Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00555 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 29. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse für Angestellte
der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich
Gertrudstrasse 15, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, Mittelschullehrerin (Englisch und Geschichte) und Theologin, arbeitet seit 1. Januar 2008 als Spitalseelsorgerin beim Y.___ zunächst in einem 80 %-Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen per 1. Januar 2012 auf ein 60%-Pensum herabsetzte (Urk. 3/3, Urk. 3/13, Urk. 8/10, Urk. 8/5).
1.2 Am 31. Januar 2012 (Urk. 8/10) meldete sich die Versicherte – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8/3, Urk. 8/6) - unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung mit depressiven Verstimmungen und Klimakteriumbeschwerden seit April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/15) und holte Auskünfte des Arbeitgebers (Urk. 8/14, Urk. 8/27-28), medizinische Berichte (Urk. 8/16-17, Urk. 8/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/22) ein. Am 28. August 2012 (Urk. 8/20) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abgeschlossen worden sei. Sodann veranlasste sie am 8. März 2013 (Urk. 8/31) eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-36, Urk. 8/39) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2013 (Urk. 1) unter Beilage verschiedener Unterlagen (Urk. 3/3-13) Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente auszurichten; eventuell sei über die Arbeitsfähigkeit von 1980 bis 2011 ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 10) wurde die Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen. Innert angesetzter Frist ging von ihr keine Stellungnahme ein.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin in einem Pensum von 80 % nachginge und die restlichen 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Mittels gemischter Methode errechnete sie - basierend auf einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer von ihrem Arbeitgeber leicht angepassten Tätigkeit - einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 21 %.
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort erläutert habe, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Rahmen von 80 % erwerbstätig wäre, die restliche Zeit benötige sie für die Erfüllung der Hausarbeiten und für ihre Freizeitbeschäftigungen (Z.___, Chor). Es sei nicht in Frage zu stellen, dass schon vor der psychischen Dekompensation im Jahr 2011 ein Gesundheitsschaden bestanden habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mehrere Studiengänge erfolgreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe das restliche Pensum von 20 % engagiert für nebenberufliche Tätigkeiten benutzt, was gegen eine krankheitsbedingte Teilerwerbstätigkeit spreche. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst wegen Haushalt und weiteren Freizeitbeschäftigungen kein Vollzeitpensum ausgeübt habe (Urk. 7).
2.2 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2013 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anwendung der gemischten Methode falsch sei und sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2). Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine 100%ige Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen, was durch die behandelnden Ärzte mehrfach bestätigt worden und aktenkundig sei (S. 4 Ziff. 5). Dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aus mangelnder Belastbarkeit nie in der Lage gewesen wäre, eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen werde denn auch durch ihren beruflichen Werdegang belegt (S. 4 Ziff. 5 f.). Überdies sei die Berechnung des Valideneinkommens aufgrund des IK-Auszuges über die Jahre 2008 bis 2010 nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 2).
3.
3.1 Im Bericht vom 12. August 1983 (Urk. 3/6) über die stationäre Behandlung stellten die Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik A.___, B.___, die Diagnose einer schizophrenen Reaktion. Als Befund notierten sie Folgendes: „Differenzierte, psychomotorisch unruhige, allseitig orientierte Pat. in psychotischem Zustand: parathym lächelnd, teilweise zerfahren, ahnt Schlimmes und fürchtet sich vor einem Fliegerangriff, glaubt, in die Zukunft sehen zu können, weil sie Geschichte und Anglistik anstatt Mathematik studiert habe, meint, eine ältere Mitpatientin bewege sich genauso wie sie selber, berichtet von Farben-Bedeutungserlebnissen und glaubt, ihr Vater habe die behandelnde Ärztin für sie ausgesucht. Unter Haldol 60 mg weitgehendes Abklingen der Symptomatik.“ Als Prozedere schlugen sie Haldol in sinkender Dosierung, Gruppenaktivitäten, stützende Einzel- sowie Familiengespräche vor (S. 2 f.).
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im undatierten Bericht (Urk. 8/16/1-3, Dokumenten-Eingangs-Datum: 14. März 2012) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine manisch-depressive Psychose bestehend seit circa 1983 und attestierte der Beschwerdeführerin als Seelsorgerin eine voraussichtlich dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2012.
Dr. C.___ führte aus, es bestünden Einschränkungen in Form einer rascheren psychischen und körperlichen Erschöpfbarkeit, die sich in einer zeitlichen Limitation auswirkten.
3.3 Im Bericht vom 13. März 2012 (Urk. 8/17, vgl. dazu auch Urk. 8/14/10, Urk. 8/15/3-12, Urk. 8/15/14-17, Urk. 8/16/5-6, Urk. 8/24) diagnostizierte der seit Februar 2008 behandelnde Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare Störung (II, ICD-10 F31.7, Beschwerdeführerin zurzeit normothym) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit sicher 2009 und attestierte ihr folgende Arbeitsunfähigkeiten in Prozenten bezogen auf ein volles Arbeitspensum (Anstellungsgrad 80 %): 100 % vom 9. bis 19. April 2010, 75 % vom 20. April bis 16. Mai 2010, 65 % vom 17. Mai bis 6. Juli 2010, 50 % vom 7. Juli bis 2. August 2010, 40 % vom 3. August bis 17. Oktober 2010, 30 % vom 18. Oktober bis 31. Dezember 2010, 20 % vom 1. Januar bis 28. Februar 2011, 10 % vom 1. März bis 30. April 2011, 0 % vom 1. Mai bis 4. Juni 2011, 100 % vom 5. Juni bis 31. August 2011, 75 % vom 1. bis 25. September 2011, 62.5 % vom 26. September bis 16. Oktober 2011, 50 % vom 17. Oktober bis 6. November 2011 und 25 % vom 7. November bis 31. Dezember 2011.
Dr. D.___ hielt weiter fest, infolge der psychischen Fragilität der Beschwerdeführerin komme es bei beruflichen oder emotionalen Belastungen rasch zu Überforderungsreaktionen, die dann Mitursache einer depressiven oder manischen Dekompensation seien und sich in einer verminderten Belastbarkeit äusserten. Zwar sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, mit einem vollen Arbeitspensum sei die Beschwerdeführerin aber in ihrer anspruchsvollen Tätigkeit überfordert, weshalb sie zurzeit und vermutlich auf längere Sicht im ursprünglichen Arbeitsumfeld nur zu 60 % arbeitsfähig sei. Durch die psychiatrische Behandlung sollten erneute Dekompensationen verhindert werden können. Die Arbeitsleistung könne dadurch aber voraussichtlich nicht erhöht werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in den letzten zwei Jahren in wechselndem Ausmass deutlich eingeschränkt gewesen. Um eine dauerhafte Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes zu erreichen, solle die Arbeitsleistung auf längere Sicht nicht über 60 % gesteigert werden. Falls die Beschwerdeführerin beruflich weiterhin reduziert arbeiten könne und keine besonderen Belastungen anfallen würden, scheine die Prognose gut.
Berücksichtigt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nur zu 80 % gearbeitet habe, sodass sich die effektive Arbeitsunfähigkeit entsprechend erhöhe.
4. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Einschränkungen bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit sie deswegen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, kann unbestrittener- und ausgewiesenermassen auf den Bericht von Dr. D.___ vom 13. März 2012 (E. 3.3) abgestellt werden. Er entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen (leicht angepassten) Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig. Eine voraussichtlich dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 1. Januar 2012) wird denn auch vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. C.___ bestätigt (E. 3.2).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte sie als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu betrachten und die Bemessung der Invalidität habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen (E. 2.1-2).
5.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
5.3 Nachdem die allein stehende Beschwerdeführerin (Urk. 8/31 Ziff. 1) neben ihrer Erwerbstätigkeit in keinem Aufgabenbereich tätig war, findet die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung (E. 1.3; BGE 131 V 51 E. 5.2). Auf die Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Auch wenn die berufliche Ausbildung grundsätzlich dem Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes gleich gestellt wird (Art. 26bis IVV), ändert dies vorliegend an der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode nichts. Denn die Beschwerdeführerin hat das Masterdiplom in Theologie im Jahr 2006 erworben und war mithin im massgebenden Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nicht mehr in Ausbildung begriffen.
5.4 Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 12. August 1983 (E. 3.1), der persönlichen Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/7), den Berichten vom 29. April 2009 (Urk. 8/16/5-6) und 13. März 2012 von Dr. D.___ (E. 3.2) sowie den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit Eintritt ins Erwerbsleben an psychischen Störungen leidet, wurde sie doch bereits im Jahr 1983 und damit im Alter von 25 Jahren und auch später wiederholt stationär behandelt (Urk. 3/6). Ferner steht sie schon seit jungen Jahren und erneut seit Februar 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/15/7, Urk. 8/17, Urk. 3/7). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bestens ausgebildete Beschwerdeführerin aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hat, ist davon auszugehen, dass sie als Gesunde – entgegen ihrer unbegründeten Erklärung gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 8/31 S. 2) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit als Seelsorgerin ausgeübt hätte. Daraufhin deutet, dass sie ihr Arbeitspensum nicht für mehr Freizeit reduziert hat, sondern um ihre Studien fortzuführen (Urk. 3/9, Urk. 7/8/14-15). Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Frage betreffend die hypothetische Erwerbsfähigkeit trotz der Erläuterungen der Abklärungsperson nicht gänzlich verstanden hat, andernfalls sie sich wohl auch gegen die unnötige Haushaltabklärung gewandt hätte. Dass ihr die Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nie möglich gewesen sei, bestätigte denn auch der behandelnden Psychiater, indem er im Bericht vom 13. März 2012 (3.2) ausführte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nur zu 80 % arbeiten könne und sie bei beruflichen oder emotionalen Belastungen rasch überfordert sei und sie dann manisch-depressiv dekompensiere.
Demnach ist aufgrund der konkreten Situation und der Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahren mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin zu 100 % nachgehen würde. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stiess und nie ein 100%-Pensum zu verrichten vermochte, vermag insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. D.___ ohne Weiteres zu überzeugen.
Anzumerken bleibt, dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin mehrere Freizeitbeschäftigungen (Z.___ und Mitgliedschaft in einem Chor) ausübte, ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht erstellt, dass sie ihr Arbeitspensum aus freien Stücken für die Ausübung dieser Freizeitbeschäftigungen reduzierte hat und diese auch nicht das Ausmass dessen übersteigen, was selbst neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit als üblich zu betrachten ist.
5.5 Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Seelsorgerin beim Y.___. Damit übt sie ihre angestammte leicht angepasste Tätigkeit in dem von den behandelnden Ärzten zumutbar erachteten Pensum aus. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades genügt daher die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 40 %.
6. Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2013 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin antragsgemäss ab 1. Juli 2012 (Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit [Urk. 7/17/1] beziehungsweise sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich