Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00561




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 20. Juni 2011 zu 100 % als Hilfselektriker bei der Y.___ GmbH, als er am 5. August 2011 von einem circa 1,5 Meter hohen Rollgerüst auf den Hinterkopf und den Rücken stürzte (Urk. 10/8/1, Urk. 10/8/4-5, Urk. 10/14/101, Urk. 10/19/1-2). Am 26. März 2012 meldete er sich unter Hinweis auf diesen Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8). Daraufhin nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/21), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/14, Urk. 10/18), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/16) und holte beim Arbeitgeber Auskünfte ein (Urk. 10/19). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/22/3-4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 10/24). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2012 Einwand (Urk. 10/29). In der Folge nahm die IV-Stelle berufliche Unterlagen (Urk. 10/32, Urk. 10/33) sowie weitere Arztberichte (Urk. 10/35, Urk. 10/37, Urk. 10/39, Urk. 10/40) zu den Akten. Nachdem der RAD hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 10/43/2-4), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Mai 2013 ab (Urk. 10/44 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2013 erhob der Versicherte am 14. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Am 31. Juli 2013 reichten die Sozialen Dienste der Stadt Z.___ einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss den Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sei der Beschwerdeführer vom 5. August 2011 bis am 15. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 16. April 2012 bis am 30. Mai 2012 sei er zu 75 % arbeitsfähig gewesen. Seither sei er zu 100 % arbeitsfähig. Somit habe während keines vollen Jahres eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die psychische Situation des Beschwerdeführers sei von der Klinik A.___ abgeklärt worden. Gemäss deren psychiatrischem Bericht vom 10. April 2012 leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Störung sei vorliegend überwindbar. Nicht mehr zumutbar seien ihm einzig Arbeiten mit Absturzgefahr. Dies wegen des Schwindels. Gestützt auf Tabellenlöhne errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2012 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2012 seien nicht dokumentiert. Er leide noch heute an Drehschwindel, starken Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Neurosys, einer Depression sowie an starken Wirbelschmerzen. Die unfallfremden psychischen Beschwerden und Wirbelschmerzen habe die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Trotz intensiver Bemühungen habe er keine neue Arbeitsstelle gefunden (Urk. 1).


3.    

3.1    Nach dem Sturz vom anderthalb Meter hohen Gerüst rückwärts auf den Steinboden am 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer von der Sanität ins Spital B.___ gebracht. Dort wurden eine kleine intracerebrale Blutung frontal im Sinne einer Contrecoup-Blutung mit nicht dislozierter, occipitaler Schädelkalottenfraktur sowie eine asymptomatische Diskushernie L4/5 links diagnostiziert (Urk. 10/14/83).

3.2    Am 27. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Dabei waren laut Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, erhebliche Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie entlang der ischiocruralen Muskulatur beidseits provozierbar. Weiter gab Dr. C.___ an, Hinweise auf eine radikuläre Komponente bestünden nicht. Die ischiocruralen Beschwerden seien eher muskulär bedingt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich deutlich eingeschränkt gezeigt. Des Weiteren bestehe ein rezidivierender Drehschwindel bei einer Canalolithiasis sowie bei einer peripher-vestibulären Unterfunktion. Es sei ein aktives Therapieregime notwendig. Er werde den Beschwerdeführer für ein intensives Therapieprogramm in der Klinik A.___ anmelden. Zudem werde er weitere Abklärungen bezüglich der Wirbelsäule sowie des Schwindels in die Wege leiten. Aktuell sei der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig (Urk. 10/14/34-35).

3.3    Vom 16. Februar bis zum 11. April 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 10/18) ist zu entnehmen, dass der Neurostatus insgesamt regelrecht sei. Der Beschwerdeführer habe zwar über eine leichte Besserung des Schwindels berichtet, indes immer noch Drehschwindel bei Lagewechseln angegeben. An der Wirbelsäule bestünden ausschliesslich degenerative Veränderungen. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) ergeben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 10/18/67). Bei den physischen Leistungstests sei eine Selbstlimitierung aufgetreten, weshalb deren Resultate nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung als die bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigte erbracht werden könnte (Urk. 10/18/5). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Zusätzlich bestehe eine leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Unter Berücksichtigung nur der unfallkausalen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau ab 12. April 2012 ganztags zumutbar mit der Einschränkung, dass bei bestehendem Schwindel keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr ausgeübt werden könnten (Urk. 10/18/6). Beim Austrittsgespräch vom 11. April 2012 wurde eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Absturzgefährdung angegeben und eine entsprechende Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorgesehen (Urk. 10/18/29-30). Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, verwies auf den Bericht der Klinik A.___ (Urk. 10/21).

3.4    Gemäss dem Bericht des E.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 28. August 2012 ergaben sich klinisch-neurologisch keine Anhaltspunkte für eine Canalolithiasis. Der kurze lagerungsabhängige Schwindel bei Positionsänderungen in alle Richtungen entspreche am ehesten dem physiologischen vestibulo-okulären Reflex (VOR; Urk. 10/35/3). Wegen der möglichen zervikogenen Genese des Schwindels wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 rheumatologisch untersucht. Die Ärzte diagnostizierten ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechts bei mehrsegmentaler Dysfunktion der oberen Halswirbelsäule nach rechts. Indessen gaben sie an, mit Erfolg eine Mobilisation durchgeführt zu haben, nach welcher der Beschwerdeführer komplett beschwerdefrei gewesen und die Halswirbelsäule symmetrisch und uneingeschränkt beweglich gewesen sei (Urk. 10/39/6-7).

3.5    Der behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, gab an, der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 5. August 2011 an Schwindel, an einer Visusverschlechterung sowie an Vergesslichkeit und leichter Konzentrationsschwäche. Subjektiv sei auch das Gehör rechts etwas vermindert (Urk. 10/40).

3.6    Am 29. Juni 2013 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, dem Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis aus. Diesem ist zu entnehmen, dass das Achsenorgan des Beschwerdeführers vermindert belastbar sei. Für Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von schweren Lasten sowie für wirbelsäulenbelastende oder in Zwangshaltung auszuführende Tätigkeiten, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei er nicht geeignet. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei er indes aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/2).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich auf die RAD-Stellungnahmen vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/22/3-4), vom 1. Dezember 2012 (Urk. 10/43/2-3) und vom 9. April 2013 (Urk. 10/43/4), welche wiederum insbesondere auf der Beurteilung durch die Klinik A.___ basieren. In Übereinstimmung mit den Angaben im Austrittsgespräch vom 11. April 2012 (Urk. 10/18/29-30) ging die Beschwerdegegnerin zuletzt von der Zumutbarkeit einer 100%igen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Absturzgefährdung aus (vgl. Urk. 9 S. 2).

4.2    Anlässlich seines Aufenthalts in der Klinik A.___ vom 16. Februar bis am 11. April 2012 wurde der Beschwerdeführer neurologisch, orthopädisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 10/18/5-24). Im gesamten Verlauf im Vordergrund standen die insbesondere am Rücken auftretenden Schmerzen sowie der rezidivierende Drehschwindel. Diese Probleme fanden im kreisärztlichen Bericht vom 27. Januar 2012 Erwähnung (Urk. 10/14/32). Es wurden ein rezidivierender Drehschwindel sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 10/14/34). Ebenso standen zur Zeit der Untersuchungen vom 8. Dezember 2011 und vom 15. Mai 2012 im E.___ Schwindel und Rückenschmerzen im Vordergrund (Urk. 10/18/73-74, Urk. 10/35/4).

    Der Schwindel wurde unter anderem von der auf Schwindel und Gleichgewichtsstörungen spezialisierten Abteilung des E.___ abgeklärt (vgl. vorstehende E. 3.4). Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich um einen maximal wenige Sekunden andauernden Drehschwindel bei Lagewechseln handelt (Urk. 10/14/32, Urk. 10/18/6, Urk. 10/35/2, Urk. 10/35/3). Nach den Angaben des Beschwerdeführers tritt dieser Schwindel mindestens fünfmal täglich auf (Urk. 10/35/4). Angesichts dieses regelmässig, aber jeweils kurz auftretenden Schwindels ist es nachvollziehbar, dass Tätigkeiten an absturzgefährdenden Stellen als nicht mehr zumutbar erachtet wurden. Indes ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung auch bei anderen Tätigkeiten.

4.3    Die geklagten Rückenschmerzen sind degenerativer sowie muskulärer Natur (Urk. 10/14/35, Urk. 10/18/6-7, Urk. 10/18/21). Im orthopädischen Konsilium der Klinik A.___ wurden nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers (10/18/21), sondern auch die klinischen (Urk. 10/18/22-23) sowie die aus den bildgebenden Verfahren ersichtlichen (Urk. 10/18/22) Befunde berücksichtigt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Wirbelsäule sei nicht untersucht worden (Urk. 1 S. 2), ist daher nicht zu folgen. Die Ärzte der Klinik A.___ hielten in ihrer Schlussfolgerung ausdrücklich fest, aufgrund der degenerativen Beschwerden sollten keine Lasten über 25 Kilogramm gehoben werden (Urk. 10/18/23). Somit nahmen sie auch zu den nicht unfallbedingten Beschwerden Stellung. Die orthopädische Beurteilung, wonach keine schweren Lasten gehoben werden können, leichte und mittelschwere Tätigkeiten indes uneingeschränkt zumutbar sind, ist bei den erhobenen Befunden multisegmentaler Osteochondrosen (Urk. 10/18/21-22) nachvollziehbar.

    Dr. G.___ riet zwar zusätzlich von weiteren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten sowie vom Verharren in Zwangshaltungen ab, hielt jedoch eine körperlich leichte, die Wirbelsäule nicht belastende Tätigkeit ebenfalls zu 100 % für zumutbar (vgl. vorstehende E. 3.6).

4.4    Im psychiatrischen Bericht der Klinik A.___ vom 10. April 2012 wurde festgehalten, die anhaltenden Schmerzen hätten ihren Ausgangspunkt in den beim Sturz vom 5. August 2011 erlittenen Verletzungen. Inadäquate Copingstrategien im Umgang mit den Schmerzen, beispielsweise Bewegungsvermeidung, spielten jedoch eine essentielle Rolle für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen (Urk. 10/18/15). Dass diese psychische Komponente die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und erheblich beeinträchtigen würde, ist den Akten nicht zu entnehmen (Urk. 10/18/7, Urk. 10/18/15). Indes hat die psychische Störung aus medizinischer Sicht eine leichte Leistungsminderung zur Folge (Urk. 10/18/6). Dipl. Psych. H.___, Klinische Psychologin, und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die den psychiatrischen Bericht verfasst hatten, nahmen auch am Austrittsgespräch vom 11. April 2012 teil (Urk. 10/18/29). Anlässlich des Austrittsgesprächs wurde besprochen, der Beschwerdeführer solle sich für eine vollschichtige Tätigkeit bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (Urk. 10/18/29-30). Demnach ist davon auszugehen, dass die vollschichtige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht von Vornherein als aussichtslos erachtet wurde. Bei der nur geringen Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht ist es ausreichend, ihr mittels eines Leidensabzugs Rechnung zu tragen.

    Nebst dem interdisziplinären Behandlungsprogramm in der Klinik A.___ begab sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung. Hinweise auf eine Depression, wie er sie geltend machte (Urk. 1 S. 2), sind keine zu finden. So befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ in ausgeglichener Grundstimmung (Urk. 10/18/14). Insgesamt sind damit keine über die leichte Leistungsminderung hinausgehende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgewiesen. Da kein einziger Arzt eine solche angibt, waren diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen angezeigt.

4.5    Ähnlich verhält es sich mit den in der Beschwerde angeführten Schlafstörungen (Urk. 1 S. 2). Solche sind nicht dokumentiert. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2012 noch angegeben, der Schlaf sei soweit gut (Urk. 10/14/32). Weitere Abklärungen drängten sich bei dieser Aktenlage nicht auf.

4.6    Des Weiteren machte der Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen geltend (Urk. 1 S. 2). Unter anderem wegen dieser habe er seine Stelle als Hilfselektriker verloren (Urk. 1 S. 3).

    In der neuropsychologischen Untersuchung ergab sich eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8; Urk. 10/13/3). Die geringfügigen kognitiven Beeinträchtigungen lagen im Bereich der Exekutivfunktionen und der verbalen Merkfähigkeit vor. In den übrigen untersuchten Bereichen der Aufmerksamkeitsfunktionen und der visuokonstruktiven Fähigkeiten erbrachte der Beschwerdeführer hingegen normgerechte beziehungsweise knapp normgerechte Leistungen. Die beurteilenden Ärzte gelangten zum Schluss, dass die Funktionsfähigkeit unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein kognitiver Sicht nicht eingeschränkt sei. Eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit zeige sich nur unter starker Belastung und bei Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen (Urk. 10/18/19).

    Bei Hilfsarbeiten, welche keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, liegen somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkungen vor. In Übereinstimmung damit zeigten sich Konzentration und Merkfähigkeit kursorisch geprüft auch bei der Aufnahme des psychopathologischen Befundes unauffällig (Urk. 10/18/14).

4.7    Ferner führte der Beschwerdeführer an, er habe trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden (1 S. 3). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 unter Verweis auf AHI 1998 S. 291). Dabei führt rechtsprechungsgemäss selbst der allfällige Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteile des Bundesgerichts I 680/00 und I 714/00 vom 21. Dezember 2001, E. 4 am Ende; U 425/00 vom 29. Januar 2003, E. 4.4; I 819/04 vom 27. Mai 2005, E. 2.1). Dass der Beschwerdeführer effektiv keine Stelle gefunden hat, ist daher unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entscheidend.

4.8    Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer beim Austritt aus der Klinik A.___ am 11. April 2012 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne das Heben von schweren Lasten und ohne Absturzgefährdung wieder vollschichtig arbeitsfähig war. Dabei bestand aus psychiatrischer Sicht eine leichte Leistungsminderung. Ob diese auch aus juristischer Sicht zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da auch bei ihrer Berücksichtigung kein Rentenanspruch resultiert (vgl. nachstehende E. 5).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort davon aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfselektriker auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer wegen der Absturzgefahr nicht mehr zumutbar (Urk. 9 S. 2). Dies ist nachvollziehbar, denn diese Tätigkeit beinhaltete auch das Arbeiten auf Rollgerüsten (vgl. den in der Unfallmeldung vom 9. September 2011 geschilderten Unfallhergang, Urk. 10/14/101). Infolgedessen ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.

5.2    Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bemass (vgl. Urk. 9 S. 2), ist angesichts der häufig wechselnden Arbeitgeber in der Vergangenheit (vgl. den IK-Auszug, Urk. 10/16) nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Gesundheitsschadens laut den Angaben des Arbeitgebers nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge Ablaufs des Einsatzes erfolgte (Urk. 10/19/1). Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 ab. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der im Baugewerbe (Ziffern 41-43) tätigen Männer betrug Fr. 5‘310.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 im Baugewerbe betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Baugewerbe/Bau; 2010: 100; 2012: 101.7). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 67‘233.-- (Fr. 5‘310.-- x 12 : 40 x 41,5 : 100 x 101.7).

5.3    Noch zumutbar sind dem Beschwerdeführer Hilfstätigkeiten in diversen Branchen. In einer solchen könnte er monatlich Fr. 4‘901.-- verdienen (TA 1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2014, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2012: 101.7) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘353.81 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7).

5.4    Wegen der leichten Leistungsminderung infolge psychischer Störung mit Krankheitswert rechtfertigt es sich von diesem Einkommen einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen. Invaliditätsfremde Gründe wie Alter und Nationalität rechtfertigen indessen keinen Abzug, da diese Kriterien auch beim auf derselben Tabelle basierenden Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen waren und insofern bereits eine Parallelisierung stattgefunden hat. Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers, der die Beurteilung der Suva nicht in Zweifel zog (Urk. 10/19/7), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall körperlich sehr schwere Arbeit leistete. Auf der anderen Seite besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten, sodass dadurch kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011, E. 4.3.2). Somit resultiert bei einem Abzug von 10 % wegen der psychischen Beeinträchtigung ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘118.-- (0,9 x Fr. 62‘353.81).

    Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 11‘115.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 17 % (Fr. 11‘115. x 100 : Fr. 67‘233.--). Infolgedessen besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer