Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00556




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Beschluss vom 5. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

HFS Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter der Angabe, dass sie an grauem Star leide und eine Operation benötige, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 1Februar 2007 reichte die Versicherte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 10/7), woraufhin die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen tätigte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2007 einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 10/14). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 17. September 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/16). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen, holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2008 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab 1. April 2007 in Aussicht (Urk. 10/31). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2008 Einwände (Urk. 10/33), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte und am 7. Juli 2009 eine medizinische Begutachtung bei der Y.___ anordnete (Urk. 10/53). Das Gutachten wurde am 11. Februar 2010 erstattet (Urk. 10/60). Am 25. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 10/61). Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin liciur. Evalotta Samuelsson, ihre Stellungnahme ein (Urk. 10/74).

1.3    Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/92). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 24. März 2011 und 16. Mai 2011 Einwände (Urk. 10/97), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte. Am 11. April 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/116). Mit Eingabe vom 18. April 2012 beantragte die Versicherte, es sei aufgrund der bestehenden Akten zu entscheiden und ersuchte um Zustellung einer Verfügung bis Ende Mai 2012 ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ins Auge gefasst werde (Urk. 10/119). Am 20. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten erneut mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 10/133). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme zur vorgesehenen polydisziplinären Untersuchung ein. Sie machte geltend, dass eine neue Begutachtung unzumutbar sei und ersuchte wiederum um Zustellung einer Verfügung (Urk. 10/138).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung über ihre Rentenberechtigung zu erlassen. Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, unverzüglich eine Verfügung über die Gutachtensanordnung zu erlassen (Urk. 1).

2.2    Am 3. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass an der Notwendigkeit eines Obergutachtens festgehalten werde und begründete dies ausführlich (Urk. 9/2). Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Begutachtung bei der MEDAS Z.___ und den vorgesehenen gutachterlichen Experten einverstanden (Urk. 9/3).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, unter anderem mit dem Hinweis auf das zwischenzeitlich erfolgte Einverständnis der Versicherten mit der Begutachtung, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an der Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte, und bejahendenfalls mit welchem Rechtsbegehren und welcher Begründung (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festzuhalten mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder –verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 mitgeteilt worden sei, dass am angekündigten Obergutachten festgehalten werde, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich inzwischen mit der Begutachtung einverstanden erklärt (Urk. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Dauer des Verfahrens, das sich mittlerweile über sechs Jahre hinziehe, sei nicht zu rechtfertigen. Es bestehe trotz der nunmehr erfolgten Gutachtensanordnung ein Feststellungsinteresse, dass eine rechtserhebliche Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin vorliege (Urk. 13).


3.    

3.1    Am 3. Juli 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass an der Notwendigkeit eines Obergutachtens festgehalten werde (Urk. 9/2), womit sich die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 einverstanden erklärte (Urk. 9/3). Damit ist die Beschwerdegegnerin dem beschwerdeweise gestellten Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1) nachgekommen, was insoweit zur Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit führt.

3.2    Die Beschwerdeführerin änderte in der Folge ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe (Urk. 13). Der Antrag auf (dispositivmässige) Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes setzt wie jedes andere Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten und Pflichten ein Feststellungsinteresse voraus. Nach der Rechtsprechung wird auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses, das bei Gegenstandslosigkeit regelmässig wegfällt, ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2011 vom 15. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin die Verzögerung der Gutachtensanordnung teilweise selbst zu vertreten hat, indem sie sich der Begutachtung widersetzte (Urk. 10/119 und Urk. 10/138). Angesichts der Komplexität der medizinischen Sachlage und der widersprüchlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die medizinischen Fachpersonen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nicht zu beanstanden. Die Einholung eines Gutachtens nimmt erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin kann erst entschieden werden, wenn das Gutachten vorliegt. Nach dem Gesagten ist mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3    Zusammenfassend ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.


4.    Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.



Das Gericht beschliesst:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht