Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00548 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Mit Urteil im Prozess IV.2001.00024 vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/41) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des 1948 geborenen X.___ gegen die rentenablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2000 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies. Entsprechend verfügte die Verwaltung am 27. Juni 2003 die Zusprache einer unbefristeten halben Invalidenrente ab 1. März 2000 (Urk. 8/59). Im Rahmen von zwei im März 2005 und im Juni 2008 eingeleiteten Rentenrevisionen wurde die halbe Rente bestätigt (Mitteilungen vom 23. Juni 2005 und 6. Oktober 2008; Urk. 8/66, Urk. 8/73).
Am 27. Juni 2011 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine seit 11. Dezember 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit um eine Rentenerhöhung (Urk. 8/80). Daraufhin zog die IV-Stelle die medizinischen Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/83). Mit Vorbescheid vom 8. August 2012 stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Juni 2003 beziehungsweise die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht (Urk. 8/88). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 10. September 2012 (Urk. 8/91) verfügte sie am 15. Oktober 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 8/94). Da diese Verfügung während der laufenden Frist für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erlassen wurde, hob die IV-Stelle diese am 15. November 2012 nach Eingang der Eingabe des Versicherten vom 16. Oktober 2012 (Urk. 8/95) sowie des Schreibens vom 18. Oktober 2012 betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/99) wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/102). Am 5. Dezember 2012 verfügte die IV-Stelle die weitere Ausrichtung der halben Rente ab 1. Dezember 2012 (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 schliesslich hob sie die Verfügung vom 27. Juni 2003 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juni 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten. Im Weiteren sei diese rückwirkend ab Juni 2011 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. August 2013 wurde die AXA Winterthur zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 3. September 2013 erklärte diese namens des zuständigen BVG-Versicherers Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur, ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (Urk. 11), was den Parteien am 9. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
1.2 Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14).
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung (wie beispielsweise die Invalidität) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der Zulässigkeit der am 10. Mai 2013 (Urk. 2) verfügten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rentenverfügung vom 27. Juni 2003 (Einstellung der bisherigen halben Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf dem Standpunkt, dass der der Verfügung vom 27. Juni 2003 zugrundeliegende Einkommensvergleich nicht korrekt sei, weil das Invalideneinkommen nicht anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) für eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum, sondern aufgrund des damals in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % erzielten Einkommens ermittelt worden sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 8/89 insbes. S. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Rentenzusprechung auf die vom behandelnden Arzt angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit gestützt, was vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis absolut vertretbar gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem sei ein Teil der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung gestützt auf das Gerichtsurteil vom 10. Mai 2002 (IV.2001.00024) zugesprochen worden und dürfe auch aus diesem Grund nicht in Wiedererwägung gezogen werden (Urk. 1 S. 6). Weiter beziehe er ab 1. Januar 2014 eine AHV-Rente, weshalb es sich lediglich um Leistungen für die Dauer von sechs Monaten handle, die Berichtigung also nicht von erheblicher Bedeutung sei. Sodann sei die Renteneinstellung infolge der Auswirkungen auf die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge unverhältnismässig (Urk. 1 S. 7).
3. Mit Urteil vom 10. Mai 2002 (IV.2001.00024, Urk. 8/41) hatte das hiesige Gericht in den Erwägungen 5b und 6 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2000 bis zumindest zur Begutachtung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.___ (31. August 2000; Urk. 8/23) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Zwecks Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 8/41 E. 5c). Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2000 bis zum genannten Zeitpunkt wurde demzufolge vom hiesigen Gericht materiell rechtskräftig entschieden.
4.
4.1 Das für eine (ex nunc wirkende) Wiedererwägung unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehenden Leistungen für die Dauer von sechs Monaten vom 1. Juli 2013 bis zum Übertritt des im Dezember 1948 geborenen Beschwerdeführers ins AHV-Alter per 1. Januar 2014 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 34 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zweifellose Unrichtigkeit.
4.2
4.2.1 In Erwägung 3c des obenerwähnten Urteils (Urk. 8/41) erachtete es das hiesige Gericht gestützt auf das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.___ vom 31. August 2000 (Urk. 8/23 S. 10 f.) als erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechtsbetont bei muskulärer Dysbalance mit lokalen Myosen, Kettentendinosen am rechten Arm und (differentialdiagnostisch) bei Entrapment des nervus radialis sowie an einer Periarthropathia humero-scapularis tendopathica rechts litt. Weiter ging das Gericht davon aus, dass die im erwähnten Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Z.___ AG vom Gelingen der vollständigen Integration am angestammten Arbeitsplatz nach Ausbau der medizinischen Massnahmen abhängig sei. Solange mit einer vollständigen Wiedereingliederung gerechnet werden könne, erweise sich ein Stellenwechsel auf eine der Behinderung besser angepasste Tätigkeit von vornherein als unzumutbar. Gestützt auf diesen Überlegungen stellte das hiesige Gericht für die Zeit ab Ablauf der Wartezeit am 1. März 2000 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (31. August 2000, vgl. auch E. 3.1.1 hievor) auf die von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, im Bericht vom 30./31. März 2000 (Urk. 8/15) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit ab und nahm eine Erwerbsunfähigkeit in gleichem Umfang an (Urk. 8/41 E. 5b).
4.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit um aktuelle Auskünfte gebetene Z.___ AG bestätigte im Schreiben vom 13. September 2002, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit einem Pensum von 50 % arbeite und eine Leistung von knapp 50 % erbringe. Nach Meinung des Betriebsleiters könne der Beschwerdeführer keine höhere Leistung erbringen (Urk. 8/45). Der um einen Verlaufsbericht gebetene Dr. A.___ attestierte eine weiterhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Bericht vom 10./17. September 2002; Urk. 8/43). Gestützt auf diese Angaben ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Februar 2003, Urk. 8/50; Verfügungsteil 2, Urk. 8/51), was zur Zusprechung einer unbefristeten halbe Invalidenrente ab 1. März 2000 mit Verfügung vom 27. Juni 2003 führte (Urk. 8/59; Urk. 8/50).
Im Rahmen der 2005 und 2006 erfolgten Rentenrevisionen wiederholten Dr. A.___ und die Z.___ AG im Wesentlichen ihre früheren Angaben (Arbeitgeberfragebogen vom 18. April 2005, Urk. 8/63; Arztbericht vom 27. Mai/9. Juni 2005, Urk. 8/64; Arztbericht vom 11./18. Juli 2008, Urk. 8/70; Arbeitgeberfragebogen vom 12. August 2008, Urk. 8/71).
4.2.3 Die Zusprechung der unbefristeten halben Invalidenrente und deren zweimalige revisionsweise Bestätigung gründete auf einer angemessenen, fachmännischen Untersuchung und Beurteilung der medizinischen und erwerblichen Situation des Beschwerdeführers. Bei der Würdigung des in den eingeholten Berichten von Dr. A.___ und der Z.___ AG wiedergegebenen Sachverhalts im Rahmen der Invaliditätsbemessung übte die Verwaltung entsprechend der damaligen Rechtspraxis das ihr zustehende Ermessen in vertretbarer Weise aus. Die echtzeitlichen Angaben von Dr. A.___ und der Z.___ AG (E. 4.2.2 hievor) waren geeignet, die gutachterlich prognostizierte laut gerichtlicher Feststellung lediglich bei Gelingen der vollständigen Integration zu erreichende volle Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit ab September 2000 entsprechend der Einschätzung des Dr. A.___ von einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % ausging, welche vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG auch so verwertet wurde, und im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen nicht auf einen LSE-Tabellenlohn abstellte, ist nicht als unhaltbar beziehungsweise als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer (bis zum Eintritt ins AHV-Alter) weiterhin Anspruch auf eine (halbe) Rente hat.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt ins AHV-Alter weiterhin Anspruch auf eine Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner