Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00563 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1984 geborene X.___ meldete sich am 28. Januar 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 8. Februar 2010, Urk. 7/9) und holte einen Arztbericht der Z.___ (Bericht vom 21. Juni 2010, Urk. 7/13) ein. Am 30. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der im Vordergrund stehenden Suchtproblematik zurzeit keine berufliche Massnahmen möglich seien (Urk. 7/14). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 11. Mai 2011 in Zusammenarbeit mit lic. phil. B.___ erstattete (Urk. 7/21). Nach Eingang des Gutachtens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. Juli 2011 mit, dass sie ihn im Sinne von Arbeitsvermittlung bei der Stellensuche berate und unterstütze (Urk. 7/24). In der Folge unterstützte die IV-Stelle den Versicherten bei der Stellensuche. Am 7. März 2012 sprach sie ihm die Kosten für einen Arbeitsversuch mit Jobcoaching gut (Urk. 7/41), welchen der Versicherte vom 2. April bis 28. September 2012 bei der C.___ absolvierte (vgl. Verlaufsbericht, Urk. 7/61/8). Hierfür richtete ihm die IV-Stelle Taggelder aus (Verfügungen vom 27. April 2012, Urk. 7/51, vom 11. Mai 2012, Urk. 7/55, und vom 6. Juli 2012, Urk. 7/59). Am 10. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei, und schloss diese ab (Urk. 7/60). In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei med. pract. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 19. November 2012, Urk. 7/66) ein und stellte mit Vorbescheid vom 6. März 2013 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/76). Nachdem der Versicherte am 11. März 2013 (Urk. 7/79) bzw. 22. und 28. März 2013 (Urk. 7/83 und Urk. 7/85) Einwand erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2013 durch lic. iur. Y.___ von der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Beschwerde (Urk. 1) und beantragte:
„1. Es seien die vollständigen IV-Akten der Beschwerdegegnerin einzuverlangen.
2. Es sei die Verfügung vom 29. Mai 2013 aufzuheben.
3. Es sei ein neues psychiatrisch-arbeitsmedizinisches Gutachten zu veranlassen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente zuzusprechen.
6. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer weitere Integrationsmass nahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (sozialberufliche Rehabilitation in einer geschützten Werkstätte für Suchtgefährdete) oder berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung/Berufsberatung/Ar beitsversuch/Umschulung) zuzusprechen.
7. Es sei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.
8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt daraufhin mit Replik vom 5. September 2013 (Urk. 12) an seinen Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik verzichtete (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2013 mitgeteilt (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess am 12. Dezember 2014 einen Bericht vom 20. November 2014 von lic. phil. E.___, Psychotherapeut, von der F.___ an G.___ vom Sozialzentrum H.___ einreichen (Urk. 17 und Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Ur. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Alkoholismus wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass der Sucht eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Sucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 21. Juni 2010 eine akute, polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1), Differentialdiagnose cannabis-induzierte Psychose (ICD-10 F12.50). Der Beschwerdeführer sei während der letzten Hospitalisation vom 11. Januar bis 5. März 2010 für die Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ob der Beschwerdeführer zwischen dem ersten Aufenthalt bei ihnen im Jahr 2007 und jetzt jederzeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, müsse angezweifelt werden, könne jedoch nicht sicher beantwortet werden. Grund für die letzte Hospitalisation in ihrer Klinik sei eine mutmasslich Cannabis-induzierte psychotische Episode gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer in der neuropsychologischen Testung eine verminderte Handlungskontrolle und in der Arbeitstherapie eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit gezeigt. Es müsse zunächst eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufes abgewartet werden, bevor über eine zukünftige Tätigkeit entschieden werden könne. Voraussetzung für ein zukünftige Tätigkeit seien insbesondere Suchtmittelabstinenz, ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Medikamenteneinnahme und Etablierung einer geregelten Tagesstruktur (Urk. 7/13).
2.2 Dr. A.___ und lic. phil. B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2011 als vorläufige Diagnosen (Urk. 7/21/9):
- Status nach abnormer Trauerreaktion gemäss ICD-10 als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
- akzentuierte Persönlichkeit gemäss ICD-10 F73.1 mit narzisstischen, dissozialen und abhängigen Zügen und Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Cannabis, gegenwärtig abstinent nach dem Aufenthalt im Vollzugszentrum K.___ gemäss ICD-10 F10.20 und F12.20
Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und abhängigen Zügen. Sie neigten dazu, die negative Entwicklung in den letzten Jahren als Manifestation einer späten Adoleszenten- oder Entwicklungskrise des vulnerablen jungen Beschwerdeführers im Rahmen einer persistierenden Trauerreaktion zu interpretieren. Mit Sicherheit sei die soziale Entwicklung verzögert. Ob allenfalls eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.2 vorliege, werde der weitere Verlauf zeigen müssen. Einiges aus der Anamnese und ihren Befunden weise in diese Richtung. Aufgrund ihrer Untersuchung erscheine ihnen ein psychotisches Geschehen weniger wahrscheinlich. Der massive Missbrauch von Alkohol und Cannabis erschwere die Beurteilung des Zustandsbildes. Aktuell solle der Beschwerdeführer nach dem Gefängnisaufenthalt keine Suchtmittel konsumieren. Die Situation erscheine auch keineswegs stabil (Urk. 7/21/9).
Als Lastwagenfahrer und Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die entsprechenden Führerscheine seien ihm entzogen worden. Zudem erscheine seine aktuelle Situation zu wenig stabil für die Wiedererteilung der Führerscheine. In einer angepassten Tätigkeit unter strenger Führung und gleichzeitiger therapeutischer Begleitung und Kontrolle der Alkohol- und Cannabisabstinenz wäre der Beschwerdeführer über eine stufenweise Einführung bald zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könnte die Arbeitsfähigkeit durch eine kontinuierliche psychiatrische Begleitung und Suchtbehandlung verbessert werden. Ihres Erachtens seien aktuell berufliche Massnahmen, namentlich eine konsequente Führung des Beschwerdeführers in einem strukturierten Reintegrationsprogramm angezeigt. Dadurch könnte eine weitere schlechte Entwicklung verhindert werden, und es wäre zudem eine diagnostische Klärung möglich (Urk. 7/21/10). Sie teilten die Meinung der Ärzte der Z.___, dass die letztjährige schizophreniforme Reaktion mit grosser Wahrscheinlichkeit die Folge des Suchtmittelkonsums gewesen sei (Urk. 7/21/10-11).
2.3 Am 22. Juni 2011 nahm Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung, wobei er zum Schluss kam, dass dieses den Anforderungen an beweistaugliche Gutachten genüge. Zusammenfassend handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht (aufgrund der im Gutachten dargelegten objektiven Befunde) diagnostisch um eine Anpassungsstörung sowie eine Suchterkrankung, welche keine relevante, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung wäre dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur Überwindung der ihm subjektiv verbleibenden Defizite zumutbar. Aufgrund der zusätzlich vorliegenden akzentuierten Persönlichkeit ergäben sich jedoch Einschränkungen von Ressourcen und Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Frühintervention seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt aussichtsreich und im Sinne einer Prophylaxe erfolgversprechend (Urk. 7/74/5).
2.4 Gestützt auf diese Stellungnahme gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und übernahm die Kosten des von ihm vom 2. April bis 28. September 2012 bei der C.___ absolvierten Arbeitsversuches (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Laut den Angaben der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 10. September 2012 (Fortsetzung [Urk. 7/61]; vgl. auch Urk. 7/43 und Urk. 7/57) war Ziel des Arbeitsversuches unter anderem die Steigerung von Leistung und Anwesenheit. Dieses Ziel habe nicht erreicht werden können, da der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % an seine Belastungsgrenzen gestossen sei. Der Beschwerdeführer habe eine deutliche Verschlechterung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes im letzten Jahr beschrieben. Während des Arbeitsversuches sei ihm deswegen auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die schrittweise Steigerung des Pensums sei dadurch verhindert worden. Eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erscheine zum jetzigen Zeitpunkt als unrealistisch. Die künftige Arbeitsfähigkeit sei unklar, ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik stehe möglicherweise bevor (Urk. 7/61/1-2).
2.5 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Arztzeugnis vom 5. Juni 2012 fest, er bestätige, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Stande sei, mehr als 50 % zu arbeiten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei somit kontraproduktiv und würde den Gesundheitszustand mit Sicherheit verschlechtern und sogar einen Klinikaufenthalt provozieren (Urk. 7/82/10). Im ärztlichen Zeugnis vom 16. November 2012 führte er an, der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2010 krankheitsbedingt durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig. Arbeitsversuche hätten jeweils nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis mindestens Ende 2012 zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 7/82/9).
2.6 Med. pract. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 19. November 2012 und führte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven sowie anankastischen Zügen
- somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (GIT, ICD-10 F45.32).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
- Cannabisabhängigkeitsstörung mit täglichem Gebrauch (ICD-10 F12.24)
- Alkoholabhängigkeitsstörung mit episodischem bis ständigem Gebrauch (ICD-10 F10.26/24)
Dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der letzten Kontrolle am 1. Oktober 2012 weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich gewesen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liesse sich durch medizinische Massnahmen vermindern. Notwendig seien dabei ein strukturiertes, supportives, aber klar geregeltes Milieu sowie Psychotherapie und Medikation. Es müsse ein längerer cannabisabstinenter Zeitraum erreicht werden, in welchem eine medikamentöse Einstellung gefunden werden könne, welche die vom Beschwerdeführer als beruhigend, stabilisierend, abschirmend und schlaffördernd beschriebene Wirkung von Cannabis ersetzen würde (Urk. 7/66).
2.7 Dr. M.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. August 2013 (Urk. 8 und Urk. 6). Er nannte dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- langjährige, zum Teil schwere Depression
- erstmalige Dokumentation in seiner Praxis im Oktober 2010
- wahrscheinlich Auslöser:
- relevantes psychologisches Trauma nach schwerer Erkrankung des Vaters und dessen Ableben 2005
- Anpassungsstörung
- Aussichtslosigkeit nach mehreren Stellenverlusten
- familiäre Probleme
- Migrationshintergrund
- Zustand nach Fahren unter Einfluss von Substanzen
- Alkohol und Cannabis im Juni 2010
Die letzten 6 Konsultationen des Beschwerdeführers bei ihm hätten vom 9. Februar bis 16. November 2012 stattgefunden. In dieser Phase hätten die Depression und die Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund gestanden. Von ihm direkt sei dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis Ende Februar 2012, am 2., am 3. und vom 8.-10 August 2010 sowie vom 13. bis 20. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es seien die involvierten Psychiatrie-Kollegen genauer zu befragen (Urk. 8 S. 3).
2.8 Lic. phil. E.___ nannte mit Bericht vom 20. November 2014 als Diagnosen:
- Status nach Störung des Sozialverhaltens (und der Emotionen) in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F91/F92)
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10 F19.2)
Zur Arbeitsfähigkeit machte lic. phil. E.___ keine Angaben (Urk. 18).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem fehlenden invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschaden (Urk. 2 und Urk. 6). Sie beruft sich dabei hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 11. Mai 2011 (E. 2.2).
3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ erfüllt grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.5). Es gilt jedoch zu beachten, dass Dr. A.___ und lic. phil. B.___ ihr Gutachten am 11. Mai 2011 erstatteten, wobei die massgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers im Februar 2011 stattfanden (Urk. 7/21). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfende Verfügung datiert vom 29. Mai 2013 (Urk. 2). Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin auch über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rund zwei Jahre nach erfolgter Begutachtung zu entscheiden hatte (BGE 121 V 362 E. 1b).
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von der Begutachtung durch Dr. A.___ und lic. phil. B.___ bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2013 nicht wesentlich verändert habe. Sie stützt sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. L.___ von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vom 21. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/74/6-7). Dieser ging davon aus, dass aus dem Bericht von med. pract. D.___ vom 19. November 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervorgehe. Dabei hielt er fest, dass laut med. pract. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden könne. Dr. L.___ verkannte hierbei, dass med. pract. D.___ in ihrem Bericht vom 19. November 2012 zwar tatsächlich anführte, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit nicht beurteilen könne. Als Grund dafür nannte sie aber, dass sie den Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2012 nicht mehr gesehen habe. Für Oktober 2012 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/66). Mit dieser Einschätzung setzte sich Dr. L.___ in keiner Weise auseinander. Dies obwohl med. pract. D.___ zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven sowie anankastischen Zügen und eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren GIT (ICD-10 F45.32) anführte, dem Cannabis- und der Alkoholabhängigkeitsstörung hingegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Diese Beurteilung von med. pract. D.___, sowie die von ihr angeführten Befunde (vgl. Urk. 7/66) sind nicht unwesentliche Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte. RAD-Arzt Dr. L.___ hätte sich daher dazu äussern müssen. Seine – nicht näher begründete – Schlussfolgerung, wonach - auch aktuell - diagnostisch eine (reine) Suchterkrankung vorliege, welche keine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirke (Urk. 7/74/7), vermag daher nicht ohne Weiteres zu überzeugen (vgl. E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer zudem nach der Begutachtung durch Dr. A.___ und lic. phil. B.___ Anfang 2011 nicht nur von med. pract. D.___, sondern auch von Dr. M.___ mit Berichten vom 5. Juni 2012, 16. November 2012 (E. 2.5) und vom 15. August 2013 (E. 2.7) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wobei Dr. M.___ im Bericht vom 15. August 2013 ausdrücklich auf die behandelnden Psychiater verwies. Die Feststellungen im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 10. September 2010 (vgl. E. 2.4) deuten sodann ebenfalls auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers hin. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könnte, hielten ausserdem auch bereits Dr. A.___ und lic. phil. B.___ in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2011 fest. So empfahlen sie wegen der Gefahr einer weiteren negativen Entwicklung Sofortmassnahmen im Sinne einer konsequenten Führung des Beschwerdeführers in einem strukturieren Reintegrationsprogramm (Urk. 7/21/9+10). Zudem erklärten sie, dass der weitere Verlauf zeigen müsse, ob eine dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F 60.2 vorliege. Einiges aus der Anamnese und ihren Befunden weise in diese Richtung (Urk. 7/21/9).
3.3 Nach dem Gesagten lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 11. Mai 2011 nicht für den gesamten, für die Verfügung vom 29. Mai 2013 relevanten Zeitraum schlüssig beurteilen. Da auch die übrigen sich im Recht befindenden Berichte keine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum bis zum Erlass der neu zu erlassenden Verfügung prüft und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet.
3.4 Anzumerken bleibt, dass sowohl die Gutachter als auch pract. med. D.___ anführten, eine regelmässige psychiatrische Behandlung sowie eine Alkohol- und Cannabisabstinenz könnten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken resp. einer Verschlechterung derselben vorbeugen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb eingeladen, die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht zu prüfen (vgl. auch Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. L.___, Urk. 7/74/5 und Urk. 7/74/7).
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler