Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00560 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist Y.___ Staatsangehörige und reiste am 9. April 2004 in die Schweiz ein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 wurde das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft bestätigt, jedoch X.___ aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Urk. 3/15, Urk. 10/2). Am 29. Juli 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Störungen zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit ungefähr 2005 an dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung zu leiden (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 10/4). Ausserdem klärte sie die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/5, Urk. 10/6, Urk. 10/7). Mit Vorbescheid vom 15. September 2011 stellte die IVStelle in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da die Arbeitsunfähigkeit ab September 2004 belegt sei, der Versicherungsfall nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2005 eingetreten sei und die Versicherte erst ab Januar 2009 Beiträge einbezahlt habe, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt seien (Urk. 10/9). Hiergegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2011 Einwand erheben (Urk. 10/16, Urk. 10/17). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 10/35, Urk. 10/36, Urk. 10/37) und gab beim Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 10/42). Dieses Gutachten wurde am 11. Januar 2013 erstattet (Urk. 10/45). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, gestützt auf das Gutachten vom 11. Januar 2013 sei davon auszugehen, dass bei der Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ein Gesundheitsschaden sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Diewald, mit Eingabe vom 14. Juni 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente auszurichten. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom behandelnden Fachpsychologen lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 8. Juli 2013 zum psychiatrischen Gutachten des Z.___ einreichen (Urk. 6, Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. August 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Sibylle Diewald als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11). Auf telefonische Aufforderung hin reichte Rechtsanwältin Diewald am 11. Juni 2014 ihre Honorarnote ein (Urk. 13, Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Y.___, dem Heimatstaat der Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. zum Flüchtlingsbegriff, der hier nicht erfüllt ist BGE 115 V 4). Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Rentenanspruch enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleitstet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 11. Januar 2013 geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im freien Arbeitsmarkt, aufgrund von psychischen Störungen aus (Urk. 10/45). Zu prüfen ist, ob der Versicherungsfall Rente eingetreten ist, bevor die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dabei ist unbestritten und aufgrund des IK-Auszugs (Urk. 10/4) erstellt, dass die Versicherte erstmals ab 2009 Versicherungsbeiträge leistete.
2.2
2.2.1 Die Versicherte wurde aufgrund von zwei Suizidversuchen in der Schweiz erstmals vom 8. Dezember 2004 bis zum 25. Februar 2005 stationär in der B.___ behandelt. Dabei wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, dazumal schwere Episode, mit psychotischen und zwanghaften Symptomen bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F33.3) gestellt (Urk. 10/37/11-12). Wegen einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit zunehmenden Ängsten kam es am 3. Februar 2006 zu einer zweiten Hospitalisation in der B.___, welche bis am 30. März 2006 andauerte. Wiederum wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, allerdings zu diesem Zeitpunkt mit mittelgradiger Episode und Suizidgedanken. Zudem wurde der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit ängstlich-vermeidenden und schizoiden Zügen nach anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie traumatisierenden Erfahrungen (ICD-10 F62.8) geäussert. Daneben wurde ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Sedativa, Neuroleptika) festgehalten (Urk. 10/37/5-6). Vom 16. November 2006 bis zum 24. Januar 2007 musste die Beschwerdeführerin ein drittes Mal in der B.___ hospitalisiert werden, wobei im Austrittsbericht die gleichen Diagnosen festgehalten wurden, wie anlässlich der zweiten Hospitalisation (Urk. 10/37/1-4). Anschliessend wurde sie vom 6. August 2007 bis zum 10. September 2008 teilstationär in der Tagesklinik des C.___ behandelt (Urk. 10/5/18-19). Nach dem Austritt aus der Tagesklinik begann die Versicherte am 24. April 2008 in der geschützten Werkstatt der Klinik D.___ in E.___ (Stiftung F.___) zu arbeiten (Urk. 10/7). Zum Zweck der Alkoholentwöhnung wurde die Versicherte vom 22. März bis 29. März 2010 in der Privatklinik D.___ stationär aufgenommen und anschliessend bis am 7. Juni 2010 in der Klinik G.___ hospitalisiert (Urk. 10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15). Die Versicherte arbeitete von März bis August 2012 mit einem Pensum von 10 bis 15 Stunden pro Woche als Putzfrau im freien Arbeitsmarkt (Urk. 3/10). Ihr wurde gemäss ihren Aussagen gegenüber den Z.___-Gutachtern nach sechs Monaten gekündigt, weil sich die Kunden beklagten, sie arbeite zu langsam (Urk. 10/45/17). Nun ist sie in der geschützten Arbeitsstelle im Werk- und Wohnheim H.___ in I.___ an vier Tagen pro Woche während je sieben Stunden tätig (Urk. 10/45/17, Urk. 3/16). Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2004 regelmässig ambulant durch den Psychiater Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Fachpsychologen lic. phil. A.___ engmaschig therapiert und medikamentös behandelt (Urk. 10/6).
2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil vom 25. Januar 2010 betreffend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz fest, gemäss den sie schon seit Jahren behandelnden Therapeuten benötige die Versicherte zusätzlich zu den Medikamenten eine engmaschige ambulante Betreuung mit entsprechender Tagesstruktur. Die Versicherte sei schon in Y.___ Anfang der 90er Jahre wegen Depressionen behandelt worden und es sei davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit ihrem Weggang aus Y.___ durch die traumatischen Erlebnisse der Zwangsprostitution und des Frauenhandels in K.___ noch weiter verschlechtert habe. Angesichts der weitgehenden chronischen Erkrankung der Versicherten dürfe bezweifelt werden, dass diese in der Lage wäre, in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Versicherte gehe zwar 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz nach, doch sie sehe sich nicht in der Lage, in der freien Marktwirtschaft einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Urk. 3/15).
2.2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ sowie der behandelnde Fachpsychologe lic. phil. A.___ führten am 29. August 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide seit Mitte September 2004 an psychischen Störungen und sei seit September 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter führten sie aus, die Symptomatik habe mittels der einjährigen tagesklinischen Behandlung im C.___, der Tätigkeit in der Werkstatt der Klinik D.___ und der medikamentösen Behandlung leicht stabilisiert werden können. Doch es bestehe immer noch eine schwere depressive Störung mit teilweise psychotischer Symptomatik und bisweilen auftretenden Suizidgedanken (Urk. 10/6/1, Urk. 10/6/4).
2.2.4 Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 11. Januar 2013 wurde festgehalten, die depressive Problematik bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon seit dem Tod der Mutter der Versicherten im Jahr 1991 und habe sich seither chronifiziert. Die aktuell zu vermutende Persönlichkeitsstörung bestehe sehr wahrscheinlich schon seit der Kindheit und Adolesenz. Der Versicherten sei es bereits in ihrer Heimat nie gelungen, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu behalten, so dass sicherlich schon vor ihrer Einreise in der Schweiz im Jahr 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 10/44). Im Schreiben vom 8. Juli 2013 führte der behandelnde Fachpsychologe lic. phil. A.___ zu diesem Gutachten aus, dass die Versicherte in Y.___ und K.___ ihren Lebensunterhalt selbst verdient habe und damals zweifellos arbeitsfähig gewesen sei. Auch wenn bereits psychische Beschwerden vorhanden gewesen seien, heisse das nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Die Behauptung im Gutachten, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden, entbehre jeglicher Grundlage (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin liess insbesondere vorbringen, weder die Arbeitsunfähigkeit noch deren Grad seien ab September 2004 schlüssig belegt. Das Vorliegen einer psychischen Störung und das Aufsuchen einer psychiatrischen Fachperson stellten für sich alleine noch keinen Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt einer Invalidität dar. Sie habe sich aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status auf den zweiten Arbeitsmarkt beschränken müssen (Urk. 1 S. 6).
2.4 Es fehlt an Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz im Frühjahr 2004, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob die Versicherte bereits damals arbeitsunfähig war. Die diesbezüglichen Annahmen im Z.___-Gutachten vermögen nicht hinreichend zu überzeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bereits im Heimatland Y.___ vorhandenen psychischen Störungen aufgrund der im Zusammenhang mit Zwangsprostitution und Frauenhandel stehenden Erlebnisse in K.___ kurz vor oder nach der Einreise in die Schweiz massgeblich verschlimmerten.
Aufgrund der Krankheitsgeschichte muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die psychischen Störungen der Versicherten, nämlich eine rezidivierende depressive Störung und wahrscheinlich eine Persönlichkeitsstörung, bereits im September 2004 in erheblicher und rentenrelevanten Weise vorhanden waren. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht der Eintritt des Gesundheitsschadens an sich, sondern dessen erwerbliche Auswirkungen massgebend sind. Der behandelnde Psychiater J.___ und der behandelnde Fachpsychologe A.___ erklärten jedoch ausdrücklich, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2004 und die Symptomatik habe anschliessend mit den Tagesstrukturen (Beginn am 6. August 2007 in der Tagesklinik des C.___) und Medikamenten leicht stabilisiert werden können (Urk. 10/6). Dies spricht dafür, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit ab 6. August 2007 jedenfalls nicht verschlechterten. Bereits im ersten Austrittsbericht der B.___ vom 10. März 2005 wurde eine schwere depressive Symptomatik (Diagnose einer schweren Depression; Grundstimmung der Hoffnungslosigkeit und Traurigkeit, gepaart mit einer in der Persönlichkeit veranlagten rigid-zwanghaften Haltung, ausgeprägte Angst, Affektspaltung und Affektabwehr, deutliche Konzentrationsstörung; vgl. Urk. 10/37/11-12) geschildert, welche darauf schliessen lässt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit vorhanden war. Im Übrigen trat die Versicherte nach dreimaliger psychiatrischer Hospitalisation in den Jahren 2004 bis 2007 (Urk. 10/37/1-4, Urk. 10/37/5-6, Urk. 10/37/11-12) lediglich im Jahr 2010 nochmals einen stationären Aufenthalt an, wobei dieser im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum stand und grösstenteils in der Klinik G.___ stattfand (Urk. 10/5/7-8, Urk. 10/5/13-15). Dies spricht gegen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands oder der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab dem Jahr 2008.
Es ist somit nach Lage der Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Beginn einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und zwar in jeder Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor dem Jahr 2009 auszugehen. Somit ist die massgebliche leistungsspezifische Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Versicherte die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG noch nicht erfüllt hatte, nämlich vor dem Jahr 2009, während die Versicherte erstmals 2009 Versicherungsbeiträge entrichtet hat.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Diewald, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 11. Juni 2014 machte sie einen Aufwand von 10.65 Stunden und Barauslagen von Fr. 271.-- geltend (Urk. 14). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘593.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 3 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Diewald, Stäfa, wird mit Fr. 2‘593.10 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Diewald
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef