Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00564 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 6. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___, gelernte Werbeleiterin mit eidgenössischem Fachausweis und seit 2001 hauptsächlich als selbständig erwerbstätige Marketing- und Kommunikationsberaterin tätig (Urk. 6/40 und Urk. 6/45), bezog seit Juli 2010 wegen einer psychischen Erkrankung (Depression und Erschöpfungszustände) eine halbe sowie während ein paar Monaten eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein halbe Rente, vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2011 wieder eine halbe Rente; Urk. 6/58). Im August 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/82). Gestützt auf die Angaben von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2012 im Revisionsfragebogen (Urk. 6/84/4-5), die Auskünfte der Versicherten (Urk. 6/86) sowie die Angaben der Arbeitgeberin Firma Z.___ (Urk. 6/87 und Urk. 6/90) nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor (Urk. 6/91 und Urk. 6/92 S. 3) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. April 2013 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/94). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/96) passte die IV-Stelle den Einkommensvergleich an (Urk. 6/98), hielt allerdings mit Verfügung vom 16. Mai 2013 ansonsten am Vorbescheid fest und hob die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2)
2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 16. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente zu bestätigen. Zudem beantragte sie eine fachärztliche Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. September 2013 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 8) unter Beilage von Auszügen aus dem Emailverkehr mit Dr. Y.___ sowie von Geschäftsunterlagen (Urk. 9/1-2) ein. Am 3. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen neuen Unterlagen (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die revisionsweise Rentenaufhebung in der Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 2) mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 bei der Firma Z.___ als Sachbearbeiterin Kommunikation in einem 50 %-Pensum tätig sei und hiermit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Der Umstand, dass diese Anstellung nur befristet sei, sei invalidenversicherungsfremd und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2013 (Urk. 1) ein, die auf sechs Monate befristete Stelle als Sachbearbeiterin in einer Kommunikationsabteilung sei ein Versuch im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt. Sie habe festgestellt, dass sie noch nicht so weit sei, um sich wieder in einen festen Arbeitsauflauf integrieren zu können. Die letzten sechs Monate hätten sie nicht gestärkt, sondern geschwächt. Sie fühle sich leer, gereizt, schlafe weit über das normale Mass hinaus und sei anfällig für Krankheiten. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bis maximal 50 %. Damit habe sie Anrecht auf eine halbe Rente.
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ und den übrigen Unterlagen gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Deshalb werde daran festgehalten, dass die Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung ein Invalideneinkommen gemäss Verfügung erzielen könne, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe.
2.4 In der Stellungnahme vom 11. September 2013 (Urk. 8) begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf eine erneute Begutachtung mit dem Hinweis, dass sie mit ihrem ehemaligen Arzt Dr. Y.___ seit dem 4. Quartal 2011 nur noch im sporadischen Email-Kontakt gestanden habe, so dass er nicht die grundlegende Quelle für die Einschätzung ihres gesundheitlichen Zustandes im Jahr 2013 sein könne. Sie machte – unter Beilage von Geschäftskontoauszügen für die Zeitspanne von Januar bis August 2013 (Urk. 9/2) – ferner geltend, dass sie ab April 2013 ausschliesslich im 50%-Pensum für die Firma Z.___ tätig gewesen sei. Ein Totalumsatz mit ihrer Selbständigkeit 2013 von rund Fr. 15‘000.-- innert 8 Monaten mache einen Durchschnitt von Fr. 1‘875.-- monatlich. Es sei also korrekt, dass sie während 3 Monaten (Januar – März) über einem Arbeitspensum von 50 % gelegen sei, aber es sei ebenso korrekt, dass sie Juli/August bei 0 % gewesen sei. Seit September fühle sie sich wieder zwischen 30 % bis 50 % arbeitsfähig (Urk. 8).
3.
3.1 Die ursprüngliche abgestufte Rentenzusprache (Anspruch auf eine halbe Rente von 1. Juli bis 30. September 2010, auf eine ganze Rente von 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 und anschliessend ab 1. Juli 2011 wiederum auf eine halbe Rente) mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 (Urk. 6/58, Urk. 6/62, Urk. 6/66, Urk. 6/70 und Urk. 6/74) basierte im Wesentlichen auf den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Dr. rer. nat. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2011 (Urk. 6/36).
3.2 Dr. Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin ab dem 7. Juli 2009 in Behandlung stand, berichtete der IV-Stelle am 16. Februar 2010 (Urk. 6/13/1-5). Er diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11/32.21) bei einer Persönlichkeit mit aggressionsgehemmten und anankastischen Zügen an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6). Aktuell bestünden vor allem noch eine starke physische Ermüdung, ein innerliches Aufbegehren, eine Wut auf sich selber, überwertige Heilserwartungen, Ungeduld usw. Dr. Y.___ rechnete im Verlauf mit einer vollständigen Besserung. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Marketing-Firma sei die Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 bis 2. September 2009 zu 100 %, vom 3. September bis 29. Oktober 2009 zu 50 % und vom 30. Oktober 2009 bis vorläufig 28. Februar 2010 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. Y.___ schätzte, ab Mai / Juni 2010 dürfte mit einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit zu rechnen sein. Er erachtete die aktuelle Tätigkeit als behinderungsangepasst.
Am 28. Dezember 2010 (Urk. 6/24/1-4) berichtete Dr. Y.___, die Diagnosen seien seit dem letzten Bericht unverändert. Er wies auf eine starke Ermüdung, eine Kraftlosigkeit, eine Konzentrationsschwäche, mangelnde Abgrenzung, impulsive Aggressionsgefühle und Schwierigkeiten in Kontakten hin. Dr. Y.___ erachtete die bisherige Tätigkeit noch als zumutbar, es sei mit zunehmender Besserung zu rechnen. Aktuell sei der Beschwerdeführerin ein 20 %-Pensum möglich.
3.3 Dr. A.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2011 (Urk. 6/36) fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch eine seit mindestens Juli 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) mit rascher Ermüdbarkeit, Selbstwertproblematik, deprimierter Stimmung, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen und Schlafstörungen beeinträchtigt. Anamnestisch lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, die als Risikofaktor für die Depression anzusehen seien. Zudem bestehe ein Erschöpfungssyndrom (Ziff. 9.1 S. 12). Dr. A.___ führte weiter aus, nach einer Erholungsphase von Mai bis Oktober 2010 mit einer 90-95%igen Arbeitsunfähigkeit habe die Beschwerdeführerin im November 2010 eine Ausbildung zum eidgenössischen Fachausweis Erwachsenenbildnerin begonnen. Für diese Ausbildung sowie zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur ihrer Agentur (Administration, Buchhaltung etc.) und zur Durchführung von Kursen in der Erwachsenenbildung wende sie durchschnittlich einen bis eineinhalb Wochentage auf, was die Obergrenze ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit darzustellen scheine. Somit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit im derzeitigen Aufgabenbereich von 20 % bis 30 %. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen, von 2005 bis zirka Mai 2010 ausgeübten Tätigkeitsbereich (Kommunikationsmanagement in eigener Agentur, Durchführung von Schulungskursen) würde, soweit beurteilbar, ebenfalls in dieser Grössenordnung von 20 % bis 30 % liegen. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Kommunikationsmanagement aufzugeben, da sie in dieser Tätigkeit – wohl zu Recht – die Ursache für ihr Burnout beziehungsweise die depressive Entwicklung sehe (S. 13).
Dr. A.___ berichtete ferner, im bisherigen Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Tendenz gezeigt, Anzeichen für Überlastung beziehungsweise Krankheitssymptome dadurch kompensieren zu wollen, dass sie sich überhöhte Ziele setzte und die reduzierte Belastbarkeit bagatellisierte (S. 11).
Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Plänen wieder überfordere und an ihren dysfunktionalen Schemata haften bleibe. Deshalb seien die von ihr genannten Alternativen (beispielsweise eine Teilzeitstelle in der Marketing-Abteilung einer Medizinalfirma, was ihrer beruflichen Tätigkeit vor 1996 entsprechen würde, oder im Service eines Restaurants) prüfenswert und auf kürzere Sicht wahrscheinlich erfolgsversprechender als die von ihr favorisierte Unterrichtstätigkeit in der Erwachsenenbildung. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin mit einem kleineren Pensum beginnen und dieses sukzessive steigern könnte. Damit liesse sich eventuell eine deutlich höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als die obgenannten 20 % bis 30 % erreichen, eine exakte diesbezügliche Prognose sei jedoch nicht möglich (S. 13).
Der Gutachter Dr. A.___ bestätigte die von Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten und ging seit November 2010 von einer 70- bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 13).
3.4 Am 14. Juli 2011 bescheinigte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin seit dem 7. Juli 2011 bis vorläufig am 31. Juli 2011 eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % mit dem Hinweis, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rechnen (Urk. 6/48).
4.
4.1 In der Beilage zum Revisionsfragebogen berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle am 17. Dezember 2012 (Urk. 6/84/4-5), die Beschwerdeführerin sei von Juli 2009 bis Oktober 2011 bei ihm in Behandlung gestanden. Im Januar und Dezember 2012 hätten einzelne Konsultationen stattgefunden. Aktuell finde keine Behandlung statt. Dr. Y.___ diagnostizierte nach einer längeren Konsultation aktuell einen (leichten bis) mittelschweren (bis schweren) depressiven Zustand (ICD-10 F33.1) bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten (anankastischen, narzisstischen, abhängigen) Zügen. Dr. Y.___ führte des Weiteren aus, die Beschwerdeführerin werde von Januar bis Juni 2013 zu 40 % als Stellvertreterin einer Marketingleiterin im Mutterschaftsurlaub arbeiten. Daneben betreue sie ein selbständiges Mandat, was zusammen eine 60%ige Arbeitstätigkeit ergeben werde. Seit wann genau diese Tätigkeit (oder eine ähnliche) theoretisch möglich sei, müsse offen bleiben. Es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich etwas besser als vor einem Jahr. Sie habe begonnen, Schulden abzuzahlen und sich ausgabenseitig zurückzunehmen. Sie habe Angst davor, es nicht zu schaffen. Es bestehe nach wie vor eine schnelle Erschöpfbarkeit, ein labiles Gefühl und Angst vor einem Rückfall in eine erhebliche Erschöpfung (schwere Depression / Burnout). Bei Überlastung leide die Beschwerdeführerin an starken Rücken- und Knieschmerzen, Erschöpfung, Traurigkeit, Asthma und sehr grossem Schlafbedarf.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in einer E-Mail vom 11. Januar 2013 an die IV-Stelle (Urk. 6/86) fest, sie habe von Januar bis Juni 2013 bei der Firma Z.___ in B.___ eine befristete Teilzeitstelle im Umfang von 50 % angenommen. Sie übernehme einen Teil der Aufgaben der Werbeleiterin, die im Mutterschaftsurlaub sei. Dies beinhalte die Neu-Lancierung der Website, die Gestaltung eines Messe-Auftrittes sowie die werbliche Begleitung von neuen Produkten. In den letzten 12 Jahren habe sie – abgesehen von einem Mini-Pensum (3-5 Tage pro Jahr) als Dozentin an der Berufsschule C.___ – keine Anstellung gehabt. Das letzte Mal sei sie im Jahr 2011 während drei Tagen für die Berufsschule C.___ tätig gewesen. Sie wisse noch nicht, wie sehr sie sich in Bezug auf ihren eigenen Betrieb nebst der Tätigkeit bei der Firma Z.___ noch arbeitsfähig fühlen werde. Ihr machten vor allem die ganzen Arbeitstage etwas Angst. Seit dem Burnout habe sie nie mehr als vier höchstens sechs Stunden am Stück gearbeitet, danach aber lange Ruhepausen gehabt. Es sei für sie ein grosser Schritt, nun zwei Mal pro Woche einen ganzen Tag präsent zu sein. Neben der Arbeit bei der Firma Z.___ werde sie so viel als Selbständige arbeiten wie es ihr möglich sei. Aber sie gehe von einem sehr kleinen Pensum aus, zu Beginn vielleicht sogar 0 % dann 10 %. Vorrang hätten die nächsten sechs Monate bei der Firma Z.___. Diesen Job wolle sie gut machen und fit dafür sein. Ihr Verdienst bei der Firma Z.___ betrage rund Fr. 4‘000.-- netto. Das reiche nur knapp, um die Fixkosten zu bezahlen. Sie sei (noch) auf den IV-Beitrag angewiesen.
4.3 Am 18. Februar 2013 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma Z.___ vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 mit einem Pensum von 50 % tätig sei. Der Monatslohn betrage Fr. 4‘300.-- brutto (Urk. 6/87). Gemäss telefonischer Auskunft von Frau D.___, Personal Z.___, vom 10. April 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 50 %-Pensum ohne Einschränkungen (Urk. 6/90).
5.
5.1 Einzig mit der von Januar bis Juni 2013 erzielten Einkommensverbesserung ist noch kein Revisionsgrund ausgewiesen. War dieser Arbeitseinsatz doch auf ein halbes Jahr befristet, so dass nicht von einer Einkommensverbesserung, die mehr als drei Monate dauerte und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), ausgegangen werden kann.
5.2 Auch ohne direktes Abstellen auf die temporäre Einkommensverbesserung ist aber mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen eine rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen. Eine solche ergibt sich einmal aus dem Bericht des Psychiaters Dr. Y.___ vom 17. Dezember 2012, wonach es der Beschwerdeführerin etwas besser gehe als vor einem Jahr. Im Juli 2011 hatte er ihr noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und darauf hingewiesen, es sei mit einer vollständigen Besserung im Verlauf zu rechnen (E. 3.4). Im Bericht vom 17. Dezember 2012 führte er zwar aus, er könne nicht einschätzen, seit wann der Beschwerdeführerin ein 60 %-Pensum möglich sei. Aktuell erachtete er dieses Pensum aber offenbar als zumutbar (E. 4.1).
Diese Besserung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsfähigkeit entsprechen zudem den ärztlichen Prognosen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kraft aufzubringen vermochte, neben dem im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit betreuten Mandat eine Teilzeitstelle zu suchen, anzutreten und gemäss Auskunft der Arbeitgeberin auch ohne Einschränkungen auszuüben. Ebenfalls auf eine Verbesserung schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gestanden hat. Die fehlende ärztliche Behandlung ist ein wichtiges Indiz betreffend dem Ausmass des psychischen Leidens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Schliesslich war es der 44 Jahre alten Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht spätestens ab dem Revisionszeitpunkt zumutbar, die im 2001 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, nachdem es ihr bisher nicht gelungen war, in dieser Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen und sie mit dieser Tätigkeit ein eher bescheidenes Einkommen erzielte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Dr. A.___ hatte bereits im Gutachten vom 7. April 2011 darauf hingewiesen, dass in einem Angestelltenverhältnis mit der Möglichkeit einer stetigen Pensumserhöhung von einer eventuell deutlich höheren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 3.3). Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___, dass sie sich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überlege (Urk. 6/36/7).
5.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt und eine spätere Änderung des Valideneinkommens ist nach erstmaliger Ermittlung im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen; davon ist nur abzuweichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahe legt oder wenn die Entwicklung der Validenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt, wobei die Rechtsprechung diesbezüglich streng ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere gibt es keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin ihre im Jahr 2001 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufgegeben oder bedeutend mehr verdient hätte. Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin bei Eintritt der Invalidität im Jahr 2010 ermittelten Geschäftseinkommen von Fr. 60‘949.-- (Urk. 6/45, einschliesslich dem an der EB Zürich verdienten Nebeneinkommen für die Unterrichtstätigkeit) errechnet sich, angepasst an die massgebende Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten, Tabelle B.10.3 Nominaltotal Frauen), für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 61‘978.85 (Fr. 60‘949.-- / 2604 x 2648).
5.5 Was das Invalideneinkommen betrifft kann nicht auf das bei der Firma Z.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da dieses Arbeitsverhältnis auf ein halbes Jahr befristet war und deshalb nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein stabiles Arbeitsverhältnis entspricht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Für die Ermittlung des in einem Anstellungsverhältnis mutmasslich erzielbaren Einkommens ist somit rechtsprechungsgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung werden praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eidgenössisches Handelsdiplom sowie eine langjährige Berufserfahrung in der Werbebranche mit eidgenössischem Fachausweisen als Werbeassistentin und als Marketingkommunikationsleiterin (Urk. 6/33), so dass es sachgerecht erscheint, die LSE-Löhne 2010 der spezifischen Branche Werbung und Marktforschung (Ziffer 73) heranzuziehen (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). Die Qualifikationen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin rechtfertigen ein Abstellen auf das Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und somit auf einen Monatslohn von Fr. 6‘695.--. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2013 sowie der Nominallohnentwicklung in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 6-2014, aktuelle Wirtschaftsdaten, Tabelle B9.2 und B.10.3) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 85‘169.65 (Fr. 6‘695.-- x 12 / 40 x 41.7 : 2604 x 2648) beziehungsweise von Fr. 51‘101.80 in einem 60 %-Pensum, was noch etwas unter dem bei der Firma Z.___ in einem 50 %-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 51‘600.-- liegt (12 x Fr. 4‘300.--). Beim Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 61‘978.85 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘877.05 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 17,5 %. Anzumerken bleibt, dass – unter der Prämisse, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist – selbst bei einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 %, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht, ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad von 31,3 % erzielt würde (Einkommenseinbusse von Fr. 19‘394.05).
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli