Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00551




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, arbeitete ab Oktober 2003 vollzeitlich in der Wäscherei der Y.___ AG (Fragebogen für Arbeitgebende, Angaben vom 27. August 2008, Urk. 9/11/1-8). Ab Oktober 2007 litt sie zunehmend an Schmerzen in der rechten Schulter, weshalb sie von der Hausärztin med. pract. Z.___ im Februar 2008 an Dr. med. A.___, Spezialärztin für Orthopädische Chirurgie, überwiesen wurde. Diese nahm am 7. Mai 2008 eine Schulterarthroskopie mit subakromialer Dekompression vor (Bericht von Dr. A.___ vom 18. August 2008, Urk. 9/8; Bericht von med. pract. Z.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 9/12).

1.2    Am 4. Juli 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende Oktober 2008 auf (Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2008, Urk. 9/11/9).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den genannten Berichten die Berichte der Klinik B.___ vom 11. Dezember 2008 und vom 30. April 2009 ein (Urk. 9/13 und Urk. 9/15) und liess durch Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 15./16. Januar 2009 erstellen (Urk. 9/14). Danach unterbreitete sie die Akten der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, zur Stellungnahme (Notizen vom 18. Februar 2009, Urk. 9/33/3), und teilte der Versicherten anschliessend mit Vorbescheid vom 20. Mai 2009 mit, dass sie sowohl den Anspruch auf eine Rente als auch denjenigen auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen gedenke, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 9 % gegeben sei (Urk. 9/19; vgl. auch den Einkommensvergleich in Urk. 9/17).

    X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, liess mit Eingabe vom 17. Juli 2009 Einwendungen erheben (Urk. 9/29) und weitere Unterlagen einreichen, nämlich einen Bericht des Spitals D.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 9/34/6-7), einen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1. Dezember 2009 (Urk. 9/34/8-9) und einen Bericht der Klinik B.___ vom 3. September 2009 (Urk. 9/37/6-7). Die IV-Stelle holte daraufhin zwei Berichte der Klinik B.___ je vom 14. Januar 2010 (Urk. 9/36) und den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2010 ein (Urk. 9/38) und nahm die Stellungnahme der Versicherten vom 23. April 2010 dazu entgegen (Urk. 9/40).

1.3    Am 6. Oktober 2010 verfasste die G.___ im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie, Urk. 9/46; psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2010, Urk. 9/47). Nachdem die Versicherte dazu mit Eingabe vom 16. November 2010 hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 9/49) und die RAD-Ärztin Dr. C.___ am 25./27. Oktober 2010 und am 20. November 2010 ihre Beurteilung abgegeben hatte (Urk. 9/51/5-6), eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit dem neuen Vorbescheid vom 17. Februar 2011, dass sie ihr befristet für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 59 % zuzusprechen gedenke, wogegen sie für die Zeit danach bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zu bleiben beabsichtige (Urk. 9/53). Die Versicherte liess am 18. März 2011 Stellung nehmen und die Zusprechung einer unbefristeten Rente, eventuell beruflicher Massnahmen, beantragen (Urk. 9/54). Am 1. Mai 2013 entschied die IV-Stelle schliesslich im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten für den Zeitraum von November 2009 bis Dezember 2010 die in Aussicht gestellte halbe Rente zu. In der Begründung hielt sie fest, sie gehe für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 neu von einem Invaliditätsgrad von 20 % aus, weshalb der Versicherten Arbeitsvermittlung angeboten werden könne und sie die Möglichkeit habe, solche zu beantragen (Urk. 2 = Urk. 9/78, Urk. 9/63).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Christoph Erdös mit Eingabe vom 11. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem
1. November 2009 eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Als Beleg liess sie einen weiteren Bericht der Klinik B.___ vom 22. September 2009 beibringen (Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 1. Mai 2013 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab März 2008 (vgl. Urk. 9/12/3) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Die im Folgenden wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen sind indessen von der Revision 6a nicht tangiert worden, und soweit diese Revision keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.3    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

    Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).


2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.


3.

3.1    Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Schulter-beschwerden, die zur Operation vom Mai 2008 führten, und aufgrund einer psychischen Problematik.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der befristeten Rentenzusprechung auf das bidisziplinäre Gutachten der G.___ (Urk. 9/46 und Urk. 9/47) und auf die Stellungnahmen dazu von Dr. C.___ von Oktober und November 2010 (Urk. 9/51/5-6).

3.2    Dr. H.___ von der G.___ beschrieb als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes Schulterschmerz-Syndrom mit persistierender Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit und -belastbarkeit, und er hielt fest, die postoperative Magnetresonanztomographie bestätige eine relativ tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne und zeige eine subakromiale Bursitis und eine AC-Gelenksarthrose (Urk. 9/46/13). Er gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei mit diesen Funktionseinbussen nicht in der Lage, schulterbelastende Arbeiten zu verrichten, und müsse daher Tätigkeiten in Überschulterhöhe meiden und das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem rechten Arm auf 10 kg limitieren, wogegen alle leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne besondere Inanspruchnahme der rechten Schulter geeignet seien. Demgemäss attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin/Büglerin in einer Wäscherei keine Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Tätigkeit stereotype und repetitive Schulterbewegungen erfordere (Urk. 9/46/14-16).

    Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist nicht umstritten. Die Beurteilung von Dr. H.___ gründet auf einer eigenen klinischen Untersuchung und auf der Analyse eines postoperativ angefertigten Arthro-Magnetresonanztomogramms (Urk. 9/46/9-11), und Dr. H.___ zitierte zudem verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatten (vgl. Urk. 9/46/14). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Beurteilung von Dr. H.___ hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit daher zu Recht (vgl. Urk. 2, Begründung S. 2).

    Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte Dr. H.___ spätestens auf den Zeitpunkt der Operation vom 7. Mai 2008, führte jedoch aus, mit Wahrscheinlichkeit sei die Arbeitsunfähigkeit bereits einige Monate zuvor eingetreten, eine präzise Rückdatierung sei retrospektiv jedoch nicht möglich (Urk. 9/46/16-17). Dass Dr. H.___ aufgrund der eigenen Anschauung keine Rückdatierung vornehmen konnte, leuchtet ein. Beim vorliegenden generellen Konsens über die Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit kann für den Beginn der Einschränkung jedoch auf die erstbehandelnde Hausärztin med. pract. Z.___ abgestellt werden, die der Beschwerdeführerin im Bericht vom 28. Oktober 2008 bereits ab dem 7. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/12/3). Damit lief das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im März 2009 ab, und die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. März 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente, soweit sie ab diesem Zeitpunkt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse erleidet.

3.3

3.3.1    Während Dr. H.___ der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr zumutete, erachtete er aus organischer Sicht Tätigkeiten, die mit den Anforderungen des formulierten Belastungsprofil korrelierten, als zu 100 % zumutbar (Urk. 9/46/15-17) und datierte den Beginn dieser Zumutbarkeit auf den
16. Januar 2009 (spätestens), das Datum des Verlaufsberichts von Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/14). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Bericht sogar bereits ab dem 1. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten (Urk. 9/14/6). Auch die Klinik B.___ hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne namhafte Überkopfarbeiten für möglich (Ur. 9/37/9), und Dr. E.___ ging implizit ebenfalls davon aus, dass es grundsätzlich Tätigkeiten gebe, die behinderungsangepasst seien, wenn sie die Schwierigkeiten vor allem in der fehlenden schulischen Ausbildung und in sprachlichen Problemen erblickte (Urk. 9/34/8-9).

    Unter diesen Umständen kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden, die Beurteilung von Dr. H.___ sei nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 7). Namentlich leuchtet ein, dass der Gutachter den weiteren, neben der Schulterproblematik festgestellten organischen Befunden - hauptsächlich einem zervikobrachialen Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (Urk. 9/46/9+11+13). Denn die beiden Magnetresonanztomogramme der Halswirbelsäule vom Oktober 2008 und vom November 2009, die der Gutachter analysierte, zeigten nichts Auffälliges (Urk. 9/46/11), und bei der klinischen Untersuchung stellte der Arzt lediglich einen diffusen Druckschmerz und eine endphasige Schmerzhaftigkeit bei der Bewegung der Halswirbelsäule fest (Urk. 9/46/9).

3.3.2    Neben den Behandlungen der körperlichen Beschwerden nahm die Beschwerdeführerin im November 2009 auf Zuweisung der Hausärztin eine Behandlung beim Psychiater Dr. F.___ auf. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 13. März 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades, mit somatischem Syndrom sowie Panikattacken (Urk. 9/38/5). Er führte aus, die psychische Problematik habe sich einhergehend mit der Schulterproblematik entwickelt, und attestierte der Beschwerdeführerin deswegen eine 50%ige
(versehentlich: 500%ige) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/38/5+6). Der Bericht von Dr. F.___ genügte der RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht für die Plausibilisierung einer andauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 9/51/3), weshalb Dr. I.___ im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung durch die G.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Teilgutachtens beauftragt wurde.

    Die Beschwerdeführerin beschrieb gegenüber Dr. I.___ Stimmungsschwankungen mit stärkerer Gereiztheit und Aggressivität und berichtete von Schlafstörungen. Dr. I.___ konnte im Gespräch mit ihr jedoch keine Depressivität beobachten und sah auch die Kriterien für eine Panikstörung nicht als klar gegeben an. Er nahm lediglich eine leichtere Kränkbarkeit und eine Neigung zur Somatisierung wahr und stellte eine ängstliche Persönlichkeit fest (Code F60.6 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), verneinte hingegen eine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/47/5-6). Auch diese Beurteilung ist entgegen den Vorbehalten in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) einleuchtend. Es ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. F.___ der Beschwerdeführerin weder Einschränkungen im Konzentrationsvermögen noch im Auffassungsvermögen attestiert hatte, sondern nur auf eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit hingewiesen hatte (Urk. 9/38/4), und dass er die Depressivität mehr aus dem Denkinhalt als aus dem Erscheinungsbild und dem Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet hatte (Urk. 9/38/6).

    Die Beschwerdegegnerin hat daher richtigerweise eine psychische Störung mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich für den begrenzten Zeitraum ab Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2009 bis zur psychiatrischen Begutachtung vom 18. September 2010 angenommen.

3.4

3.4.1    Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse legte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 50‘682.-- fest (Urk. 2, Begründung S. 2, und Urk. 9/17). Es handelt sich dabei um den Wert, der in einem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 12. August 2008 als Lohn des Jahres 2007 eingetragen ist (Urk. 9/7). Im Individuellen Konto ist das Einkommen anzugeben, von dem der AHV-Beitrag geschuldet ist (Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2014, Rz 2329 und 2331). Der Betrag von Fr. 50‘682.-- entspricht dieser Einkommensgrösse, denn er ist im Lohnblatt der Arbeitgeberin in Ziffer 2000 unter dem Titel „AHV-Basis“ aufgeführt (Urk. 9/11/12). Die Beschwerdegegnerin ist daher richtigerweise von diesem Betrag und nicht - wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 11) - vom höheren Betrag von Fr. 54‘888.-- ausgegangen, der im Lohnblatt in Ziffer 1999 figuriert (Urk. 9/11/12). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der monatliche Grundlohn (ohne Provision) im Jahr 2007 lediglich Fr. 2‘905.-- betrug und per Anfang 2008 auf Fr. 2’949.-- erhöht wurde (Urk. 9/11/3+10). Im Jahr 2008 hätte die Beschwerdeführerin somit ein gegenüber dem Vorjahr um Fr. 572.-- erhöhtes Jahreseinkommen erzielt (13 x Fr. 44.--) , also einen Betrag von Fr. 51‘254.--(Fr. 50‘682.-- + Fr. 572.--). Und für das Jahr 2009, das Jahr des allfälligen Rentenbeginns, ist in Anpassung an die Teuerung ein Betrag von Fr. 52‘341.-- einzusetzen
(vgl. Die Volkswirtschaft 122013, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Frauen von 2499 Indexpunkten im Jahr 2008 auf 2552 Indexpunkte im Jahr 2009).

    Der Bemessung des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin korrektermassen gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen) die Tabellenlöhne zugrunde, wie sie der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu entnehmen sind (Urk. 2, Begründung S. 2, und Urk. 9/17). Wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt (vgl. Urk. 1 S. 9), trifft zwar zweifellos zu, dass diese Löhne weitere Tätigkeiten umfassen, welche die Schultern zu stark beanspruchen und deshalb nicht geeignet sind. Gemäss Dr. H.___ ist jedoch der Einsatz der rechten Schulter nicht generell zu vermeiden, sondern lediglich deren besondere Inanspruchnahme mit stereotypen und repetitiven Bewegungen
(Urk. 9/46/14-16). In Übereinstimmung damit hatte bereits Dr. A.___ im Bericht vom 18. August 2008 das feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen und die Handrotation für uneingeschränkt („sehr oft“) möglich gehalten (Urk. 9/8/4). Daraus ist zu schliessen, dass die Lohntabellen auch Arbeiten enthalten, die für die Beschwerdeführerin in Frage kommen. Ihr kann somit nicht darin gefolgt werden (vgl. Urk. 1 S. 9), dass keine Hilfsarbeiten vorstellbar seien, die ihr zuzumuten seien. Die Beschwerdegegnerin hat also richtigerweise die Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen.

    Für das Jahr 2008 (S. 26, Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘116.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Monatslohn von Fr. 4‘280.64 beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 51‘367.70. Für das massgebende Jahr 2009 resultiert das teuerungsangepasste Jahreseinkommen von Fr. 52‘457.10 (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.3, Nominal Frauen von 2499 Indexpunkten im Jahr 2008 auf 2552 Indexpunkte im Jahr 2009).

    Nach der Rechtsprechung ist sodann durch eine Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % verschiedenen Umständen Rechnung zu tragen, die ein Abweichen vom Zentralwert nach unten rechtfertigen. Aufgezählt werden hier die lohnmässige Benachteiligung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen sowie persönliche und berufliche Umstände wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Selbst wenn der Maximalabzug von 25 % vorgenommen würde, resultierte für ein 100%iges Pensum, wie es der Beschwerdeführerin von März bis Oktober 2009 zuzumuten war, ein Invalideneinkommen von immer noch Fr. 39‘342.90, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52‘341.-- einen Invaliditätsgrad von nur 24,83 % ergibt.

    Die Beschwerdeführerin hat somit von März bis Oktober 2009 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.4.2    Während der Dauer der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % aus psychischen Gründen - von November 2009 bis Mitte September 2010 - ist der Ausgangsbetrag des Invalideneinkommens von Fr. 52‘457.10 zunächst zu halbieren auf den Betrag von Fr. 26‘228.55. Hier rechtfertigt es sich nicht, zusätzlich den Maximalabzug von 25 % zu gewähren, denn der verminderten Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit wird bereits mit der Annahme einer lediglich 50%igen Leistungsfähigkeit und einer entsprechenden Reduktion des Einkommens zumindest teilweise Rechnung getragen. Der 10%ige Abzug, den die Beschwerdegegnerin gemacht hat (vgl. Urk. 2, Begründung S. 2, und Urk. 9/17), ist daher nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit für die begrenzte Zeit der psychischen Einschränkungen auf Fr. 23‘605.70, und aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 52‘341.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 54,9 %.

    Der Beschwerdeführerin steht damit für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2010 keine höhere als die zugesprochene halbe Rente zu.

3.4.3    Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente per 1. Januar 2011 - nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Verbesserung von Mitte September 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV) - zu Recht wieder aufgehoben. Da davon auszugehen ist, dass sich Validen- und Invalideneinkommen im Zeitverlauf in gleichem Mass verändert haben, gilt ab Januar 2011 wieder der Invaliditätsgrad, der vor der Rentengewährung, also bis Oktober 2009, bestanden hat.

    Schliesslich fällt zwar auf, dass die Rentenverfügung vom 1. Mai 2013 mehr als zwei Jahre nach der bisdisziplinären Begutachtung durch die G.___ ergangen ist. Die Beschwerdeführerin liess jedoch nicht geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert. Namentlich liess sie keinerlei aktuelle Berichte beibringen, die auf eine solche Verschlechterung hindeuteten, sondern reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift einzig einen Bericht der Klinik B.___ aus dem Jahr 2009 ein (Urk. 3). Die Verneinung des Rentenanspruchs ist daher für die gesamte Zeit bis zum Verfügungszeitpunkt vom 1. Mai 2013 zu bestätigen.

3.5    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel