Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00562 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Beschluss vom 23. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ursprünglich aus der Z.___, arbeitete unter anderem von 1998 bis 2004 sowie im Jahr 2006 als Staplerfahrer für die A.___ und von Februar bis August 2010 temporär als Betriebsmitarbeiter für die B.___ (Urk. 11/8, Urk. 11/9, Urk. 11/1112). Am 10. Juni 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/8-9, Urk. 11/11-12, Urk. 11/26) und medizinischer (Urk. 11/1, Urk. 11/10, Urk. 11/17-18, Urk. 11/29-30) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 11/34). Dagegen liess der Versicherte am 11. Februar (richtig: März) 2013 durch C.___, Sozialarbeiterin FH, von der D.___ Einwand erheben (die Eingabe wurde von X.___ mitunterzeichnet, Urk. 11/38). Die IV-Stelle forderte diesen am 14. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzureichen (Urk. 11/40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-49) die je vom 5. November 2012 datierenden Berichte von Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 11/42/1-4) und des E.___ zum MRI (Magnetic Resonance Imaging) der Lendenwirbelsäule (LWS)/des Iliosakralgelenks (ISG) vom 29. Oktober 2012 (Urk. 11/42/5) auflegte. Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2013 (Urk. 11/44/2) ein.
Hernach verfügte sie am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/45 = Urk. 2). Aufgrund des daraufhin von Dr. Y.___ eingereichten Schreibens vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vom 28. Dezember 2012, Urk. 11/46/2-3) zog die IV-Stelle die RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/48) bei und teilte X.___ gleichentags mittels eingeschriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) festhalte. Sie wies den Versicherten auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Mai 2013 (Urk. 2) innert laufender Frist hin (Urk. 11/47).
1.2 Mit einer vom 14. Juni 2013 datierten und der Post am gleichen Tag übergebenen Eingabe erhob Dr. Y.___ beim hiesigen Gericht „Einsprache“ (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2). Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin wurde mit Gerichtsverfügung vom 18. Juni 2013 eine Nachfrist zur Einreichung des Rechtsbegehrens, einer Vertretungsvollmacht und des angefochtenen Entscheids angesetzt. Diesen Auflagen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Juni 2013 nach (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 8) zog das Gericht die IV-Akten (Urk. 11/1-49) bei.
Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2013 Frist an, um zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Eingabe vom 14. Juni 2013, Urk. 1) Stellung zu nehmen (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe von Dr. Y.___ vom 16. September 2013 (Urk. 14) vernehmen.
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden, wobei diese im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle einzureichen ist (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes vom 6. Oktober 2000 (ATSG), Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). In Nachachtung des allgemeinen verfahrensrechtlichen Prinzips der Weiterleitungspflicht überweist eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG); mit der Einreichung bei der unzuständigen Behörde wird die Frist gewahrt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 26 zu Art. 58 ATSG).
2.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Einhaltung von Formvorschriften praxisgemäss zwar nicht nach strengen Massstäben zu beurteilen ist, dass aber dennoch vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden muss. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, das heisst, sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Andererseits ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist (BGE 116 V 353 E. 2b; BGE 134 V 162 E. 2, E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008, E. 1.1; Kieser, a.a.O., N 43 und N 52 zu Art. 61 ATSG, Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 13 zu § 18).
3. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. Mai 2013. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfügung erst später (per A-Post) versandt wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde wurde erst am 14. Juni 2013 und damit offensichtlich erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben. Gemäss Gerichtsverfügung vom 11. September 2013 hatte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, wann er die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) in Empfang genommen hat und dem Gericht das Couvert des angefochtenen Entscheids einzureichen (Urk. 12). In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 führt Dr. Y.___ aus, dass der Verzug der „Einsprache“ um wenige Tage „rein aus den Missverständnissen“ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass ihr Schreiben vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) bereits eine korrekte „Einsprache“ gegen die Verfügung sei. Da er die Sachlage nicht habe beurteilen können (mangelnde Sprach- und Sachkenntnisse) und sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, sei es zu einem Missverständnis gekommen (Urk. 14). Sie machte keine Angaben dazu, wann der Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) erhalten hat. Das Couvert zur Verfügung wurde nicht eingereicht. Indes hält Dr. Y.___ explizit fest, dass die Beschwerdeerhebung um einige Tage verspätet erfolgt sei. Wie mit Verfügung vom 11. September 2013 (Urk. 12) angedroht, ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) nach dem üblichen postalischen Verlauf spätestens am 9. Mai 2013 in Empfang genommen haben muss. Die Beschwerdeerhebung mit Eingabe beim hiesigen Gericht vom 14. Juni 2013, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde (Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag), erfolgte somit nicht rechtzeitig, womit auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46 = Urk. 3) bei der Beschwerdegegnerin einen klaren Beschwerdewillen bekundete. Bejahendenfalls wäre damit unter Wahrung der Frist eine Beschwerde hängig gemacht worden, zu deren Weiterleitung die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre.
4.
4.1 Das fragliche Schreiben vom 21. Mai 2013 wurde auf dem Briefpapier von Dr. Y.___ verfasst und nur von dieser unterzeichnet. Es wurde an die Beschwerdegegnerin adressiert. Der Inhalt des Schreibens lautet wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren
In der Begründung der Ablehnung des IV-Antrages sind lediglich die Diagnosen degenerative Veränderung der LWS (Lumbovertebralsyndrom, Hüftschmerzen) aufgeführt. Herr X.___ leidet jedoch an einer axialen Spondylarthritis. Dies ist eine dauerhafte Erkrankung und bedingt eine Invalidität. Diese Erkrankung bedingt eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auf Grund der nächtlichen Schmerzen, Morgensteifheit und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Therapeutische Versuche mit Biologicals haben bisher lediglich eine Beschwerdelinderung um 20 % erbracht. Inwieweit die gerade erfolgte Therapieumstellung eine Verbesserung bringt, bleibt in den nächsten 3 Monaten abzuwarten. Die wissenschaftlichen Zahlen ergeben jedoch nur eine begrenzte Effektivität bei notwendigem Wechsel des Biologicals.
In dem Zeitrahmen meiner Betreuung (seit Sept. 2012) bestand keine Arbeitsfähigkeit.
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung“
4.2 Die nach Erlass des Vorbescheides vom 15. Februar 2013 eingereichte Eingabe vom 11. Februar (richtig: März) 2013 wurde demgegenüber noch durch eine bei der D.___ beschäftigte Sozialarbeiterin verfasst. Er wurde vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet und trägt die Überschrift: „Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Februar 2013“. Darin wurde insbesondere erklärt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 15. Februar 2013 nicht einverstanden sei und um eine Neubeurteilung aufgrund der Begründung im Einwand ersuche (Urk. 11/38). Die Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) wird demgegenüber weder ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet noch geht daraus in irgendeiner Weise hervor, dass Dr. Y.___ in Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhebt. Anders als im Einwand vom 11. März 2013 (Urk. 11/38) wird in der Eingabe vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) nirgends ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) wird nicht explizit genannt. Der besagten Eingabe vom 21. Mai 2013 lässt sich einzig entnehmen, dass Dr. Y.___ die Auffassung vertritt, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der axialen Spondylarthritis, welche im ablehnenden Entscheid betreffend IV-Leistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, eine Invalidität. Es wird jedoch kein darüber hinaus gehender Wille des Beschwerdeführers erkenntlich, die mit Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2013 entstandene und ihn betreffende Rechtslage zu ändern. Überhaupt finden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer an der Eingabe vom 21. Mai 2013 selber mitgewirkt hätte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Einwand gegen den Vorbescheid nicht durch Dr. Y.___, sondern durch die Sozialarbeiterin der D.___ hatte verfassen lassen. Dass Dr. Y.___ nunmehr als Vertreterin des Beschwerdeführers agiert und in seinem Namen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) erhebt, war weder aufgrund des Wortlautes der Eingabe vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) ersichtlich noch aufgrund der bisherigen Akten anzunehmen. Dr. Y.___ war der Beschwerdegegnerin nämlich als behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers bekannt (Urk. 11/29 [Arztbericht von Dr. Y.___ vom 21. November 2012], Urk. 11/38/2). Bereits im Arztbericht vom 21. November 2012 stellte Dr. Y.___ unter anderem die Diagnose axiale Spondylarthritis, wobei sie auf den MRI-Befund vom 29. Oktober 2012 verwies (Urk. 11/29/6). Sie attestierte dem Beschwerdeführer schon damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für seine Tätigkeit als Staplerfahrer und empfahl eine Biologicals-Therapie (Urk. 11/29/7). Am 14. März 2013 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu auf, seine im Einwand vom 11. März 2013 aufgestellte Behauptung, wonach ein zweiter Arzt – neben Dr. Y.___ – die Diagnose Morbus Bechterew gestellt hat, anhand medizinischer Berichte zu belegen (Urk. 11/41). Daraufhin wurden die Berichte von Dr. Y.___ und des E.___ vom 5. November 2012 (Urk. 11/42/1-4, Urk. 11/42/5) zu den Akten gereicht. In der Eingabe vom 21. Mai 2013 berichtete Dr. Y.___ unter anderem über die Erkenntnisse der im Arztbericht vom 21. November 2012 empfohlenen Therapie. Sie legte den Arztbericht des Rheumatologen Dr. F.___ vom 28. Dezember 2012 (Urk. 11/46/2-3) bei, worin dieser – wie Dr. Y.___ – die Diagnose axiale Spondylarthritis gestellt hatte.
Laut Aktenverzeichnis zu den IV-Akten (Urk. 11/1-49) erfasste die Beschwerdegegnerin die ihr am 24. Mai 2013 zugegangene Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 samt beigelegtem Bericht von Dr. F.___ (Urk. 11/46) unter dem Kurztext „Korrespondenz IV / Rückmeldung Dr. Y.___, 21.5.2013“ und legte die genannten Dokumente am 29. Mai 2013 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vor, welche dafür hielt, dass dadurch keine neuen medizinischen Erkenntnisse erbracht würden (Urk. 11/48). Tatsächlich sprechen nach dem Gesagten die gesamten Umstände dafür, dass es sich bei der Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 um eine weitere ärztliche Stellungnahme – und nicht um eine Beschwerde – handelt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 an den Beschwerdeführer hielt die Beschwerdegegnerin folgerichtig fest, dass sie aufgrund des Schreibens von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 ihre Verfügung vom 2. Mai 2013 überprüft habe, und zum Schluss gekommen sei, diese sei zu Recht erlassen worden. Sie stellte dem Beschwerdeführer das Schreiben von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 zu und wies ihn auf die Möglichkeit der Beschwerde vor dem hiesigen Gericht innert laufender Frist hin (Urk. 11/47). Aufgrund dieses Schreibens wäre für den Beschwerdeführer (und auch Dr. Y.___) erkennbar gewesen, dass diese die Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 nicht als Beschwerde betrachtet hatte. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/47) wäre es dem Beschwerdeführer oder Dr. Y.___ ohne weiteres möglich gewesen, beim hiesigen Gericht noch innert Frist Beschwerde zu erheben oder die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 als Beschwerde ans Gericht weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer reagierte indes nicht innert Beschwerdefrist, sondern erst mit der durch Dr. Y.___ verfassten „Einsprache“ vom 14. Juni 2013 (Urk. 1). Demnach ist die Beschwerde nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, erhoben worden. Das nachträgliche Vorbringen von Dr. Y.___ vom 16. September 2013, sie habe den Beschwerdeführer, welcher die Sachlage nicht habe beurteilen können, nicht richtig informiert (Urk. 14), ändert daran nichts und könnte ebenso wenig als Grund für eine Fristwiederherstellung angesehen werden, denn eine Partei muss auch für ein Verschulden ihrer Vertretung am Fristversäumnis einstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 8 zu Art. 41 ATSG). Weitere Umstände, die zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (Art. 41 ATSG), sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.
4.3 Zu berücksichtigen bleibt schliesslich die seit 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach Gerichtskosten von bis zu Fr. 1'000.-- auferlegt werden können (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vor diesem Hintergrund erscheint es umso wichtiger, dass die Beschwerdegegnerin ein Schreiben, das keinen erkennbaren Beschwerdewillen erkennen liess, nicht unbesehen und ungefragt an das Gericht weiterleitete (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00253 vom 29. September 2008, E. 4.3 a.E.).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Eingabe von Dr. Y.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 11/46) kein Beschwerdewille des Beschwerdeführers zu entnehmen war. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, diese Eingabe ans Gericht weiterzuleiten. Nach Prüfung der Eingabe vom 21. Mai 2013 machte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 noch einmal auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 2) und die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (Urk. 11/47). Innert Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer indes keine Beschwerde. Dr. Y.___ reichte dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 14. Juni 2013 eine Kopie der Eingabe vom 21. Mai 2013 ein (Urk. 1 und 3). Auch wenn der Eingabe vom 14. Juni 2013 (Urk. 1) nunmehr ein Beschwerdewille des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, erfolgte die Beschwerdeerhebung offensichtlich verspätet. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher