Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00549




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 11. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, Hausfrau und Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1991, 1992 und 1994), meldete sich unter Hinweis auf seit einem Unfall am 10. Januar 2009 bestehende Kniebeschwerden am 21. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor, über welche am 25. Januar 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/31).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34, Urk. 10/35, Urk. 10/38, Urk. 10/41, Urk. 10/44-45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/47 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 11. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende, öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung und ein Beweisverfahren durchzuführen und Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Zeugin zu befragen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 20. August 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

    Am 4. November 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, die Freundin ihres Sohnes, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau in Begleitung von Z.___ und ein Dolmetscher teilnahmen (Prot. S. 3). Am 1. April 2014 (Urk. 19) machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (Urk. 20).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.6    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2009 im Aufgabenbereich zu 17 % eingeschränkt sei, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. So habe sie auch vor dem im Jahr 2009 erlittenen Unfall keinerlei belegbare Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit in Knien, Rücken und im linken Arm, verbunden mit starken Schmerzen, praktisch keinerlei Haushaltsarbeiten mehr erledigen. Es sei ihr aber zumutbar, die anfallenden Arbeiten in angepasstem Tempo und in Etappen zu erledigen. Es sei sowohl dem Ehemann, als auch dem zu Hause lebenden Sohn im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, im Haushalt mitzuhelfen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. So liege gemäss Dr. Y.___ eine Einschränkung im Haushalt von 50.7 % vor (S. 3 Ziff. 3-4). Es könne nicht einfach angenommen werden, dass ihr Ehemann einen Teil der Hausarbeit übernehme, ohne zu prüfen, ob er aufgrund seiner körperlichen und psychischen Leiden überhaupt dazu in der Lage sei (S. 4 Ziff. 5). Ohne ihre körperlichen Beeinträchtigungen würde sie heute einer vollen beruflichen Tätigkeit nachgehen, da die Kinder schon seit einiger Zeit auf eigenen Füssen stünden und die Beeinträchtigungen des Ehemannes und dessen damit verbundene Arbeitslosigkeit zu negativen wirtschaftlichen Folgen geführt hätten (S. 4 Ziff. 6).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage.

3.2    Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).

    Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, insbesondere, da sie auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens weder Arbeits- noch Integrationsbemühungen getätigt habe (vorstehend E. 2.1).

    Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen (vorstehend E. 2.2), schon allein aufgrund der wirtschaftlichen Situation infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes würde sie bei guter Gesundheit einer Arbeitstätigkeit nachgehen.

3.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.4    Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten gehen insgesamt keine Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würden.

    Lediglich der Hinweis auf die wirtschaftliche Situation genügt nicht, um die Vermutung einer Erwerbstätigkeit zu begründen. So konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Rahmen der Haushaltabklärung nicht einmal konkret sagen, welche Tätigkeit sie denn ausüben würde (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 2.5), was gegen eine ernsthafte Befassung mit der Thematik spricht.

    Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2).

    Nicht unbeachtet bleiben kann, dass die Beschwerdeführerin sich nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, auch nicht um eine Teilerwerbstätigkeit. Das nachträglich eingereichte Schreiben (Urk. 20), wonach Frauen in A.___ nicht arbeiten dürften, geht an der Sache vorbei. So reiste die Beschwerdeführerin bereits im November 2000 in die Schweiz ein (vgl. Urk. 10/9 Ziff. 1.6) und hat sich auch seit diesem Zeitpunkt nie um Arbeit bemüht, obwohl ihr diese Möglichkeit hier offen gestanden hätte.

    Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung, dass sie, wäre sie nicht krank geworden, bereits im Jahr 2007 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Protokoll S. 3 f.), ist zu beachten, dass im Jahr 2007 lediglich eine wahrscheinlich durch Eisenmangel hervorgerufene Anämie dokumentiert wurde (vgl. Urk. 10/8/4), welche einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen gestanden hätte. Allfällige weitere medizinische Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2007 ausweisen würden, wurden bis dato nicht eingereicht.

    Wie die Abklärungsperson richtig ausführte, weisen auch die übrigen Umstände, nämlich dass die Beschwerdeführerin nie Integrationsbemühungen unternommen hat (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 2.5), auf eine Nichterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hin.

    Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erwerbstätig, sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die gesamten Umstände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.

3.5    Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht zu beanstanden.

    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklärungsberichts vom 25. Januar 2013 (Urk. 10/31).

    Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2013 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berücksichtigte die von den Ärzten des B.___ im März 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 10/15), welche vorab aufgelistet wurden und ebenso die vom Sohn der Beschwerdeführerin vor Ort geschilderten Beschwerden (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 1).

    Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.

    Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haushaltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemanns und des Sohnes wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben.

    Bestritten wurde von Seiten der Beschwerdeführerin insbesondere die Zumutbarkeit der Mithilfe des Ehemannes im Haushalt (vorstehend E. 2.2). Dass eine solche nicht zumutbar wäre, ist nicht ausgewiesen. Aus den Akten beiliegenden medizinischen Berichten betreffend den Ehemann sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem arbeitslosen Ehemann eine Mithilfe im Haushalt nicht zugemutet werden könnte.

    So erachteten die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 5. Mai 2009 (Urk. 10/8/1-2) nach umfassenden Abklärungen den Ehemann aus rheumatologischer Sicht ab dem 8. Mai 2009 in leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.

    Auch dem im Haushalt lebenden Sohn ist es ohne weiteres zuzumuten, sich an der Führung des Haushalts angemessen zu beteiligen. Auch liessen sich - wie die Abklärungsperson zurecht festhielt - die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in den meisten Bereichen des Haushalts keinerlei Arbeiten mehr zu verrichten vermöge, nicht auf die medizinischen Unterlagen stützen. So entbehren insbesondere die Angaben, dass sie auch ihren linken Arm nicht mehr benützen könne, jeglicher medizinischer Grundlage. Zudem wurde gegenüber den Ärzten des B.___ im März 2010 ausgeführt, dass Reinigungsarbeiten im Haushalt noch möglich seien. Von linksseitigen Armbeschwerden war hingegen nie die Rede (vgl. Urk. 10/15 S. 1 Mitte).

4.2    Der Abklärungsbericht vom 25. Januar 2013 steht somit im Einklang mit den genannten medizinischen Einschränkungen und richtigerweise wurde die Mithilfe des Ehemannes und des Sohnes angerechnet. Der Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Daran ändert auch der von Hausärztin Dr. Y.___ eigens erstellte Abklärungsbericht vom 4. April 2013 (Urk. 10/44 = Urk. 3) nichts. So wurde darin die Mithilfe des Ehemannes und des im Haushalt lebenden Sohnes nicht berücksichtigt und ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, gewisse Tätigkeiten in Etappen zu erledigen. Die bestehenden körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (vorstehend E. 2.1).

Von weiteren Abklärungen und insbesondere von einer Zeugenbefragung ist daher abzusehen.

4.3    Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad als Hausfrau auf 17.40 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.

    Die angefochtene Verfügung vom Mai 2013 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2.    Der von Rechtsanwalt Dr. Pfau mit Eingabe vom 29. Juli 2014 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von 23 Stunden und 30 Minuten und Fr. 203.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.

    Aufwendungen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2013 sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, weshalb eine Vergütung für Leistungen vom 29. Januar bis April 2013 (vgl. Urk. 22 S. 1) ausser Betracht fällt.

    Betreffend das vorliegende Verfahren erschien namentlich die von Rechtsanwalt Dr. Pfau beantragte Verhandlung unnötig, zumal die dort gemachten Ausführungen (Prot. S. 3 f.) ohne weiteres in einer weiteren Rechtsschrift hätten geltend gemacht werden können und er auch selbst ausführte, er habe zur Beschwerde eigentlich nicht viel zu ergänzen (vgl. Prot. S. 3).

    Zu beachten ist auch, dass das nachträglich eingereichte Schreiben vom Rat für Menschenrechte in A.___ (Urk. 20) nichts zur Entscheidfindung beigetragen hat und einen unnötigen Aufwand darstellt. So wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung vielmehr auf nachzureichende fehlende Arztberichte betreffend das Jahr 2007, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, hingewiesen (vgl. Prot. S. 3), was auf telefonische Anfrage hin seitens des Gerichtes nochmals bestätigt wurde. Auch unter Beachtung von allfälligen Verständigungsproblemen erscheint ein Korrespondezaufwand mit der Beschwerdeführerin von weit über 6 Stunden nicht als gerechtfertigt. Angesichts des aus sprachlichen Gründen erhöhten Instruktionsaufwandes, der zu studierenden gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 4-seitigen Beschwerde (Urk. 1), weiteren Eingaben von je einer Seite (Urk. 7 und 8), und den nur geringfügigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Pfau bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19-20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan