phasen mit Krankheitswert und depressiv bedingter Arbeitsunfähigkeit seien aber nicht aufgetreten beziehungsweise diagnostiziert worden. Die andere psychische Problematik bestehe in einer Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ehe schlecht wehren können und sei so wiederholt in übermässige psychosoziale Stresssituationen geraten, in denen sie jeweils Hilfe und Betreuung gebraucht habe und eine vermehrte Ängstlichkeit mit somatischen Störungen wie Zittern, Herzrasen, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen gezeigt habe. Sie habe Ängste vor Autoritäten und den Männern. Jedoch hätten sich auch in diesem psychischen Bereich die Ängste nicht zu einer Störung mit Krankheitswert entwickelt (Urk. 8/35/12). Die psychischen Belastungen hätten dann Ende 2011 wieder zugenommen (Kündigung, Rückkehr des Sohnes, Knieschmerzen) und somit auch die Depressivität. Die vitalen Funktionen seien aber ungetrübt geblieben, die Beschwerdeführerin habe alle ihre Aufgaben weiter erfüllt. Heute stünden die Schmerzstörungen im Vordergrund und es mangle an relevanten psychopathologischen Aspekten, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr gegeben sei. Retrospektiv müsse er die Bestätigung der von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen offenlassen. Weil aber mit der von Dr. B.___ diagnostizierten länger dauernden depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) kaum eine für die IV relevante anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen sei, habe mit grosser Wahrscheinlichkeit auch seit den letzten Monaten keine für die IV relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr bestanden (Urk. 8/35/13-14).

3.6    Mit Schreiben vom 4. März 2013 (Urk. 8/44) zu Handen der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. B.___ nochmals zu deren Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie die Kniebeschwerden links als massgebend sowie zusätzlich die Ellbogen-, Schulter- und Handgelenkschmerzen. Die Restsymptomatik der depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) im Zusammenhang mit dem stalkingartigen Sabotieren und Verfolgen durch den Exmann (ICD-10 Z60.8) bei extrem belasteter Beziehung zum Exmann und Misshandlung während der Ehe (ICD-10 Z63.0, ICD-10 Z63.5), der Verdacht auf ADHS, die schwer belastete Kindheit (ICD-10 Z61), die existenziellen finanziellen Sorgen (ICD-10 Z63.7) sowie die selbstunsichere Persönlichkeit (ICD-10 F60.6) hätten indirekte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Näherin ab Dezember 2011 bis Ende April 2012, ab diesem Zeitpunkt bis zum 20. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % und von da an zu 20 % (Urk. 8/44/1-3). Hinsichtlich der im Bericht vom 3. Juni 2012 in unterschiedlicher Höhe genannten Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, dass eine Pensumssteigerung nicht zu schnell erfolgen dürfe, um eine psychische Dekompensierung der Beschwerdeführerin zu vermeiden (Urk. 8/44/2). Schliesslich hielt die Ärztin fest, aus psychiatrischer Sicht beurteile sie die Arbeitsfähigkeit ebenso wie Dr. E.___ als leicht eingeschränkt, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 20 % bestehe (Urk. 8/44/3).

3.7    Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 (Urk. 8/48/19-20) äusserte sich Dr. C.___ auf Nachfrage der Beschwerdeführerin erneut zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Problematisch seien längere sitzende Tätigkeiten sowie häufiges Herumgehen. Falls die Beschwerdeführerin ihre Körperposition regelmässig verändern könne, seien die Beschwerden deutlich besser. Die Arbeitsfähigkeit als Näherin erachtete Dr. C.___ als etwa zu 50 % gegeben (Urk. 3/6/1-2).


4.

4.1    Die von den DresA.___ und E.___ erstatteten Gutachten vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). So tätigten beide Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Mithin kann zur Entscheidfindung auf die Gutachten abgestellt werden, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist und aus somatischer Sicht für eine leichte, nicht repetitive Tätigkeit mit wechselnder Stellung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (E. 3.2 und 3.5).

4.2    Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Einschätzung der somatischen Arbeitsfähigkeit auf das veraltete Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt worden sei und nicht auf den Bericht von Dr. C.___ vom 15. August 2012, in welchem diese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte (E. 1.2). Wie Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, RAD, in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2013 (Urk. 8/46/2) zu Recht ausführte, bezog sich die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auf Haushaltsarbeiten, insbesondere auf kniende Tätigkeiten und viel Gehen (E. 3.4). Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten äusserte sich Dr. C.___ nicht. Dr. F.___ führte denn auch aus, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Näherin und in angepasster, leichter Tätigkeit durch die Kniearthroskopie dauerhaft geändert hätte (Stellungnahme vom 9. August 2012, Urk. 8/37/5). Hatte schliesslich Dr. C.___ die Prognose als gut bezeichnet und bereits im Juli 2012 eine Anstellung der Beschwerdeführerin in einer Wäscherei als zumutbar erachtet (E. 3.4), so ist mit Blick auf die gesamte Aktenlage davon auszugehen, dass die im Mai 2012 erfolgte Knieoperation einzig zu einer kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu führen vermochte.

    Auch der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift zusätzlich eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 28. Mai 2013 vermag daran nichts zu ändern. Die in diesem Bericht genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich erneut bloss auf den angestammten Beruf als Näherin (E. 3.7). Hinsichtlich dieser Tätigkeit attestierte jedoch auch Dr. A.___ eine erhöhte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, nämlich zu 60 % (E. 3.2). DrC.___ führte sodann explizit aus, es ergäbe sich eine deutliche Verbesserung, falls die Beschwerdeführerin ihre Körperposition regelmässig verändern könnte (E. 3.7). Zusammenfassend besteht demnach keine Veranlassung, von der gemäss Dr. A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (E. 3.2) abzuweichen.

4.3    Was sodann den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die von Dr. B.___ attestierten Zeitspannen der Arbeitsunfähigkeit hätten bei der Leistungsprüfung beachtet werden müssen (E. 1.2), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Zeitraums ab Begutachtung durch Dr. E.___ gibt es keine Veranlassung, von der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abzuweichen. Dr. E.___ setzte sich mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juni 2012 auseinander und legte in nachvollziehbarer Art und Weise dar, weshalb keine relevante Einschränkung bestehe (E. 3.5). Obwohl sich Dr. E.___ nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor der Gutachtenserstellung äusserte, verbietet sich bereits aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht, auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen.

    Zur Annahme der Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a). Wenn Dr. B.___ ausführte, die Prognose sei abhängig vom sozialen Umfeld und der finanziellen Situation und erklärte, dass die Situation bereits entspannt wäre, wenn die Beschwerdeführerin finanziell das Existenzminimum hätte, offenbart sich, dass sich ihre Diagnose weitgehend in psychosozialen und sozialkulturellen Faktoren erschöpft. In diesem Fall kann nicht von einem invalisierenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden.

    Des Weiteren hielt Dr. B.___ in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die somatischen und psychischen Gründe nicht genügend auseinander. Wenn Dr. B.___ bei den psychischen Einschränkungen ausführte, es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin am Knie und am Handgelenk überlaste, und die Konzentration zeitweise schmerzbedingt eingeschränkt sei (E. 3.3), ist es nicht ersichtlich, zu welchen Teilen die Einschränkungen auf psychischen und zu welchen auf somatischen Gründen beruhen. Auch Dr. F.___ vom RAD wies in seiner Stellungnahme vom 9. September 2012 (Urk. 8/37/5) darauf hin, dass im Bericht von Dr. B.___ somatische und psychosoziale Faktoren nicht klar abgegrenzt seien. Ferner ändert auch das zusätzlich erstellte Schreiben von Dr. B.___ vom 4. März 2013 (E. 3.6), in welchem weitgehend somatische Beschwerden beurteilt werden und die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht - gleich wie von Dr. E.___ beurteilt - als (bloss) leicht eingeschränkt bezeichnet wurde, nichts daran, dass für die Zeit vor der Begutachtung nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden kann.

4.4    Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt hat.

4.5    Die - mittels zweijähriger Anlehre zur Verkäuferin ausgebildete Beschwerdeführerin übte während langer Zeit verschiedene Tätigkeiten mit unregelmässigen Pensen aus (vgl. Urk. 8/35/9-10, Urk. 8/8) und verlor die zuletzt als Näherin (Urk. 8/11) ausgeübte Beschäftigung infolge Reorganisation (Urk. 8/15/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur für das Invaliden- sondern auch für das Valideneinkommen auf die Tabellenwerte abgestellt und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt hat (Urk. 8/36).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3/3) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 7. Juni 2013 ist daher zu entsprechen.

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler



RP/BF/MTversandt