Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00558




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ wurde am 30. Mai 1977 geboren. Sie erlitt am 25. Mai 1993 als Mitfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Schädelhirntrauma mit einem Subduralhämatom rechts, Blutauflagerungen auf dem Tentorium und einer Schädelfraktur rechts temporal, Prellungen des rechten Thorax (Brustkorbes) und des rechten distalen Oberarms sowie Rissquetschwunden am rechten Ohr, am Hals und am rechten Handrücken zuzog (Urk. 6/1/11). In der Folge wurden auch eine Commotio labyrinthi (Innenohrschädigung) mit einer Taubheit und einem Tinnitus rechts sowie residuelle Teilleistungsschwächen festgestellt (Urk. 6/1/8, 6/1/14 und 6/7/5 ff.). Im Jahr 1997 heiratete X.___ und beendete erfolgreich ihre zweijährige Lehre als Modeverkäuferin (Urk. 6/2/1 f., 6/1/16 und 6/1/19). Sie wurde in den Jahren 1998, 2003 und 2007 Mutter (Urk. 6/1/15 und 6/10/3). Daneben blieb sie teilzeitlich weiter erwerberstätig, zuerst als Aushilfsverkäuferin und ab dem Jahr 2000 als Betriebsmitarbeiterin im Bereich Briefsortierung der Y.___ (Urk. 6/1/15, 6/1/17 f. und 6/10/3 ff.). Seit dem Jahr 2008 arbeitet sie als Verkäuferin im Stundenlohn in einer Z.___-Filiale (Urk. 6/2/5, 6/9/1 und 6/10/6).

    Am 24. Mai 2011 meldete sich X.___ unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät (vgl. Urk. 6/1, 6/2 und 6/6). Die IV-Stelle nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/9/1 ff.) und medizinische (Urk. 6/7 und 6/9/7 ff.) Abklärungen vor. Am 11. Juni 2012 ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen oder um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/10), worauf sie zu einem Standortgespräch eingeladen wurde (vgl. Urk. 6/13 und 6/14). Nach dem Eintreffen weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 6/15 und 6/16) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/18). Es folgten weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/19-24). Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Januar 2013 (Urk. 6/8) liess X.___ Einwand erheben (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 13Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/37).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 12. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin – gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung – eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 14. August 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; Betätigungsvergleich).

    Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).    

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass mit den vorhandenen fachärztlichen Berichten kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin ausgewiesen sei, der sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin einschränke (Urk. 2 S. 1). Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit sei weder nachvollziehbar noch plausibel (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrem Entscheid eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung hätte veranlassen müssen (Urk. 1 S. 2). Damit ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat.


3.

3.1    Aus dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 3. Februar 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2000 in der otoneurologischen Sprechstunde untersucht wurde (Urk. 5/21/6).

    Zur Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 bei einem Autounfall eine Pyramidenquerfraktur rechts erlitten habe. Es sei zu einer Ertaubung rechts gekommen. Damals habe auch ein Drehschwindel bestanden, der sich langsam gebessert habe. Seit dem Unfall sei ein schwankender Pfeif- und Rauschtinnitus auf der rechten Seite vorhanden. Über die ganzen Jahre sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Im Dezember 1999 sei es zu zwei Schwindelattacken gekommen, die jeweils eine Woche angedauert hätten. Seit etwa einem Monat sei die Beschwerdeführerin wieder beschwerdefrei. Der Drehschwindel habe damals auch in Ruhe bestanden, jedoch bei jeder Bewegung zugenommen. Es sei zu Übelkeit, aber nicht zum Erbrechen gekommen. Überdies seien eine Falltendenz nach rechts und der vorbestehende Tinnitus unverändert vorhanden gewesen. Seit Dezember leide die Beschwerdeführerin zunehmend an temporalen Kopfschmerzen, die jedoch gut mit Ponstan behandelbar seien (Urk. 5/21/6).

    Bei der Untersuchung habe man beidseits einen unauffälligen Gehörgang sowie ein reizloses und intaktes Trommelfell festgestellt. Rechts entlang des Hammers sei eine geringe Vernarbung sichtbar. Der übrige Hals-, Nasen- und Ohrenstatus sei als unauffällig und die vestibulospinalen Reflexe seien als sicher zu beurteilen. Beim Unterberger-Tretversuch sei eine Rotation nach rechts erfolgt. Die Kleinhirnzeichen seien als unauffällig zu werten. Beim Tragen der Frenzelbrille sei kein Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus ersichtlich gewesen. Es sei beim Kopfschütteln zu vereinzelten Nystagmen nach rechts gekommen (Urk. 5/21/6).

    Die Beschwerdeführerin habe um eine Beurteilung des Gehörs und des Schwindels ersucht, durch den sie sehr beunruhigt gewesen sei. Man habe ihr erklärt, dass mit Hilfe einer Operation keine Gehörsverbesserung erreicht werden könne. Auch ein CROS-Hörgerät würde keine wesentlichen Vorteile bringen. Anamnestisch sei die Beschwerdeführerin aktuell durch den Tinnitus nur wenig gestört. Die Schwindelbeschwerden im Dezember seien als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramidenquerfraktur zu werten. Man habe eine Vestibularisneurektomie diskutiert. Durch diesen Eingriff würde zwar der vestibuläre Schwindel nicht mehr auftreten, bezüglich des Tinnitus bestehe jedoch nur eine 50%ige Chance, dass er vollständig verschwinde. Die Beschwerdeführerin habe sich nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch dazu entschieden, mit einer
Vestibuarisneurektomie zuzuwarten (Urk. 6/21/7).

3.2    Dem Überweisungsschreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mit schweren depressiven Episoden, leide. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 17 Jahren bei Dr. med. D.___ in Behandlung und sei verzweifelt darüber, dass keine Besserung eingetreten sei. Nach einer ärztlichen Besprechung hätten sie sich daher dazu entschieden, für sie einen neuen Psychotherapeuten zu suchen (Urk. 6/21/8).

3.3    PD Dr. med. E.___ verfasste am 5. Mai 2011 in seiner Funktion als leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ einen Bericht über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 (Urk. 6/21/5). Als Diagnosen erwähnte er den Zustand nach einer im Jahr 1993 erlittenen Felsenbeinquerfraktur mit konsekutiver rechtsseitiger Ertaubung und einen chronischen Tinnitus rechts. Zur Anamnese hielt er im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin durch den kompletten Hörverlust rechtsseitig in ihrer Kommunikation deutlich eingeschränkt sei. Bezüglich der Hörgeräusche bestehe eine gewisse Kompensation. Sie berichte allerdings, dass das Ohrgeräusch in ruhiger Umgebung zeitweilig sehr störend sei. Die Beschwerdeführerin habe um Beratung bezüglich möglicher hörverbessernder Massnahmen ersucht.

    Bei der mikroskopischen Untersuchung der Ohren habe er beidseits ein reizloses und intaktes Trommelfell bei lufthaltiger Pauke festgestellt. Aus dem Tonaudiogramm seien die Surditas (Taubheit) auf der rechten Seite und eine Normakusis (ein normales Hörvermögen) linksseitig ersichtlich. Gemäss seiner Auffassung sei zunächst eine CROS-Versorgung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin werde sich entsprechend bei einem Akustiker beraten lassen. Als weitere Option sei die Versorgung mit einem knochenimplantierten Hörgerät auf der rechten Seite in Betracht zu ziehen (Urk. 6/21/5).

3.4    Dem Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zufolge wurde die Beschwerdeführerin am 14. August 2012 nach der Zuweisung durch Dr. B.___ in der Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht. Es wurde eine Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung diagnostiziert (Urk. 6/21/9).

    Die Beschwerdeführerin habe berichtet, schon seit Februar 2012 Schmerzen im Bereich des Rückens zu haben. Innerhalb der letzten acht Wochen seien diese Schmerzen stärker geworden. Sie seien vor allem beim Nach-vorne-Beugen und beim längeren Sitzen aufgetreten. Deswegen sei sie für ihre Arbeitstätigkeit im Verkauf in letzter Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ihr Hausarzt habe bereits eine analgetische Therapie eingeleitet und eine am 20. August 2012 beginnende Physiotherapie geplant. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, keinerlei sensible oder motorische Ausfälle zu haben. Die Schmerzen seien nur im Bereich des tiefen Rückens lokalisiert und würden nicht ins Gesäss oder in die Beine ausstrahlen.

    Zusätzlich wurde das Ergebnis einer am 29. Juni 2012 durchgeführten Magnet-resonanztomographie der Lendenwirbelsäule in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. Urk. 6/21/10). Dieses habe kleine mediane Diskushernien auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/1 gezeigt, die den Duralsack berühren, aber nicht signifikant imprimieren würden. Es sei keine Verlagerung einer Nervenwurzel nachweisbar und lediglich eine leichtgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule feststellbar (Urk. 6/21/11).

    Unter Berücksichtigung, dass die lumbalen Schmerzen ohne jegliche radikuläre Ausstrahlung seien, Kraft und Sensibilität erhalten seien und keine Anhaltspunkte für eine Spinalkompression oder Nervenwurzelkompression vorhanden seien, wurde das bereits eingeleitete Vorgehen mit Analgesie und physiotherapeutischer Übung des Rückens mit Haltungskorrektur als adäquate Therapie beurteilt. Es wurde um erneute Vorstellung in der Sprechstunde gebeten, sofern radikuläre Ausstrahlungen oder sensomotorische Defizite auftreten sollten. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht (Urk. 6/21/9).

3.5    In seinem ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2012 hielt med. pract. G.___, ein Mitarbeiter des behandelnden Hausarztes Dr. B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Taubheit des rechten Ohres (Status nach Pyramidenquerfraktur im Jahr 1993), rezidivierende depressive Störung, aktuell mitteschwere depressive Episode, und eine seit 20. Juni 2012 bestehende Lumbalgie (Urk. 6/21/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 1. Februar 2012 bis auf weiteres andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 6/21/2). Ferner stellte er einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur fest und erwähnte Taubheit, Schwindel und Stottern als chronische Beschwerden und Symptome. Bezüglich der seit vier Monaten bestehenden starken Lumbago sei trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie keine Besserung eingetreten (Urk. 6/21/2).

    Seinem Bericht legte er diejenigen der F.___ vom 20. August 2012 und des H.___ vom 29. August 2012 betreffend die am 29. Juni 2012 durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule bei (vgl. Urk. 6/21/3 und 6/21/9 ff.).

3.6    Aus dem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal am 14. August 2012 zur ambulanten Behandlung erschienen sei (Urk. 6/22/6). Es sei bei ihr damals ein Lumbago diagnostiziert worden. Darüber hinaus enthält der Bericht im Wesentlichen die identischen Beschreibungen der Anamnese und des Befundes wie der Bericht vom 20. August 2012 (Urk. 6/22/6). Die Prognose sei damals als prinzipiell günstig beurteilt worden (Urk. 6/22/7). Man habe der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie, physiotherapeutische Übungen sowie Haltungskorrekturen empfohlen und verordnet. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals nicht bescheinigt worden. Soweit bekannt, sei die Beschwerdeführerin im Verkauf tätig. Es bestehe eine Einschränkung bei Rumpfbewegungen, eine genaue Beurteilung, wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätigkeit als Verkäuferin jedoch als zumutbar. Es könne auch nicht beurteilt werden, wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/22/6 f.).

3.7    Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 zu Handen der IV-Stelle fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 in delegierter psychotherapeutischer Behandlung durch I.___ befinde. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.01). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression hätten sie nicht feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit dem Autounfall im Jahr 1993 an Tinnitus, häufigen Kopfschmerzen, starken Stimmungsschwankungen und Depressionen leide. Sie habe sich allseitig orientiert präsentiert und ihre Beschwerden glaubhaft beschrieben. Sie habe über zeitweise stark überhöhte Reizbarkeit, heftige Stimmungsschwankungen, depressive Stimmung und chronische Erschöpfung geklagt. Seit neun Jahren nehme sie Antidepressiva ein. Nach einer Umstellung auf Cymbalta habe sie sich psychisch stabilisiert, neige aber nach wie vor zu starken Stimmungsschwankungen. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 6/24/2).

3.8    Der Regionale Ärztliche Dienst gelangte – ohne eine Untersuchung der Beschwerdeführerin – am 8. Januar 2013 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. An Lumbago leide die Beschwerdeführerin erst seit Mitte Juni 2012, so dass das Kriterium der Dauer nicht erfüllt sei. Aus der rezidivierenden depressiven Störung, der Taubheit des rechten Ohres und dem Tinnitus rechts seien gemäss den vorliegenden Arztberichten keine Einschränkungen auf die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin ableitbar. Die von pract. med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Februar 2012 sei weder nachvollziehbar noch plausibel. Es könne darum auf die Berichte des Psychiaters und der F.___ abgestellt werden (Urk. 6/25/3).

4.

4.1    Es wird in keinem der vorhandenen fachärztlichen Berichte eine Arbeits-unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bescheinigt. Bezüglich der Depression hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ sogar ausdrücklich fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen war (Urk. 6/24/2).

4.2    Hinsichtlich der diagnostizierten Lumbalgie ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der F.___ vom 20. August 2012 zwar die ins Auge gefasste Behandlung, Analgesie und Psychotherapie, als adäquat erachtet, bezüglich deren Erfolges jedoch keine Prognose gestellt wird. Ebenso wenig wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt (Urk. 6/21/9). Dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht der F.___ vom 1. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit ihrer Untersuchung am 14. August 2012 verändert hat, da sie im betreffenden Institut seither nicht mehr weiter untersucht oder behandelt wurde und für die Berichterstattung keine Konsultation stattfand (Urk. 6/22/6). Dementsprechend werden in diesem zweiten Bericht auch keine konkreten Aussagen zur aktuellen Arbeitsfähigkeit gemacht. Es wird einzig bestätigt, dass damals keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Fragen der IV-Stelle zur bisherigen Tätigkeit, zu bestehenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeit sowie zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 6/22/2 Ziff. 1.7) werden zwar thematisiert. So wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin soweit bekannt im Verkauf tätig sei und eine Einschränkung bei Rumpfbewegungen bestehe. Eine genaue Beurteilung sei nicht möglich. Prinzipiell erscheine die Tätigkeit zumutbar. Wann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht beurteilt werden (vgl. Urk. 6/22/3 und 6/22/7). Damit werden die gestellten Fragen aber nur zum Teil beantwortet. Die gemachten Aussagen sind darüber hinaus auch viel zu vage und genügen zur Klärung der medizinischen Sachlage nicht. Insbesondere lässt sich aufgrund der gelieferten Angaben nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 unverändert an Rückenbeschwerden litt und diese ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Der medizinische Bericht von pract. med. G.___ vom 15. Oktober 2012, gemäss welchem sich die Lumbago trotz Cortisonspritzen und einer Physiotherapie nicht gebessert habe (Urk. 6/2172), spricht eher gegen eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Wie sich diese im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum, namentlich bis zum 13. Mai 2013, tatsächlich präsentierte und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen und ist daher weiter abzuklären.

4.3    Aufgrund des Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ vom 3. Februar 2000 steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit über wiederholt auftretenden Schwindel und eine Zunahme von temporalen Kopfschmerzen beklagte (Urk. 5/21/6). Beim Unterberger-Tretversuch erfolgte eine Rotation nach rechts (Urk. 5/21/6), womit auch ein objektiver Anhaltspunkt für eine vestibuläre Schädigung bestand. Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung wurden die Schwindelbeschwerden als periphere Dysfunktion bei Status nach Pyramidenquerfraktur gewertet. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte damals ebenfalls nicht (vgl. Urk. 5/21/6 f.), weshalb unklar ist, ob und in welchem Umfang diese damals beeinträchtigt war. Jedenfalls lässt sich das Bestehen einer Einschränkung nicht ohne weiteres ausschliessen.

    Zur Beseitigung des vestibulären Schwindels stand eine Vestibularisneurektomie zur Diskussion. Nach einem eingehenden ärztlichen Gespräch entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, mit diesem Eingriff zuzuwarten (Urk. 6/21/7). Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass ein solcher inzwischen erfolgreich durchgeführt worden ist.

    Es mag zutreffen, dass im Rahmen der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des A.___ und dementsprechend auch im dazu verfassten ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2011 Schwindelbeschwerden nicht thematisiert wurden (vgl. Urk. 6/21/5). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hierzu richtig bemerkt hat (Urk. 1 S. 4 f.), hatte seine Mandantin damals (lediglich) um Beratung bezüglich hörverbessernder Massnahmen ersucht (Urk. 6/21/5). Aus der fehlenden Erwähnung der Schwindelproblematik lässt sich – entgegen der offenbar vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 6/36/3) daher keineswegs folgern, es hätten keine entsprechenden Beschwerden mehr bestanden und die Arbeitsfähigkeit sei unbeeinträchtigt vorhanden gewesen (vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.).

    Während des mit einer Mitarbeiterin der IV-Stelle geführten Standortgespräches vom 18. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin auch zu ihrer medizinischen Situation befragt. Sie erklärte damals, dass sie an Gleichgewichtsproblemen und Schwindelanfällen leide. Zum Teil falle sie um, erwache dann wieder und wisse nicht, was passiert sei. Aus diesem Grund sei sie während des Tages nicht alleine. Ihre Cousine sei dann bei ihr. Sie könne es nicht verantworten, wenn ihr im Beisein der Kinder etwas passiere. Im rechten Arm habe sie zeitweise kein Gefühl und ihre Hand zittere andauernd. Durch das schlechte Hören leide sie unter Kopfschmerzen und der Alltag stresse sie. Aus diesem Grund sei sie auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe keine Freude mehr und zu nichts mehr Lust. Das Problem mit dem Gleichgewicht werde immer schlimmer (Urk. 6/14/3 f.). Mit diesen Schilderungen waren zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der Schwindelproblematik vorhanden.

    Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, dem ärztlichen Bericht von med. pract. G.___ vom 15. Oktober 2012, der einen protrahierenden Verlauf der im Jahr 1993 erlittenen Pyramidenquerfraktur feststellt und Taubheit, Schwindel und Stottern als chronische Beschwerden und Symptome erwähnt (Urk. 6/21/2), jegliche Plausibilität abzusprechen. Dies muss umso mehr gelten, als nebst der erwähnten (und auf die psychiatrische Diagnose beschränkten) Beurteilung durch Dr. C.___ keine weiteren fachärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Auch wenn man als Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.), erweist sich der Bericht von pract. med. G.___ zumindest als geeignet, um weitere otologische und neurootologische Abklärungen als geboten erscheinen zu lassen. Abhängig von deren Ergebnissen wird zu entscheiden sein, ob auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten neurologischen Untersuchungen (Urk. 1 S. 4 und 5) erforderlich sind.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne die notwendigen interdisziplinären Abklärungen hinsichtlich der Rücken- und der Schwindelbeschwerden entschieden werden kann. Da diese Beschwerden und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis anhin überhaupt nicht abgeklärt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.    

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke