Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00550




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt ab 1. November 2006 bei der Y.___ in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 9/3, Urk. 9/9). Am 31. Januar 2012 (Urk. 9/3) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 7. September 2012 (Urk. 9/20) teilte sie der Versicherten mit, dass ein Arbeitsplatzerhalt zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27, Urk. 9/31, Urk. 9/33) zog die IV-Stelle weitere Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/35/1-21). Am 11. April 2013 (Urk. 9/40) wurde der Versicherten mitgeteilt, dass keine neuen Berichte mehr eingefordert würden und die Verfügung erstellt werde. Ferner wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, worauf die Versicherte am 29. April 2013 (Urk. 9/41) die IV-Stelle bat, noch 30 Tage mit der Entscheidung zuzuwarten. Mit Verfügung vom 15Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juni 2013 (Urk. 1) unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 3/1-2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Rente. Eventualiter seien die A.___ mit einem neutralen interdisziplinären Gutachten zu beauftragen.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 7. März 2014 (Urk. 11) reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, AXA-Arag Rechtsschutz AG, ergänzende medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (Urk. 12/1-8).


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In leidensangepasster, leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, Armvorhalten und Überkopfarbeiten sei aber weiterhin eine 100%ige Arbeitshigkeit ausgewiesen. Mittels allgemeiner Methode des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 %.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin beschwerdeweise (Urk.1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei nicht erreicht; die Verfügung sei verfrüht erlassen worden. Unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 11. Juni 2013 (Urk. 3/1) und den Ergotherapeuten vom 17. Januar 2013 (Urk. 3/2) machte sie zudem geltend, dass sie momentan immerhin zu 40 % im Betrieb arbeiten könne. Weil sie damit faktisch beweise, dass eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf möglich sei, dürfe nicht verlangt werden, dass sie nun ihre Arbeitsstelle verlassen und eine neue Stelle suchen müsse, die gar nicht existent sei. Mit Theorien könne man nämlich keine Rechnungen begleichen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.


3.    

3.1        

3.1.1    Im Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 9/12/9-12, vgl. dazu auch Urk. 9/12/5-7, Urk. 9/12/8) diagnostizierten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Dr. med. D.___, Oberarzt, Dr. med. E.___, Oberarzt, F.___, Klinik für Neurochirurgie, eine Zervikalgie bei Syringomyelie und eine Chiari Malformation Typ I (Erstdiagnose November 2011 G.___), eine C3-Läsion mit duktaler Proliferation Mamma rechts, eine Feinnadelpunktion am 27. Oktober 2011 mit Verdacht auf ein lobuläres Karzinom, eine Stanzbiopsie am 16. November 2011 mit unauffälligem Befund, eine Magnetresonanztomographie der Mamma am 28. November 2011 mit unauffälligem Befund und einen Status nach tiefer Beinvenentrombose im Jahr 2009 und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für acht Wochen.

    In ihrer Beurteilung hielten die Fachpersonen des F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich mit starken, immer wiederkehrenden rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Schwindel und Beschwerden an den Händen (bewegungsunabhängige Schwellung und Blaufärbung) bei einem Arnold-Chiari-Syndrom vorgestellt. Am 16. Februar 2012 sei eine komplikationslose mikrochirurgische kraniozervikale Dekompression mit Durapastik und C1-Bogen-Resektion durchgeführt worden. Bei unauffälligem Verlauf und regelrechten postoperativen Verhältnissen im CT habe die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2012 wieder auf die Normalstation verlegt werden können. Sie habe aber wiederholt über starke bewegungsunabhängige Kopfschmerzen geklagt, die jedoch im weiteren stationären Verlauf regredient gewesen seien. Die Wunde zeige sich reizlos und auch laborchemisch habe es keinen Anhalt für eine Entzündung gegeben. In klinisch stabilem Zustand und mit reizloser Wunde hätten sie die Beschwerdeführerin mit Verordnungen für eine ambulante Physio- und Ergotherapie nach Hause entlassen.

3.1.2    Dr. C.___ und Dr. E.___ nannten im undatierten Bericht (Dokumenten-Eingangs-Datum: 23. April 2012; Urk. 9/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chiari-Malformation Typ I mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011 G.___) symptomatisch durch Zervikalgien, Schwindel und leichter Schwäche der rechten Hand und attestierten der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin vom 14. Februar bis 22. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Die Sachverständigen der Neurochirurgischen Klinik des F.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit zirka fünf Jahren unter immer wiederkehrenden starken rechtsseitigen Kopfschmerzen mit Schwindel. Nach entsprechender Belastung zeige sich zudem eine Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit, insbesondere in den letzten beiden Fingern. Am rechten Unterarm lateral und an Digiti IV und V bestehe eine Hypästhesie.

    Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Fabrik und führe immer die gleiche Handbewegung aus. Diese Tätigkeit falle ihr zunehmend schwerer und auch im Haushalt habe sie Probleme, ihre alltäglichen Tätigkeiten zu verrichten. Am 16. Februar 2012 habe eine mikrochirurgische Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und einer C1-Bogen-Resektion stattgefunden (fecit: Dr. med. E.___). Einschränkungen bestünden in Form einer sensomotorischen Schwäche in beiden Armen. Ob und wann mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei derzeit noch offen.

3.2    In der Stellungnahme vom 21. Mai 2012 (Urk. 9/25 S. 2) berichtete Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Beschwerdeführerin sei Fabrikarbeiterin in der Elektronik und leide gemäss dem aktuellen Bericht der Neurochirurgie des F.___ an Einschränkungen an der Halswirbelsäule mit Schwäche der rechten Hand, mit nachfolgendem neurochirurgischem Eingriff. Damit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von Februar bis Mai 2012 ausgewiesen gewesen. Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte monotone Arbeit werde zumindest gefährdet bleiben. In leidensangepasster, leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.

3.3    Im Bericht vom 22. Mai 2012 (Urk. 9/23/7-8) diagnostizierte Dr. E.___ einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Dura-Plastik und C1-Bogen-Resektion bei Arnold-Chiari-Syndrom am 16. Februar 2012. 

    Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich nochmals bei ihm vorgestellt, nachdem sie sich zwischenzeitlich schon im März mit einer Magnetresonanzbildgebung vorgestellt gehabt habe. In der Zwischenzeit seien keine neuen Aspekte aufgetreten und die Klinik sei insgesamt leicht besser geworden. Die Hände seien nun frei von Schmerzen und Schwellung, insgesamt sei der klinische Befund sogar sehr gut und viel besser als präoperativ. Einzig verblieben seien noch Kopfschmerzen, insbesondere rechts betont bei Bewegung und vor allem auch eine intermittierende Übelkeit, welche sogar nachts beim Umdrehen auftrete. Die Narbenverhältnisse seien hier soweit reizlos.

    Die durchgeführten Magnetresonanztomographien des Schädels hätten im Vergleich zu den präoperativen und zu den Aufnahmen vom März eine weitere Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich und keine Komplikationen kraniozervikal gezeigt. Wie bei den Voraufnahmen im März sehe man eine deutliche Besserung und keinen Hinweis für eine Wundheilungsstörung. Die Bildgebung sei somit praktisch optimal. Jetzt brauche es nur noch ein gutes klinisches Ergebnis.

    Die Beschwerdeführerin, die eine schwere monotone Fabrikarbeit leiste, sei weiterhin arbeitsunfähig. Er habe die Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Juli verlängert. Bei noch vorhandenen Restbeschwerden könnte diese vom behandelnden Hausarzt weiter verlängert werden. Eine neurochirurgische Vorstellung sei nicht notwendig, wenn keine neuen Aspekte aufträten.

3.4    Am 8. August 2012 (Urk. 9/35/12-13) hielt Dr. med. I.___, Neurologie FMH, gestützt auf die am 7. August 2012 durchgeführte Untersuchung als Diagnosen Ausnahmezustände und multiple unspezifische Beschwerden, wahrscheinlich Folge einer neurovegetativen Dysbalance, eine Migräne ohne Aura und einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogenresektion bei Arnold-Chiari-Syndrom im Februar 2012 fest.

    In ihrer Beurteilung führte sie aus, die Symptomatik halte sie am ehesten für neurovegetativ und/oder für psychogen (Ausnahmezustände). Die Beschwerdeführerin sei sehr enttäuscht, dass postoperativ auch hinsichtlich der Migräne keine Beschwerdefreiheit habe erlangt werden können, was aber auch nicht zu erwarten gewesen sei. Die klinischen Auffälligkeiten seien vordergründig nicht organischer Natur gewesen. Die Elektroenzephalografie habe einen unauffälligen Befund ergeben. Eine epileptische Genese der Ausnahmezustände sei nicht anzunehmen. Von einer transienten globalen Amnesie (erste Störung: vgl. dazu Anamnese) sei nicht auszugehen. Eine migräniform-vasospastische Genese (zweite Störung) sei differentialdiagnostisch zu erwägen. Die Schädelmagnetresonanztomographie vom 22. Mai 2012 sei ebenfalls unauffällig ausgefallen, ein epiloptogener Fokus habe ausgeschlossen werden können. Gemäss Bericht von Dr. E.___ vom Mai 2012 sei die Hydromyelie in Konsolidierung begriffen. Von weiteren Abklärungen seien keine Zusatzinformationen von diagnostischer/therapeutischer Relevanz zu erwarten.

3.5    Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2012 (Urk. 9/35/10-11; Hospitalisation vom 28. August bis 17. September 2012) diagnostizierten Dr. med. J.___, Leitender Arzt, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, L.___, einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogenresektion bei Arnold-Chiari-Syndrom am 16. Februar 2012, symptomatisch durch Zervikalgien, Schwindel und leichte Schwäche der rechten Hand, eine chronische Migräne ohne Aura, differentialdiagnostisch eine vestibuläre Migräne bei grenzwertigem Akutmittelgebrauch und einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2009.

    In ihrer Beurteilung hielten die Sachverständigen der L.___ fest, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Nacken- und Armschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die ulnare Handkante geklagt. Zudem hätten bei entsprechender Belastung eine deutliche Schwellung und Blaufärbung der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit, insbesondere Digiti IV/V bestanden. Des Weiteren habe sie über rezidivierende starke rechtsseitige Kopfschmerzen mit Übelkeit und Schwindel und begleitender Gangunsicherheit berichtet. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen zu 2/3 mit Schmerzangabe in der Endposition eingeschränkt gewesen. Die aktuellen Beschwerden liessen sich am ehesten im Rahmen einer langjährigen Migräneanamnese erklären. Klinisch hätten sich keine Hinweise für eine erneute Pathologie im kraniozervikalen Übergang finden lassen. Die Beschwerdeführerin habe bei regelmässiger Therapieteilnahme gute Fortschritte gemacht. Physiotherapeutisch habe nach der Kräftigung der Schulter-, Nacken- und Armmuskulatur (medizinische Trainingstherapie) gemäss Therapeuten keine Notwendigkeit für eine weiterführende ambulante Therapie bestanden. Am 17. September 2012 hätten sie die Beschwerdeführerin als sichere Fussgängerin in gebessertem Allgemeinzustand in die angestammten Verhältnisse entlassen.

3.6    Im Arztzeugnis vom 1. November 2012 (Urk. 9/35/7-9) zuhanden des Krankentaggeldversicherers nannte der die Beschwerdeführerin seit 20. Februar 2006 behandelnde Dr. med. M.___, Innere Medizin FMH, ein Arnold-Chiari-Syndrom (Q07.0; Operation am 16. Februar 2012 im F.___) sowie einen Verdacht auf ein Zervikozephal- und ein Zervikobrachialsyndrom rechts seit April 2011 und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit: 50 % vom 8. September bis 16. Oktober 2011, 25 % vom 17. Oktober bis 13. November 2011 und 100 % vom 14. November 2011 bis 23. November 2012.

    Dr. M.___ hielt weiter fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden starke Kopfschmerzen, Schwellungen an den Händen und Schwindel sowie psychische Ausnahmezustände wegen neurovegetativer Dysbalance. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Konkret sei die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzen, den Schwindel, die Konzentrationsstörungen und die psychischen Ausnahmezustände aufgrund der neurovegetativen Störung eingeschränkt. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne aber mittels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate gerechnet werden.

3.7    Am 7. November 2012 (Urk. 9/23/1-6) berichtete Dr. E.___, die hier durchgeführten Magnetresonanztomographien zeigten wider dem klinischen Verlauf eher eine weitere Verbesserung. Die Syringomyelie sei weiter kleiner geworden und der Subarachnoidalraum in der hinteren Schädelgrube sei noch entspannter als bei der letzten Kontrolle. Wahrscheinlich seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Behandlung sei theoretisch abgeschlossen.

3.8    Im Bericht vom 14. November 2012 (Urk. 8/35/4-6) diagnostizierten die Fachpersonen des N.___ gestützt auf die am 21. September 2012 und am 8. Oktober 2012 stattgefunden Vorgespräche eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Arnold-Chiari-Malformation mit Hydromyelie (Erstdiagnose im November 2011) mit/bei einem Status nach Operation im F.___ am 16. Februar 2012, Kopfschmerzen, Gangunsicherheit, Schwindel, Koordinationsstörungen, einem Status nach mikrochirurgischer Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogenresektion (L.___ am 19. September 2012), Zervikalgien mit/bei einer Schwäche in der rechten Hand (L.___ am 19. November 2012), eine Migräne ohne Aura (G43; L.___ am 19. September 2012) und einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 (F.___ am 22. Februar 2012).

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1988 unter Schwindel, Synkopen, Kopfschmerzen, seit 1994 unter Schmerzen im rechten Arm und seit 2006 unter exazerbierenden Armschmerzen rechts sowie in der Halswirbelsäule. Seit August 2012 leide sie zudem an einer Depression mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, Verlangsamung und einer Appetitverminderung (3 kg Gewichtsverlust). Seit 31. Oktober 2011 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sehe die Beschwerden im Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen und der Diagnose. Die Rehabilitationsdiagnose sei gut und das Ziel sei eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

3.9    In der Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 (Urk. 9/25 S. 3) hielt Dr. H.___, RAD, einen leicht verbesserten Gesundheitsschaden fest und verwies auf seine letzte Stellungnahme vom 21. Mai 2012 (E. 3.2) mit der Präzisierung, dass die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar sei.

3.10    Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 3/2) nannten die Ergotherapeutinnen O.___ und P.___, Q.___, die therapierelevanten Diagnosen einer Posteriorfossa-Dekompression bei Arnold-Chiari 1 und eine operative Zystenentfernung.

    Sie berichteten, dass die Beschwerdeführerin wochenweise Kraft habe, um vermehrt Haushaltstätigkeiten und Therapien durchzuführen, es dazwischen aber immer wieder zu Rückfällen komme, welche sie psychisch stark belasteten. In dieser Zeit fühle sich die Beschwerdeführerin wie in den Monaten nach der Operation. Sie habe starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Brust- und Armbereich. Ferner fühle sich der Nacken geschwollen an. Zudem belasteten sie Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei ob des jetzigen Zustandes verzweifelt. Die psychische Belastung sei enorm, weshalb die Beschwerdeführerin in der Therapie auch oft weine.

3.11    Dr. B.___ nannte am 11. Juni 2013 (Urk. 3/1) als Diagnosen einen Status nach einer mikrochirurgischen Dekompression kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen-Resektion bei Arnold-Chiari-Syndrom am 16. Februar 2012 mit einer verbliebenen Schwäche in den Händen, rechts mehr als links, und einer Verlangsamung, sowie eine Konzentrationsstörung bei einem Verdacht auf eine mittelschwere, depressive Episode und attestierte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

    Dr. B.___ hielt weiter fest, postoperativ habe mit intensiven ergotherapeutischen Behandlungen eine langsame, jedoch kontinuierliche Verbesserung erreicht werden können. Im Moment bestehe aber aufgrund der Schwäche in beiden Händen und der Verlangsamung und Konzentrationsstörung insgesamt ein Leistungsdefizit von zirka 50 %, wobei Aussicht auf Besserung bestehe.

3.12    Am 16. Dezember 2013 (Urk. 12/3) diagnostizierten die Ärzte/Psychologen des N.___ eine mittelgradige depressive Episode und erachteten eine Arbeitsfähigkeit über einem Pensum von 50 % als einstweilen nicht gegeben. Sie führten aus, in leistungsmässiger Hinsicht bestehe ein wechselndes Bild mit einer stets gewissenhaft arbeitenden Beschwerdeführerin mit hohem Ich-Ideal, welche an Tagen mit guter gesundheitlicher Verfassung „quasi-normale“ Leistungen erbringe. An Tagen mit schlechter psychophysischer Grundverfassung müsse sie dann sehr schnell abbrechen oder könne im Extremfall die Arbeit nicht antreten.

3.13    Die Ärzte des R.___ diagnostizierten mit Bericht vom 29. Oktober 2013 (Urk. 12/4) eine Migräne ohne Aura sowie Restbeschwerden nach Operation eines Arnold-Chiari-Syndroms mit cervicaler Syringomyelie. Sie führten aus, die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordere ein fachärztliches Gutachten.


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten bestehen bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatischen Hauptdiagnosen einer Zervikalgie bei Syringomyelie, einer Chiari-Malformation Typ I mit einer Operation am 16. Februar 2012 (mikrochirurgische Dekompensation kraniozervikal mit Duraplastik und C1-Bogen-Resektion) sowie die von Dr. I.___ (E. 3.4) und den Sachverständigen der L.___ (E. 3.5) genannte chronische Migräne ohne Aura sind unbestritten und ausgewiesen. In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Sachverständigen des N.___ zudem eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.8 und E. 3.12). Unbestritten und ausgewiesen ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit monoton zu verrichtenden Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Nicht relevant sind im vorliegenden Kontext die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein lobuläres Mammakarzinom geäusserten Diagnosen und der Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 2009 (vgl. dazu Urk. 9/4/3, Urk. 9/35/20-21), da diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich massgeblich auf die Einschätzungen ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Mai und 10. Dezember 2012 (E. 3.2 und E. 3.9), welcher eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete. Seine Einschätzung ist indes - ausgehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.4) - mit mehreren Mängeln behaftet:

    Vorweg beruhen die Berichte nicht auf eigenen Untersuchungen, was bei objektiv feststehenden Leiden auch nicht erforderlich ist. Vorliegend sind die konkreten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aber nicht erstellt. Die Berichte sind sodann nicht umfassend, erschöpfen sie sich doch in acht bzw. fünf Zeilen, ohne dass dabei detailliert Bezug auf die geklagten Beschwerden genommen wird oder eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgt. So bleiben beispielsweise der geklagte Schwindel und die Migräne unkommentiert. Damit leuchten die Schlussfolgerungen  bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge - nicht ein bzw. können diese nicht prüfend nachvollzogen werden.

4.3    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer operativ behandelten Syringomyelie leidet. Der behandelnde Chirurg bestätigte in seinem Berichten wohl eine Besserung der Situation (Hände frei von Schmerzen und Schwellung), verwies indes auf nach wie vor vorhandene Kopfschmerzen sowie Übelkeit (auch nachts). Bildgebend konnte eine (weitere) Konsolidierung der Hydromyelie im Zervikalbereich dokumentiert werden, indes wurde auf das noch fehlende klinische Ergebnis verwiesen (E. 3.3). Anlässlich der rehabilitativen Hospitalisation klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über Kopf-, Nacken- und Armschmerzen, Übelkeit, Schwindel sowie Gangunsicherheit und zeigte - bei Belastung - wieder Schwellungen und Blaufärbungen der Finger mit Kältegefühl und Kraftlosigkeit. Die Entlassung erfolgte „als sichere Fussgängerin“.

    Auch die weiteren ärztlichen Berichte verweisen auf verbliebene Kopf- und Armschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Zudem erwähnten verschiedene Ärzte eine psychische Erkrankung.

4.4    Bei dieser medizinischen Aktenlage kann nicht ohne weiteres auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit geschlossen werden. Dass die Operation in chirurgischer Hinsicht offenbar von Erfolg gekrönt war (zuletzt Hinweis auf eine „weiter kleiner“ gewordene Syringomyelie, E. 3.7), vermag bei den mannigfaltigen, dauerhaften und im Längsschnitt nicht wesentlich gebesserten Beschwerden kein ausschlaggebendes Kriterium zu sein. Ungeklärt blieben namentlich die zeitweise heftigen Kopfschmerzen, die verbliebenen Armbeschwerden mit weiterhin Schwellungen in den Händen, die Übelkeit, die Gleichgewichtsstörungen sowie die psychische Komponente. Ob und inwieweit hier ein organisches Korrelat vorliegt, wobei auch neurologische Aspekte des Kopfschmerzes in Frage kommen, ist nicht geklärt. Weiter unbeantwortet ist die Frage nach dem Operationserfolg in chirurgischer und klinischer Hinsicht. Ein vollständiges Verschwinden der Syringomyelie ist einstweilen nicht dokumentiert. Auch finden sich keine Ausführungen über die zu erwartenden klinischen Auswirkungen derartiger Operationen, mithin ob ohne weiteres mit einer Besserung zu rechnen ist oder ob üblicherweise Restbeschwerden verbleiben.

4.5    Nicht abgestellt werden kann im Weiteren auf die - sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden - Einschätzungen von Dr. M.___, des N.___ und Dr. B.___. Die Einschätzung Dr. M.___s (E. 3.6; Erhöhung der Einsatzfähigkeit mittels langsamer Steigerung über Wochen oder Monate) ist zu unpräzise, und die Ärzte des N.___ begründeten ihre Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8) bzw. einer 50%igen (ohne geschilderte Besserung, E. 3.12) nicht näher. Auch Dr. B.___ (E. 3.11) schätzte bloss ein Leistungsdefizit, ohne genau anzugeben, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, auch eine angepasste Tätigkeit auszuüben.

4.6    Nach dem Gesagten ist ein Entscheid über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dass sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär abkläre und über ihren Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-8)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich