Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00543 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 24. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 1993 bis 31. Juli 1998 bei der Z.___ AG in A.___ als Reifenmonteur (Urk. 7/1/2, Urk. 7/8). Per 31. Juli 1998 wurde ihm aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (Urk. 7/1/2). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/12).
1.2 Am 19. Juli 1999 (Urk. 7/8) meldete sich X.___ erstmals unter Hinweis auf einen Unfall vom 22. Dezember 1997 und daraus folgende Kniebeschwerden (vgl. Urk. 7/2) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 29. November 1999, Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2000 (Urk. 7/32) mit Wirkung ab 1. September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente nebst einer Zusatzrente für seine Ehegattin sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 7/32).
1.3 Im amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren im Jahr 2003 bestätigte die IV-Stelle am 25. Juni 2003 (Urk. 7/53) die laufende halbe Rente des Versicherten.
1.4 Im Jahr 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren ein, befragte den Versicherten (Urk. 7/56), holte einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 7/59) ein und veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS (Gutachten vom 5. März 2005, Urk. 7/67).
Am 6. Februar 2006 (Urk. 7/74) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Pflicht zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen und machte auf die Folgen bei deren Missachtung aufmerksam. Mit Verfügung vom 5. April 2006 (Urk. 7/81) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente per Ende Mai 2006 auf. Mit Entscheid vom 2. August 2007 (Urk. 7/103) wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/90, vgl. dazu auch Urk. 7/96-97) ab.
1.5 Am 1. Oktober 2008 (Urk. 7/105) sprach der Versicherte bei der IV-Stelle vor und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/107, Urk. 7/110) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug Urk. 7/108) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/112, vgl. dazu auch Urk. 7/114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 7/117) einen Rentenanspruch.
1.6 Am 18. November 2011 (Urk. 7/121) machte der Versicherte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 22. November 2010 (Urk. 7/122) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung auf, damit sie auf den Antrag eintreten könne. Anlässlich der Vorsprache vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/124) legte der Versicherte verschiedene medizinische Berichte auf (Urk. 7/125). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/131, Urk. 7/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. August 2011 (Urk. 7/138) einen Anspruch auf eine Rente.
1.7 Am 13. September 2012 (Urk. 7/139) machte der Versicherte unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und meldete sich wiederum zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 7/141) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148-149, Urk. 7/154-156) und Eingang von weiteren Arztberichten (Urk. 7/157) verneinte sie mit Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % einen Anspruch auf eine Rente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung entsprechender Leistungen. Eventualiter sei die Sache, für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. August 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeit oder eine leichte Lagertätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches ermittelte sie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %.
2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 15. (richtig: 19.) November 2012 entgegen seiner früheren Stellungnahme vom 2. November 2012, bei der er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für möglich gehalten habe, ohne weitere Abklärungen festgehalten, dass kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege. Ferner sei es nicht zulässig, dass der RAD die fallführende Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, das Belastungsprofil anzupassen. Damit greife dieser verbotenermassen in die Fallführung ausserhalb des medizinischen Bereiches ein.
Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer den Einkommensvergleich und machte sinngemäss geltend, es seien bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls weitere Abklärungen zu tätigen.
3.
3.1 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. August 2011 (Urk. 7/138) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
3.1.1 Am 21. Februar 2010 (Urk. 7/125/1-2) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik E.___, in ihrer Beurteilung bezüglich der Lendenwirbelsäule eine leichte Osteochondrose und eine Diskusprotrusion L5/S1 mit leichten Spondylarthrosen und konsekutiver, osteodiskaler Einengung des linken Neuroforamens fest. Die Nervenwurzel L5 links werde zwar nicht komprimiert, eine Irritation derselben, insbesondere unter Belastung, sei jedoch gut denkbar. Ferner hätten sich auch multisegmentale leichtgradige Spondylarthrosen sowie eine keilförmige Deformation von Th11 und Th12 mit konsekutiver Kyphosierung in diesem Segment, verdächtig auf einen Status nach anteriorer Spondylodiscitis, finden lassen. Im gleichen Segment habe sich eine leichtgradige Diskusprotrusion mit geringer Eindellung der ventralen Myelonkontur gezeigt. Zeichen einer Myelopathie hätten sich nicht finden lassen.
3.1.2 Im Bericht vom 22. Februar 2010 (Urk. 7/125/3-4) hielt Dr. D.___ in ihrer Beurteilung fest, im rechten Knie bestünden Signalalterationen im Hinterhorn des lateralen Meniskus ohne eine eindeutige Rissbildung. Im linken Knie bestehe kein Anhalt für eine laterale Meniskusläsion.
3.1.3 Der seit Dezember 2009 behandelnde Dr. med. F.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotharpie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/125/5) eine reaktive mittelschwere Depression aufgrund von Knie- und Rückenschmerzen. Dr. F.___ führte aus, aufgrund ständiger Schmerzen in Knie und Rücken, die den Beschwerdeführer täglich bei den Arbeitsverrichtungen geplagt hätten, sei er vor einem Jahr in eine mittelschwere depressive Episode geraten. Diese Störung habe unter anderem mit Cipralex bis 40mg/die behandelt werden müssen. Eine mittelschwere Adipositas habe im Verlauf reduziert werden können.
Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen und sei in seiner Arbeitsverrichtung deutlich behindert. Die Gefahr einer erneuten depressiven Krise sei bei einem vollen Arbeitspensum, welches er unter Schmerzbelastung absolvieren sollte, evident. Um die Schmerzsymptomatik nicht zu verstärken, sei eine Reduktion des Arbeitspensums dringend indiziert.
3.1.4 Im Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 7/127/1) führte der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Kniegelenken, vorwiegend rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, insbesondere beim Ber-gauf- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neubeurteilung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beurteilen. Die orthopädisch-rheumatologische Problematik müsse durch einen entsprechenden Fachspezialisten beurteilt werden.
3.1.5 Im psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 27. April 2011 (Urk. 7/129) konnte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose erheben (S. 6).
Der RAD-Arzt Dr. H.___ hielt fest (S. 6 ff. Ziff. 12 f.), dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund ergeben habe. Es hätten sich einzig eine leichtgradige Energie- und Vitalitätsverminderung eruieren lassen. Ferner bestünden Existenzängste und Ängste, von der Ehefrau verlassen zu werden.
Aufgrund des weitgehend blanden psychopathologischen Befundes sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung vorhanden und infolge dessen sei auch retrospektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit bis auf weiteres ausgewiesen. Der Beschwerdeführer arbeite seit vier Jahren als Hausabwart in einem 60%-Pensum.
3.2 Der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Mai 2013 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
3.2.1 Im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 7/142/6-7, vgl. dazu auch Urk. 7/142/9-14) bestätigte Dr. I.___ die bereits am 18. Mai 2009 und am 29. März 2011 gestellte Diagnose einer leicht stenosierenden Doppelschlaufe der Arteria carotis interna links bei stationären Befunden.
3.2.2 In der Stellungnahme vom 2. November 2012 (Urk. 7/146) hielt RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, fest, er schliesse an die letzten RAD-Stellungnahmen vom 21. Februar und 11. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/130) an und nehme mit den aktuellen Berichten der orthopädischen Klinik K.___ Kenntnis von aktuell unklaren Knieschmerzen rechts, welche derzeit weiter abgeklärt und behandelt würden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im somatischen Bereich sei möglich, aber noch nicht ausgewiesen, da das neue Krankheitsgeschehen noch nicht stabil sei. Im für Art. 28 IVG relevanten psychiatrischen Bereich seien aber keine Veränderungen aktenkundig. Es sei vorderhand im Zusammenhang mit der weiterhin ausgewiesenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nur das Belastungsprofil auf eine leichte und wechselbelastende, teilweise sitzende Tätigkeit anzupassen.
3.2.3 RAD-Arzt Dr. J.___ hielt am 19. November 2012 (Urk. 7/146) zudem fest, dass auch mit der nun aktualisierten medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise für einen Gesundheitsschaden vorlägen, welche in Art, Schwere und Dauer die volle Restarbeitsfähigkeit in optimaler leidensangepasster Tätigkeit zu vermindern vermöge. Es sei somit vollumfänglich an der RAD-Stellungnahme vom 2. November 2012 festzuhalten.
3.2.4 Im Bericht vom 24. März 2013 (Urk. 7/155/1) bestätigte der behandelnde Dr. G.___ erneut, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten vermehrt über Beschwerden in beiden Kniegelenken, vorwiegend rechts, geklagt habe. Daneben bestünden auch wechselnde, zum Teil erhebliche lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden hätten nach Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen, insbesondere beim Bergauf- und Bergabgehen. Inwieweit diese Veränderungen für eine Neubeurteilung der IV-Berentung relevant seien, könne er nicht beurteilen. Die orthopädisch-rheumatologische Problematik müsse durch einen entsprechenden Fachspezialisten beurteilt werden.
3.2.5 Der Arzt der L.___, M.___, Unità Operativa di Pneumologia, nannte im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 7/157/14) über die Hospitalisation vom 29. März bis 5. April 2013 folgende Diagnosen: „Insufficienza respiratoria cronica globale, broncopneumopatia cronica ostruttiva riacutizzata, ipertensione arteriosa, ex fumatore, anamnesi die apnee notturne“ (vgl. dazu auch Urk. 7/157/21, Urk. 7/157/26-27).
3.2.6 Im Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/155/8-9, vgl. dazu auch Urk. 7/140/5-6, Urk. 7/142/52-63) diagnostizierte Dr. med. N.___, Oberarzt, Klinik K.___, Orthopädie, nach erfolgter Untersuchung am 1. März 2012 unklare Knieschmerzen rechts (patellofemoral und mediales Kompartiment; differentialdiagnostisch eine Überlastung des medialen Kollateralbandes, mediale Meniskusläsion), einen Status nach einer Kniegelenksarthroskopie rechts im Jahr 1999 (Spital O.___) mit medialer Teilmeniskektomie und retropatellärem Shaving, einen Status nach einer BV-dokumentierten diagnostischen Hüftgelenksinfiltration mit Kenacort 40 mg am 8. Mai 2009 (gutes Ansprechen) und einen Status nach einer Kniegelenksinfiltration rechts mit Kenacort 40 mg am 4. Juni 2009. Als Nebendiagnosen nannte er eine Coxarthrose beidseits, wenig symptomatisch, einen Status nach einem lumbovertrebralen Schmerzsyndrom im Jahr 2008/2009, eine Panikstörung, eine Osteopenie und eine Adipositas.
Dr. N.___ hielt eine komplexe Schmerzsymptomatik fest. Im Vordergrund stünden einerseits die patellofemoralen Schmerzen sowie die medial lokalisierten Schmerzen rechts. Die medialen Schmerzen könnten zumindest zum Teil auf die mediale Meniskusläsion zurückgeführt werden, wenn auch die Meniskuszeichen unspezifisch seien und die Dehnung des medialen Kollateralbandes die stärksten Schmerzen verursachten. Aufgrund der Magnetresonanzbefunde aus dem Jahre 2010 bestehe der Verdacht einer erneuten Rissbildung, weshalb bei fehlender Besserung eine erneute Magnetresonanztomographie durchgeführt werden müsse. Vorerst möchten sie jedoch die konservative Therapie auf das mediale Seitenband sowie die patellofemoralen Schmerzen auszurichten (Dehnung, Kräftigung, Analgesie, Propriozeption), unterstützt durch eine therapeutische Infiltration sowie systemische Analgesie (Voltaren Tabletten).
3.2.7 Am 16. April 2013 (Urk. 7/155/12) hielt Dr. med. P.___, FMH für Radiologie, nach der Bildgebung vom 12. Juli 2012 als Befund eine diskrete Retropatellararthrose, eine leicht spitze Ausziehung an der Eminentia intercondylare sowie minime Osteophyten am medialen und lateralen Gelenkspalt am Tibiaplateau fest. Ansonsten seien die ossären Strukturen und Weichteile normal.
Im Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/155/6-7) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung im Notfall wiederholten PD Dr. med. Q.___, Teamleiter Stv. Hüftchirurgie, und cand. med. R.___, Unterassistent, Orthopädie, Klinik K.___, die von Dr. N.___ genannten Diagnosen (E. 3.2.6) und führten aus, der Beschwerdeführer habe über starke Knieschmerzen rechts geklagt. Sie hätten ihm im März desselben Jahres eine Infiltration ins Kniegelenk gemacht, welche für etwa zwei bis drei Wochen zur Linderung der Schmerzen geführt habe. Seither habe er aber starke Schmerzen, die im Verlauf der letzten zwei Wochen stark zugenommen hätten.
3.2.8 Im Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/155/4-5, vgl. dazu auch Urk. 7/142/56-57, Urk. 7/140/1-2, Urk. 7/155/13, Urk. 7/155/11) diagnostizierte Dr. med. S.___, Oberarzt, Klinik K.___, Orthopädie, nach der Untersuchung vom 23. August 2012 medialseitige Kniegelenksschmerzen rechts bei einem umgeschlagenem Meniskusriss medialseitig und bei einem Status nach einer Kniegelenksarthroskopie rechts im Jahr 1999 nach Hüftgelenksinfiltration am 8. Mai 2009 (gutes Ansprechen) und Kniegelenksinfiltration am 4. Juni 2009. Die bereits von Dr. N.___ genannten Nebendiagnosen wurden bestätigt.
In seiner Beurteilung hielt Dr. S.___ fest, es handle sich um eine langwierige, chronische und komplexe Situation bei rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen. Aktuell imponiere klinisch der Verdacht auf ein Meniskusrezidiv beziehungsweise Meniskusrest, welcher unter das Ligamentum collaterale mediale umgeschlagen sei und die Schmerzen verursache. Klinisch würde dies passen.
3.2.9 Dr. med. T.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, hielt im Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/155/10) gestützt auf die Untersuchung vom 28. August 2012 nach einer Infiltration im Knie rechts fest, die Kontrollaufnahme nach der Intervention habe eine korrekte Nadellage (mit Spitze am medialen Meniskus) und eine korrekte Verteilung des Kontrastmittels gezeigt. Nach einer Viertelstunde habe sich eine Schmerzregredienz von sechs Punkten auf zwei Punkte auf der visuell-analogen Skala gezeigt.
3.2.10 Gestützt auf die Untersuchung vom 22. November 2012 wiederholte Dr. med. U.___, Teamleiter Stv. Kniechirurgie, Klinik K.___, die von Dr. S.___ (E. 3.2.8) gennanten Diagnosen und führte in seinem Bericht vom 16. April 2013 (Urk. 7/155/2-3) nach der Verlaufskontrolle nach Infiltration aus, dass die Spritze einen positiven Effekt gezeigt habe, sodass man eine Arthroskopie aufgrund der Verbesserungstendenz diskutieren könne. Unter Akupunktur bei vorgängiger Chronifizierung des Problems hätten sie sich für ein zuwartendes Vorgehen entschieden. Erst bei einer Persistenz oder Verschlechterung der Situation sei eine Arthroskopie zu diskutieren.
3.2.11 Am 24. April 2013 (Urk. 7/159 S. 1 f.) führte RAD-Arzt Dr. J.___ aus, er schliesse an die letzte RAD-Stellungnahme vom 19. November 2012 an. Mit den im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereichten aktuellen Berichten der orthopädischen Klinik K.___ nehme er Kenntnis von den bekannten Einschränkungen an Knie, Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Eine neue fachärztlich-psychiatrische Beurteilung liege nicht vor. Es könne somit ohne weitere medizinische Abklärungen weiterhin an der letzten Stellungnahme festgehalten werden.
3.2.12 In der Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/159 S. 3) hielt RAD-Arzt Dr. J.___ fest, mit dem nachgereichten aktuellen Bericht über den Spitalaufenthalt in M.___ (V.___) nehme er Kenntnis von zusätzlichen Einschränkungen im Wesentlichen im Sinne einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung. Im relevanten psychiatrischen Bereich seien weiterhin keine Einschränkungen aktenkundig. Damit sei aus klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen. Das Belastungsprofil müsse insofern ergänzt und präzisiert werden, als dem Beschwerdeführer nur noch körperlich sehr leichte, meist sitzende Tätigkeiten zumutbar seien.
4.
4.1 In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit bis 10. Mai 2013 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 25. August 2011 (Urk. 7/138) in massgeblicher Weise verschlechtert hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. J.___ vom 2. November 2012 (E. 3.2.2), vom 24. April 2013 (E. 3.2.11) und 3. Mai 2013 (E. 3.2.12), welcher eine - näher bezeichnete – angepasste Restarbeitstätigkeit von 100 % als vollumfänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher und namentlich versicherungsintern eingeholter Berichte (E. 1.5) - mit mehreren Mängeln behaftet: Zum einen beruhen seine Einschätzungen nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei den vorliegend nicht abschliessend abgeklärten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere mit Blick auf die von den V.___ Ärzten genannte Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (E. 3.2.5) sowie des neu erhobenen Meniskusrisses aber erforderlich gewesen wäre. Die Berichte sind sodann nicht umfassend, erschöpfen sie sich doch in ein paar Zeilen, ohne dass dabei im Detail Bezug auf die geklagten Beschwerden genommen wird oder konkret eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. Damit leuchten die Schlussfolgerungen - bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge - nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nachvollzogen werden.
4.3 Dr. J.___ und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben zwar eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse mit der Formulierung eines zurückhaltenderen Zumutbarkeitsprofils grundsätzlich anerkannt, doch erweist sich allein die versicherungsinterne Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht als überzeugend. Diese vermag sich auch nicht auf die übrige medizinische Aktenlage zu stützen, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Ärzte der Klinik K.___ zur Arbeitsfähigkeit zu befragen.
Wenn auch von Seiten des Rückens eher von remittierten Verhältnissen auszugehen ist (vgl. dazu E. 3.2.6 und E. 3.2.8), kann aufgrund der Berichte der Klinik K.___ nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Knieproblematik verschlechtert hat, wurde doch nach verschiedenen Abklärungen und Behandlungen schliesslich ein umgeschlagener Meniskusriss diagnostiziert (Urk. 7/155/7), was eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen könnte. Das gleiche gilt für die in den Berichten der V.___ Ärzte erstmals genannten Lungenbeschwerden, über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - in Kombination mit den bereits bestehenden Einschränkungen - die Akten keinerlei Aufschluss geben. Den Ausführungen von Dr. J.___ ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb diese Leiden seiner Ansicht nach ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit bleiben.
4.4 Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer polydisziplinär, insbesondere auch in rheumatologischer und internistischer Hinsicht (Lunge), abkläre und über seinen Rentenanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich