Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00545




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1960 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von vier 1981, 1984, 1986 sowie 1989 geborenen Kindern (Urk. 11/13/1). Seit Jahren ist die Versicherte ausschliesslich Hausfrau (Urk. 11/4, 11/13/3).

    Am 31. Januar 2001 (Urk. 11/4) meldete sie sich aufgrund einer seit einer Diskushernien-Operation aufgetretenen Lähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/6, 11/9-10) sowie einer Haushaltserhebung (Urk. 11/13) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2001 (Urk. 11/17) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74 % ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie sie als 50 % Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige qualifizierte sowie festlegte, dass für die Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und im Haushalt eine Einschränkung von 47 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 24 % ergebe.

    Im Rahmen von zwei Revisionsverfahren in den Jahren 2003 und 2005 (Urk. 11/27, 11/33) wurde aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 74 % der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt. Im Revisionsverfahren von 2009-2011 (Urk. 11/35) wurde die Versicherte nach diversen Abklärungen (Urk. 11/56, 11/36-37, 11/41-42, 11/47-48, 11/51, 11/65, 11/68-69) im Haushalt neu zu 21,6 % eingeschränkt beurteilt. Dies bewirkte, ausgehend von einer unveränderten Qualifikation von je 50 % Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit sowie einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich, einen Invaliditätsgrad von 61 %. Folglich reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 11/77) ab 1. Oktober 2011 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente. Dies blieb unangefochten.

1.2    Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 (Urk. 11/79) machte die Versicherte eine Gesundheitsverschlechterung geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung der Invalidenrente. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, die behauptete Gesundheitsverschlechterung glaubhaft zu machen (Urk. 11/80, 11/82), reichte die Versicherte einen Arztbericht ein (Urk. 11/83). Daraufhin führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 11/86) und nahm eine Haushaltserhebung vor (Urk. 11/92). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/95-98) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) die Dreiviertelsrente aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 25,55 % ab 1. August 2013 auf, wobei sie bei gleichbleibender Qualifikation von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushaltstätigkeit neu eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 30 % und eine Einschränkung im Haushalt von 11,1 % festlegte.


2.    Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 (Urk. 1) sowie unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/1-8) erhob die Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit undatierter Eingabe (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Hausarztes med. prakt. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. Juni 2013 (Urk. 6) ins Recht. In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Anschliessend reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13, 17, 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine Hilfsarbeit in einem 30-%-Pensum nun zumutbar. Damit liesse sich gestützt auf die Lohnstatistik des Bundes ein Erwerbseinkommen von Fr. 14‘431.50 erzielen. Bei einem Erwerbseinkommen im Gesundheitsfall ebenfalls gestützt auf die Lohnstatistik des Bundes – bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % würde die Versicherte ein Einkommen von Fr. 24‘052.50 verdienen. Im erwerblichen Tätigkeitsgebiet sei somit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % gegeben. Im Haushalt sei die Versicherte nur noch zu 11,1 % eingeschränkt, was in diesem Bereich einen Teilinvaliditätsgrad von 5,55 % und damit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 25,55 % ergebe. Somit bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).

    Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, aufgrund der diversen Gespräche und Arztberichte sei es klar, dass sie nicht mehr berufstätig sein könne. Sie sei nicht einmal vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aufgeboten worden, da gemäss IV-Stelle die vorliegenden Arztberichte und die Haushaltsabklärung ausreichend seien (Urk. 1).


3.    Die hier zu beurteilende Revisionsverfügung erging am 30. Mai 2013 (Urk. 2). Vorher war als letzter Entscheid der IV-Stelle die Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 11/77) ergangen, der eine umfassende Überprüfung des materiellen Anspruchs vorausgegangen war. Die Beschwerdegegnerin hatte damals diverse Berichte der Z.___, Paraplegikerzentrum, eingeholt (nachfolgend: Klinik Z.___; Urk. 11/36/8 f., 11/36/6 f., 11/51, 11/65, 11/69) und hatte eine Haushaltserhebung vornehmen lassen (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Januar 2011; Urk. 11/57 und Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Juli 2011; Urk. 11/72).

    Somit ist zu prüfen, ob im Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 11/77) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die Anlass gibt, die Dreiviertelsrente aus revisionsrechtlichen Gründen abzuändern oder aufzuheben.


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich bei der Beschwerdeführerin im September 2000 bei lumbaler Diskushernie L5/S1 mit Kompression des Duralsackes ein CaudaEquinaSyndrom entwickelt hatte, weswegen sie notfallmässig operiert wurde. Daraufhin traten Miktions- und Defäkationsstörungen sowie residuelle radikuläre Sensibilitätsstörungen auf. Die Ärzte des A.___, Neurochirurgische Klinik, diagnostizierten einen Status nach Fenestration, eine Rezessotomie, eine Sequesterentfernung und eine linksseitige Diskektomie L5/S1 bei vollständigem Cauda-Equina-Syndrom, bei Diskushernie der zweituntersten Bandscheibe, bei Übergansanomalie entsprechend einer Lumbalisation von S1 sowie ein rechtsseitiges residuelles Ausfallsyndrom S1 und S2. Die behandelnden Ärzte attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 28. Mai 2001; Urk. 11/9/1-2) sowie im Haushalt eine Einschränkung von 50 % (Urk. 11/9/3).     Im Rahmen des Revisionsverfahrens ab 2009 stützte sich die IV-Stelle auf den Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 4. März 2009 (Urk. 11/36/8). Damals war die Versicherte im Paraplegikerzentrum der Klinik Z.___, um die weiteren therapeutischen Möglichkeiten aufgrund der bestehenden chronischen Schmerzproblematik in den sakralen Segmenten zu evaluieren. Die Ärzte stellten hinsichtlich der Lähmungen einen konstanten Verlauf fest. Sie berichteten von einer verstärkten Schmerzproblematik sakral, die ab November 2006 zu einer Gabe von Opioiden geführt habe. Während des Aufenthalts in der Klinik vom 10. Februar bis 27. Februar 2009 fanden psychologische Gespräche und eine intensive Physiotherapie statt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches Schmerzsyndrom im Anal- und Genitalbereich bei Status nach Sequester-Entfernung und Diskektomie L5/S1 am 29. September 2000 bei sequestrierter lumbaler linksseitiger Diskushernie L5/S1 und rein sensorischer Paraplegie sub S2 bei neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung, einen Status nach Dekubitus an der rechten Ferse sowie ein beidseitiges Carpaltunnel-Syndrom (Status nach linksseitiger Operation im Januar 2005; Urk. 11/36/8). Dank regelmässigen Gesprächen mit der Psychologin konnte die Pethidin-Abgabe für die Schmerzsymptomatik reduziert werden. Hingegen sei es nicht gelungen, die Abgabe von Opiaten wie MST continus und Lyrica zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allgemeinzustand und mit reduzierter Schmerzsymptomatik entlassen worden (Urk. 11/36/10). Im Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 11/42/6) führten die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ bei gleichbleibender Diagnose an, nachdem die Schmerzmedikation 2009 etwas habe reduziert werden können, habe man inzwischen die Opioidtherapie wieder steigern müssen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass aufgrund des ausgeprägten invalidisierenden Schmerzsyndroms sowie der unveränderten Paraparese keine relevante berufliche Tätigkeit mehr möglich sei. Eine Besserung sei aufgrund des Verlaufs nicht zu erwarten (Urk. 11/42/6).

Im Haushaltsbericht des letzten Revisionsverfahrens vom 6. Januar 2011 berichtete die Versicherte von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand. Trotz der vorhandenen Schmerzen gehe sie noch immer täglich mit den zwei kleinen Hunden spazieren. Sie nahm gegen die Schmerzen ein neues Opiat (Targin), das zu vermehrter Müdigkeit führte. Die Abklärerin der IV-Stelle vermeldete eine weiterhin 50%ige Berufstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall und damit eine 50%ige Haushaltstätigkeit. Weil nun alle drei Kinder erwachsen und berufstätig waren, jedoch noch im Haushalt lebten, wurde der Versicherten eine höhere Mitarbeit durch die Familienmitglieder in den meisten Bereichen angerechnet. Daher verringerte sich der Anteil der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 21,6 %, sodass der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt noch 10,8 % ergab (Urk. 11/57). Gesamthaft errechnete die IV-Stelle so bei einem Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 50 % einen Invaliditätsgrad von 61 % und reduzierte die Rente in der Verfügung vom 11. August 2011 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 11/77/6).

4.2    Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 (Urk. 11/79) bewirkte die Beschwerdeführerin die Einleitung eines weiteren Revisionsverfahrens, indem sie eine Gesundheitsverschlechterung geltend machte und dementsprechend eine Rentenerhöhung verlangte. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von med. prakt. Y.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/83) ist dessen Ansicht zu entnehmen, dass bei gleichbleibenden Diagnosen eine stabile Situation auf niedrigem Niveau bestehe. Die Versicherte klage nach wie vor über Schmerzen, die häufig unvorhersehbar auftreten würden. Auch nachts habe die Versicherte Schmerzen und sie habe einen permanenten Stuhldrang, sie müsse sechs bis achtmal auf die Toilette. Sie sei nach einer einstündigen leichten Hausarbeit erschöpft, so dass sie Ruhepausen machen müsse. Die Schmerzen bewegten sich konstant zwischen 5 bis 6 VAS, dazwischen komme es zu einschiessenden heftigen Schmerzen bis zu 10 VAS, die eine Zusatzmedikation nötig machten (Urk. 11/83/2).

    Im Haushaltserhebungsbericht vom 17. April 2013 (Urk. 11/92) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Qualifikation weiterhin unverändert bleibe (Urk. 11/92/2). Zwei Söhne würden noch im gemeinsamen Haushalt leben und seit Februar 2012 habe sich die Freundin des Sohnes mit dem Enkelkind dazugesellt, welche Mutter und Hausfrau sei. Demzufolge wurde bei der Ernährung, der Wohnungspflege, der Wäsche und Kleiderpflege eine gegenüber dem vorherigen Haushaltsbericht reduzierte Einschränkung aufgeführt, einzig die Tatsache, dass die Versicherte aufgrund von geltend gemachten vermehrten Schmerzen die Hunde nicht mehr selber ausführt, ergab eine neue kleine Einschränkung im Bereich „Verschiedenes“ von 2 %. Zusammenfassend stellte die Abklärungsperson fest, die Wohnsituation habe sich verändert, nicht die gesundheitliche Situation der Versicherten. Die erwachsenen Söhne und die erwachsene Freundin des Sohnes könnten nun vermehrt Hausarbeit übernehmen, weshalb die anrechenbare Einschränkung der Versicherten im Haushalt auf 11,1 % reduziert worden sei, was bei einem Anteil des Haushalts von 50 % eine Einschränkung von 5,55 % ergebe (Urk. 11/92/7).

4.3    Im Laufe des Gerichtsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres Hausarztes vom 25. April 2014 ein. Med. prakt. Y.___ berichtete von einer deutlichen Verschlechterung der Schmerzen. Quälend seien der Brennschmerz Tag und Nacht perinal, verbunden mit einem starken Stuhldrang. Zur Zeit bestehe eine Stuhldranginkontinenz alle 10 bis 15 Minuten mit Absetzen von kleinen Stuhlportionen. Die Versicherte leide gleichzeitig an einer Dauerverstopfung aufgrund der Opiate, sie müsse den Enddarm manuell entleeren. Es komme zu chronischen Durchschlafstörungen und vermehrter Tagesmüdigkeit. Die Hausarbeit könne nur mit Hilfe der Schwiegertochter und des Sohnes erledigt werden. Es finde nun eine psychotherapeutische Behandlung statt (Urk. 17).

    Im Verlaufsbericht der B.___ vom 26. Juni 2014 hielten Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie und Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, fest, seit Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin in wöchentlicher Behandlung, denn sie leide seit längerer Zeit unter einer schweren reaktiven Depression (ICD-10 F32.2), deren Symptome aufgrund der hoffnungslosen Lage sich dramatisch zu verstärken drohten (Urk. 19/1). Weiter führten sie aus, schon seit 14 Jahren leide die Beschwerdeführerin unter oft fast unerträglichen Schmerzen und den damit verbundenen körperlichen Einschränkungen, was sie psychisch enorm belaste. Zu den Symptomen der sehr ernstzunehmenden Depression kämen u.a. massive Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, starke Rückzugstendenzen, Gefühle der Schuld und Hoffnungslosigkeit, ein tiefes Selbstwertgefühl und Gefühle der Nutzlosigkeit hinzu, welche immer wieder von suizidalen Gedanken begleitet würden (Urk. 19 S. 2).


5.

5.1    Vorliegend massgebend ist einzig die Situation bis Mai 2013. Soweit die nachgereichten Berichte Angaben zur Zeit ab 2014 beeinhalten, können sie nicht berücksichtigt werden. Für den streitigen Zeitraum (Urk. 11/42/6) liegen keine objektiven Befunde vor, die eine nachvollziehbare Gesundheitsverbesserung nahelegen. Vielmehr schilderten sämtliche Ärzte eine im Wesentlichen gleich gebliebene gesundheitliche Situation, die eine Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsbereich weiterhin ausschliesst, wie das zuvor auch beim letzten Invalidenrentenentscheid vom 11. August 2011 der Fall war.

    Die IV-Stelle stützte sich für ihre gegenteilige Ansicht in der rentenaufhebenden Verfügung einzig auf einen Bericht der Klinik Z.___ vom 6. Juni 2011 (Urk. 11/69/7). Damals war die Versicherte wegen einer Dekubitus-Behandlung an der rechten Ferse im Spital. Im fraglichen Bericht fokussierten sich die Ärzte deshalb auf dieses Leiden, das im Verlauf des klinischen Aufenthaltes eine Besserung erfuhr, während die Ärzte hinsichtlich des neurologischen Hauptproblems selber von keiner Verbesserung der Defizite ausgingen. Ihre Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit blieben denn auch vage. Sie gingen von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse aus, die gegebenenfalls in einem Arbeitsversuch zu evaluieren sei (Urk. 11/69). Nicht hinreichend beachtet wurde damals die ganze einschränkende Problematik des neurologischen Krankheitsbildes und die erhebliche Blasen-Darmstörung. Als unvollständiger Bericht, der gar die Situation im Juni 2011 beschrieb und nicht die vorliegend relevante ab Herbst 2011, hätte er nicht zur Basis der vorliegenden Revisionsverfügung vom 30. Mai 2013 gemacht werden dürfen.

    Mit der von RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, geäusserten Ansicht (Urk. 11/94/4) ist vielmehr bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt am 30. Mai 2013 von einer gleich gebliebenen Situation auszugehen und damit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich. Somit ergibt sich bei der unbestritten gebliebenen und auch überzeugenden nur 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ein Teilinvaliditätsgrad von 50 %.

    Im Haushaltsbereich wurde sodann eine überzeugende neue Einschätzung der Auswirkungen der gesundheitlichen Situation im veränderten familiären Umfeld dargetan. Die Tatsache, dass zwei erwachsene Söhne und daneben noch eine Hausfrau mit Kleinkind im gleichen Haushalt wie die Versicherte leben, durfte klar schadenreduzierend berücksichtigt werden, ohne dass die ganze Haushaltsarbeit auf diese Familienmitglieder verteilt wurde. Dass der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen überhaupt keine Hausarbeit mehr zugemutet werden kann, geht auch aus den zusätzlich eingereichten Arztberichten nicht hervor. Vielmehr zeigt gerade auch der Bericht von med. prakt. Y.___ vom 25. April 2014 (Urk. 17) mit seinen Darlegungen zum Haushalt auf, dass die Beschwerdeführerin mehr Zeit für den Haushalt braucht und die Hilfe ihrer Familie für einige Arbeiten benötigt, was im Abklärungsbericht denn auch so festgehalten wurde. Diese Hilfestellungen sind bei einem Haushalt mit drei erwachsenen Personen, die einen unregelmässigen finanziellen Beitrag leisten, zumutbar. Somit ist der IV-Stelle im Haushaltsbereich mit der Festlegung einer Einschränkung von 11 % zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin keine Einwände dagegen erhoben hat (Urk. 1).

5.2    Aufgrund der obigen Erwägungen ist bei einer Qualifikation von 50 % Arbeitstätigkeit bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % gegeben, und bei einem Haushaltsanteil von 50 % bei einer Einschränkung von 11 % der Teilinvaliditätsgrad von 5,55 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt somit 55,5 % und damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 1.2).

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigParadiso