Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00557




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 17. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, arbeitete seit Januar 2001 bis zum 30. Juni 2010 als Hausdienstmitarbeiterin beim Z.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/5, Urk. 8/11, Urk. 8/65 S. 5 oben). Am 30September 2009 (Urk. 8/2) meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Arm- und Schulterprobleme sowie eine Neurose zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 24. März 2010 (Urk. 8/28) leistete sie Kostengutsprache für eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung. Am 31. März 2010 (Urk. 8/29) teilte sie der Versicherten zudem mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde. Mit Mitteilung vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/35) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Am 20. Februar 2012 (Urk. 8/54) veranlasste sie sodann eine ambulante rheumatologische Abklärung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der A.___ (Gutachten vom 17. Juli 2012, Urk. 8/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 8/73) mit der Begründung ab, dass weder eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres noch eine andauernde rentenbegründende Erwerbseinbusse vorlägen.

1.2    Am 11Oktober 2012 (Urk. 8/74) meldete sich X.___ mittels Bericht von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, unter Hinweis auf Hand- und Kniebeschwerden erneut zum Leistungsbezug an (vgl. dazu auch Urk. 8/75). Die IV-Stelle forderte PD Dr. B.___ am 13. November 2012 (Urk. 8/77) dazu auf, sich zum A.___Gutachten und zu allfälligen Diskrepanzen zu äussern beziehungsweise eine Verschlechterung aufzuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen. Am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/79) kam PD Dr. B.___ dieser Aufforderung nach, indem er auf den Bericht vom 11. Oktober 2012 verwies. Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/81) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände und der eingereichten Unterlagen (Urk. 8/85, Urk. 8/90-97) holte sie einen medizinischen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/105), ein und verneinte hernach mit Vergung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Rente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13August 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 117 V 198 E. 3a, 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen; ferner BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten keine neuen Tatsachen hervorgebracht, die belegen würden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. September 2012 verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im Hausdienst wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Weder liege eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vor noch resultiere eine andauernde rentenbegründende Erwerbseinbusse. Weitere Abklärungen seien nicht nötig.

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von PD Dr. B.___ vom 11. Oktober und 17. Dezember 2012 (E. 3.2.1 hievor) geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1 ff.), ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 25. September 2012 verschlechtert, zumal nebst den Einschränkungen in beiden Händen auch noch Kniebeschwerden hinzugekommen seien, so dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) - obwohl er in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 festgehalten habe, dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei - keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr getätigt habe und machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.


3.    

3.1    Die rentenablehnende Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 8/73) erfolgte gestützt auf das A.___-Gutachten vom 17. Juli 2012 (Urk. 8/65) mit folgenden Diagnosen (S. 9):

- Klinisch Metacarpophalangealgelenk (MCP) II-Arthritis links (gemäss D.___ auch beider Hände)

- im Rahmen einer undifferenzierten Kollagenose (Differentialdiagnose: beginnende Sklerodermie)

- Status nach Sesamoidektomie radiales MP II links am 24. April 2009

- Aktenanamnestisch mässiggradiges postoperatives Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) in der Hand links, klinisch aktuell nicht vorhanden

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit:

- Wirbelsäulenfehlform (mässiger Rundrücken, protrahierte Kopfhaltung)

- muskulärer Insuffizienz der Rücken- und Schultergürtelmuskulatur

- Anamnestisch leichtes Impingement Schulter links (D.___ Juni 2012)

    Als Nebendiagnosen nannten sie eine Migraine accompagnée, anamnestisch eine Psoriasis, anamnestisch einen Status nach einer Nasenbeinfraktur im April 2010 und anamnestisch einen Status nach einer Nierensteinproblematik rechts seit zirka 2000 (S. 9).

    Die A.___-Gutachter hielten in den Schlussfolgerungen gemäss der EFL fest (S. 9 f. Ziff. 4.1.1), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der beiden Zeigefingergrundgelenke (MCP). In den Tests habe ein Schonverhalten beobachtet werden können (Zeigefinger würden beim Greifen nicht eingesetzt und häufig gestreckt gehalten). Es hätten sich jedoch auch Inkonsistenzen vor allem bei der Handkraft und beim einhändigen Tragen gezeigt. In unbeobachteten Momenten habe die Beschwerdeführerin die Zeigefinger auch zum Greifen eingesetzt. Die Leistungsbereitschaft beurteilten sie als fraglich. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Während der statischen Tests könne eine diskret verminderte Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur objektiviert werden. Infolge der Symptomausweitung und Inkonsistenz könne man davon ausgehen, dass die Belastbarkeit bei guter Leistungsbereitschaft vor allem bei der Handkraft und dem einhändigen Tragen links höher liege.

    In der medizinischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie ferner aus (S. 10 f. Ziff. 5.1), die angestammte Tätigkeit im Hausdienst, bei der sie 9 Stunden pro Tag habe arbeiten und putzen und dabei mehrere Maschinen habe ziehen und stossen müssen, sei als mittelschwer zu taxieren. Aus anamnestischer, klinischer und radiologischer Sicht (ohne Usuren und Erosionen) sowie aufgrund der EFL-Resultate, bei der die Beschwerdeführerin etwas zu verdeutlichend den Zeigefinger eingesetzt habe, sei diese Tätigkeit als durchaus durchführbar zu erachten. Die rheumatologische Abklärung am D.___ habe derzeit eine remittente Krankheits-„Aktivität“ und auch keinerlei Gelenkdestruktionen im Rahmen der festgestellten rheumatologischen Erkrankung gezeigt, die konkret gegen diese mittelschwere Tätigkeit sprechen könnten. Unter Berücksichtigung dessen, dass aus Gelenkschutzgründen maximal eine mittelschwere Belastung erfolgen sollte, die im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit zwar nicht überschritten werde, und einer theoretisch möglichen, kumulativen Gelenksirritation bei ganztägiger, mittelschwerer Belastung werde die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit ganztags mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden als zu 75 % arbeitsfähig betrachtet.

    Auch für eine anderweitige, mittelschwere Tätigkeit (unter Berücksichtigung der Einschränkungen) sei die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pausen von zwei Stunden leistungsfähig und somit zu 75 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 5.2).

    Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfin im E.___, welche als vollkommen adaptiert mit lediglich sehr geringer Gewichtsbelastung und sehr geringer Gelenksbelastung zu qualifizieren sei, sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch ganztags und ohne Pausen zumutbar, dies auch unter Miteinbezug der von ihr subjektiv beklagten Beschwerden (S. 11 Ziff. 5.2).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/74, vgl. dazu auch Urk. 8/79) führte PD Dr. B.___ mit Schreiben gleichen Datums aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei ihm in Behandlung. Bis 2009 habe sie zu 100 % gearbeitet. Aufgrund krankheitsbedingter Probleme, zuerst der linken Hand, dann der rechten Hand und neuerdings auch des linken Knies sei sie nur noch reduziert arbeitsfähig; zurzeit arbeite sie in einem 50%-Pensum. Eine Steigerung in ihrer Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Bei früheren, höheren Arbeitsgraden als 50 % habe man gesehen, dass es in den Händen immer wieder zu deutlichen Schmerzen und Entzündungen gekommen sei. Die Arbeitseinbusse erachte er als krankheitsbedingt.

    Am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/79) hielt PD Dr. B.___ fest, dass er dem Bericht vom 11. Oktober 2012 nichts mehr hinzuzufügen habe.

3.2.2    RAD-Arzt Dr. med. F.___, praktischer Arzt FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV), hielt in seiner versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/101 S. 2) fest, aufgrund des recht kurz gehaltenen Attests (von PD Dr. B.___) sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere darum nicht möglich, weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu den funktionellen Defiziten gemacht worden seien.

3.2.3    RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. Januar 2013 (Urk. 8/80 S. 2 f.) fest, nach erneuter Würdigung der vorliegenden Akten seien die Ausführungen über Ressourcen und Defizite sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des A.___ plausibel. Da keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die jene Einschätzung widerlegten, sei an dieser Einschätzung festzuhalten.

3.2.4    Am 20. März 2013 (Urk. 8/105/5-6) äusserte Dr. C.___ den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Differentialdiagnose Psoriasis Arthropathie) und diagnostizierte einen Status nach einer Sesamoidektomie radial des MC II links am 24. April 2009 sowie ein intermittierendes cervikospondylogenes Syndrom links.

    In seiner Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit 2006 an Schmerzen im Bereiche des MCP II links sowie seit Spätsommer 2011 auch im MCP II rechts. Seit Herbst 2012 bestünden zudem intermittierend linksseitige Knieschmerzen. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der auswärtigen radiologischen Abklärungen und Laboruntersuchungen bei Dr. B.___ dürften die Beschwerden auf einer milden seronegativen rheumatoiden Arthritis (Oligoarthritis) beruhen, wobei die Beschwerden durch die aktuelle Therapie mit Prednison und Olfen günstig beeinflusst würden. Differentialdiagnostisch komme eine Psoriasis Arthropathie als Ursache der Beschwerden in Frage. Aufgrund der geschilderten Beschwerdeursachen sei mit einem langandauernden respektive chronischen Verlauf zu rechnen.

    Im Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 8/105/1-4) hielt er ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm für eine medizinische Second-Opinion gemeldet. Dabei sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Diskussion gestanden; diese sei anamnestisch in einem Gutachten beurteilt worden. Bei Unklarheiten müsste das Gutachten wiederholt werden.

3.2.5    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 8. Mai 2013 (Urk. 8/109 S. 5) fest, zusammenfassend seien weder dem Bericht von Dr. C.___ noch demjenigen von PD Dr. B.___ neue, nicht schon bekannte medizinische Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewesen, weshalb an den RAD-Stellungnahmen vom 4. Januar 2013 und 22. Oktober 2012 festgehalten werde.


4.

4.1    Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/74) war die Verwaltung demnach eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

    In Frage steht vorliegend, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum 23. Mai 2013 aufgrund eines im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung vom 25. September 2012 veränderten Gesundheitszustandes (Urk. 8/73) in massgeblicher Weise verschlechtert hat beziehungsweise ob die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich und in anspruchsbegründendem Ausmass eingetreten ist.

4.2

4.2.1    Dr. B.___ und Dr. C.___ berichteten am 11. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) respektive am 20. März 2013 (E. 3.2.5 hievor) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung von linksseitigen Kniebeschwerden seit Herbst 2012. Dr. C.___ äusserte zudem den Verdacht auf eine beginnende seronegative Arthritis (Oligoarthritis) und Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden in der linken und rechten Hand und den neuerdings aufgetretenen linksseitigen Kniebeschwerden eine nur noch 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Kniebeschwerden sind im Vergleich zum A.___-Gutachten vom 17. Juli 2012 (E. 3.1 hievor), welches auf Untersuchungen im Mai 2012 beruhte, neu und werden vom massgeblichen Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) erfasst.

4.2.2    Der massgebende Sachverhalt wurde in materieller Hinsicht indes nicht hinreichend abgeklärt. Im Rahmen der Neuanmeldung stellte die Beschwerdegegnerin dem behandelnden PD Dr. B.___ nach Eingang des Berichtes vom 11. Oktober 2012 (E. 3.2.1 hievor) zwar Ergänzungsfragen, indem sie letzteren aufforderte, allfällige Diskrepanzen zum A.___-Gutachten beziehungsweise eine Verschlechterung aufzuzeigen und zu begründen sowie explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 8/77); zudem holte sie einen medizinischen Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor) ein. Diese im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte vermögen die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4 hievor) jedoch nicht zu erfüllen. Was den Bericht des behandelnden PD Dr. B.___ anbelangt ist festzuhalten, dass dieser nicht umfassend ist, erschöpft er sich doch in ein paar Zeilen und beantwortet die Frage der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht. Ferner leuchten die Schlussfolgerungen – bei insgesamt fehlender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge – nicht ein beziehungsweise können diese nicht prüfend nachvollzogen werden. Dass aufgrund des recht kurz gehaltenen Attestes eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, insbesondere weil keine objektivierbaren und reproduzierbaren Angaben zu funktionellen Defiziten gemacht worden seien, hielt denn auch RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (E. 3.2.2 hievor) fest. Im Weiteren nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung von Dr. C.___ (E. 3.2.5 hievor), da sich der Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert.

    Wenn sich nun die Beschwerdegegnerin mit dem RAD – namentlich trotz neu aufgetretener linksseitigen Kniebeschwerden - auf den Standpunkt stellt, dass keine begründeten Argumente vorgebracht worden seien, die die Einschätzung der A.___-Gutachter widerlegten und den Berichten von Dr. C.___ und PD Dr. B.___ keine neuen nicht schon bekannten medizinischen Informationen/Befunde/Tatsachen zu entnehmen gewesen seien (E. 3.2.3 hievor, E. 3.2.5 hievor), kann ihr nicht gefolgt werden. Jedenfalls wären weitere medizinische (verwaltungsinterne oder –externe) und erwerbliche Abklärungen zu tätigen gewesen, um die Frage, ob die glaubhaft gemachte Veränderung der Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten ist beziehungsweise die festgestellte Veränderung genügt, um nun eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, abschliessend beantworten zu können.

4.3    Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinisch-rheumatologische (verwaltungsinterne oder –externe) sowie erwerbliche Abklärungen tätige und über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse des H.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich